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BGH, Beschluss vom 9. September 2003 - 1 StR 335/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 9.9.2003 - 1 StR 335/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 335/03
vom
9.09.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.09.2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 27. März 2003 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher
Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug entfällt.
2. Der Schuldspruch des Angeklagten V. wegen tateinheitlichen
Kapitalanlagebetrugs wird aufgehoben.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
§ 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn aufgrund der unrichtigen
Angaben im Sinne von § 264a StGB bei einem konkreten Anleger zugleich
die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sind (BGH wistra 2001, 57).
Die zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Schuldspruchänderung
war auf den nichtrevidierenden Angeklagten V. zu erstrecken (§ 357
StPO).
- 3 -
Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgenausspruch
nicht. Das Tatunrecht bleibt bei einer anderen Bewertung der Konkurrenzen
unverändert (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).
Im übrigen ist die Revision unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
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