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BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - 3 StR 130/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 10.7.2003 - 3 StR 130/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 130/03
vom
10.7.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.7.2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. August
2002 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt die
Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen
gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin
je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Gründe:
Dem Angeklagten liegt zur Last, am 10. August 2000 mit der zu einer
Gegenwehr unfähigen Auszubildenden D. den Geschlechtsverkehr
vollzogen zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der
Vergewaltigung, des sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
sowie des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen aus tatsächlichen
und vom Vorwurf der Beleidigung aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin,
mit denen sie die Ablehnung eines Beweisantrages beanstanden und
die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
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I.
1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der auf Akupunktur spezialisierte Angeklagte war in der Praxis eines
Arztes für Allgemeinmedizin tätig. Gegen Mittag des 10. August 2000 nahm er
die am 10. April 1983 geborene Nebenklägerin D. , die dort kurz zuvor
eine Ausbildung als Arzthelferin begonnen hatte, auf deren Wunsch und
entsprechend einer generellen Anweisung des Praxisinhabers zu Hausbesuchen
von Patienten mit. Anschließend fuhren der Angeklagte und die Nebenklägerin
zu dem Haus, in dem der Angeklagte wohnte, um - wie schon früher -
ein vom Vermieter zubereitetes Mittagessen einzunehmen.
Nach dem Mittagessen begann D. plötzlich zu weinen, weil sie
sich an einen Vorfall aus ihrer Kindheit erinnerte, bei dem sie Opfer eines sexuellen
Übergriffs geworden war. Der Angeklagte fragte sie mehrmals, warum
sie weine, und versuchte, sie zu beruhigen. Schließlich schrieb die Nebenklägerin
auf einen Zettel, daß sie im Alter von zehn Jahren von einem Nachbarn
sexuell mißbraucht worden sei, seitdem Angstzustände und Alpträume habe
und darüber nicht reden wolle. Nachdem der Angeklagte bei der Tochter des
Vermieters eine Akupunkturbehandlung durchgeführt hatte, bot er D.
eine solche Behandlung zur Linderung ihrer Angstzustände an, womit sie einverstanden
war. Auf seine Weisung legte sich die junge Frau auf ein Sofa. Anschließend
setzte der Angeklagte ihr zwei kurze Nadeln im linken und rechten
Ohr und - mit ihrem Einverständnis - eine Nadel im Bereich des Brustbeins. Zu
diesem Zweck hatte er oder die Nebenklägerin Pulli, T-Shirt und BH hochgeschoben.
In der Folgezeit lag D. mit geschlossenen Augen regungslos
da und gab dem Angeklagten auf Fragen keine Antwort mehr.
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2. Die Nebenklägerin hat darüber hinaus folgendes bekundet:
Schon während der Fahrt mit dem Pkw zu den Patienten habe der Angeklagte
mehrfach seine rechte Hand auf ihr Knie und ihren Oberschenkel gelegt
und einmal versucht, seinen Arm um ihre Schultern zu legen, worauf sie
sich, ohne etwas zu sagen, zum Fenster hingedreht habe. Während der Akupunkturbehandlung
habe er ihre unbekleideten Brüste massiert und dabei erklärt,
das würde sie beruhigen. Sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen,
und ihren Kopf zur Seite gedreht. Der Angeklagte habe dann ihre Beine gestreichelt,
ihre Hose und ihren Slip heruntergezogen, seine eigene Hose ausgezogen,
die Akupunkturnadel im Brustbereich entfernt und sich auf sie gelegt.
Er sei dann mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen, wobei es zum Samenerguß
gekommen sei.
Sie sei während der Tat wie gelähmt auf dem Sofa gelegen und habe
sich nicht rühren können; sie sei starr vor Angst und Panik gewesen.
In einem aussagepsychologischen Gutachten hat die Diplompsychologin
H. als Sachverständige die Aussage der Nebenklägerin als glaubhaft beurteilt,
da zahlreiche Realkennzeichen sowie das Aussageverhalten für einen
Erlebnisbezug sprächen und keine gravierenden Widersprüche bei den verschiedenen
Vernehmungen aufgetreten seien.
3. Der Angeklagte hat die von der Nebenklägerin geschilderten Annäherungsversuche
und sexuellen Handlungen bestritten. Nach seiner Einlassung
habe er, nachdem die junge Frau keine Reaktion mehr gezeigt habe, ihren Puls
kontrolliert, der normal gewesen sei; auch sonst habe er keine Auffälligkeiten
feststellen können. Er sei davon ausgegangen, daß sie simuliere.
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II.
Das Landgericht hat ein strafbares Verhalten des Angeklagten auch
unter Zugrundelegung der Darstellung der Nebenklägerin über die sexuellen
Handlungen nicht feststellen können und daher offen gelassen, ob ihre Angaben
in allen Punkten zutreffen.
Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
StGB) hat es abgelehnt, weil sich die junge Frau bei der Akupunkturbehandlung
nicht in einer schutzlosen Lage befunden habe. Nach dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. K. - eines Facharztes für Anästhesiologie - habe das
Setzen von Akupunkturnadeln keine narkoseähnlichen Wirkungen; auch eine
Hypnose scheide aus.
Eine Strafbarkeit wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen
Person (§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB) hat die Strafkammer mit der
Begründung verneint, es habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können,
daß die Nebenklägerin wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung widerstandsunfähig
gewesen sei. Zwar habe der Sachverständige Dr. K. dargelegt,
daß - ausgehend von ihren Angaben - eine Schreckstarre vorgelegen haben
könne, welche zu einer Blockade geführt habe, bei der eine normale
Handlungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Sicher feststellbar sei jedoch - so
das Landgericht - das Vorliegen einer Schreckstarre im nachhinein nicht mehr,
weil die Darstellung des Angeklagten über einen unauffälligen Zustand der
jungen Frau und den Eindruck einer Simulation durch sie nicht zu widerlegen
sei. Erst recht könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß eine
eventuelle Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin von seinem Vorsatz
umfaßt gewesen sei.
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Eine Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
(§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hat das Landgericht ausgeschlossen, da nicht habe
festgestellt werden können, daß der Angeklagte die von der Nebenklägerin
bekundeten sexuellen Handlungen unter Mißbrauch der mit dem Ausbildungsverhältnis
verbundenen Abhängigkeit vorgenommen habe. Wenn die sexuellen
Übergriffe geschehen seien, seien sie außerhalb der Dienstzeit in der Wohnung
des Angeklagten anläßlich einer kurzfristig angesetzten Akupunkturbehandlung
ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis
auf Grund eines spontanen sexuellen Impulses erfolgt.
Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§§ 185, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB)
hat die Strafkammer wegen des Fehlens eines wirksamen Strafantrags verneint.
III.
1. Die auf die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gestützten
Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin bleiben ohne
Erfolg.
a) In der Hauptverhandlung vom 27. August 2002 stellte die Staatsanwaltschaft
den Antrag, das Gutachten eines psychiatrischen und psychologischen
Sachverständigen zum Beweis dafür einzuholen, daß sich die Nebenklägerin
mit Beginn der Behandlung durch den Angeklagten auf Grund eines
seelischen Traumas mit sexuellem Bezug ... in einem psychischen Ausnahmezustand
befunden habe, der als Schreckstarre zu qualifizieren sei und als tiefgreifende
Bewußtseinsstörung zur Folge gehabt habe, daß sie unfähig gewesen
sei, den sexuellen Handlungen des Angeklagten Widerstand zu leisten und
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daß die von der Nebenklägerin geschilderten Symptome (Wegdrehen des
Kopfes, Schließen der Augen, Schweigen, apathisches Geschehenlassen ...,
das "Sich-Ergeben" in die Situation, Gefühl der völligen Ohnmacht, das sich im
Fehlen jeglicher Gegenwehr manifestiert .., plötzliches Aufwachen/Aufschrecken
nach Ende der "Tat"-Handlungen) - vor allem im Hinblick auf den als
Kind im Alter von zehn Jahren erlittenen sexuellen Mißbrauch - für eine
Schreckstarre typisch seien. Der Vertreter der Nebenklägerin schloß sich diesem
Beweisantrag an.
Das Landgericht lehnte die Beweisanträge im wesentlichen mit der Begründung
ab, das beantragte Sachverständigengutachten sei ein völlig ungeeignetes
Beweismittel, da die körperliche und seelische Verfassung der Nebenklägerin
zur Tatzeit durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gesichert sei,
eine psychische Ausnahmesituation wie eine Schreckstarre nicht rekonstruierbar
sei und deshalb keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfügung
stünden. Die nach den Angaben der Nebenklägerin denkbare Möglichkeit
des Vorliegens einer Schreckstarre reiche nicht aus, um die Einlassung des
Angeklagten (normaler äußerer Eindruck, normaler Puls, normale Atmung) zu
widerlegen. Die von der Nebenklägerin geschilderten Symptome ... könnten
ohne weiteres als bewußtes Geschehenlassen gedeutet werden, so daß allein
dieses äußere Verhalten keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Schreckstarre
zulasse....
b) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Die Begründung, mit der das Landgericht die Beweisanträge zurückgewiesen
hat, ist frei von Rechtsfehlern. Allerdings kann ein Beweisantrag nur
dann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden,
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wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis feststellen
kann, daß sich das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis mit dem
angebotenen Beweismittel nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt,
so daß die Erhebung des Beweises sich in einer reinen Förmlichkeit erschöpft.
Ein Sachverständiger ist u. a. dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn
es nicht möglich ist, ihm die sicheren tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen,
derer er für sein Gutachten bedarf (vgl. BGHSt 14, 339, 342 f.; BGHR StPO
§ 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6 und 16; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,
StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 284).
Daran gemessen hat die Strafkammer die völlige Ungeeignetheit des
beantragten Sachverständigengutachtens wegen fehlender Anknüpfungstatsachen
zu Recht angenommen. Der körperliche und seelische Zustand der Nebenklägerin
zur Tatzeit ist weder durch objektive Umstände gesichert noch
nachträglich rekonstruierbar. Die Angaben des Tatopfers scheiden als Beweisgrundlage
aus, weil sich die Strafkammer von ihrer Richtigkeit angesichts der
Einlassung des Angeklagten über einen unauffälligen Zustand der Zeugin und
des Fehlens weiterer Beweismittel nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden
Sicherheit überzeugen konnte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 283;
Gollwitzer aaO). Die lediglich abstrakte Bestätigung der Symptome einer
Schreckstarre durch den Sachverständigen aufgrund der Aussage der Nebenklägerin
ist für die Beweiswürdigung, insbesondere mit Blick auf die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussage zur Widerstandsunfähigkeit, ohne Belang, zumal das
Landgericht von der Möglichkeit ausgeht, daß eine solche vorgelegen hat.
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2. Das Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
a) Das angefochtene Urteil enthält keinen Darstellungsmangel.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter in
dem Urteil grundsätzlich zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für
erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen
er die für eine Verurteilung erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht
treffen konnte (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 11 und 12). Die Urteilsgründe
genügen diesen Anforderungen, die § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an
die Darstellung eines freisprechendes Urteils stellt, und sind - was entscheidend
ist - eine geeignete Grundlage für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht,
ob der Freispruch auf bedenkensfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHR
StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2 und 5).
Die Strafkammer hat die Vorgeschichte und die Begleitumstände der dem
Angeklagten zur Last liegenden Tat im einzelnen festgestellt und unter Wiedergabe
der Bekundungen der Nebenklägerin und der Einlassung des Angeklagten
lediglich offen gelassen, welcher Darstellung sie glaubt, soweit es die
von der Nebenklägerin behaupteten sexuellen Handlungen anbelangt. Daß sie
sich insoweit nicht festgelegt hat, ist hier nicht zu beanstanden, weil sie unabhängig
davon jeweils eine weitere Tatbestandsvoraussetzung der in Betracht
kommenden Straftatbestände nicht feststellen konnte. Wenn eine Strafbarkeit
ausscheidet, weil eine von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegt
oder nachweisbar ist, muß sich der Tatrichter in der Regel nicht festlegen,
ob die übrigen gegeben sind.
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b) Gegen die - allerdings teilweise knappe - Beweiswürdigung des Landgerichts
bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer - sachverständig beraten - die
tatsächlichen Voraussetzungen einer schutzlosen Lage i. S. d. § 177 Abs. 1
Nr. 3 StGB durch die Akupunkturbehandlung nicht feststellen können. Verbleibende
Zweifel am Vorliegen einer Schreckstarre mit der Folge einer Widerstandsunfähigkeit
der Nebenklägerin (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB) hat sie nicht
überwinden können. Angesichts der Konstellation "Aussage gegen Aussage"
und des Fehlens von außerhalb der Aussage des Tatopfers liegender Indizien
(vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23) ist die Beweiswürdigung weder
lückenhaft noch stellt sie zu hohe Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche
Gewißheit (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m. w. N.). Darüber
hinaus hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei nicht auszuschließen vermocht,
daß der Angeklagte eine etwaige Schreckstarre nicht erkannt hat und somit die
eventuelle Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin von seinem Vorsatz
nicht umfaßt war.
Die Strafbarkeit wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
(§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
Feststellungen dazu, daß der Angeklagte die auf seiner Macht und seiner Überlegenheit
gegenüber der Auszubildenden D. beruhende innere Abhängigkeit
in einer für diese erkennbaren Weise als Mittel eingesetzt hat, um sie
sich für sexuelle Handlungen gefügig zu machen (vgl. BGHSt 28, 365, 367;
Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 174 Rdn. 14), hat es
nicht treffen können. Dies ist hier angesichts der Vorgeschichte der Tat und der
- nach den Bekundungen der Nebenklägerin - spontanen Begehung im Rahmen
einer das Ausbildungsverhältnis überlagernden ärztlichen Behandlung
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nicht zu beanstanden, zumal D. dem Angeklagten nur kurzfristig
während der Abwesenheit des Lehrherrn zur Ausbildung anvertraut war.
c) Hinsichtlich der Beleidigung (§ 185 StGB) fehlt es an dem für eine
Verurteilung erforderlichen Strafantrag innerhalb der Antragsfrist (§ 194 Abs. 1
Satz 1, § 77 ff. StGB). Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 11. August 2000
konnte die damals noch minderjährige und deshalb nicht strafantragsbefugte
(§ 77 Abs. 3 StGB) Nebenklägerin einen Strafantrag nicht wirksam stellen.
3. Wegen der Kostenentscheidung verweist der Senat auf BGHSt 11,
189.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert



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