BGH,
Beschl. v. 9.10.2007 - 4 StR 444/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 444/07
vom
9.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9.10.2007
gemäß §§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren in den Fällen II. 26., 27. und 91. der
Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Kosten
des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen Auslagen die
Staatskasse;
b) das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. März
2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 154
Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr in 157 Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten
verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg.
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1. In den Fällen II. 26., 27. und 91. der
Urteilsgründe kann das Urteil keinen Bestand haben, da
bezüglich der dort ausgeurteilten Taten
Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Verfahren ist daher
insoweit in Anwendung des § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen.
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a) Die für das Vergehen nach § 299 StGB
maßgebliche Verjährungsfrist beträgt
fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf
begann nach § 78 a StGB jeweils mit der Annahme des Vorteils,
d.h. hier mit der Entgegennahme der Vorteilszahlungen durch den
Angeklagten. Wegen der betroffenen Taten wurde die Verjährung
erstmals unterbrochen durch die Beschuldigtenvernehmung vom 18.
Dezember 2002 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der
Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 28.
November 2002 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom
2. Dezember 2002 vermochten die Unterbrechung der Verjährung
nicht herbeizuführen, da sie sich ausschließlich auf
Taten des ersten Tatkomplexes (Taten II 1-20 der
Urteilsgründe, Tatkomplex Firma ) bezogen. Der Senat
schließt aus, dass bei den Taten zu II. 26., 27. und 91. der
Urteilsgründe noch Feststellungen zu den genauen Zeitpunkten
der Annahme der Vorteilszuwendungen durch den Angeklagten getroffen
werden können. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl.
hierzu Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 6
m.w.N.) muss deshalb davon ausgegangen werden, dass auf die Rechnungen
vom 1. Dezember 1997 (Fall II. 26.), 4. Dezember 1997 (Fall II. 27.)
und 9. Dezember 1997 (Fall II. 91.) noch vor dem 18. Dezember 1997 die
Zahlungen an den Angeklagten erfolgt sind, so dass insoweit
Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
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b) Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der in den
Fällen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe
festgesetzten Einzelstrafen. Der Bestand der verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat
schließt
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in Anbetracht der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden
Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten
Rechtsfehler, das heißt bei Verurteilung "nur" wegen 154
Einzeltaten, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt
hätte.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen
der Auffassung der Revision steht der Anwendung des § 299 StGB
auch nicht entgegen, dass die den einzelnen Zahlungen zu Grunde
liegenden Unrechtsvereinbarungen in der Zeit vor dem 20. August 1997,
also noch vor dem Inkrafttreten des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I
2038) getroffen wurden. Denn auch vor Inkrafttreten des § 299
StGB stand das Verhalten des Angeklagten unter einer - wenn auch
milderen - Strafandrohung, nämlich der des § 12 UWG.
Die Anwendung des schärferen Strafrahmens der
§§ 299, 300 StGB entspricht daher der Regelung des
§ 2 Abs. 2 StGB, da die abgeurteilten Taten jeweils erst nach
dem
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20. August 1997 mit der Entgegennahme der Vorteilszuwendungen durch den
Angeklagten beendet worden sind.
Tepperwien Kuckein RiBGH Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu
unterschreiben Tepperwien
Solin-Stojanović Ernemann |