BGH,
Beschl. v. 9.9.2008 - 4 StR 341/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 341/08
vom
9.9.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 9.9.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 1.4.2008 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache im Vereinigten
Königreich erlittene Freiheitsentziehung im
Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe
angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer |