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BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 10.5.2005 - 1 StR 30/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 30/05
vom
10.05.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.05.2005,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Tübingen vom 28. Juli 2004 im Strafausspruch
mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 4. April 2003 wegen
Heimtückemordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Aufhebung
dieses Urteils durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 4. November
2003 (1 StR 395/03) wegen Überschreitens der Urteilsabsetzungsfrist
hat das Landgericht unter Anwendung der in der Entscheidung des Großen
Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) entwickelten Grundsätze zur außergewöhnlichen
Strafmilderung den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von
13 Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision
rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet
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insbesondere, daß das Landgericht keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt
hat. Das Rechtmittel hat Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen erschoß der Angeklagte, der aus Anatolien
stammt, in den Mittagsstunden des 24. August 2002 seinen Landsmann H.
Y. , der mit dem Bruder der Ehefrau des Angeklagten an einem Stehtisch
eines Imbiß in der Ortsmitte von D. stand, sich unterhielt und Tee
trank. Der Angeklagte ging zielstrebig auf die beiden Männer zu, nahm in einer
Entfernung von mindestens zwei, höchstens vier Metern seine Hand aus der
Tasche, wie wenn er die Anwesenden begrüßen wollte. Er zog jedoch eine in
seiner Hosentasche verborgene Pistole heraus und gab sodann mit gestrecktem
Arm, die Pistole in Augenhöhe haltend, auf den Kopf des H. Y.
zielend, in dichter Folge zwei Schüsse ab, sodann ohne Unterbrechung in
Richtung auf den zu Boden sinkenden H. Y. zwei weitere Schüsse
schräg nach unten, bevor sich die fünfte Patrone in der Pistole verklemmte.
H.
Y. verstarb im Niedersinken an den Folgen des ersten Schusses unmittelbar
vor den Augen seines ebenfalls anwesenden 11jährigen Sohnes.
Zu seinem Motiv erklärte der Angeklagte, vor einigen Jahren habe eine
ihm bekannte Frau gesagt, seine - des Angeklagten Frau - habe mit H.
Y. Tee getrunken, während er - der Angeklagte - bei der Arbeit gewesen
sei. Vor einigen Wochen, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, sei
H. Y. aus der Wohnung gelaufen, habe ihn dabei weggeschubst, aber
kein Wort gesprochen. In der Wohnung hätten auf dem Tisch zwei Teegläser
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gestanden. Er sei sich sicher, daß seine Frau und H. Y. ein Verhältnis
hätten. Der Angeklagte erklärte zum Tattag, "sein Kopf sei nicht mehr an seinem
Platz, er vergesse sehr viel, seit er krank sei". Schließlich erklärte er zu
seinem Motiv, es handele sich um eine Sache der Ehre.
2. Die Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
trotz des vom psychiatrischen Sachverständigen geäußerten Verdachts
einer anhaltenden Störung der Erlebnisverarbeitung in Form einer
"überwertigen Idee" einer eifersüchtigen Fehlentwicklung ausgeschlossen und
die Tat rechtlich als Heimtückemord gemäß § 211 StGB angesehen. Der Angeklagte
habe sich H. Y. , der zu keinem Zeitpunkt mit einer Tätlichkeit,
nicht einmal mit einer Beleidigung, rechnete und sich arglos mit seinem Bekannten
vor dem Imbiß unterhalten habe, im Bewußtsein dieser Situation genähert
und auf ihn aus kurzer Entfernung geschossen, um ihn zu töten. Ein
Handeln aus niedrigen Beweggründen sei nicht feststellbar. Zwar habe der Angeklagte
die Tat um seiner Ehre Willen begangen, eine weitere sichere Aufklärung
der Motivation sei nicht möglich gewesen. Es komme "lediglich als Motiv
ernsthaft in Betracht, daß der Angeklagte subjektiv aufgrund einer überwertigen
Idee von einem ehewidrigen Verhältnis zwischen seiner Ehefrau und
H. Y. überzeugt" gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei ein Handeln
des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen nicht feststellbar.
3. Die Strafkammer hat anstelle der zu verhängenden lebenslänglichen
Freiheitsstrafe wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände die Strafe dem
entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen.
Dabei sei sich die Kammer bewußt gewesen, daß die hier gegebene Konstellation
von den Situationen abweiche, die der Große Senat, aber eben nur bei-
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spielhaft und nicht abschließend, für die Verdrängung der absoluten Strafdrohung
des § 211 StGB aufgeführt habe, und daß nicht jeder Entlastungsfaktor,
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der etwa nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen
vermag, ausreiche.
Den Charakter der außergewöhnlichen Umstände bekomme die Tat
durch die überwertige Idee von einem Verhältnis zwischen seiner Ehefrau und
H. Y. , wie sie sich gerade bei diesem Angeklagten entwickelt und ausgeprägt
habe. Diese Idee habe sich beim Angeklagten so verfestigt und zugespitzt,
daß sich seine Gesundheit in einem mehrwöchigen Zeitraum vor der Tat
massiv verschlechtert habe. Neben den bereits vorhandenen Herzerkrankungen
habe sich die Zuckerkrankheit des Angeklagten für ihn in hohem Maße
ungünstig und damit belastend entwickelt. Er sei mehrere Wochen krank geschrieben,
habe dann sogar im Juli zwei Wochen Urlaub genommen, um sich
nicht erneut krank schreiben lassen zu müssen, was seiner eigenen Arbeitseinstellung
widersprochen habe. Der Angeklagte habe sich somit damals
in einer gesundheitlichen Krise, und damit auch in einer persönlichen Krise
befunden, indem er seine Männlichkeit - seinen Mann zu stehen zuhause und
im Beruf - bedroht gesehen habe; denn er sei mit der Zuckerkrankheit und ihrer
Behandlung nicht fertig geworden und habe sein Leben und seine Arbeit nicht
mehr in der bisherigen Form fortführen können. Die damit verbundene Verunsicherung
seiner männlichen Rolle habe - zumindest nicht ausschließbar - zu
einer persönlichen Krise geführt, bei der er - wie der Sachverständige nachvollziehbar
und überzeugend zur Psychodynamik ausgeführt habe - die Verunsicherungen
projektiv nach außen verlagert haben könnte. Der Sachverständige
habe erläutert, daß die tatsächlich erlebte Abnahme der eigenen männlichen
Leistungsfähigkeit psychodynamisch die neurotischkonflikthafte Eifersucht
auf den vermeintlichen Nebenbuhler verschärft haben könnte. Der Angeklagte
habe aufgrund seiner Herkunft und Prägung praktisch auch kaum eine
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Möglichkeit gehabt, Abstand zu der überwertigen Idee zu gewinnen. Er stamme
aus einem Land, in dem die Rolle des Mannes besonders hervorgehoben sei
und in dem die überkommenen Regeln des Zusammenlebens weiterhin gelten.
Bis heute habe der Angeklagte sich nicht von diesen Wertvorstellungen distanziert.
Es sei ihm infolge dieses Werte- und Familiengefüges nicht möglich, sich
über persönliche Probleme, gerade auch im familiären Bereich, mit Dritten auszutauschen,
weder mit seiner Frau noch im Kreis der Verwandtschaft oder der
Kollegen, wie dies ein Arbeitskollege und die Personalsachbearbeiterin des
Arbeitgebers bestätigt hätten. Diese mangelnde Kommunikationsfähigkeit resultiere
aus der Herkunft des Angeklagten; danach sei es ihm als Mann nicht
möglich, mit anderen beispielsweise über mögliche "Verhältnisse", gar sexueller
Art, zu reden; ihm werde eine Distanzierung zu seiner Gedankenwelt dadurch
erschwert, daß er, wie der Sachverständige erläuterte, zwar keinesfalls
schwachsinnig, aber doch eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit nicht
hoher Intelligenz sei.
Auf der anderen Seite habe die Kammer nicht übersehen, daß die Familie
des Opfers, die Ehefrau und drei Kinder, bis heute massiv unter der Tat leide:
Die Ehefrau des Opfers habe glaubhaft berichtet, daß bis heute alle drei
Kinder, die zur Tatzeit 17, 14 und 11 Jahre alt waren, mit ihr nur in einem Zimmer
Schlaf finden könnten und sowohl der Sohn, der Augenzeuge der Tat sein
mußte, als auch eine Tochter noch heute in psychologischer Betreuung seien.
II.
Die Wertung der Strafkammer, dies seien außergewöhnliche Umstände,
aufgrund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhält-
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nismäßig erscheint, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Die vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) entwickelte
Rechtsfolgenlösung trägt dem Umstand Rechnung, daß das Mordmerkmal
der Heimtücke auch in Fällen erfüllt sein kann, bei denen die Verhängung
der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges der Tat
das aus dem Grundgesetz abzuleitende Verbot unverhältnismäßigen staatlichen
Strafens verletzen würde. Eine abschließende Definition oder eine Aufzählung
der außergewöhnlichen Umstände, die in Fällen heimtückischer Tötung
zur Verdrängung der lebenslangen Freiheitsstrafe führen können, hat der
Große Senat für Strafsachen für unmöglich gehalten, jedoch auf beispielhaft in
Betracht kommende Fallkonstellationen hingewiesen. Dazu gehören in großer
Verzweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren
Provokation verübte Taten, ebenso Taten, die in einem vom Opfer verursachten
und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren
Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das Gemüt immer wieder heftig
bewegen, ihren Grund haben. Allerdings reicht nicht jeder Entlastungsfaktor,
der nach § 213 StGB Berücksichtigung finden würde, zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit
der lebenslangen Freiheitsstrafe aus. Auf die vom Großen
Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete
Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe
eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten
Strafrahmen zuzumessen, darf nicht voreilig ausgewichen werden
(BGH NStZ 2005, 154; NStZ 2003, 482; 484; NStZ 1984, 20). Vielmehr kann
das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren,
die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden,
daß jener Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe
trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich
gemilderter Schuld unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 69). Ob die-
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se Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden
Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (BGH
NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung
2 und 3). Der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen hat nichts daran
geändert, daß im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange
Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Durch die Entscheidung wurde nicht
allgemein ein Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle eingeführt. Die in
dem Beschluß entwickelten Grundsätze für die Anwendung des gemilderten
Strafrahmens betreffen nur solche Fälle, in denen das Täterverschulden soviel
geringer ist, daß die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche
Gebot schuldangemessenen Strafens mißachten würde. Es
müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung
gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (vgl. BGH NStZ
1984, 20).
2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, wird das angefochtene
Urteil den von BGHSt 30, 105 aufgestellten Maßstäben nicht gerecht.
Das Landgericht hat die von ihm festgestellten objektiven Tatumstände
nicht ausreichend in seine Gesamtwürdigung zum Vorliegen von außergewöhnlichen
schuldmildernden Umständen einbezogen, sondern hat überwiegend
auf die durch die Herkunft und die persönliche Situation geprägte "überwertige
Idee" des Angeklagten über das ehewidrige Verhältnis zwischen seiner Frau
und H. Y. abgestellt. Es hat in seiner Gesamtwürdigung auch nicht
zureichend die normativen Anforderungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik
Deutschland berücksichtigt, sondern sich an den Anschauungen
und Werten des Angeklagten orientiert, der die sittlichen und rechtlichen Werte
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dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGH NStZ 2002, 369 m. w.
Nachw.). Die Strafkammer hat sich aufgrund der Aussagen der Zeugen aus der
Verwandtschaft des Opfers sowie der Aussage der Ehefrau des Angeklagten
selbst davon überzeugt, daß zwischen ihr und H. Y. kein ehewidriges
Verhältnis bestand. Sie hatte dem Angeklagten keinen Anlaß zur Eifersucht
gegeben, sondern allenfalls gegen die Vorstellung verstoßen, der Kontakt von
anderen Männern zu seiner Frau müsse über ihn laufen. Der Angeklagte holte
somit aus objektiv nichtigem Anlaß seine Pistole aus dem Keller und entschloß
sich, H. Y. in einem Akt der Selbstjustiz zu erschießen, wenn er ihn,
wie vermutet, am Imbißstand antreffen würde. Die Tatausführung selbst glich
nach der Darstellung des mit dem Tatopfer zusammenstehenden Zeugen einer
"Hinrichtung" vor den Augen von dessen 11jährigem Sohn und dessen gleichaltrigem
Freund. Angesichts dieses Aktes von Selbstjustiz und der festgestellten
objektiven Tatumstände kann von außergewöhnlichen Schuldmilderungsgründen,
die zu einer Strafrahmenverschiebung führen können, nicht ausgegangen
werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Angeklagte aufgrund seines
Lebenszuschnitts und seiner intellektuellen Fähigkeiten in seinen Ehrvorstellungen
und Traditionen seiner anatolischen Heimat befangen war, von denen
er sich trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht hat lösen
können.
3. Keinen Rechtsfehler sieht der Senat allerdings darin, daß das Landgericht
neben dem Mordmerkmal der "Heimtücke" nicht auch das Mordmerkmal
der "niedrigen Beweggründe" angenommen hat, obwohl der Angeklagte glaubte,
zu einem von langer Hand vorbereiteten Akt der Selbstjustiz berechtigt gewesen
zu sein. Die Frage, ob eine Tötung aus "niedrigen Beweggründen" erfolgte,
ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der die Tat-
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motive insgesamt zu berücksichtigen sind; dabei steht dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum
zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen
ausfüllen kann (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 21;
Maatz/Wahl, FS aus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 531,
552; jeweils m. w. Nachw.). Im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellte
persönliche Krise und seiner "überwertigen Idee" von einem ehewidrigen Verhältnis
seiner Ehefrau ist es revisionsrechtlich noch hinnehmbar, daß das
Landgericht die Verurteilung nicht auch auf das Mordmerkmal der Tötung aus
sonst "niedrigen Beweggründen" gestützt hat (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2
niedrige Beweggründe 32), wenn auch eine andere tatrichterliche Wertung
möglich gewesen wäre.
4. Die Sache bedarf zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Senat macht entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht
zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Wahl Boetticher Kolz
Elf Graf



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