BGH,
Beschl. v. 9.10.2007 - 5 StR 374/07
5 StR 374/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9.10.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.10.2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 19. April 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
soweit es ihn betrifft und eine Entscheidung über die
Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe und der
Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB
n. F. unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des
Angeklagten Z. , an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Z. und die Revision des
Angeklagten K. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes und wegen
versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu Gesamtfreiheitsstrafen von dreizehn Jahren
(Angeklagter Z. ) bzw. dreizehn Jahren und sechs Monaten (Angeklagter
K. ) verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung der Angeklagten in
einer Ent-
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ziehungsanstalt angeordnet. Mit ihren auf die Verletzung sachlichen
Rechts gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen
ihre Verurteilung; der Angeklagte K. hat die Anordnung der
Maßregel vom Revisionsangriff ausgenommen.
Die Rechtsmittel sind zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und - soweit
dies angefochten ist - auch zur Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Dagegen bedarf es hinsichtlich der
Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel
für den Angeklagten Z. einer erneuten tatrichterlichen
Entscheidung.
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Das Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen -
bei der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen,
wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen
Unterbringungsanordnung die Maßregel
regelmäßig vor der Strafe zu vollstrecken ist. Dies
war zum Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der
landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1327) in Kraft getreten,
das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Regelung
enthält, welche das Revisionsgericht anzuwenden hat
(§ 354a StPO). Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F.
soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe
so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer
anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über
die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67
Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Gemäß
§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es nicht darauf an, ob der
Angeklagte Z. durch die Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB n. F. beschwert sein kann (so BGH, Beschlüsse vom 21.
August 2007 - 3 StR 263/07 - und vom 29. August 2007 - 1 StR 378/07).
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Auch hinsichtlich des Angeklagten K. hat es das Landgericht bei der in
§ 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung
der Maßregel vor der Freiheitsstrafe belassen. Dies ist
jedoch der Überprüfung durch den Senat entzogen, da
der Beschwerdeführer die Anordnung der Maßregel und
damit auch die Frage der Vollstreckungsreihenfolge vom Revisionsangriff
wirksam (vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGHR StPO § 260 Abs. 1
Urteilstenor 3) ausgenommen hat.
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Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger |