BGH,
Beschl. v. 9.9.2003 - 1 StR 349/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 349/03
vom
9.09.2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.09.2003 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 16. April 2003 werden mit
nachfolgenden
Korrekturen der Urteilsformel als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Schuldsprüche werden wie folgt gefaßt:
a) D. ist schuldig des schweren Raubes, des
Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten
Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren
räuberischen Erpressung, der Verabredung eines Raubes,
des versuchten Computerbetrugs, der gefährlichen
Körperverletzung,
des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten
Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.
b) G. ist schuldig der Beihilfe zum Raub in zwei
Fällen, der Verabredung eines Raubes, des versuchten
Computerbetrugs, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit
Urkundenfälschung, der Hehlerei, der gefährlichen
Körperverletzung,
des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
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und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten
Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.
2. Der Rechtsfolgenausspruch wird bei beiden Angeklagten dahingehend
ergänzt, daß die in Österreich erlittene
Freiheitsstrafe
im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Begründung verweist der Senat auf die Antragsschriften des
Generalbundesanwalts vom 7.08.2003 sowie ergänzend auf
BGH NStZ 1992, 546.
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