BGH,
Urt. v. 10.1.2008 - 3 StR 462/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 462/07
vom
10.1.2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Abgeordnetenbestechung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
10.1.2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten D. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin des Angeklagten T. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 30. März 2007, soweit es
die Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen -
mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten D. vom Vorwurf der passiven
Abgeordnetenbestechung und den Angeklagten T. vom Vorwurf der aktiven
Abgeordnetenbestechung freigesprochen. Hinsichtlich eines weiteren
gleichartigen Vorwurfs hat es das Strafverfahren wegen
Verfolgungsverjährung eingestellt. Zugunsten beider
Angeklagter hat es eine Entschädigungsanordnung für
erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesprochen. Hiergegen
wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision und ihrer
sofortigen Beschwerde. Die Revision hat Erfolg, die sofortige
Beschwerde ist damit gegenstandslos.
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1. Das Landgericht hat festgestellt:
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Der Angeklagte D. war von 1982 bis 1998 Mitglied im Rat der Stadt R. ;
seit 1994 war er Vorsitzender der CDU-Ratsfraktion. Der Angeklagte T.
war als geschäftsführender Gesellschafter von
mehreren Bauträgergesellschaften in R. beruflich engagiert.
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a) Komplex H 250
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Seit Mitte der 80er Jahre plante die Stadtverwaltung im Ortsteil R. -H.
die Entwicklung des im privaten Eigentum stehenden
Grüngeländes F. . Im Januar 1992 wurde
verwaltungsintern das Konzept eines Bauleitplanes vorgestellt, das -
entsprechend den gemeindlichen Intentionen - umfangreiche
Grünflächen, Wanderwege, Freizeit- und Sportnutzungen
sowie eine Friedhofserweiterung und lediglich eine geringe Wohnbebauung
vorsah. Diese Planung entsprach nicht den Wünschen des
Angeklagten T. , der als Bauträger Grundstücke
erwerben und vermarkten wollte und deshalb unter dem Aspekt der
Gewinnmaximierung vorrangig daran interessiert war, ein hohes und
dichtes Maß an Wohnbebauung zu erreichen. Er unterbreitete
der Verwaltung ein eigenes Konzept, das eine deutlich höhere
Bebauung vorsah. Dieses Konzept wurde Grundlage eines
überarbeiteten Entwurfs der Verwaltung, das der
Bezirksausschuss R. unter dem Vorsitz des Angeklagten D. annahm. Der
Bauleitplan H 250 wurde am 27. Juni 1995 vom Rat der Stadt beschlossen.
Nachdem Bedenken der Bezirksregierung berücksichtigt worden
waren, wurde er am 26. November 1996 erneut und endgültig
beschlossen. In beiden Fällen stimmte der Angeklagte D.
zumindest auch deshalb für den Bauleitplan, weil die beiden
Angeklagten spätestens Anfang März 1995
übereingekommen waren, dass sich der Angeklagte D.
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nicht nur für eine hohe Bebaubarkeit des Geländes
einsetzen, sondern auch für die Verabschiedung eines
entsprechenden Planes seine Stimme im Stadtrat abgeben sollte; im
Gegenzug dafür hatte der Angeklagte T. versprochen, die Kosten
für den Umbau einer Filiale des von dem Angeklagten D.
betriebenen Cafés zu übernehmen. Dementsprechend
bezahlte der Angeklagte T. in der Zeit von März 1995 bis 26.
Juni 1995 über seine Bauträgergesellschaft J. GmbH
Handwerkerrechnungen von knapp 150.000 DM, die den Umbau des
Cafés betrafen.
b) Komplex M 312
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Zeitlich nach dem Bauleitplanverfahren H 250 musste die Stadt R.
über die weitere Verwendung eines Geländes in der
Innenstadt entscheiden, das sich im Besitz der C. GmbH befand. Das
Unternehmen wollte die dort betriebene Fertigung an einen
günstigeren Standort verlagern. Es machte dabei sein
Verbleiben im Bereich der Stadt R. und damit den Erhalt von etwa 1.000
Arbeitsplätzen von einer günstigen Verwertung ihres
Geländes abhängig. Diese war nur durch ein hohes
Maß an Wohnbebauung und die Ansiedlung von Einzelhandel
möglich. Die C. GmbH beauftragte die
Bauträgergesellschaft P. GmbH des Angeklagten T. mit der
Erarbeitung eines entsprechenden Planentwurfs. Der Angeklagte T. war
auch persönlich an einer dichten Bebauung interessiert, da
nach seinen Plänen die P. GmbH auch selbst
Grundstücke in diesem Bereich zwecks Bebauung und Vermarktung
erwerben sollte. Diesen Interessen standen die stadtplanerischen
Überlegungen entgegen, das Gelände
großzügig mit Grünflächen
auszustatten und nur in geringem Umfang Einzelhandel zur lokalen
Versorgung der neuen Bewohner zuzulassen. In der auch von
kommunalpolitischen Auseinandersetzungen geprägten Debatte
setzte sich der Angeklagte D. nachhaltig
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für einen Bauleitplan in der von der C. GmbH und der P. GmbH
gewünschten Fassung ein. Er stimmte am 15. Dezember 1998 im
Rat der Stadt für den Bauleitplan M 312, der neben einem hohen
Maß an Wohnbebauung auch ein großflächiges
Sondergebiet Einzelhandel vorsah und weitgehend den Vorstellungen des
Angeklagten T. entsprach.
Im Oktober 1997 sowie im November und Dezember 1998 bezahlten die
Bauträgergesellschaften des Angeklagten T. insgesamt 77.250 DM
an ein Bauunternehmen für Umbauten an zwei Cafés
des Angeklagten D. in V. und R. . Außerdem zahlte die P. GmbH
zwischen September 1997 und Juni 1999 in sieben Fällen
insgesamt ca. 100.000 DM an drei Betriebe für Leistungen beim
Umbau der im Eigentum des Angeklagten D. stehenden und von dessen
Tochter bewohnten "Villa Di. " in R. .
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2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung der Angeklagten aus
folgenden Gründen gehindert gesehen:
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a) Im Komplex H 250 hat es eine von beiden Angeklagten begangene
Abgeordnetenbestechung (§ 108 e StGB) angenommen, das
Verfahren aber wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Nach
seiner Auffassung war die Tat spätestens mit der Stimmabgabe
des Angeklagten D. bei der zweiten, endgültigen Abstimmung im
Rat der Stadt über den Bauleitplan am 26. November 1996
beendet und die absolute Verjährungsfrist deshalb mit Ablauf
des 26. November 2006 verstrichen; möglicherweise sei - sofern
man auf die Zahlungen aufgrund der Unrechtsvereinbarung abstelle - die
Verjährung schon mit Ablauf des 26. Juni 2005 (10 Jahre nach
der letzten Zahlung) eingetreten. Die späteren, in nicht
verjährter Zeit erfolgten Zahlungen des Angeklagten T.
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könnten nicht berücksichtigt werden, weil nicht
feststellbar sei, dass sie noch Leistungen für die Abstimmung
über den Bauleitplan H 250 waren.
b) Im Komplex M 312 hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen,
weil es sich nicht von einem Stimmenkauf überzeugen konnte.
Die Strafkammer hielt es zwar für möglich, dass die
Zahlungen für den Umbau von zwei Cafés (Oktober
1997 bis 14. Dezember 1998) für die Stimmabgabe über
den Bauleitplan M 312 am 15. Dezember 1998 geleistet wurden, konnte
aber auch nicht ausschließen, dass die Zahlungen noch
für die Stimmabgabe über den Bauleitplan H 250
erfolgten. Für möglich hielt es das Landgericht auch,
dass sich der Angeklagte T. damit nur das allgemeine Wohlwollen des
einflussreichen Kommunalpolitikers D. sichern wollte (UA S. 23). Auch
hinsichtlich der sieben Zahlungen zwischen September 1997 und Juni 1999
für den Umbau der Villa Di. hat das Landgericht nicht
festzustellen vermocht, ob und wenn ja welche Abrede zwischen den
Angeklagten getroffen worden ist. Eine Bezahlung der Zustimmung des
Angeklagten D. zum Bauleitplan M 312 konnte es ebenso wenig
ausschließen wie Zahlungen zum Erhalt des allgemeinen
Wohlwollens (UA S. 26). Dazu hat es unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 51, 44)
ausgeführt, dass eine Zuwendung an einen Abgeordneten zum
Zweck "allgemeiner Klimapflege" - anders als Leistungen an
Amtsträger unter dem Aspekt der Vorteilsannahme und
-gewährung (§§ 331, 333 StGB) - nicht
strafbar wäre.
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3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Komplex M 312
hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand (nachstehend
a)). Damit entfällt auch die Grundlage, auf der das
Landgericht im Komplex H 250 den Verjährungseintritt
angenommen hat (nachstehend b)).
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a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das
Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein
Angeklagter deshalb freigesprochen wird, weil das Instanzgericht
Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwinden
vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene
Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden
hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung
beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler
unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall,
wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte
Erfahrungssätze verstößt. Der
Prüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen
an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt
worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2007, 115 m. w. N.). Gemessen an
diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des
Landgerichts rechtsfehlerhaft.
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Den rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung wird das
angefochtene Urteil nicht gerecht, soweit das Landgericht - wie
dargestellt - mitteilt, es könne nicht ausschließen,
dass der Angeklagte T. in Höhe von ca. 177.000 DM
Bauleistungen bezahlte, die dem Angeklagten D. zugute kamen, um sich
dessen allgemeines Wohlwollen zu erhalten.
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Insofern braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht
damit eine absolut fern liegende Konstellation für
möglich erachtet und deshalb die Anforderungen an die
Überzeugungsbildung überspannt hat. Auch dies liegt
allerdings nicht fern. Dass ein solcher Betrag allein zur Klimapflege
einem einzelnen Politiker zugewendet wird, ist für den hier
betroffenen kommunalpolitischen Bereich einer mittelgroßen
Stadt von ca. 90.000 Einwohnern zumindest sehr
außergewöhnlich.
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Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Beweiswürdigung
nämlich jedenfalls deshalb, weil das Landgericht in seine
Überlegung die zu dem Geschehen beim Komplex H 250 bestehenden
Parallelen nicht einbezogen hat: Die Angeklagten hatten einige Zeit
zuvor eine Unrechtsvereinbarung getroffen, die auf der einen Seite
durch den Angeklagten T. die Zahlung von knapp 150.000 DM, die dem
Angeklagten D. wirtschaftlich zugute kam, und auf der anderen Seite die
Stimmabgabe des Angeklagten D. für einen Bauleitplan
beinhaltete, der den wirtschaftlichen Interessen des Angeklagten T.
entsprach. Dementsprechend hatte der Angeklagte T. die letzte der
Zahlungen für das Café D. "Am M. " am 26. Juni
1995, einen Tag vor der Abstimmung über den Bauleitplan H 250,
geleistet. Die Abstimmung über den anderen Bauleitplan M 312
erfolgte am 15. Dezember 1998. Die letzte Zahlung für den
Umbau der Caféhäuser D. in V. und in R. (E.
Straße ) leistete der Angeklagte T. am 14. Dezember 1998.
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Es ist nichts dafür dargetan und auch nichts ersichtlich,
weshalb der Angeklagte T. seine erheblichen Zahlungen bei einem nahezu
gleich gelagerten Fall nunmehr nicht mehr für eine konkrete
Stimmabgabe, sondern allein wegen des allgemeinen Wohlwollens des
Angeklagten D. leisten wollte. Die beim Bauleitplan H 250
festgestellte, parallele Verfahrensweise ist vielmehr ein deutliches
Indiz dafür, dass der Bauunternehmer die Zahlungen auch jetzt
mit dem gleichen Ziel leistete und sich mit dem Kommunalpolitiker
darüber auch vor der Stimmabgabe verständigt hatte.
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Diesen Umstand hätte das Landgericht erörtern
müssen. Es war durch seine im Rahmen der
Beweiswürdigung angestellten Erwägungen davon nicht
befreit, zumal die Überlegung, der Bauleitplan M 312 habe auch
die Interessen
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der Bevölkerung am Erhalt von Arbeitsplätzen
berücksichtigt, allenfalls von geringem Indizwert ist.
Über die Umstände, die den dem Angeklagten D. ab
Oktober 1997 zugewendeten Zahlungen zugrunde lagen, muss deshalb erneut
entschieden werden.
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b) Der dargestellte Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung
entzieht auch der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung
im Komplex H 250 die Grundlage.
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Sollte der neue Tatrichter die Überzeugung gewinnen, dass der
Angeklagte T. sich mit den im zeitlichen Zusammenhang mit dem Komplex M
312 erbrachten Bauleistungen im Werte von etwa 177.000 DM nicht nur das
allgemeine Wohlwollen des Angeklagte D. sicher wollte, und sich weiter
davon überzeugen, dass der Angeklagte T. mit diesen Vorteilen
nicht etwa - was allerdings nahe liegt - die Stimme des Angeklagten D.
für den beschlossenen Bebauungsplan kaufte, sondern dass es
sich um nachträglich gewährte Vorteile als
Gegenleistung für die Stimmabgabe im Komplex H 250 handelte,
so wäre die Verfolgung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei
bejahten Abgeordnetenbestechung in diesem Fall nicht wegen
Verjährung gehindert.
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Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§
78 a Satz 1 StGB). Der Augenblick, in dem das Tatunrecht seinen
endgültigen Abschluss findet (BGHSt 16, 207, 209; vgl.
Jähnke in LK § 78 a Rdn. 3), liegt im Fall der
Abgeordnetenbestechung aufgrund einer abgeschlossenen
Unrechtsvereinbarung in der Gewährung des letzten Vorteils,
sofern nicht die vereinbarte Stimmabgabe nachfolgt. Dies ist
für die Fälle der Bestechung von Amtsträgern
anerkannt (vgl.
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BGH aaO), für den Fall der Bestechung von Abgeordneten kann
nichts anderes gelten. Was die Verteidigung unter dem Gesichtspunkt,
dass § 108 e StGB als Unternehmensdelikt ausgestaltet ist,
einwendet, verfängt nicht: Die Vorverlagerung der Vollendung
des Delikts hat auf den Zeitpunkt der Beendigung keinen Einfluss.
4. Die bisherigen Feststellungen zum objektiven Geschehen sind von dem
Fehler nicht betroffen. Sie können aufrechterhalten bleiben.
Der neue Tatrichter kann weitere, zu ihnen nicht im Widerspruch
stehende Feststellungen treffen.
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5. Mit der Aufhebung des Urteils wird die sofortige Beschwerde der
Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die
Entschädigung gegenstandslos.
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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2
Satz 1 2. Halbs. StPO Gebrauch gemacht.
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Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert |