BGH,
Urt. v. 10.5.2007 - 4 StR 11/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 11/07
vom
10.5.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
10.05.2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Nebenkläger-Vertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dortmund vom 4. Juli 2006 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt wurde; von der
Aufhebung ausgenommen sind die Feststellungen zum Tatvor- und
-nachgeschehen und zur Schuldfähigkeitsbeurteilung, die
bestehen bleiben;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (Einzelstrafe:
lebenslange Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher
Körperverletzung (Einzelstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe) zu
lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit seiner
Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte - ohne
nähere Ausführungen - die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
weitgehend Erfolg.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen:
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Der Angeklagte stand seit dem Jahre 2002 mit den späteren
Tatopfern, den beiden polnischen Brüdern Tomasz H. und Piotr
He. in Kontakt. Beide suchten Abnehmer für nach Deutschland zu
schmuggelnde Zigaretten. Der Angeklagte machte sie mit Janus K.
bekannt, der sich auf das Geschäft einließ.
Für seine "Vermittlung" wurde der Angeklagte von den
Brüdern möglicherweise damit belohnt, dass er - als
an Waffen Interessierter - eine funktionsfähige
halbautomatische Selbstladepistole FN, Kaliber 7,65 mm Browning,
erhielt.
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Der Angeklagte hatte ein gutes Verhältnis zu den
späteren Tatopfern, die ihn in Abständen in Dortmund
besuchten. Mehrfach kam es auch dazu, dass er seine Wohnung zur
Übernachtung der beiden oder ihrer Begleitung zur
Verfügung stellte. Den Brüdern ging es bei ihren
Aufenthalten in Deutschland regelmäßig um die
Durchführung krimineller Machenschaften.
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Am Morgen des 21. Oktober 2005, einem Freitag, erschienen beide in
Begleitung des Tadeusz M. , um das Wochenende in Dortmund zu verbringen
und wiederum kriminelle Geschäfte zu tätigen. Der
Angeklagte empfing sie herzlich und übergab ihnen einen
Schlüssel für die Wohnung. Im Verlaufe des Samstag
kam es jedoch zwischen dem Angeklagten und den Besuchern zu Spannungen
und es war die Rede davon, dass sie am Abend bzw. in der Nacht wieder
abreisen sollten. Sie verbrachten die Nacht außerhalb der
Wohnung und kehrten am Sonntagmorgen zum Angeklagten zurück.
Sie waren nun - wie sie merkten - nicht mehr willkommen, was sie aber
nicht hinderte, "wie selbstverständlich zu bleiben". Sie
wollten vor ihrer Abfahrt erst in der Wohnung des Angeklagten schlafen.
Als die Partnerin des Angeklagten zum Ausdruck brachte,
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dass sie mit dem Besuch nicht einverstanden war, beleidigten die
Brüder sie und He. überschüttete sie in
ihrem Bett mit einem Topf voll Wasser. Der Angeklagte war über
dieses Verhalten "überaus zornig", ihm war aber klar, dass er
körperlich gegen die Besucher nichts ausrichten konnte. Als
sich He. noch über ihn lustig machte, wurde er noch zorniger.
Sein Versuch, telefonisch die Polizei herbeizurufen, beeindruckte die
Brüder nicht. Einer von ihnen erklärte ihm, sie
würden der Polizei sagen, seine Partnerin habe 2 kg Rauschgift
in ihrer Scheide geschmuggelt; möglicherweise
kündigten sie dem Angeklagten auch an, ihn beim Erscheinen der
Polizei der Unterschlagung zu bezichtigen. Der Angeklagte machte
daraufhin, um eine weitere Eskalation des Geschehens zu vermeiden,
keinen weiteren Versuch, die Polizei herbeizurufen. Nach weiteren
groben Beleidigungen der Partnerin des Angeklagten - auch in Gegenwart
eines vom Angeklagten zur "Entspannung" der Situation herbeigerufenen
Ehepaars, das Wodka mitbrachte, wovon getrunken wurde - legten sich die
Besucher schlafen; alle drei waren übermüdet.
Die Wut und der Zorn des Angeklagten über die Beleidigungen
seiner Partnerin und damit auch seiner Person hatten jetzt ein solches
Maß erreicht, dass er es nicht mehr hinnehmen wollte, dass
die Brüder in der Wohnung blieben. Er holte die bereits
genannte Pistole, in deren Magazin sich mindestens drei Patronen
befanden, lud sie durch und gab einen Schuss über die auf der
Schlafcouch im Wohnzimmer schlafenden H. und M. hinweg in Richtung der
in Leichtbauweise erstellten Wand ab. Das Geschoss durchschlug die Wand
und blieb im Türblatt der Wohnungstür stecken.
Hierdurch wachten Tadeusz M. und möglicherweise auch kurz H.
auf. Falls Letzterer “kurz wach“ wurde und
äußerte, dass ihm der Angeklagte ruhig ins
Gesäß schießen könne,
“so hatte er das Geschehen in seiner Schlaftrunkenheit nicht
ernst genommen. Er ging in diesem Fall nicht davon aus, dass ihm ein
Angriff gegen Leib und Leben seitens des Angeklagten drohe“
(UA 17 f.). He. schlief wei-
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ter. Der Angeklagte sagte dem Tadeusz M. , der aufgestanden war, sie
hätten noch eine Viertelstunde Zeit; "wenn sie bis dahin nicht
aufgestanden seien, werde er die anderen abknallen". M. nahm diese
Ankündigung nicht ernst. Er ging ins Bad und kehrte dann
wieder auf die Schlafcouch zurück, wo er
möglicherweise im Sitzen "döste".
Der Angeklagte wartete die festgesetzte Viertelstunde ab. Wut und Zorn
beherrschten ihn weiterhin. Er empfand es als zusätzliche
Demütigung vor seiner Freundin, dass die Brüder trotz
des von ihm abgegebenen Schusses nicht reagiert hatten. In dieser
Gemütsverfassung entschloss er sich, sich für die
Kränkungen und Demütigungen sowohl seiner Partnerin
als auch ihm gegenüber zu rächen, indem er die
Schusswaffe gegen die Brüder einsetzte, um dadurch
gleichzeitig zu demonstrieren, dass man so nicht mit ihm umspringen
könne und dass er nicht der Mann sei, der leere Drohungen
ausstößt. Er hielt sein beabsichtigtes Handeln nicht
für erlaubt. Ihm war bewusst, dass H. den abgegebenen Schuss
nicht als ernstzunehmende Warnung vor einem Angriff gegen Leib und
Leben verstanden hatte. Er wusste auch, dass beide Männer,
weil sie schliefen, einem Angriff gegenüber
“hilflos“ sein würden. Er wollte dies zur
Tatbegehung ausnutzen.
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In Ausführung seines Vorhabens feuerte er aus 40 bis 60 cm
Entfernung einen Schuss auf den Unterkörper des auf einem
Klappbett in der Küche liegenden He. ab, wobei er es
für möglich hielt, dass dieser dadurch zu Tode kommen
würde. He. erlitt schwere Verletzungen. Der Angeklagte ging
sodann in das Wohnzimmer, trat an den auf der Couch liegenden
“nicht handlungsfähigen“ H. heran und
schoss mit bedingtem Tötungsvorsatz aus 20 bis 40 cm
Entfernung auf dessen Oberkörper, wobei der
Geschädigte einen Herzdurchschuss erlitt, an dem er binnen
kurzem verstarb.
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Im Anschluss daran informierte der Angeklagte telefonisch die
Einsatzleitstelle der Feuerwehr von dem Geschehen, die den Notruf an
die Polizei weiterleitete. He. konnte daraufhin notärztlich
versorgt und sein Leben konnte gerettet werden. Zur Tatzeit war der
Angeklagte nur unerheblich alkoholisiert.
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2. Das Landgericht hat das Geschehen als Heimtücke-Mord
(§ 211 Abs. 2 StGB) zum Nachteil des Tomasz H. und als
gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1
Nrn. 2 und 5 StGB) zum Nachteil des Geschädigten He. gewertet.
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Es hat dahinstehen lassen, ob hinsichtlich des Mordmerkmals
"Heimtücke" einer normativen Beschränkung des
Anwendungsbereichs auf Fälle berechtigter Arglosigkeit zu
folgen sei (vgl. BGHSt 48, 207, 211); denn die Brüder
hätten, als sie sich schlafen legten - bzw. bezüglich
des Geschädigten H. im Falle seines kurzen Erwachens und
Weiterschlafens - nicht mit einem Angriff gegen Leib und Leben
während des Schlafs rechnen müssen. Bei der Tat zum
Nachteil des He. sei der Angeklagte vom Tötungsversuch
strafbefreiend zurückgetreten. Auf Notwehr wegen der
Missachtung seines Hausrechts durch die Brüder könne
er sich nicht berufen, weil er nicht mit Verteidigungswillen gehandelt
habe. Im Hinblick auf die Beleidigungen seien die Angriffe bereits
abgeschlossen gewesen und ihre Wiederholung habe auch nicht unmittelbar
bevorgestanden.
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3. Diese rechtliche Bewertung begegnet, soweit das Mordmerkmal der
Heimtücke bejaht wurde, im Hinblick auf die Tat zum Nachteil
des Tomasz H. durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie auf einer
unzureichend festgestellten Tatsachengrundlage beruht.
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a) Das Landgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass in der
Regel “heimtückisch“ handelt, wer einen
Schlafenden tötet; denn der Schlafen-
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de ist regelmäßig arg- und wehrlos. Er
überlässt sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, dass
ihm nichts geschehen werde, und in diesem Vertrauen
überliefert er sich der Wehrlosigkeit (BGHSt 23, 119, 120; 32,
382, 386; BGH NStZ 2006, 338, 339). Allerdings macht die Rechtsprechung
seit jeher von diesem Grundsatz Ausnahmen: So wird es etwa als
zweifelhaft angesehen, ob Heimtücke vorliegt, wenn das Opfer
gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt wurde (vgl. BGHSt 23,
119, 121; BGH, Urt. v. 21. Juni 1967 - 4 StR 199/67) oder wenn es auf
Grund sonstiger Umstände - und nicht wegen seiner Arglosigkeit
- nicht in der Lage war, die (Angriffs-) Absicht des Täters zu
erkennen und dessen Angriff wirksam entgegenzutreten (vgl. BGH NStZ
1997, 490, 491: auf Grund seiner “gesundheitlichen
Konstitution“; MünchKomm-Schneider § 211
Rdn. 133 m.w.N.). Maßgeblich sind jeweils die
Umstände des konkreten Falles (BGHSt 48, 207, 210).
Der vom Landgericht gezogene Schluss, Tomasz H. sei arglos gewesen, als
er (wieder) einschlief, ist durch die bisherigen Feststellungen nicht
rechtsfehlerfrei belegt; denn mit den Besonderheiten des Falles setzt
sich das Schwurgericht nicht auseinander (UA 48 f.): Der Angeklagte
hatte, bevor er den Tötungsvorsatz fasste, mit der
späteren Tatwaffe einen Warnschuss abgegeben. Es bleibt nach
den Feststellungen offen, warum H. nach dem Schuss
möglicherweise nur “kurz“ aufwachte und er
sofort wieder einschlief. Beruhte dies darauf, dass er infolge
Übermüdung (UA 17) und Alkoholisierung (UA 15) vom
Schlaf übermannt worden war, so könnte das seiner
Arglosigkeit entgegenstehen; denn dann hätte er
möglicherweise nur sein körperliches
Unvermögen zur Abwehr eines Angriffs, nicht aber seine
Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen.
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b) Zum subjektiven Tatbestand einer
“heimtückisch“ begangenen Tötung
gehört, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des
Opfers bewusst zur Tat
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ausnutzt (vgl. BGHSt 50, 16, 28; BGH NStZ 2005, 688, 689). Die
Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte dies getan
hat, ist durch die bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht
rechtsfehlerfrei belegt. Nicht fernliegend ist nämlich, dass
der Angeklagte lediglich die durch den Schlaf bewirkte Wehrlosigkeit
des Tatopfers ausnutzen wollte (vgl. UA 19, 54: Ausnutzen der
Hilflosigkeit). Das reichte aber zur Verurteilung wegen
Heimtücke-Mordes nicht aus (vgl. BGHSt 19, 321; 32, 382, 388).
Auch insofern bedarf es weiterer Feststellungen.
4. Die Verurteilung wegen Mordes hat daher keinen Bestand. Dagegen
begegnen der Schuldspruch wegen tatmehrheitlich begangener (vgl. BGHSt
16, 397 f.) gefährlicher Körperverletzung zum
Nachteil des Piotr He. und die insoweit verhängte
Freiheitsstrafe von vier Jahren keinen rechtlichen Bedenken. Dies
selbst dann, wenn der Tötungsversuch, von dem der Angeklagte
strafbefreiend zurückgetreten ist, nicht
“heimtückisch“ begangen wurde; denn
insoweit beruhte das Urteil nicht auf der entsprechenden
rechtsfehlerhaften Bewertung.
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5. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen Mordes müssen die
Urteilsfeststellungen aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die
Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum Tatvor- und -nachgeschehen (UA 7
letzter Absatz bis UA 17 Ende des ersten Absatzes, UA 20 zweiter Absatz
bis UA 31 Ende des ersten Absatzes) sind von den aufgezeigten
Rechtsfehlern jedoch nicht berührt; sie können daher
bestehen bleiben. Das gilt auch für die rechtsfehlerfrei
festgestellte uneingeschränkte Schuldfähigkeit des
Angeklagten (UA 57 bis UA 58 Ende des Absatzes vor VI.).
Ergänzende Feststellungen sind insoweit möglich,
sofern sie den bestehen bleibenden nicht widersprechen.
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Soweit Feststellungen aufgehoben wurden, wird der nunmehr entscheidende
Tatrichter neue Feststellungen zu treffen haben, und zwar
unabhängig
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von den Tatsachenfeststellungen, die dem in Rechtskraft erwachsenen
Urteilsteil im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Piotr He. zugrunde
liegen.
6. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
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Falls die nunmehr entscheidende Schwurgerichtskammer dieselben
Feststellungen trifft wie bisher, sie rechtsfehlerfrei feststellt, dass
Thomasz H. arglos war, als er (wieder) einschlief, und der Angeklagte
die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tat ausnutzte,
stünde die in BGHSt 48, 207 abgedruckte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs einer Verurteilung wegen Heimtücke-Mordes
nicht entgegen. Der Senat hat bereits Zweifel, ob er mit Blick auf
möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 105, 114 [GS] [Kritik an einer
“normativen Restriktion“ des Begriffs der
Arglosigkeit]; 33, 363, 364 f. [3. Strafsenat] [Arglosigkeit wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer mit einem Angriff hätte
rechnen müssen]; BGH GA 1967, 244, 245 [4. Strafsenat]
[Arglosigkeit auch, wenn das Opfer mit einem Angriff hätte
rechnen müssen]) der in BGHSt 48, 207, 209, 211 vom 1.
Strafsenat geäußerten Rechtsauffassung folgen
könnte, das Mordmerkmal der Heimtücke sei einer
“normativ orientierten einschränkenden Auslegung
zugänglich“ mit der Folge, dass - für den
dort entschiedenen Fall - der Annahme heimtückischen Handelns
entgegensteht, dass der später Getötete mit Gegenwehr
hätte rechnen müssen (kritisch auch BGH
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NStZ 2005, 688, 689 [2. Strafsenat]). Der Senat muss hierzu nicht
abschließend Stellung nehmen; denn die in BGHSt 48, 207
für den Fall eines gegenwärtigen erpresserischen
Angriffs durch den später Getöteten bejahte
Einschränkung des Begriffs der Arglosigkeit ist auf eine
Fallgestaltung wie hier nicht übertragbar (vgl. auch BGHSt 48,
207, 212).
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible |