BGH,
Urt. v. 10.12.2008 - 2 StR 338/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 338/08
vom
10. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.
Dezember 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Cierniak,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 25. Februar 2008 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der "besonders schweren
Vergewaltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher
Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung
sowie der Vergewaltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher
Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie der
vorsätzlichen Körperverletzung in drei
Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung sowie der
Nötigung tateinheitlich mit Freiheitsberaubung, ferner der
versuchten Nötigung und der Freiheitsberaubung sowie der
Bedrohung in zwei Fällen" schuldig gesprochen und deshalb zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein
Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet.
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I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte der
Nebenklägerin, mit der er eine intime Beziehung hatte, in den
Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe
Körperverletzungen zugefügt, sie bedroht, der
Freiheit beraubt und einmal versucht, sie zu nötigen.
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Bezüglich der Taten 7 bis 10 der Urteilsgründe hat
der Tatrichter im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
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Am 18. August 2007 wartete der Angeklagte vor dem Haus der N. in
Frankfurt am Main. Als diese das Haus verließ, packte er sie
an den Haaren, hielt ihr ein Rasiermesser an den Hals und schlug sie
auf den Kopf. Er zwang sie unter Drohungen zum Einsteigen in seinen
Wagen und verbrachte sie gegen ihren Willen und unter Zufügung
weiterer Schläge zu seiner Wohnung in Wiesbaden (= Fall 7).
Dort musste sie in die Wohnung mitkommen. Er schloss die Tür
ab und zwang die N. mit Schlägen das Telefon zu benutzen.
Unter Drohungen mit dem Rasiermesser sowie weiteren Schlägen
und Tritten zwang er sie zu Anal- und Oralverkehr. Er verlangte dann,
dass sie sich beim Geschlechtsverkehr mit seinem Mobiltelefon filmen
lasse. Als sie sich trotz weiterer Drohungen weigerte, ging er in die
Küche, holte eine Weinflasche und schlug ihr diese auf den
Kopf, um zu erzwingen, dass sie sich filmen lasse. Er erreichte, dass
sowohl Anal- als auch Vaginalverkehr gefilmt wurden (= Fall 8). Nach
einer längeren Pause verlangte er von der N., ein
"Schriftstück" zu verfassen. Da sie dies nicht wollte, schlug
er sie erneut und bedrohte sie, weshalb sie das Schriftstück
erstellte (= Fall 9). Nachdem die N. vom Angeklagten gezwungen worden
war, ihre Haare innerhalb einer Minute zu waschen, brachte er sie ins
Schlafzimmer und erreichte durch Schläge und Drohungen mit
weite
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ren Schlägen, dass sie bei ihm den Oralverkehr vornahm. Durch
erneute Schläge erzwang er dann Vaginal- und Analverkehr (=
Fall 10).
II.
Der Schuldspruch in den Fällen 7-10 der Urteilsgründe
begegnet rechtlichen Bedenken.
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Der Tatrichter, der meint, die Vergewaltigungen seien durch die
Freiheitsberaubung nicht zu Tateinheit verbunden (UA S. 73) hat nicht
erkannt, dass sich der Angeklagte einer Geiselnahme (§ 239 b
StGB) schuldig gemacht haben kann und dieses Dauerdelikt aufgrund
seines Unrechtsgehalts geeignet ist, die während seiner
Begehung vom Angeklagten verwirklichten weiteren Straftaten zu
Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zu verklammern. Zutreffend
weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass
sich die Bemächtigungslage spätestens in der Wohnung
des Angeklagten stabilisiert hatte und dieser dann entsprechend seinen
Vorstellungen das Opfer mit Todesdrohungen zu verschiedenen Handlungen
und Duldungen nötigte. Danach kommt eine Verklammerung - je
nach Vorsatz des Angeklagten - ab Fall 7, spätestens aber ab
Fall 8 der Urteilsgründe in Betracht. Diese Verklammerung
hätte zur Folge, dass alle in den Fällen 7 (bzw.
8)-10 der Urteilsgründe begangenen Delikte als tateinheitlich
zur Geiselnahme begangen anzusehen wären. Danach
würden zwar die in den Fällen 7-10 ausgeurteilten
Freiheitsberaubungen hinter der Geiselnahme zurücktreten, doch
würden sowohl die besonders schwere Vergewaltigung, die
Körperverletzungen, und die Nötigung als auch die
zweite Vergewaltigung in Tateinheit stehen. Durch die nach Fall 8
eingetretene erhebliche Zäsur ist der Tatrichter insoweit
zutreffend von zwei Vergewaltigungen ausgegangen. Die
Körperverletzung im Fall 8 stellt sich jedoch als eine
gefährliche im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar,
da die Weinflasche,
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mit der der Angeklagte der N. auf den Kopf geschlagen hat, ein "anderes
gefährliches Werkzeug" war.
Trotz dieser rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch in den
Fällen 7 bis 10 war das Rechtsmittel des Angeklagten zu
verwerfen.
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Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte dadurch beschwert
ist, dass er nicht wegen gefährlicher statt einfacher
Körperverletzung und nicht zusätzlich wegen
Geiselnahme verurteilt wurde. Letzteres hätte zwar zu einer
teilweisen Änderung der Konkurrenzen geführt, den
Angeklagten aber im Ergebnis, insbesondere hinsichtlich der
Gesamtstrafe, nicht besser gestellt.
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Eine "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller Regel - so auch hier -
keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts; denn es kommen keine
Delikte in Wegfall.
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Auch im Übrigen ist die Revision aus den zutreffenden
Gründen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
unbegründet.
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Frau VRi'inBGH Rothfuß Fischer
Dr. Rissing-van Saan
ist wegen Erkrankung
an der Unterschriftsleistung
verhindert.
Fischer
Appl Cierniak |