BGH,
Urt. v. 1.3.2005 - 5 StR 499/04
5 StR 499/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
1.3.2005
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
1.03.2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Dr. Graf
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K ,
Rechtsanwalt P
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 18. Februar 2004 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft
und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
bandenmäßigen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren und sechs Monaten verurteilt. 57 kg Haschisch, 11,1 kg Kokain und
drei Mobiltelefone wurden eingezogen und sichergestellte 225.292
€ für verfallen
erklärt. Die dagegen auf die Strafaussprüche
beschränkte Revision der
Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des
Angriffs
auf die Gesamtfreiheitsstrafe vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte verfügte im
Februar 2002
über vielfältige Kontakte zur Leipziger und Dresdener
Drogenszene. Er vereinbarte
mit einem bisher nicht identifizierten
„Holländer“, für diesen in Leipzig
auf Kommissionsbasis bei einer Gewinnbeteiligung von 15 bis 20 Prozent
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in großen Mengen Haschisch und Kokain zu verkaufen. Der
Angeklagte baute
die zum Weiterverkauf an Zwischenhändler erforderliche
Vertriebsstruktur
auf. Er bestellte die benötigten Rauschgifte jeweils
telefonisch in den Niederlanden.
Kuriere des „Holländer“ transportierten
die Betäubungsmittel sodann
nach Leipzig, wo sie bis zum Verkauf in konspirativ angemieteten
Wohnungen
verwahrt wurden. Die beiden ersten Lieferungen vom Mai und Juni 2002
im Umfang von 22 kg Haschisch, 2,3 kg Kokaingemisch sowie 0,5 kg
Kokainstein
und 3,5 kg Haschisch nebst 0,5 kg Kokaingemisch verkauften der
Angeklagte und der von diesem dafür gewonnene Mitangeklagte B
mit Gewinn weiter. Den Verkauf der Anfang Juli 2002 erfolgten dritten
Lieferung
über 90 kg Haschisch, 3,2 kg Kokaingemisch und 0,5 kg
Kokainstein
übernahm mit Wissen des Angeklagten C der Mitangeklagte F , der
über die Verkäufe auch Buch führte. Ende
Juli 2002 übernahmen alle drei
Angeklagten eine aus 65 kg Haschisch und 12 kg Kokaingemisch bestehende
weitere Lieferung. Sie verbrachten das Rauschgift zum Weiterverkauf in
eine von F angemietete Wohnung.
Das Landgericht hat die vier Einzelstrafen § 30a Abs. 1 BtMG
entnommen.
Es hat im Fall drei auf die Einsatzstrafe von sieben Jahren und drei
Monaten Freiheitsstrafe erkannt und im übrigen
Freiheitsstrafen von sechs
Jahren (Fall 1), fünf Jahren und neun Monaten (Fall 2) sowie
von sechs Jahren
und sechs Monaten (Fall 4) festgesetzt.
2. Die dagegen gerichtete Revision bleibt erfolglos.
a) Die Revision ist trotz eines Subsumtionsfehlers wirksam auf den
Strafausspruch beschränkt. Das Landgericht hat
übersehen, daß die bandenmäßige
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von dem
bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel
konsumiert wird (BGHR BtMG
§ 30a Bande 8; BGH, Beschluß vom 22. Februar 2000 -
5 StR 1/00). Dieser
bloße Subsumtionsfehler steht der Wirksamkeit der
Revisionsbeschränkung
aber nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1
Beschränkung 12
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m.w.N.). Vorliegend ist dadurch nicht einmal der angewandte Strafrahmen
tangiert (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 318 Rdn. 7a).
b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,
halten
die dem Regelstrafrahmen entnommenen Einzelstrafen
revisionsgerichtlicher
Prüfung stand. Die verhängten Strafen haben sich nach
unten nicht von der
Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl.
BGHSt 34, 345,
349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9). Zwar ist der
Revision der Staatsanwaltschaft
zuzugeben, daß die zur Milderung herangezogene
„lange Dauer
des Verfahrens einschließlich der erlittenen
Untersuchungshaft“ zu Bedenken
Anlaß geben. Untersuchungshaft ist nämlich
grundsätzlich nicht strafmildernd
zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2
Lebensumstände 20).
Gleichwohl erscheint die vom Landgericht hergestellte Verbindung mit der
Dauer des Verfahrens als noch nicht sachfremd, weil der
geständige Angeklagte
ohne die um Freispruch oder Teilfreispruch kämpfenden
Mitangeklagten
ersichtlich nach wesentlich kürzerer Hauptverhandlung
hätte verurteilt
werden können. Im übrigen besorgt der Senat nicht,
daß die von der Revision
der Staatsanwaltschaft aufgezeigten weiteren strafschärfenden
Tatumstände
bei der Bestimmung der im einzelnen verhängten Strafen nicht
erwogen
sein könnten.
c) Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind auch keine Rechtsfehler
zu Lasten des Angeklagten erkennbar. Der Senat schließt aus,
daß bei
zutreffender Bewertung der Konkurrenzen auf noch mildere Sanktionen
hätte
erkannt werden können. Das Landgericht war ferner nicht
verpflichtet, die
Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG zu erörtern. Zwar
hat allein das Geständnis
des Angeklagten dazu geführt, daß in Wohnungen
Dritter sichergestellte
207.320 € den Erlösen aus den
verfahrensgegenständlichen
Betäubungsmittelgeschäften
zugeordnet werden konnten. Damit hat der Angeklagte
einen Beitrag zur Aufklärung der Tatverstrickung der
Geldverwahrer geleistet.
Dieser Aufklärungserfolg fällt im Hinblick auf die
eigenen Taten des
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Angeklagten aber nicht ins Gewicht (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1
Aufdeckung
2).
d) Letztlich hält auch die außerordentlich milde
Gesamtfreiheitsstrafe
revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Dabei ist zu
erwägen, ob angesichts
des Gesamtgewichts des Angriffs des Angeklagten auf das
geschützte
Rechtsgut der Volksgesundheit die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von
acht
Jahren und sechs Monaten nicht die Grenze des Schuldangemessenen
unterschreitet
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 8). Dies kann
vorliegend aber ausgeschlossen werden, weil die vom Angeklagten in den
Verkehr gebrachten sieben Kilogramm Kokaingemisch nur über
eine sehr
geringe Wirkstoffkonzentration von 12,1 Prozent verfügten
(vgl. Weber,
BtMG 2. Aufl. S. 1622).
Harms Raum Brause
Schaal Graf |