BGH,
Urt. v. 10.2.2000 - 4 StR 558/99
StPO § 127 Abs. 1 Satz 1
Zum Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 558/99 - LG Arnsberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 558/99
vom
10. Februar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.
Februar 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am
Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Vertreter der
Nebenklägerin D. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Arnsberg vom 8. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts Hagen
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine
auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen sprach der als Ladendetektiv in einem
Kaufhaus tätige Angeklagte den Kunden D. , bei dem er
"glaubte, gesehen zu haben", daß er einige Compact Discs
(CDs) in seine Jackentasche gesteckt hatte, hinter der Kasse an, wobei
er sich als Detektiv auswies. Als der 13 kg schwerere und 13 cm
größere D. sich der Feststellung seiner Personalien
widersetzte, nach dem Angeklagten schlug - oder ihn beiseite schob -
und die Flucht ergriff, verfolgte ihn der Angeklagte und sprang ihn von
hinten an, wobei er seinen linken Arm um dessen Hals legte. Durch den
Anprall gingen beide zu Boden. Während der Angeklagte
versuchte, den in die "Unterlage" geratenen D. "am Boden zu fixieren",
rief er um Hilfe und forderte D. "mehrfach auf, sich zu ergeben und zum
Zeichen der Aufgabe mit der Hand auf den Boden zu schlagen". D. zeigte
jedoch "keine derartige Reaktion". Der "wenige Augenblicke"
später hinzukommende Inhaber eines Schuhreparaturstandes, R. ,
hielt die rechte Hand des D. und, als dieser mit den Beinen um sich
schlug, auch ein Bein fest. "Wenige Minuten" danach trat der Leiter des
Kaufhauses, M. , hinzu. Er drückte den rechten Arm des D. ,
den R. "kaum noch" festhalten konnte, mit seinem Knie zu Boden; ferner
veranlaßte er, daß die Polizei verständigt
wurde. "Während der gesamten Zeit hielt der Angeklagte den
Hals des D. weiter in seiner linken Armbeuge, wobei er den ertappten
Dieb über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten ohne
Unterlaß derart würgte, daß diesem die
Luftzufuhr vollständig abgeschnitten wurde" (UA 8). Die ein-
oder zweimal gestellte Frage des M. , "ob der Mann noch Luft bekomme",
bejahte der Angeklagte. Als wenige Minuten später der
Polizeibeamte P. erschien, forderte M. diesen auf, dem D. Handfesseln
anzulegen, da sich "D. nach dem Eindruck des ... M. weiterhin derart
stark zur Wehr setzte, daß er ihn mit seinem rechten Arm
anhob". Nachdem M. und R. den "nunmehr regungslos am Boden liegenden D.
" losgelassen hatten, diesem Handfesseln angelegt worden waren und auch
der Angeklagte D. losließ, drehte P. dessen "reglosen
Körper" um. Das Gesicht des D. war blau verfärbt; er
war infolge der Strangulation durch den Angeklagten erstickt. In seiner
Jacke wurden fünf CDs gefunden, die aus dem Kaufhaus stammten
und nicht bezahlt worden waren.
2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den D. nach
§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO vorläufig festnehmen und am
Boden "fixieren", nicht aber einen Würgegriff anlegen
dürfen. Gegen diesen habe D. vielmehr ein Notwehrrecht
zugestanden. Durch die "Körperverletzung in Form des
Würgens" habe der Angeklagte den Tod des D.
fahrlässig verursacht, weshalb er der
Körperverletzung mit Todesfolge schuldig sei. Ein
Erlaubnisirrtum sei ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich nicht
über den Umfang der rechtlichen Grenzen eines
Rechtfertigungsgrundes geirrt habe.
3. Diese Bewertung wird von den Feststellungen nicht getragen.
Entscheidend für die Frage einer möglichen
Rechtfertigung des Angeklagten bzw. für einen darauf bezogenen
Irrtum seinerseits sind Reihenfolge und Intensität von Angriff
und Abwehr zu dem Zeitpunkt, als D. zu Boden gegangen war.
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß das Handeln
des Angeklagten zunächst durch das Festnahmerecht nach
§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO gerechtfertigt war. Als Ladendetektiv
hatte der Angeklagte zwar keine polizeilichen Rechte und Funktionen; er
durfte aber solche Handlungen vornehmen, die "jedermann" gestattet sind
(vgl. Wache in KK/StPO 4. Aufl. § 163 Rdn. 7). Da sich sein
Tatverdacht - durch Auffinden der entwendeten CDs in der Jackentasche
des D. - bestätigt hat, kommt es auf die umstrittene Frage, ob
eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO nur
zulässig ist, wenn eine Straftat wirklich begangen worden ist
(vgl. hierzu Kargl NStZ 2000, 8 ff. m.w.N.), nicht an. Der Angeklagte
hatte D. "auf frischer Tat" noch am Tatort betroffen. Da D. , auf den
Diebstahl angesprochen, zu flüchten versuchte, war der
Angeklagte befugt, ihn vorläufig festzunehmen, auch wenn
- wozu sich das Landgericht nicht äußert - D. keinen
räuberischen Diebstahl, sondern nur einen Diebstahl begangen
hatte; denn § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO - der an die "Frische"
und nicht an die "Schwere" der Tat anknüpft (so zutreffend
Kargl aaO S. 14; Schröder Jura 1999, 10, 11; vgl. auch
§ 127 Abs. 3 StPO) - gilt unabhängig von der
Gewichtigkeit der Tat und vom Wert der Beute bei allen Verbrechen oder
Vergehen (vgl. RGSt 17, 127; BayObLGSt 1986, 52, 55; Borchert JA 1982,
338, 344; Krause in AK/StPO § 127 Rdn. 11; a.A. Hilger in
Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 127 Rdn. 19 m.w.N.;
für "offenkundige Bagatellfälle" auch
Schröder aaO S. 12; anders auch bei Ordnungswidrigkeiten, s.
§ 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Allerdings gestattet das Recht zur
Festnahme nicht die Anwendung eines jeden Mittels, das zur Erreichung
dieses Zieles erforderlich ist, selbst wenn die Ausführung
oder Aufrechterhaltung der Festnahme sonst nicht möglich
wäre. Das angewendete Mittel muß vielmehr zum
Festnahmezweck in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Unzulässig ist es daher regelmäßig, die
Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die
zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu
einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen
(vgl. BGH NStZ-RR 1998, 50; BGHR StGB § 32 Abs. 1
Putativnotwehr 1 [jeweils zum Schußwaffengebrauch]; Schroeder
JuS 1980, 336, 337; Kargl aaO S. 14 f.;
Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 127 Rdn.
14). Dazu gehört auch das lebensgefährdende
Würgen eines auf frischer Tat Betroffenen. Der durch
§ 127 StPO geschützte staatliche Strafanspruch hat
nämlich grundsätzlich hinter der Gesundheit des
Straftäters zurückzutreten. Der Norm eine weiter
gehende Befugnis zu entnehmen ist zudem entbehrlich, weil dann, wenn
sich der Festzunehmende dem Einsatz zulässiger Mittel mit
Gewalt widersetzt, dem Festnehmenden § 32 StGB mit weiter
reichenden Notwehrbefugnissen zur Seite steht (vgl. Arzt in FS
für Kleinknecht 1985 S. 1, 10, 12; Borchert aaO;
Schröder aaO S.12; Boujong in KK/StPO 4. Aufl. § 127
Rdn. 5, 28; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 127 Rdn.
17).
b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Angeklagte den
flüchtenden D. von hinten anspringen, zu Fall bringen und am
Boden "fixieren". Die hiermit verbundene Freiheitsberaubung und
Nötigung war gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar
1983 - 1 StR 742/82; BayObLGSt 1959, 38, 41; 1986, 52, 55; OLG Hamm
NStZ 1998, 370). Selbst wenn - wie das Landgericht meint - in dem
"Anspringen" und "Niederreißen" eine
Körperverletzung liegen sollte, war diese nach Lage der Sache
unvermeidlich und als Folge des erforderlichen Zugriffs durch
§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO gedeckt (vgl. RGSt 34, 443, 446; KG
VRS 19, 114, 115; OLG Karlsruhe NJW 1974, 806, 807; OLG Stuttgart NJW
1984, 1694, 1695; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 127
Rdn. 14; einschränkend Jescheck/Weigend Lehrbuch des
Strafrechts AT 5. Aufl. S. 398 f. Fn. 31; a.A. Arzt aaO S. 10 f.).
c) Die Feststellungen des Landgerichts zum weiteren Geschehensablauf
sind jedoch unklar. Sie lassen nämlich nicht erkennen, von wem
das Angriffsverhalten ausging, nachdem die beiden Kontrahenten zu Boden
gegangen waren:
In seiner rechtlichen Würdigung verweist das Landgericht auf
das Festhalten am Boden und das anschließende Anlegen des
Würgegriffes am Hals. Dies spricht ebenso wie die Bejahung
einer Notwehrlage für D. durch das Schwurgericht für
einen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum
Festnahmezweck stehenden und deshalb durch § 127 Abs. 1 Satz 1
StPO nicht mehr gedeckten vom Angeklagten ausgehenden Angriff.
Das Urteil enthält aber auch Anhaltspunkte, die auf eine aktive
- tätliche - Gegenwehr des D. schon gegen das bloße
Festhalten am Boden hinweisen: So sind der Hilferuf und vor allem die
mehrfache Aufforderung des Angeklagten - gleich zu Beginn der
Auseinandersetzung -, sich zu ergeben und dies mit der Hand anzuzeigen,
kaum anders verständlich, als daß sich D. aktiv
gegen seine Festnahme zur Wehr gesetzt hat. Dementsprechend teilt das
Landgericht in den Feststellungen auch mit, der Angeklagte habe
"versucht", seinen Gegner am Boden zu fixieren und dessen rechten Arm
festzuhalten. Für ein tätliches, von D. ausgehendes
Angriffsverhalten am Boden könnte auch sprechen, daß
dieser mit den Beinen um sich schlug, noch bevor der Kaufhausleiter M.
hinzutrat.
d) Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge
wäre dann rechtlich zutreffend, wenn der Angeklagte im
weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, ohne durch die Gegenwehr des
D. in eine Notwehrlage versetzt und im Rahmen eigenen Notwehrrechts
dazu veranlaßt worden zu sein, den Würgegriff
angelegt hätte (vgl. BGHSt 24, 356, 357 f.; BGH NJW 1991, 503,
504; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 8; BGH, Urteil vom 11.
Januar 1983 - 1 StR 742/82). Das wäre etwa der Fall, wenn D. ,
ohne den Angeklagten tätlich anzugreifen, nur zu fliehen
versuchte (vgl. RGSt 34, 443, 446). Hätte der Angeklagte dies
erkannt, so hätte er der nach § 32 StGB
gerechtfertigten, sich nämlich gegen das Würgen
richtenden Abwehr des D. nicht mit der Fortsetzung des Würgens
begegnen dürfen. Von einer solchen Notwehrlage des D. scheint
das Landgericht ausgegangen zu sein (vgl. UA 18). Ein an sich
möglicher Erlaubnisirrtum des Angeklagten (vgl. hierzu
Wessels/Beulke Strafrecht AT 29. Aufl. Rdn. 482 ff.) wäre hier
nur ein - vermeidbarer - Verbotsirrtum (§ 17 StGB), der eine
Bestrafung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht
berührte (vgl. BGH GA 1969, 23, 24; NStZ 1987, 322; 1988, 269,
270).
e) Dagegen wäre der Angeklagte (nur) wegen
fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu
bestrafen, wenn sich D. gegen seine rechtmäßige
"Fixierung" am Boden - gegen die ihm kein Notwehrrecht zustand (vgl.
BGH StV 1993, 241, 242; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1998 - 5
StR 52/98; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 599; OLG Hamm NStZ 1998,
370) - tätlich zur Wehr gesetzt hat oder wenn dies nicht
ausgeschlossen werden kann. Gegen einen solchen Angriff des D. war der
Angeklagte nämlich zur - zunächst
unbeschränkten - Notwehr berechtigt. Er durfte in diesem Fall
dasjenige Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und
endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistete
(vgl. BGH GA 1968, 182, 183). Er war nicht gehalten, auf die Anwendung
weniger gefährlicher Abwehrmittel zurückzugreifen,
wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft war; auf einen
Kampf mit ungewissem Ausgang brauchte er sich nicht einzulassen
(st.Rspr., vgl. BGHSt 24, 356, 358; 25, 229, 230; 27, 336, 337; BGH
NStZ 1998, 508, 509 m.w.N.).
Für einen objektiven Dritten in der Tatsituation des
Angeklagten (vgl. BGH StV 1999, 143, 145) gab es hier zum - lediglich
mit Körperverletzungswillen vorgenommenen - Anlegen des
Würgegriffs keine mildere Handlungsalternative: Auf die
mehrfache Aufforderung zu Beginn der auch vom Angeklagten
gegenüber seinem größeren, schwereren und
gewaltbereiten Gegner mit bloßer Körperkraft
ausgetragenen Auseinandersetzung, sich durch Handzeichen zu ergeben,
ist der zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewußtlose D.
nämlich nicht eingegangen (vgl. hierzu BGH NStZ 1996, 29).
Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die hinzugekommenen Helfer
R. und M. , da es auch nach deren Eingreifen nicht gelang, D. zu
beruhigen, und sich die Beteiligten erst vom Anlegen der Handfesseln
durch die zwischenzeitlich eingetroffene Polizei Abhilfe versprachen.
Die Rechtfertigung des Würgegriffs entfiel jedoch objektiv,
als D. in der zweiten Minute der Strangulation bewußtlos
wurde und mit Erstickungskrämpfen reagierte. Der Angeklagte
war jetzt, soweit Trutzwehr überhaupt erforderlich war, zur
größtmöglichen Schonung angehalten (vgl. zu
Schuldunfähigen BGHSt 3, 217, 218; BayObLG NStZ 1991, 433,
434; StV 1999, 147 f.; Wessels/Beulke aaO Rdn. 344;
Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 32 Rdn. 19 m.w.N.).
Im Verkennen dieses Sachverhalts läge für ihn ein
Erlaubnistatbestandsirrtum (BGH NStZ 1987, 20; 1996, 29, 30; NJW 1995,
973; BGH, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 1 StR 313/99). Er
hätte nämlich nicht mehr getan, als er bei einer
wirklich fortbestehenden Notwehrlage hätte tun dürfen
(vgl. BGH NJW 1992, 516, 517 [ein drei bis fünf Minuten
andauernder Würgegriff kann "in der angewandten
Stärke und Dauer" die erforderliche Verteidigung gegen einen
tätlichen Angriff sein]; s. ferner BGH NStZ 1983, 500; 1997,
96, 97). Die irrige Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts
wäre wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum
über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 Satz 1
StGB zu bewerten (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 3, 105, 106 f.; 194, 196;
31, 264, 286 f.; BGH NStZ 1996, 34, 35), so daß der Vorwurf
(vorsätzlicher) Körperverletzung mit Todesfolge
entfiele.
Der Irrtum des Angeklagten würde aber auf einer
Außerachtlassung der gebotenen und ihm persönlich
zuzumutenden Sorgfalt beruhen, so daß er wegen
fahrlässiger Tötung zu bestrafen wäre
(§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH NJW 1992, 516, 517; NStZ
1983, 453; 1987, 172; 1988, 269, 270). Ihm war nämlich die
Gefährlichkeit des Würgegriffs bekannt, konkret
erkennbar (dyspnoische Atembewegungen des D. ) und durch die Frage des
Kaufhausleiters M. , "ob der Mann noch Luft bekomme",
zusätzlich deutlich vor Augen geführt worden.
4. Die Sache bedarf daher zur näheren Klärung des
Geschehensablaufs erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat
macht bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit
des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann |