BGH,
Beschl. v. 9.9.2008 - 1 StR 414/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 414/08
vom
9.9.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9.9.2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 15. Februar 2008 werden mit der
Maßgabe verworfen, dass die Angeklagten der gewerbs- und der
bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten
mit Garantiefunktion sowie des Versuchs der gewerbs- und
bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten
mit Garantiefunktion schuldig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1
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Die Schuldsprüche hat der Senat geändert, weil die
Verurteilung wegen des Qualifikationstatbestandes der
gewerbsmäßigen sowie der
bandenmäßigen Begehung nach § 152b Abs. 2
StGB in der Urteilsformel auszusprechen ist (BGH, Beschl. vom 25. April
2007 - 1 StR 181/07; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. §
260 Rdn. 25).
2
Nack Wahl Kolz
Graf Sander |