BGH,
Urt. v. 10.5.2005 - 5 StR 66/05
5 StR 66/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
10.5.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
10.05.2005, an der teilgenommen haben:
Richter Häger
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt L
als Verteidiger des Angeklagten A ,
Rechtsanwalt C
als Verteidiger des Angeklagten R ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 8. November 2004 werden
verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
und eines
Verkehrsdelikts - den Angeklagten A unter Einbeziehung einer anderweitig
verhängten Freiheitsstrafe - zu Gesamtfreiheitsstrafen von
drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach
§§ 69, 69a StGB festgesetzt.
Mit ihren wirksam beschränkten Revisionen, die vom
Generalbundesanwalt
nicht vertreten werden, beanstandet die Staatsanwaltschaft lediglich
die für die Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge ausgeurteilten Freiheitsstrafen (R drei
Jahre und drei Monate; A zwei Jahre und sechs Monate) und folglich die
verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als zu niedrig. Die
Rechtsmittel bleiben
ohne Erfolg.
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1. Das Landgericht hat insoweit im wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen:
Der Angeklagte A mietete im Juli 2003 eine Wohnung an und
stellte diese unbekannt gebliebenen Rauschgifthaltern gegen eine in
Aussicht
gestellte Belohnung von 1.000 € zur Aufbewahrung von Marihuana
zur
Verfügung. Die Rauschgifthändler lagerten Anfang
November 2003 119 kg
(THC-Gehalt 12,7 kg) dieses Rauschgifts ein. Es war teilweise feucht und
verursachte starken Geruch. Sie beauftragten den Angeklagten R
gegen eine Beteiligung am Gewinn aus dem beabsichtigten Verkauf des
Rauschgifts, das zum Teil unverpackte Marihuana auf Feuchtigkeit zu
kontrollieren
und es gegebenenfalls abzuwiegen sowie in Tüten zu verpacken.
Der Angeklagte heizte und lüftete die Räume,
vermischte trockenes Marihuana
mit feuchtem und bekämpfte den Geruch mit Parfum. Schon am
10. November 2003 wurde das gesamte Rauschgift sichergestellt.
2. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,
halten
die dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommenen
Strafen
revisionsgerichtlicher Prüfung stand. Die verhängten
Strafen haben sich nach
unten noch nicht von der Bestimmung gelöst, gerechter
Schuldausgleich zu
sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1
Strafhöhe 9).
Die Erwägung des Landgerichts, das familiäre Umfeld
des Angeklagten
R sei strafmildernd zu berücksichtigen, gibt zu keinen Bedenken
Anlaß. Der Senat kann dem Zusammenhang der
Urteilsgründe insoweit entnehmen,
daß es diesem noch jungen Angeklagten vor dem Hintergrund
krimineller
Verstrickungen seines Vaters und seiner älteren
Brüder besonders
schwer gefallen ist, sich rechtstreu zu verhalten. Das Landgericht hat
auch
das erhebliche Gewicht des Angriffs auf das geschützte
Rechtsgut der
Volksgesundheit ausreichend erwogen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs.
1 Beurteilungsrahmen
8). Es hat - neben anderen strafmildernden Umständen -
auch darauf abgestellt, daß der Erschwerungsgrund der
außerordentlichen
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Menge des gehandelten Rauschgifts durch dessen vollständige
Sicherstellung
und die eher untergeordneten Tatbeiträge der
geständigen Angeklagten
relativiert werde (vgl. BGHR § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen
11). Dadurch
unterscheidet sich der vom Landgericht bewertete Sachverhalt von dem
durch die Beschwerdeführerin herangezogen Urteil (BGHR StGB
§ 46 Abs. 1
Strafhöhe 9). Der Senat schließt aus, daß
die floskelhaften Erwägungen zur
Untersuchungshaft die Strafen zugunsten der Angeklagten
beeinflußt haben.
Die Strafaussprüche sind auch frei von Rechtsfehlern zum
Nachteil
der Angeklagten (§ 301 StPO).
Häger Gerhardt Raum
Brause Schaal |