BGH,
Urt. v. 10.5.2005 - 1 StR 30/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 30/05
vom
10.05.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
10.05.2005,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Tübingen vom 28. Juli 2004 im Strafausspruch
mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht
zuständige Strafkammer des Landgerichts Stuttgart
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 4. April 2003 wegen
Heimtückemordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Aufhebung
dieses Urteils durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom
4. November
2003 (1 StR 395/03) wegen Überschreitens der
Urteilsabsetzungsfrist
hat das Landgericht unter Anwendung der in der Entscheidung des
Großen
Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) entwickelten
Grundsätze zur außergewöhnlichen
Strafmilderung den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von
13 Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch
beschränkten Revision
rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.
Sie beanstandet
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insbesondere, daß das Landgericht keine lebenslange
Freiheitsstrafe verhängt
hat. Das Rechtmittel hat Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen erschoß der Angeklagte, der aus
Anatolien
stammt, in den Mittagsstunden des 24. August 2002 seinen Landsmann H.
Y. , der mit dem Bruder der Ehefrau des Angeklagten an einem Stehtisch
eines Imbiß in der Ortsmitte von D. stand, sich unterhielt
und Tee
trank. Der Angeklagte ging zielstrebig auf die beiden Männer
zu, nahm in einer
Entfernung von mindestens zwei, höchstens vier Metern seine
Hand aus der
Tasche, wie wenn er die Anwesenden begrüßen wollte.
Er zog jedoch eine in
seiner Hosentasche verborgene Pistole heraus und gab sodann mit
gestrecktem
Arm, die Pistole in Augenhöhe haltend, auf den Kopf des H. Y.
zielend, in dichter Folge zwei Schüsse ab, sodann ohne
Unterbrechung in
Richtung auf den zu Boden sinkenden H. Y. zwei weitere Schüsse
schräg nach unten, bevor sich die fünfte Patrone in
der Pistole verklemmte.
H.
Y. verstarb im Niedersinken an den Folgen des ersten Schusses
unmittelbar
vor den Augen seines ebenfalls anwesenden 11jährigen Sohnes.
Zu seinem Motiv erklärte der Angeklagte, vor einigen Jahren
habe eine
ihm bekannte Frau gesagt, seine - des Angeklagten Frau - habe mit H.
Y. Tee getrunken, während er - der Angeklagte - bei der Arbeit
gewesen
sei. Vor einigen Wochen, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei,
sei
H. Y. aus der Wohnung gelaufen, habe ihn dabei weggeschubst, aber
kein Wort gesprochen. In der Wohnung hätten auf dem Tisch zwei
Teegläser
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gestanden. Er sei sich sicher, daß seine Frau und H. Y. ein
Verhältnis
hätten. Der Angeklagte erklärte zum Tattag, "sein
Kopf sei nicht mehr an seinem
Platz, er vergesse sehr viel, seit er krank sei". Schließlich
erklärte er zu
seinem Motiv, es handele sich um eine Sache der Ehre.
2. Die Strafkammer hat eine erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit
trotz des vom psychiatrischen Sachverständigen
geäußerten Verdachts
einer anhaltenden Störung der Erlebnisverarbeitung in Form
einer
"überwertigen Idee" einer eifersüchtigen
Fehlentwicklung ausgeschlossen und
die Tat rechtlich als Heimtückemord gemäß
§ 211 StGB angesehen. Der Angeklagte
habe sich H. Y. , der zu keinem Zeitpunkt mit einer
Tätlichkeit,
nicht einmal mit einer Beleidigung, rechnete und sich arglos mit seinem
Bekannten
vor dem Imbiß unterhalten habe, im Bewußtsein
dieser Situation genähert
und auf ihn aus kurzer Entfernung geschossen, um ihn zu töten.
Ein
Handeln aus niedrigen Beweggründen sei nicht feststellbar.
Zwar habe der Angeklagte
die Tat um seiner Ehre Willen begangen, eine weitere sichere
Aufklärung
der Motivation sei nicht möglich gewesen. Es komme "lediglich
als Motiv
ernsthaft in Betracht, daß der Angeklagte subjektiv aufgrund
einer überwertigen
Idee von einem ehewidrigen Verhältnis zwischen seiner Ehefrau
und
H. Y. überzeugt" gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei ein
Handeln
des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen nicht feststellbar.
3. Die Strafkammer hat anstelle der zu verhängenden
lebenslänglichen
Freiheitsstrafe wegen Vorliegens außergewöhnlicher
Umstände die Strafe dem
entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen
entnommen.
Dabei sei sich die Kammer bewußt gewesen, daß die
hier gegebene Konstellation
von den Situationen abweiche, die der Große Senat, aber eben
nur bei-
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spielhaft und nicht abschließend, für die
Verdrängung der absoluten Strafdrohung
des § 211 StGB aufgeführt habe, und daß
nicht jeder Entlastungsfaktor,
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der etwa nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren
Falles zu führen
vermag, ausreiche.
Den Charakter der außergewöhnlichen
Umstände bekomme die Tat
durch die überwertige Idee von einem Verhältnis
zwischen seiner Ehefrau und
H. Y. , wie sie sich gerade bei diesem Angeklagten entwickelt und
ausgeprägt
habe. Diese Idee habe sich beim Angeklagten so verfestigt und
zugespitzt,
daß sich seine Gesundheit in einem mehrwöchigen
Zeitraum vor der Tat
massiv verschlechtert habe. Neben den bereits vorhandenen
Herzerkrankungen
habe sich die Zuckerkrankheit des Angeklagten für ihn in hohem
Maße
ungünstig und damit belastend entwickelt. Er sei mehrere
Wochen krank geschrieben,
habe dann sogar im Juli zwei Wochen Urlaub genommen, um sich
nicht erneut krank schreiben lassen zu müssen, was seiner
eigenen Arbeitseinstellung
widersprochen habe. Der Angeklagte habe sich somit damals
in einer gesundheitlichen Krise, und damit auch in einer
persönlichen Krise
befunden, indem er seine Männlichkeit - seinen Mann zu stehen
zuhause und
im Beruf - bedroht gesehen habe; denn er sei mit der Zuckerkrankheit
und ihrer
Behandlung nicht fertig geworden und habe sein Leben und seine Arbeit
nicht
mehr in der bisherigen Form fortführen können. Die
damit verbundene Verunsicherung
seiner männlichen Rolle habe - zumindest nicht
ausschließbar - zu
einer persönlichen Krise geführt, bei der er - wie
der Sachverständige nachvollziehbar
und überzeugend zur Psychodynamik ausgeführt habe -
die Verunsicherungen
projektiv nach außen verlagert haben könnte. Der
Sachverständige
habe erläutert, daß die tatsächlich erlebte
Abnahme der eigenen männlichen
Leistungsfähigkeit psychodynamisch die neurotischkonflikthafte
Eifersucht
auf den vermeintlichen Nebenbuhler verschärft haben
könnte. Der Angeklagte
habe aufgrund seiner Herkunft und Prägung praktisch auch kaum
eine
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Möglichkeit gehabt, Abstand zu der überwertigen Idee
zu gewinnen. Er stamme
aus einem Land, in dem die Rolle des Mannes besonders hervorgehoben sei
und in dem die überkommenen Regeln des Zusammenlebens
weiterhin gelten.
Bis heute habe der Angeklagte sich nicht von diesen Wertvorstellungen
distanziert.
Es sei ihm infolge dieses Werte- und Familiengefüges nicht
möglich, sich
über persönliche Probleme, gerade auch im
familiären Bereich, mit Dritten auszutauschen,
weder mit seiner Frau noch im Kreis der Verwandtschaft oder der
Kollegen, wie dies ein Arbeitskollege und die Personalsachbearbeiterin
des
Arbeitgebers bestätigt hätten. Diese mangelnde
Kommunikationsfähigkeit resultiere
aus der Herkunft des Angeklagten; danach sei es ihm als Mann nicht
möglich, mit anderen beispielsweise über
mögliche "Verhältnisse", gar sexueller
Art, zu reden; ihm werde eine Distanzierung zu seiner Gedankenwelt
dadurch
erschwert, daß er, wie der Sachverständige
erläuterte, zwar keinesfalls
schwachsinnig, aber doch eine einfach strukturierte
Persönlichkeit mit nicht
hoher Intelligenz sei.
Auf der anderen Seite habe die Kammer nicht übersehen,
daß die Familie
des Opfers, die Ehefrau und drei Kinder, bis heute massiv unter der Tat
leide:
Die Ehefrau des Opfers habe glaubhaft berichtet, daß bis
heute alle drei
Kinder, die zur Tatzeit 17, 14 und 11 Jahre alt waren, mit ihr nur in
einem Zimmer
Schlaf finden könnten und sowohl der Sohn, der Augenzeuge der
Tat sein
mußte, als auch eine Tochter noch heute in psychologischer
Betreuung seien.
II.
Die Wertung der Strafkammer, dies seien
außergewöhnliche Umstände,
aufgrund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe
als unverhält-
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nismäßig erscheint, hält rechtlicher
Prüfung nicht stand.
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1. Die vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30,
105) entwickelte
Rechtsfolgenlösung trägt dem Umstand Rechnung,
daß das Mordmerkmal
der Heimtücke auch in Fällen erfüllt sein
kann, bei denen die Verhängung
der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des sonstigen Gepräges
der Tat
das aus dem Grundgesetz abzuleitende Verbot
unverhältnismäßigen staatlichen
Strafens verletzen würde. Eine abschließende
Definition oder eine Aufzählung
der außergewöhnlichen Umstände, die in
Fällen heimtückischer Tötung
zur Verdrängung der lebenslangen Freiheitsstrafe
führen können, hat der
Große Senat für Strafsachen für
unmöglich gehalten, jedoch auf beispielhaft in
Betracht kommende Fallkonstellationen hingewiesen. Dazu
gehören in großer
Verzweiflung begangene oder aus gerechtem Zorn auf Grund einer schweren
Provokation verübte Taten, ebenso Taten, die in einem vom
Opfer verursachten
und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt
oder in schweren
Kränkungen des Täters durch das Opfer, die das
Gemüt immer wieder heftig
bewegen, ihren Grund haben. Allerdings reicht nicht jeder
Entlastungsfaktor,
der nach § 213 StGB Berücksichtigung finden
würde, zur Annahme der
Unverhältnismäßigkeit
der lebenslangen Freiheitsstrafe aus. Auf die vom Großen
Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer
Rechtsanwendung eröffnete
Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen
Freiheitsstrafe
eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr.
1 StGB bestimmten
Strafrahmen zuzumessen, darf nicht voreilig ausgewichen werden
(BGH NStZ 2005, 154; NStZ 2003, 482; 484; NStZ 1984, 20). Vielmehr kann
das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch
Entlastungsfaktoren,
die den Charakter außergewöhnlicher
Umstände haben, so verringert werden,
daß jener Grenzfall eintritt, in welchem die
Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe
trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts
wegen erheblich
gemilderter Schuld unverhältnismäßig
wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 69). Ob die-
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se Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer
umfassenden
Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden
Umstände zu prüfen (BGH
NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1
Strafmilderung
2 und 3). Der Beschluß des Großen Senats
für Strafsachen hat nichts daran
geändert, daß im Regelfall für eine
heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange
Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Durch die Entscheidung wurde nicht
allgemein ein Sonderstrafrahmen für minder schwere
Fälle eingeführt. Die in
dem Beschluß entwickelten Grundsätze für
die Anwendung des gemilderten
Strafrahmens betreffen nur solche Fälle, in denen das
Täterverschulden soviel
geringer ist, daß die Verhängung der lebenslangen
Freiheitsstrafe das verfassungsrechtliche
Gebot schuldangemessenen Strafens mißachten würde. Es
müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art
vorliegen, die in ihrer Gewichtung
gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (vgl. BGH NStZ
1984, 20).
2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, wird das
angefochtene
Urteil den von BGHSt 30, 105 aufgestellten Maßstäben
nicht gerecht.
Das Landgericht hat die von ihm festgestellten objektiven
Tatumstände
nicht ausreichend in seine Gesamtwürdigung zum Vorliegen von
außergewöhnlichen
schuldmildernden Umständen einbezogen, sondern hat
überwiegend
auf die durch die Herkunft und die persönliche Situation
geprägte "überwertige
Idee" des Angeklagten über das ehewidrige Verhältnis
zwischen seiner Frau
und H. Y. abgestellt. Es hat in seiner Gesamtwürdigung auch
nicht
zureichend die normativen Anforderungen der Rechtsgemeinschaft der
Bundesrepublik
Deutschland berücksichtigt, sondern sich an den Anschauungen
und Werten des Angeklagten orientiert, der die sittlichen und
rechtlichen Werte
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dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (vgl. BGH NStZ 2002, 369 m. w.
Nachw.). Die Strafkammer hat sich aufgrund der Aussagen der Zeugen aus
der
Verwandtschaft des Opfers sowie der Aussage der Ehefrau des Angeklagten
selbst davon überzeugt, daß zwischen ihr und H. Y.
kein ehewidriges
Verhältnis bestand. Sie hatte dem Angeklagten keinen
Anlaß zur Eifersucht
gegeben, sondern allenfalls gegen die Vorstellung verstoßen,
der Kontakt von
anderen Männern zu seiner Frau müsse über
ihn laufen. Der Angeklagte holte
somit aus objektiv nichtigem Anlaß seine Pistole aus dem
Keller und entschloß
sich, H. Y. in einem Akt der Selbstjustiz zu erschießen, wenn
er ihn,
wie vermutet, am Imbißstand antreffen würde. Die
Tatausführung selbst glich
nach der Darstellung des mit dem Tatopfer zusammenstehenden Zeugen einer
"Hinrichtung" vor den Augen von dessen 11jährigem Sohn und
dessen gleichaltrigem
Freund. Angesichts dieses Aktes von Selbstjustiz und der festgestellten
objektiven Tatumstände kann von
außergewöhnlichen Schuldmilderungsgründen,
die zu einer Strafrahmenverschiebung führen können,
nicht ausgegangen
werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Angeklagte aufgrund seines
Lebenszuschnitts und seiner intellektuellen Fähigkeiten in
seinen Ehrvorstellungen
und Traditionen seiner anatolischen Heimat befangen war, von denen
er sich trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland
nicht hat lösen
können.
3. Keinen Rechtsfehler sieht der Senat allerdings darin, daß
das Landgericht
neben dem Mordmerkmal der "Heimtücke" nicht auch das
Mordmerkmal
der "niedrigen Beweggründe" angenommen hat, obwohl der
Angeklagte glaubte,
zu einem von langer Hand vorbereiteten Akt der Selbstjustiz berechtigt
gewesen
zu sein. Die Frage, ob eine Tötung aus "niedrigen
Beweggründen" erfolgte,
ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, bei der
die Tat-
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motive insgesamt zu berücksichtigen sind; dabei steht dem
Tatrichter ein Beurteilungsspielraum
zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen
ausfüllen kann (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige
Beweggründe 21;
Maatz/Wahl, FS aus Anlaß des
fünfzigjährigen Bestehens des BGH S. 531,
552; jeweils m. w. Nachw.). Im Hinblick auf die vom Landgericht
festgestellte
persönliche Krise und seiner "überwertigen Idee" von
einem ehewidrigen Verhältnis
seiner Ehefrau ist es revisionsrechtlich noch hinnehmbar, daß
das
Landgericht die Verurteilung nicht auch auf das Mordmerkmal der
Tötung aus
sonst "niedrigen Beweggründen" gestützt hat (vgl.
BGHR StGB § 211 Abs. 2
niedrige Beweggründe 32), wenn auch eine andere
tatrichterliche Wertung
möglich gewesen wäre.
4. Die Sache bedarf zum Strafausspruch neuer Verhandlung und
Entscheidung.
Der Senat macht entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts
von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes
Landgericht
zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Wahl Boetticher Kolz
Elf Graf |