BGH,
Urt. v. 10.3.2006 - 2 StR 561/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 561/05
vom 10.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der
Hauptverhandlung vom 22.02.2006 in der Sitzung am 10.03.2006, an denen
teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr.
Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am
Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der
Verhandlung als Nebenklägervertreter, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des
Landgerichts Mühlhausen vom 13. Juli 2005 hinsichtlich der Tat
zum Nachteil der Lisa-Marie K. sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die
weitergehenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.
Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten
wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der
Sachrüge beanstanden die Revisionen der Nebenkläger
die Verneinung der Mordmerkmale Heimtücke sowie niedrige
Beweggründe und erstreben eine Verurteilung wegen Mordes. Die
Rechtsmittel haben teilweise Erfolg. 1
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I. 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des
Landgerichts war der Angeklagte Vater von drei Kindern, die zur Tatzeit
7 Jahre, 5 Jahre und vier Monate sowie ein Jahr und neun Monate alt
waren. Seine Ehefrau, die Nebenklägerin, hatte - wie in der
Vergangenheit schon des Öfteren - im September 2003 eine
Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen und lebte - zwischen beiden
Männern hin- und hergerissen - teils bei dem Angeklagten,
teils bei ihrem neuen Liebhaber. Der Angeklagte, der sehr an seiner
Ehefrau hing und von ihr geradezu abhängig war, hatte sich
früher stets erfolgreich darum bemüht, diese
zurück zu gewinnen und zwar sowohl mit Liebesbeteuerungen als
auch mit der Drohung, sich und die Kinder zu töten. Im Herbst
2003 reichte die Nebenklägerin die Scheidung ein, das
elterliche Sorgerecht für die drei Kinder wollten sich beide
Ehepartner teilen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sollte beim
Angeklagten liegen. 2 Nach einem Streit mit ihrem neuen Liebhaber war
die Nebenklägerin am 23. April 2004 zu dem Angeklagten und den
Kindern zurückgekehrt, die darüber glücklich
nunmehr an eine Fortführung der Ehe glaubten. Am 1. Mai 2004
wandte sich die Nebenklägerin für den Angeklagten
überraschend wieder ihrem Liebhaber zu. Der Aufforderung, auch
die Kinder mitzunehmen, kam sie nicht nach. Der Angeklagte, dessen Wut
in Verzweiflung umschlug, konnte die erneute Trennung psychisch nicht
verkraften und nahm am 2. Mai 2004 gegen 17.30 Uhr in
Selbsttötungsabsicht insgesamt 18 Tabletten (Schmerzmittel und
Antidepressiva) sowie Alkohol zu sich und brachte
anschließend die Kinder zu Bett. Nach dem erneuten Genuss
einer größeren Menge Alkohols, die zu einer max. BAK
von 2,61 o/oo führte, fasste er gegen 20.30 Uhr den
Entschluss, die Kinder "mit in den Tod zu nehmen". Gleichgewichtige
Beweggründe dafür waren, dass er zum einen
verzweifelt war und sich um die Zukunft der Kinder nach seinem 3
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Tode sorgte, da seine Ehefrau diese vermeintlich nicht haben wollte,
zum anderen wollte er seine Ehefrau anklagen und ihr vor Augen
führen, sie hätte den Tod der Kinder durch die
Rückkehr zu ihm verhindern können. Der stark
angetrunkene Angeklagte stieß seinem im elterlichen
Schlafzimmer in einem Kinderbett schlafenden, ein Jahr und neun Monate
alten Sohn Hannes ein Messer mit einer Klingenlänge von 22 cm
in die Brust, was infolge Verblutens innerhalb einiger Minuten zu
dessen Tode führte. Während dieser Zeit hielt der
Angeklagte die Hand des sterbenden Kindes. Anschließend trank
er weiter Alkohol und sandte der Nebenklägerin, die ihr Handy
jedoch nicht eingeschaltet hatte, eine Kurznachricht über die
Tötung des Kindes. 4 Zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr morgens
begab sich der stark alkoholisierte Angeklagte (max. BAK 3,51 o/oo) ins
Kinderzimmer und stieß der dort schlafenden fünf
Jahre und vier Monate alten Lisa-Marie dasselbe Messer in die Brust.
Das Mädchen erwachte dabei mit den Worten: "Papa, ich hab dich
doch lieb". Infolge inneren Verblutens starb Lisa-Marie nach etwa einer
Stunde. In dieser Zeit streichelte der Angeklagte das Mädchen
und brachte es auf ihre Bitte noch zweimal zur Toilette. 5 Zum
Zeitpunkt der Tötungshandlungen war der Angeklagte infolge des
Alkohol- und Tablettenkonsums in Verbindung mit einem
zweitägigen Schlafentzug, einer affektiven Ausnahmesituation
und der bei ihm bestehenden abhängigen (asthenischen)
Persönlichkeitsstörung in seiner
Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. 6 Nach
Tötung der Lisa-Marie fühlte sich der Angeklagte
nicht mehr in der Lage, auch noch seinen siebenjährigen Sohn
Niklas zu töten. Er erwog, sich die Pulsadern aufzuschneiden,
nahm davon aber Abstand, um Niklas nicht alleine zu lassen. Stattdessen
reinigte er die Wohnung, damit der noch schlafende 7
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Junge nichts merken sollte und brachte diesen am nächsten
Morgen gleich auf den Spielplatz. Er selbst wusch
währenddessen die Leichen der Kinder, kleidete sie neu ein,
legte sie mit Plüschtieren und Spielzeug in den Armen ins
Ehebett und deckte sie bis zum Hals zu. Danach schrieb er seiner
Ehefrau, die das Handy noch immer ausgeschaltet hatte, eine
Kurznachricht, dass sie die Kinder noch einmal sehen könne und
dass er sie liebe. Anschließend brachte er Niklas zu seiner
Ehefrau in die Wohnung ihres Liebhabers. Er selbst kehrte kurz in die
eigene Wohnung zurück, nahm in Selbsttötungsabsicht
weitere 30 Tabletten (Antidepressiva) und lief in den nahe gelegenen
Stadtwald, um dort auf seinen eigenen Tod zu warten. Am
nächsten Tag wurde er von einem polizeilichen Suchtrupp am
ganzen Körper zitternd und mit gläsernem Blick
festgenommen. 2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag in
zwei Fällen gewertet und ist jeweils von einem
gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
gemilderten Strafrahmen ausgegangen. Das Vorliegen von Mordmerkmalen,
insbesondere von Heimtücke und niedrigen
Beweggründen, hat es ausgeschlossen. 8 Für das
Mordmerkmal der Heimtücke fehle es an der Ausnutzung der Arg-
und Wehrlosigkeit der Opfer. Der Angeklagte habe den Schlaf der Kinder
gerade nicht zum Zwecke der Tötung herbeigeführt oder
genutzt. Er habe den Tatentschluss vielmehr erst gefasst, als die
Kinder schon schliefen und diese im Übrigen nicht in einer
feindseligen Willensrichtung getötet. Zudem sei zweifelhaft,
ob die beiden kleinen Kinder überhaupt die Fähigkeit
zum Argwohn hatten. 9 Niedrige Beweggründe seien nicht
handlungsbestimmend gewesen, weil die Absicht des Angeklagten, seine
Ehefrau zu bestrafen, nur eines von mehreren, nicht aber das
tatbeherrschende Motiv gewesen sei. 10 II.
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1. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft und führen
zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Tat zum Nachteil des
Mädchens Lisa-Marie betrifft, weil das Landgericht die
Voraussetzungen eines "Heimtückemordes" verkannt hat. 11 a)
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die
Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung
ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das
keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage
überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein
Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353,
368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.). Das
Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32,
382, 384). Arglos ist regelmäßig auch der
Schlafende, wenn er einschläft. Er überlässt
sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, dass ihm nichts geschehen werde;
in diesem Vertrauen überliefert er sich der Wehrlosigkeit.
Arglos ist er hingegen nicht nur, ehe er einschläft. Wer sich
zum Schlafen niederlegt, nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf; sie
begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewusst ist. Das
besonders Gefährliche und Tückische, das den
Täter lebenslanger Freiheitsstrafe aussetzt, liegt darin, dass
er sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es
dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn
wenigstens zu erschweren (BGHSt 23, 119, 120 f.). Entgegen der
Auffassung des Landgerichts handelt ein Täter
gegenüber seinem Opfer auch schon dann heimtückisch,
wenn er dessen Arglosigkeit nur bewusst ausnutzt, ohne dass es darauf
ankommt, ob er sie bewusst herbeigeführt oder
bestärkt hat (BGHSt 8, 216, 219). Dass der Angeklagte hier
seine Kinder nicht in der Absicht, sie anschließend zu
töten, schlafen gelegt, sondern seinen Tatentschluss erst
später gefasst hat, steht einer Verurteilung wegen
Heimtückemordes deshalb nicht entgegen. 12
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b) Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass einem
Kleinstkind gegenüber heimtückisches Handeln in der
Regel nicht möglich ist, weil es nicht fähig ist,
anderen Vertrauen entgegenzubringen. Der Bundesgerichtshof hat es in
ständiger Rechtsprechung abgelehnt, die Tötung eines
sehr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und
Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen
kann, als heimtückisch anzusehen, weil seine
Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet ist. Diese
Rechtsprechung beruht darauf, dass der Begriff der Heimtücke
auf etwas Heimliches hindeutet, man eine böse Absicht aber nur
vor jemanden verheimlichen kann, der an sich in der Lage ist, sie
wahrzunehmen (BGHSt 4, 11; 8, 216, 218). Hier war jedoch das Opfer
Lisa-Marie bereits fünf Jahre und vier Monate alt, also in
einem Alter, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf sein Leben
zielenden Angriff erkennen und danach versuchen kann, Hilfe
herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise
dem Anschlag zu begegnen bzw. die Durchführung zu erschweren
(vgl. BGH NJW 1978, 705; NStZ 1995, 230 jeweils für ein
dreijähriges Kind). Der neue Tatrichter wird deshalb
festzustellen haben, ob Lisa-Marie in diesem Sinne normal entwickelt
und damit in der Lage war, den Angriff auf ihr Leben in irgendeiner
Weise zumindest zu erschweren. 13 c) Der Annahme von Heimtücke
steht nicht entgegen, dass es an der erforderlichen feindlichen
Willensrichtung beim Angeklagten fehlte. Das kommt unter
Umständen dann in Betracht, wenn ein zur Selbsttötung
entschlossener Täter Angehörige seiner Familie, die
er sehr liebt, aus Sorge um deren ungewisse Zukunft mit sich in den Tod
nehmen will, weil er - möglicherweise in krankhafter
Verblendung - meint, zum Besten seiner Familie zu handeln (BGHSt 9,
385; 37, 376; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10;
BGH NStZ 1995, 230). Hier handelte der Angeklagte jedoch nicht
ausschließlich aus Sorge um das künftige Wohlergehen
seiner Kinder, sondern auch, um seine Ehefrau 14
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anzuklagen und sie zu bestrafen, mithin in feindlicher Willensrichtung
gegenüber seinen Kindern, die er für seine
Rachegelüste opferte (vgl. MünchKomm-Schneider
§ 211 Rdn. 145). 2. Demgegenüber weist das Urteil,
soweit es die Tat zum Nachteil des Jungen Hannes anbelangt, keinen
durchgreifenden Rechtsfehler auf. 15 a) Der Annahme eines
Heimtückemordes steht hier - wie vom Landgericht zutreffend
erwogen - das Alter des Tatopfers von nur einem Jahr und neun Monaten
entgegen. Das altersgerecht entwickelte Kleinkind Hannes war unter den
hier gegebenen Umständen zum Argwohn zumal gegenüber
seinem eigenen Vater bereits konstitutionell nicht fähig und
konnte deshalb nicht heimtückisch getötet werden
(vgl. BGHSt 4, 11; MünchKomm-Schneider, § 211 Rdn.
134). 16 Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, dass nach der
Rechtsprechung eine Ausnahme der prinzipiellen Ausklammerung kleiner
Kinder aus dem Anwendungsbereich des Mordmerkmals der
Heimtücke dann zu machen ist, wenn der Täter
schutzbereite Dritte ausschaltet, um dann die Tötung des nicht
mehr behüteten Kindes ungehindert begehen zu können
(vgl. BGHSt 8, 216, 219; BGH NStZ-RR 2006, 43). Allerdings ist
schützender Dritter auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung nur derjenige, der den Schutz des Kindes
übernommen hat und ihn im Augenblick der Tat entweder
tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil
er dem Täter vertraut (vgl. BGHSt 8, 216, 219;
MünchKomm-Schneider § 211 Rdn. 42). Dass die im
Nebenzimmer schlafenden fünf bzw. sieben Jahre alten Kinder
Lisa-Marie und Niklas hier zuvor den Schutz des jüngeren
Bruders Hannes trotz der Gegenwart des leiblichen Vaters
übernommen und sogar diesem gegenüber
tatsächlich ausgeübt hätten, mithin 17
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dessen Aufsichtspersonen waren (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51.
Aufl. § 211 Rdn. 19 a), ist unter den gegebenen
Umständen nicht der Fall. b) Das Mordmerkmal der niedrigen
Beweggründe hat das Landgericht auf der Grundlage der
getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint. Ob ein Beweggrund
niedrig ist, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt
werden, welche die Umstände der Tat, die
Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des
Täters einschließt. Beim Vorliegen eines so
genannten Motivbündels beruht die vorsätzliche
Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das
Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner
sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist
(BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20; BGH
StV 2000, 76; 2004, 205; NStZ-RR 2004, 234). Hier hat das Landgericht
nach umfassender Würdigung dem Motiv der Rache des Angeklagten
an der Ehefrau angesichts seiner Sorge um das künftige
Wohlergehen der von ihm geliebten Kinder sowie angesichts seiner
Verzweiflung und seines Gefühls der Ausweglosigkeit, das auch
zu den Suizidversuchen geführt hatte, keine so beherrschende
Bedeutung zugemessen, dass es die Tötung insgesamt als eine
verachtungswerte, auf tiefster Stufe stehende erscheinen
ließe. Dies hält sich im Rahmen des tatrichterlichen
Beurteilungsspielraums (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 79). 18
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3. Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Tat zum Nachteil der
Lisa-Marie K. führt auch zur Aufhebung des
Gesamtstrafenausspruchs. 19
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Appl |