BGH,
Urt. v. 10.3.2005 - 3 StR 245/04
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3
1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus,
daß der Täter durch seine
Unterstützungshandlung
im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt. Es
genügt,
wenn sein Handeln auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen
Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für diesen
vorteilhafte
Wirkung hervorzurufen.
2. Zur Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts durch
das Verteilen
von Vereinszeitungen.
BGH, Urteil vom 10.03.2005 - 3 StR 245/04 - LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 245/04
vom
10.03.2005
in der Strafsache
gegen
- 2 -
wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts eines
verbotenen
Vereins u. a.
- 3 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.
März
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 4 -
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 17. Februar 2004 dahin geändert, daß der
Angeklagte wegen Unterstützens des organisatorischen
Zusammenhalts
eines verbotenen Vereins in Tateinheit mit Hausfriedensbruch
zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je
17 € verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützens des
organisatorischen
Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot
in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Hausfriedensbruch, zu
einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 17 €
verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge
gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg und ist im übrigen unbegründet.
- 5 -
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist seit Jahren
Anhänger
der Organisation "Kalifatsstaat". Dieser radikal islamistische Verein
wurde durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom
18. Dezember
2001 verboten und der Sofortvollzug des Verbots angeordnet. Die Klage
des
Vereins gegen die Verbotsverfügung wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 27. November 2002 abgewiesen.
Vor dem Erlaß der Verbotsverfügung verbreitete der
"Kalifatsstaat" sein
Gedankengut über eine wöchentlich erscheinende
verbandseigene Zeitung.
Seit Januar 2002 gab der Verein - wiederum wöchentlich
erscheinend - eine
Zeitung mit anderem Namen heraus, die die Ziele des Vereins mit allen
Ideen
weiterhin vertrat. In Kenntnis des Verbots ließ sich der
Angeklagte - wie er es
bereits seit 1998 getan hatte - die einzelnen Ausgaben dieser Zeitung
in jeweils
höherer Stückzahl zusenden, hielt sie
vorrätig und verteilte sie. Ferner
unternahm er Hausbesuche, um weitere Anhänger für den
"Kalifatsstaat" zu
gewinnen.
Am 11. Juni 2002 erschien der Angeklagte trotz eines bestehenden
Hausverbots in der Praxis des Dr. Ö. , nachdem er bereits
zuvor eine Zeitschrift
in den Briefkasten des Arztes geworfen hatte. Er legte im Wartezimmer
mehrere Zeitschriften auf einen Tisch, um auf diese Weise deren Inhalt
anderen
Patienten zugänglich zu machen.
Eine Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 26. Juli 2002
ergab, daß dieser insgesamt 309 Exemplare - von einer Ausgabe
bis zu 90
- 6 -
Stück - der im Laufe des Jahres 2002 durch den "Kalifatsstaat"
herausgegebenen
Wochenblattes sowie mehrere hundert Exemplare aus den Jahren 1998
bis 2001 vorrätig hielt.
2. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt ohne nähere
Begründung
rechtlich als zwei selbständige im Verhältnis der
Tatmehrheit stehende Fälle
der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines
verbotenen
Vereins, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch bewertet.
II.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu recht wegen
Unterstützung
des organisatorischen Zusammenhalts des verbotenen Vereins
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG verurteilt.
1. Der "Kalifatsstaat" war zum Zeitpunkt der Tat verboten. Der vor dem
Verbot unzweifelhaft gegebene organisatorische Zusammenhalt (zur
Definition
dieses Begriffs BGHSt 20, 287, 289) bestand auch danach fort. Der
Revision
ist zwar zuzugeben, daß das angefochtene Urteil
nähere Darlegungen zum
Fortbestand des organisatorischen Zusammenhalts vermissen
läßt. Seine
Feststellung kann aber der Gesamtheit der Urteilsgründe noch
mit hinreichender
Deutlichkeit entnommen werden. So implizieren bereits die Wendungen
des Landgerichts, nach denen der Angeklagte auch nach Erlaß
der Verbotsverfügung
für den "Kalifatsstaat" unterstützend tätig
war, ihn in Kenntnis des Verbots
unterstützte oder Hausbesuche durchführte mit dem
Ziel, weitere Anhänger
für den verbotenen Verein zu gewinnen, daß der
"Kalifatsstaat" - nach Überzeugung
der Strafkammer - fortbestanden hat. Hierfür spricht auch der
Um-
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stand, daß der "Kalifatsstaat" die verbandseigene Zeitung
bereits seit 1998
herausgab und dazu auch nahtlos im Anschluß an die
Verbotsverfügung in der
Lage war. Sowohl vor als auch nach dem Erlaß des Verbots
handelte es sich
um eine regelmäßig wöchentlich erscheinende
Zeitschrift mit einer beträchtlichen
Auflage, wie etwa der sich aus dem Urteil ergebende Umstand zeigt,
daß
der Angeklagte von einer Ausgabe bis zu 90 Exemplare vorhielt. Es wurde
lediglich
der Name der Zeitung geändert, die Zeitschrifteninhalte waren
gleichartig.
In den Beiträgen werden jeweils Ziele und Gedankengut des
Vereins, insbesondere
die Errichtung eines weltumspannenden islamisch geprägten
Staates
mit Kaplan als politischem Oberhaupt und die Unvereinbarkeit der
demokratischen
Staatsform mit dem Islam, weiterhin unverändert vertreten. All
dies
und die Bewältigung des weiteren mit der Herausgabe und
Verbreitung einer
Wochenzeitung verbundenen Aufwands waren für das Landgericht
ersichtlich
Gründe dafür, vom Fortbestand des verbotenen Vereins
auszugehen.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe ein Bild des "Weitermachens" (vgl. dazu - u. a.
auf die Identität
der Ziele und die Fortführung der Publikationen abstellend -
BGH NStE
VereinsG § 20 Nr. 3).
2. Der Angeklagte hat den organisatorischen Zusammenhalt des verbotenen
Vereins in tatbestandsmäßiger Weise
unterstützt. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG
setzt lediglich voraus, daß das Handeln des Täters
auf die Aufrechterhaltung
des organisatorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine
für
den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung
vorteilhafte
Wirkung hervorzurufen.
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a) Gegenstand der Unterstützung muß der
organisatorische Zusammenhalt
sein; nicht ausreichend ist eine die verbotene Organisation nur
allgemein
unterstützende Handlung. Der Gesetzgeber hat mit der
differenzierenden Ausgestaltung
der Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts zum Ausdruck
gebracht,
daß nicht jede Unterstützung einer Vereinigung
ausreicht, auch deren
organisatorischen Zusammenhalt zu fördern. Dies zeigt ein
Vergleich der § 20
Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, § 84 Abs. 2 StGB und § 85 Abs.
2 StGB, die ein Unterstützen
des organisatorischen Zusammenhalts voraussetzen, mit den § 129
Abs. 1, § 129 a Abs. 5 StGB, die lediglich eine
Unterstützung der Vereinigung
verlangen. Ein Gleichsetzen der Unterstützung der Vereinigung
mit der Unterstützung
ihres organisatorischen Zusammenhalts verbietet sich also. Daher
muß die Tathandlung im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3
VereinsG auf den organisatorischen
Zusammenhalt bezogen sein und der Täter mit ihr auf einen
organisationsbezogenen
Erfolg abzielen (BGH, Urt. vom 10. Dezember 1997 - 3 StR
389/97, insoweit in NStZ-RR 1998, 276 nicht abgedruckt; BGHSt 43, 312,
315).
Allerdings könnten die Wendungen in der Entscheidung BGHSt 26,
258,
260 f., daß "Hilfeleistungen, denen eine meßbare
organisationswirksame Bedeutung"
nicht zukommt, straflos bleiben oder in denen auf den durch eine
Tathandlung
erzielten "Erfolg im Sinne einer konkreten Förderung des
organisatorischen
Zusammenhalts" abgestellt wird, dahin verstanden werden, daß
es
für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG
eines Erfolgseintritts im
Einzelfall bedürfe. Mit den zitierten Urteilspassagen sollte
jedoch lediglich auf
die Organisationsbezogenheit des Täterverhaltens abgestellt
und solche Unterstützungshandlungen
aus der Tatbestandsmäßigkeit ausgeschieden werden,
von denen bereits für sich betrachtet keine fördernde
Wirkung auf den
organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung ausgehen kann
- 9 -
(vgl. auch BGH NStZ 1999, 87, 88). Indes wird dadurch nicht
vorausgesetzt,
daß der Täter durch seine Unterstützung im
konkreten Fall tatsächlich einen
Erfolg erzielt.
Dies belegen bereits Wortlaut und Konstruktion der Vorschrift, die
- ebenso wie die unter dem Titel "Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaats"
im StGB enthaltenen Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts -
als
abstraktes Gefährdungsdelikt einzustufen ist (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB
52. Aufl. § 85 Rdn. 1 und § 84 Rdn. 2;
Laufhütte in LK 11. Aufl. § 85 Rdn. 1;
Steinmetz in MünchKomm StGB § 85 Rdn. 2) und demnach
keinen aufgrund
der Tat eingetretenen Erfolg voraussetzt. Einen Taterfolg in dem Sinne
zu verlangen,
daß die Tathandlung zu einem meßbaren Nutzen, etwa
einer Stärkung
oder Festigung des organisatorischen Zusammenhaltes geführt
haben muß,
widerspräche auch dem Begriff der Unterstützung, der
keinen durch den Täter
verursachten meßbaren organisatorischen Nutzen voraussetzt
(BGHSt 20,
90). Zudem ließe sich im Rahmen der Beweisaufnahme ein
solcher Nutzen
nicht feststellen. Denn dafür fehlt es an einem handhabbaren
und verläßlichen
Maßstab.
b) Ausgehend von den aufgezeigten Grundsätzen ergibt sich,
daß die
auf Dauer angelegte Übernahme einer Funktion innerhalb der
Verteilerorganisation
sowie die Ausübung der Verteilertätigkeit nicht nur
die verbotene Vereinigung
allgemein unterstützen, sondern darüber hinaus
geeignet sind, ihren
organisatorischen Zusammenhalt zu fördern und auf einen
organisationsbezogenen
Erfolg abzielen.
- 10 -
Die wöchentliche Herausgabe einer Vereinszeitung, die nach
ihrem Sinn
und Zweck stets auch der Aufrechterhaltung und Stärkung des
organisatorischen
Zusammenhalts eines Vereins dient, bliebe ohne Verteilung der
Druckwerke,
die sich nur mit einem dauerhaft organisierten Netz von
Verteilungsstellen
bewältigen läßt, wirkungslos. Es liegt auf
der Hand, daß diejenigen, die sich
als Teil dieser Verteilerorganisation zur Verfügung stellen,
dadurch einen zur
Förderung und Stärkung des organisatorischen
Zusammenhalts geeigneten
Beitrag leisten, zumal eine Verteilung der Vereinspublikationen
für die Organisation
bewirkt, daß ihre Arbeit und Ziele sowohl innerhalb der
Vereinigung als
auch nach außen hin dargestellt und verbreitet werden. Bei
einer verbotenen
Organisation kommt hinzu, daß das
regelmäßige Erscheinen der Vereinszeitung
allen Empfängern verdeutlicht, daß der
organisatorische Zusammenhalt
weiterhin vorhanden ist und - trotz des Verbotes - aufrechterhalten
wird. Deshalb
unterstützt derjenige, der sich der Verteilerorganisation
über längere Zeit
als regelmäßiger Empfänger und Verteiler
von Vereinszeitungen in größerer
Zahl zur Verfügung stellt, organisationsbezogen den Verein und
seine Führung
unmittelbar und trägt mit seiner Tätigkeit innerhalb
des konspirativen Apparates
dazu bei, die Organisation in ihrem Kern aufrechtzuerhalten (vgl.
Paeffgen
in NK-StGB § 84 Rdn. 17).
Durch das Verteilen der Zeitungen werden Inhalte, Gedankengut und
Auffassungen des Vereins, die Tätigkeiten, Pläne und
Zielsetzungen der Führung
des Vereins und seiner Organe dargestellt, vermittelt und verbreitet,
die
verbotene Vereinigung in ihren Bestrebungen gefördert sowie
gleichzeitig ein
Beitrag dazu geleistet, neue Mitglieder oder an den Vereinszielen
bislang nicht
interessierte Dritte zu gewinnen. Auch die Verteilertätigkeit
zielt damit - ebenso
- 11 -
wie die Übernahme einer Funktion innerhalb des Verteilernetzes
- darauf hin,
die Organisation zu unterstützen und zu festigen (vgl. BGHSt
26, 260, 264).
c) Daran gemessen können die Feststellungen des Landgerichts,
daß
der Angeklagte Vereinszeitungen vorrätig gehalten, in den
Briefkasten des
Zeugen Dr. Ö. eingeworfen und in dessen Praxis ausgelegt hat,
für sich betrachtet
den Schuldspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG zwar nicht
tragen.
Indes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils,
daß der Angeklagte die Rolle eines Zeitschriftenverteilers im
dargestellten Sinne
dauerhaft übernahm und ausübte, so daß die
rechtliche Würdigung des
Landgerichts, der Angeklagte habe den organisatorischen Zusammenhalt des
Vereins "Kalifatsstaat" unterstützt, im Ergebnis zutrifft.
III.
1. Nach diesen Maßstäben liegt nur eine
Unterstützungshandlung durch
Übernahme und Ausübung der Verteilerfunktion vor;
tateinheitlich tritt der
rechtsfehlerfrei festgestellte Hausfriedensbruch hinzu. Der Senat hat
den
Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht
nicht entgegen, da
sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte
verteidigen können.
2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der Änderung des
Schuldspruchs,
die ohne Einfluß auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat
bleibt,
bestehen bleiben. Der Senat kann zum einen angesichts der
Strafzumessungserwägungen
des Landgerichts und der an sich fehlerfrei festgesetzten
Einzelstrafen ausschließen, daß der Angeklagte zu
einer milderen Strafe verurteilt
worden wäre, wenn das Landgericht nur eine Tathandlung
angenommen
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hätte; zum anderen ist die verhängte Rechtsfolge im
Sinne des § 354 Abs. 1 a
Satz 1 StPO angemessen (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift
auch
bei Änderungen des Schuldspruchs Senat, Beschl. vom 2.
Dezember 2004
- 3 StR 273/04, NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in BGHSt
bestimmt).
3. Das angefochtene Urteil gibt Anlaß zu dem Hinweis,
daß es angesichts
der sich über Jahre erstreckenden Aktivitäten des
Angeklagten für den
Verein nahe gelegen hätte, sich mit der Frage, ob es sich bei
ihm um ein Mitglied
der verbotenen Vereinigung gehandelt hat, näher zu befassen
und sich
nicht mit der - in ihrer sachlichen und rechtlichen Bedeutung unklaren
- Feststellung
zu begnügen, daß der Angeklagte "Anhänger"
der Organisation war.
Denn die Tatbestände des Vereinigungsstrafrechts stellen nicht
auf eine formelle
Mitgliedschaft des Täters ab, sondern verstehen den
Mitgliedsbegriff materiell,
so daß bereits derjenige als Mitglied einzustufen ist, der
seinen Willen
der Verbindung ein- oder unterordnet und in fortdauernder Weise
für ihre Zwecke
tätig wird (vgl. BGHSt 18, 296, 300; BGH NJW 1960, 1772, 1773;
Tröndle/
Fischer, StGB 52. Aufl. § 84 Rdn. 4, § 85 Rdn. 2,
§ 129 Rdn. 24; Laufhütte in
LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 8, § 85 Rdn. 7 jeweils m. w.
N.). Im Falle einer Mitgliedschaft
hätte sich der Angeklagte - ausgehend von den weiteren
Feststellungen
des Landgerichts - im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG als
Mitglied betätigt
(vgl. dazu Wache in Erbs/Kohlhaas § 20 VereinsG Rdn. 11, 12)
und sich
damit nach dieser Vorschrift strafbar gemacht.
Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist urlaubs- Winkler
bedingt an der Unterzeichnung
gehindert.
Tolksdorf
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Becker Hubert |