BGH,
Urt. v. 10.6.2008 - 5 StR 38/08
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StPO § 244 Abs. 6
Zum Erfordernis der Konnexität zwischen Beweisbehauptung
und Beweismittel in einem Beweisantrag bei fortgeschrittener
Beweisaufnahme, welche die Wahrnehmungssituation des be-
nannten Zeugen eingeschlossen hat.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 5 StR 38/08
LG Berlin
5 StR 38/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 10. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.
Juni 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger,
Richterin Dr. Schneider
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin R.
als Verteidigerin des Angeklagten A. A. ,
Rechtsanwältin B.
als Verteidigerin des Angeklagten H. A. ,
Rechtsanwalt K.
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 14. September 2007 werden verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisionsverfahren
entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Sie haben jedoch die hier
entstandenen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher
Körperverletzung zu Jugendstrafen von je zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Ihre dagegen gerichteten Rechtsmittel bleiben
erfolglos.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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a) Der Nebenkläger J. K. und I. A. , der Vater der im
März 1988 beziehungsweise Mai 1889 geborenen Angeklagten,
kennen sich seit Jahren; ihre Familien sind freundschaftlich
miteinander verbunden.
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Am 15. Februar 2007 kam es während einer gemeinsamen
Geschäftszwecken dienenden Zugfahrt zwischen den beiden
Männern zum Streit. Der Nebenkläger fuhr allein von
Hannover aus nach Berlin-Spandau zurück und begab sich zu
seinem in der Nähe der Wohnung der Familie
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- 4 -
A. abgestellten Pkw. Die Angeklagten hatten den Nebenkläger
dort erwartet und die Reifen des Pkw zerstochen. Der Angeklagte A. A. ,
der zunächst an der Beifahrerseite des Wagens gestanden und
telefoniert hatte, ging auf den Nebenkläger zu. Er hielt ein
stilettähnliches Messer mit einer Klingenlänge von
mindestens 10 cm in der Hand. Als der Nebenkläger auf die
Mitteilung des Angeklagten A. A. , sein Vater wolle mit ihm sprechen,
nicht reagierte und stattdessen Anstalten machte, sein Fahrzeug
aufzuschließen und einzusteigen, stach dieser Angeklagte mit
dem Messer mit einer kräftigen Bewegung in den Bauchbereich
des Geschädigten. Zuvor war der Angeklagte H. A. hinzugekommen
und hatte seinem Bruder auf arabisch sinngemäß
„steche/schlage ihn mit dem Messer“ zugerufen. Die
Klinge durchschnitt die Jacke des Nebenklägers und drang
mindestens 10 cm tief in den linken Oberbauch unterhalb des
Rippenbogens ein. Dem Nebenkläger gelang es, in sein Fahrzeug
einzusteigen und es zu verriegeln. Die Angeklagten schlugen
wütend mit Fäusten gegen die Scheiben des Pkw. Der
Nebenkläger konnte mit geringer Geschwindigkeit davonfahren.
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Die Verletzung des Nebenklägers machte eine operative
Inspektion der Bauchhöhle erforderlich. I. A. besuchte den
Nebenkläger mehrmals im Krankenhaus und sprach mit ihm einige
Male darüber, ob die Anzeige nicht zurückgezogen
werden könne, weil die Familien schließlich
befreundet seien.
b) Das Landgericht hat sich von der Täterschaft der in der
Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der
als glaubhaft erachteten Aussage des Nebenklägers
überzeugt.
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Die Jugendkammer hat auch den Angeklagten H. A. als Mittäter
angesehen. Dessen die Tatausführung seines Bruders
auslösender Zuruf offenbare ein dafür
genügend starkes Tatinteresse. Beide Angeklagte
hätten auch gleichberechtigtes Tatinteresse zum Ausdruck
gebracht, als sie gemeinsam gegen die Scheiben des Pkw schlugen.
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2. Die von den Angeklagten erhobenen Beweisantragsrügen
greifen - im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht
durch.
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a) Das Landgericht hat am ersten Verhandlungstag den
Nebenkläger und am dritten Verhandlungstag den Vater der
Angeklagten als Zeugen vernommen. Im Anschluss daran hat es den Zeugen
E. gehört, der bekundet hat, auf Wunsch des I. A. den
Nebenkläger ebenfalls im Krankenhaus besucht und diesem die
Haare geschnitten zu haben. Nach Vernehmung eines weiteren Zeugen haben
die Verteidiger beider Angeklagter beantragt, „den Zeugen Al.
… zu laden und als Zeugen zu hören. Der Zeuge wird
bekunden, den Geschädigten Kh. im Krankenhaus besucht zu
haben. Er wird ferner bekunden, dass Herr Kh. aus freien
Stücken gesagt hat, A. und H. A. haben ihm nicht die
Stichverletzung vom 15. Februar 2007 zugefügt.“
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Diesen Antrag hat das Landgericht am nächsten Verhandlungstag
mit folgender Begründung abgelehnt: „Die Kammer hat
in der Hauptverhandlung die Zeugen I. A. und E. unter anderem zu den
Abläufen der Besuche beim Nebenkläger im Krankenhaus
vernommen. Der Zeuge E. hat angegeben, allein mit dem Zeugen I. A. den
Nebenkläger besucht zu haben. Der Zeuge I. A. hat zwar
angegeben, dass auch der Zeuge Al. bei einem der Besuche dabei gewesen
sei. Mehr hat der Zeuge I. A. nicht angegeben. Von daher bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, ob, wann und unter welchen
Umständen die in dem Beweisantrag behauptete
Äußerung des Nebenklägers
gegenüber dem Zeugen Al. erfolgt ist. Der Nebenkläger
hat derartiges ebenfalls nicht bekundet. Angesichts dessen stellt sich
das Beweisverlangen als ins Blaue hinein gestellt dar, so dass ihm
nicht nachzukommen war.“
b) Diese Behandlung des Antrags offenbart im Ergebnis keinen
Rechtsfehler.
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aa) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das Landgericht dem
Antrag die Eigenschaft als Beweisantrag zu Recht - weil ohne
tatsächliche und argumentative Grundlage und somit wegen einer
ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung - absprechen durfte (vgl.
BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 21; BGH StV 1993, 3; BGH
NJW 1997, 2762, 2764; BGH NStZ 2002, 383). Deshalb ist auch eine
Stellungnahme des Senats zu den jüngst vom 3. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs erhobenen systematischen Bedenken (StV 2008, 9, 10)
gegen eine derartige Einschränkung des Beweisantragsrechts
hier nicht veranlasst. Immerhin ist nach dem Zeitpunkt der
Antragstellung vor dem Hintergrund der im Gerichtsbeschluss
aufgeführten Ergebnisse der vorangegangenen Beweisaufnahme die
Annahme eines missbräuchlich gestellten Antrags nicht ganz
fernliegend.
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bb) Es bestehen schon grundlegende Bedenken, ob der Antrag das
für die Annahme eines Beweisantrags geltende Gebot der
Bestimmtheit der behaupteten Beweistatsache erfüllt (vgl.
BGHSt 43, 321, 329 m.w.N.). Zwar ist ihm eine - wenn auch mangels
gleichzeitiger Angabe des wahren Täters eher
unvollständige - Äußerung des Tatopfers
über die Identität der Täter zu entnehmen
(vgl. BGH StV 2005, 254, 255; BGH, Beschluss vom 29. März 2007
- 5 StR 116/07). Indes ist der ohne jeden tatsächlichen Anhalt
ergänzte, eher wertend zu verstehende Zusatz „aus
freien Stücken“ mit der übrigen Behauptung
untrennbar verknüpft und stellt deshalb den Charakter als
bestimmte Behauptung insgesamt in Frage.
cc) Das Landgericht war jedenfalls nicht zu einer Behandlung des
Antrags gemäß § 244 Abs. 6 StPO veranlasst,
weil es an einer bestimmten Beweisbehauptung wegen deren fehlender
Konnexität mit dem benannten Beweismittel mangelt (vgl. BGHR
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9;
BGHSt 43, 321, 329 f.; vgl. auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 10.
Mai 2005 - 2 BvR 2144/04). Der Antrag bezeichnete hier jedenfalls im
Blick auf die von den Antragstellern bei Antragstellung vorgefundene
und darin einzubeziehende Beweislage die Wahrnehmungssituation des
benann-
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ten Zeugen nicht wie erforderlich konkret genug (vgl.
Niemöller StV 2003, 687, 693). Die Antragsteller haben es auch
nachfolgend unterlassen, die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen
ersichtlich zu machen (vgl. BGH NStZ 2000, 437; Niemöller aaO).
(1) Das Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation unter
Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten
einschlägigen Beweisaufnahme erschließt sich aus dem
Rechtsgrund und dem Wesen des Beweisantragsrechts von selbst. Das
Recht, Beweisanträge zu stellen, ist verfassungsrechtlich
etabliert und umfasst einen Anspruch auf Beweisteilhabe (BVerfG -
Kammer - NJW 2001, 2245, 2246 und 2007, 204, 205). Dieser ist aber
nicht grenzenlos gewährt, sondern auf den Zweck des
Strafverfahrens zur Wahrheitserforschung ausgerichtet (vgl. Herdegen
NStZ 2000, 1, 7). Dies kann nur mit geeigneten Anträgen
geschehen, die eine Plausibilität für das
mögliche Gelingen der Beweiserhebung darlegen. Beim
Zeugenbeweis ist hierfür die mögliche Wahrnehmung in
Bezug auf die Beweisbehauptung eine wesentliche Voraussetzung. Erst
wenn es plausibel erscheint, dass der benannte Zeuge in der Lage
gewesen ist, etwas wahrzunehmen, kann die namentlich im Blick auf den
Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit
gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wesentliche
weitere Frage beantwortet werden, ob dies unter Umständen
geschehen sein soll, die nach den Fähigkeiten des Zeugen eine
Reproduktion des Wahrgenommenen nach der Lebenserfahrung erwarten
lässt, der Zeuge mithin ein geeignetes oder völlig
ungeeignetes Beweismittel sein wird (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2004,
1443; BGH NStZ 2000, 156, 157; BGH StV 2005, 115, 116; vgl. Widmaier
NStZ 1993, 602; NJW 2005, 1985; Niemöller aaO). Auch die Frage
nach einer möglichen tatsächlichen
Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (§ 244 Abs. 3 Satz 2
StPO) lässt sich unter Umständen nur bei konkreter
Angabe der unter Beweis gestellten Wahrnehmungssituation des benannten
Zeugen beurteilen (Widmaier NStZ 1993, 602).
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Bei fortgeschrittener Beweisaufnahme kann sich der Anspruch auf weitere
Beweiserhebung nur auf eine Ausweitung oder Falsifizierung, nicht aber
auf eine bloße nicht weiter ergiebige Wiederholung (vgl.
BGHSt 46, 73, 80 m.w.N.) des bisher erhobenen Beweisstoffs beziehen.
Die weitere Beweiserhebung steht also in diesem Sinne in
unlösbarem Zusammenhang mit der bisher
durchgeführten. Solches kann aber auch eine Modifizierung des
Erfordernisses der Konnexität beim Zeugenbeweis erfordern. Die
Darlegung der Eignung des Begehrens für eine weitere
Sachaufklärung hat auf der Grundlage des bisherigen
Beweisergebnisses zu erfolgen und kann beim Zeugenbeweis die Darlegung
der Wahrnehmungssituation des Zeugen auf der Grundlage des
Verständnisses des Antragstellers von der erreichten
Beweislage erfordern, sofern sich solches nicht von selbst versteht.
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Der Antragsteller begibt sich dabei mit dem Gericht und anderen
Verfahrensbeteiligten in eine Art Dialog über die Eignung und
die Notwendigkeit der erstrebten Beweiserhebung. Legitime
Aufklärungsinteressen der Antragsteller werden hierdurch nicht
eingeschränkt. Möglicherweise werden sie in die
Anträge ablehnenden Beschlüssen - wie auch hier - auf
deren Defizite hingewiesen; sie erhalten hierdurch die
Möglichkeit, die Anträge sachgerecht zu
ergänzen (vgl. BGHSt 43, 212, 215). Bei Hilfsanträgen
kann es der Fairnessgrundsatz gebieten, die Antragsteller auf die nicht
ausreichend dargelegte Konnexität hinzuweisen (vgl. BGHR StPO
§ 244 Abs. 6 Beweisantrag 38).
(2) Der hier zu beurteilende Antrag beschreibt die
Wahrnehmungssituation lediglich in einem eher abstrakten Sinne insoweit
ausreichend, als der benannte Zeuge Al. im Rahmen eines
Krankenhausbesuchs Äußerungen des Tatopfers
über die Täter gehört haben soll. Dies
allein kann aber die Anforderungen an die Darlegung der
Konnexität nicht erfüllen, wenn eine Beweisaufnahme
stattgefunden hat, deren - freilich vorläufiges - Ergebnis
gerade auch die mögliche Wahrnehmungssituation des benannten
Zeugen zum Gegenstand hatte. So liegt der Fall hier: Das Landgericht
hat - auch von
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den Revisionen insoweit hingenommen - in seinem Ablehnungsbeschluss
klar ausgeführt, dass die Zeugen I. A. und E. zwar einen
Besuch im Krankenhaus - I. A. zusammen mit dem benannten Zeugen -
bestätigt hätten, indes nicht die behauptete
Äußerung des Tatopfers in ihrer Anwesenheit; der
Nebenkläger habe die behauptete Aussage gänzlich in
Abrede genommen. Bei solcher Sachlage hat der Beweisantragsteller das
bisherige Beweisergebnis in seine Antragstellung auch hinsichtlich der
Wahrnehmungssituation des Zeugen, dessen Vernehmung er begehrt,
aufzunehmen. Das haben die Antragsteller hier unterlassen.
Die behauptete - vom Nebenkläger aus Sicht der Antragsteller
sogar wahrheitswidrig in Abrede gestellte - Äußerung
könnte während eines gemeinsamen Besuchs des
benannten Zeugen mit dem Vater der Angeklagten - gegebenenfalls auch
mit dem Zeugen E. , der das in Abrede gestellt hatte - gefallen sein,
möglicherweise auch, als der weitere oder die weiteren
Besucher das Krankenzimmer verlassen hatten. In Betracht käme
auch, dass der benannte Zeuge die Bekundung während eines
Einzelbesuchs bei dem Tatopfer gehört hat. Möglich,
aber ferner liegend erscheint ein Überhören der
Äußerung durch den weiteren oder die weiteren
Besucher mangels Hörvermögens oder aufgrund
geringerer Aufmerksamkeit oder eine Wahrnehmung des benannten Zeugen,
wie behauptet, indes unter der Voraussetzung, dass die hierzu bereits
vernommenen Zeugen der Wahrheit zuwider die gehörte
Äußerung verschwiegen haben. All dies bleibt nach
dem Inhalt des vage gehaltenen und auch nicht nachgebesserten Antrags
offen. Das verhinderte zudem, dass sich das Landgericht in Befolgung
der Aufklärungspflicht um die Aussagen des Zeugen Al.
hätte bemühen müssen.
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3. Auch die weitergehenden Revisionsangriffe versagen.
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Das Landgericht hat nach schlüssiger Anklageerhebung u. a.
wegen versuchten Totschlags unter der Voraussetzung des § 80
Abs. 3 Satz 1 JGG auch bezüglich des Angeklagten A. A. den
Nebenkläger zu Recht als an-
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schlussberechtigt erklärt.
Die komplexe Beweiswürdigung offenbart keine
sachlich-rechtlich erheblichen Mängel (vgl. BGH NJW 2007, 384,
387, insoweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt). Die vorgetragene
Kritik fußt auf sich nicht aus dem Urteil ergebenden
Umständen.
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Die jeweilige Annahme von Mittäterschaft ist nach den
maßgeblichen wertenden Betrachtungen des Tatrichters nicht zu
beanstanden (vgl. BGHSt 48, 52, 56).
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Auch die Bemessung der jeweils wegen Schwere der Schuld
verhängten Jugendstrafen offenbart keinen Wertungsfehler (vgl.
BGHSt 15, 224). Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, zu Gunsten
der schweigenden Angeklagten zu unterstellen, sie hätten auf
Anweisung ihres - solches indes nicht offenbarenden - Vaters gehandelt
(vgl. BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR
1378/06; BGHSt 51, 324, 325), selbst wenn insoweit eine gewisse
familiäre Rücksichtnahme nicht gänzlich
fernliegen mag.
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Basdorf Brause Schaal
Jäger Schneider |