BGH,
Urt. v. 10.11.2004 - 2 StR 248/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 248/04
vom
10. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.
Novem-
ber 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
und die Richter am Bundesger ichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Bundesanwalt in der Verhandlung
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-
ger wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. November
2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwur-
gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückver-
wiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der
er
die Verletzung formellen und mater iellen Rechtes rügt. Er
erstrebt eine Verur-
teilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, hilfsweise die
Bejahung eines
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minder schweren Falles des Totschlags sowie die Anordnung einer
Maßregel
nach § 64 StGB.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
beanstan-
den die Verletzung materiellen Rechtes mit dem Ziel einer Verurteilung
wegen
Mordes.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; die Rechtsmittel
der
Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben in vollem Umfang
Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Tat Streitigkei-
ten des Angeklagten mit der später getöteten Z.
Ö., mit der er eine Beziehung
unterhalten hatte, vorausgegangen. Diese wollte sich von ihm
endgültig tren-
nen und hatte ihm dies deutlich gemacht. Der Angeklagte glaubte - zu Un-
recht -, daß Z. Ö. ihn betr üge. Im Rahmen
eines Streites forderte er von ihr die
Herausgabe von Schlüsseln für ein Auto, das einem
Bekannten gehörte. Z. Ö.
verlangte dagegen von ihm Übergabe ihrer
Wohnungsschlüssel, was er sei-
ner seits ablehnte. Um Z. Ö. zur Herausgabe der
Pkw-Schlüssel zu bewegen,
ohne selbst die Wohnungsschlüssel aufgeben zu müssen,
richtete der
Angeklagte eine geladene Pistole auf Z. Ö.. Zu diesem
Zeitpunkt hatte er noch
nicht vor, Z. Ö. zu er schießen. Nach seiner einen
vorrangigen Stellenwert
einnehmenden Vorstellung, daß sich Z. Ö. einem
anderen Mann zugewandt
habe und deshalb sich von ihm trennen wolle, was der Angeklagte
verstärkt
dur ch seine Persönlichkeitsstruktur mit
narzißtischen Persönlichkeitszügen als
erhebliche Kränkung empfand, war er - zudem unter Dr
ogeneinfluß stehend -
affektiv äußerst angespannt und erregt. Gleichwohl
nahm Z. Ö. die Drohung
nicht ernst, da der Angeklagte über Jahre hinweg immer wieder
solche - ohne
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Angeklagte über Jahre hinweg immer wieder solche - ohne Folgen
- ausgesto-
ßen hatte. Da sie sich sicher wähnte, daß
der Angeklagte nicht abdr ücken wer-
de, sah sie davon ab, nach der Waffe zu greifen und so die
mögliche Schuß-
richtung von sich abzuwenden, was ihr aufgrund der Entfernung von nur
ca.
1 m und der Tatsache, daß er die Waffe mit ausgestrecktem Arm
vor ihr Ge-
sicht hielt, möglich war. Dementsprechend erklärte
sie dem (11jährigen) Zeu-
gen Ö. auf dessen Flehen, daß er keine Angst zu
haben brauche, es werde
nichts passieren. Unmittelbar nach dieser Äußerung
schoß der Angeklagte je-
doch mit direktem Tötungsvorsatz aus einer Entfernung von
maximal 2 cm Z.
Ö. ins Gesicht, die tödliche Ver letzungen erlitt.
Bei der Schußabgabe kam es
dem Angeklagten darauf an, Z. Ö. für die durch ihre
Abkehr von ihm beige-
brachte Kränkung sowie ferner für die von ihm als
Kränkung empfundene Aus-
sage, er werde sowieso nicht schießen, zu sanktionieren.
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt
nicht be-
einträchtigt. "Es ist aber nicht auszuschließen,
daß die Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten aufgrund einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung infolge des Zu-
sammenwirkens einer erheblichen affektiven Anspannung, der Wirkung des
genossenen Kokains und der Wir kung des genossenen Alkohols, die in ihr
er
Auswirkung auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch das
genos-
sene Kokain verstärkt worden sein kann, sowie des
Schlafdefizits bei einer nur
sehr kurzen Schlafphase von maximal 45 Minuten am Vormittag vor der Tat
und der hiermit einhergehenden möglichen Absenkung der
Reizschwelle er-
heblich eingeschränkt war" (UA S. 25/26).
2. Das Landgericht hat zwar (direkten) Tötungsvorsatz
angenommen,
aber eine Verur teilung wegen Mordes (§ 211 StGB) abgelehnt.
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Der Angeklagte habe allerdings in objektiver Hinsicht das Mordmerkmal
der Tötung aus niedrigen Beweggründen verwirklicht,
da die gegebenen Tat-
motive Eifersucht, Zorn und Wut ihrerseits auf niedriger Gesinnung
beruhten.
Vorliegend sei aber nicht mit Sicherheit festzustellen, daß
der Angeklagte in
der Lage gewesen sei, seine niedrigen Motive gedanklich zu beherrschen
und
willensmäßig zu steuern. Auch das Mordmerkmal
Heimtücke habe er nur in
objektiver, nicht jedoch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Es sei
nicht auszu-
schließen, daß der Angeklagte die Arg- und
Wehrlosigkeit der Z. Ö. nicht er-
faßt und ihm das notwendige Ausnutzungsbewußtsein
gefehlt habe.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die - ber
eits un-
zulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) -
Verfahrensrügen noch die Sachrügen
haben Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen des
Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. Juli 2004 Bezug.
III.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
greifen je-
doch durch; das angefochtene Urteil ist aufzuheben.
1. Die Verneinung der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals
der niedrigen Beweggründe ist rechtlich zu beanstanden. Der
Tatrichter ist
hierbei von einem unzutr effenden Maßstab ausgegangen.
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Der Täter muß die Mordmerkmale subjektiv in ihren
tatsächlichen Vor-
aussetzungen erfassen. Bei der Prüfung der niedrigen
Beweggründe gehört
dazu, daß er die Umstände kennt und mit seinem
Bewußtsein erfaßt, welche
die Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen.
Die als nied-
rig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich
unbewußte Hand-
lungsantriebe gewesen sein, denn das Schuldprinzip setzt voraus,
daß die die
Tat charakterisierenden Motive und Absichten als Merkmale des
subjektiven
Tatbestandes nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in das
Bewußtsein des
Täters getreten sind (vgl. u.a. BGH NStZ 2004, 332 m.w.N.).
Die rechtliche
Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter
nicht vor zu-
nehmen oder nachzuvollziehen, auf seine eigene Einschätzung
kommt es nicht
an; er muß nur zu einer zutr effenden Wertung in der Lage
sein (vgl. BGH aaO).
Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte
Regungen (wie Wut, Haß oder Zorn) als
Handlungsantriebe in Betracht kommen, muß der Täter
diese - über die Er-
kenntnis ihrer handlungsleitenden Wir kung hinaus - auch gedanklich
beherr-
schen und mit seinem Willen steuern können (vgl. BGH aaO).
Diesen Er forder-
nissen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Auf UA S. 77 führt der Tatrichter aus: "Auf dieser Gr undlage
einer spon-
tan durchgeführten Tat ist die Verwerflichkeit der
über die Tötung als solche
hinausgehenden Handlungsweise des Angeklagten als nicht so
offensichtlich
einzuordnen, daß an die Feststellung, der Angeklagte sei sich
ihrer bewußt
gewesen, aus Rechtsgründen keine hohen Anforderungen zu
stellen wären."
Diese Ausführungen, die auf das Bewußtsein des
Angeklagten von der
Verwerflichkeit seiner Handlung abstellen, lassen besor gen,
daß der Tatr ichter
unzutreffend von dem Erfordernis ausgegangen ist, der Angeklagte
müsse
selbst seine Handlungsantriebe als niedrig bewerten.
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Hinzu kommt, daß sich die tatrichterliche Prämisse,
es habe sich um ei-
ne spontan durchgeführte Tat gehandelt, von den Feststellungen
nicht ohne
weiteres getragen wird. So hat das Landgericht an anderer Stelle
festgehalten,
daß der Angeklagte die Tötung der Z. Ö.
schon vorher gegenüber Zeugen an-
gekündigt hatte, was der psychiatrische
Sachverständige als "Vorkonstituie-
rung der Handlung" bezeichnete (UA S. 70). Demgemäß
ist das Landgericht
auch davon ausgegangen, daß es sich beim Vor gehen des
Angeklagten "nicht
um eine klassische Spontantat" in dem Sinne handelte, daß er
in impulsar tiger
Erregung bei spontan gefaßtem und sofort
ausgeführten Tatentschluß zu einer
schnellen, in ihren Auswir kungen nicht klar bedachten Handlung
hingerissen
worden wäre (UA S. 74). Die Kammer hat vielmehr angenommen,
daß der An-
geklagte die Tat in seiner Phantasie derar t vor gestaltet hat,
daß er sie als eine
zumindest in Betracht kommende Option der Konfliktlösung in
seinem Bewußt-
sein anlegte (UA S. 74). Danach durfte der Tatrichter der Verneinung
der sub-
jektiven Voraussetzungen dieses Mordmerkmals nicht ohne weiteres eine
spontane Tat des Angeklagten zugrundelegen. Im übrigen
würde auch ein
spontaner Tötungsentschluß niedrige
Beweggründe nicht von vornherein aus-
schließen ( vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl.
§ 211 Rdn. 12).
Einer gedanklichen Beherrschung der Handlungsantr iebe steht auch
nicht entgegen, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des
§ 21 StGB
zur Zeit der Tat angenommen wurden. Denn seine
Einsichtsfähigkeit war in
keiner Weise eingeschränkt, so daß er in der Lage
war, die die Tat charakteri-
sierenden Motive und Absichten in sein Bewußtsein
aufzunehmen.
2. Auch die Verneinung der subjektiven Elemente des Mordmerkmals
der Heimtücke durch den Tatrichter begegnet r echtlichen
Bedenken. Das
Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt nicht
erschöpfend gewürdigt
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und ohne hinreichende Begründung ein bewußtes
Ausnutzen von Arg- und
Wehr losigkeit durch den Angeklagten ver neint.
a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung
die Arg- und
Wehr losigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung
ausnutzt. Wesentlich ist, daß
der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff er wartet, also
arglos ist, in einer hilf-
losen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag
auf sein Le-
ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer
muß gerade
aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Maßgebend
für die Beurteilung ist
die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz
geführten Angriffs (st. Rspr.
vgl. u.a. BGH, Urt. vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04 m.w.N.).
Der Tatrichter ist davon ausgegangen, daß Z. Ö. bei
Abgabe des Schus-
ses arg- und wehrlos war . Denn sie versah sich - trotz der Drohungen
des An-
geklagten (vgl. auch Tr öndle/Fischer aaO § 211 Rdn.
17) - keines Angriffs von
Seiten des Täters, da dieser jahrelang "leere" ( UA S. 24)
Todesdrohungen
ausgestoßen hatte. Arg- und Wehrlosigkeit sind faktische,
aber keine normati-
ven Begr iffe ( vgl. insoweit aber BGHSt 48, 207, 210 ff.). Anders als
in dem vom
4. Strafsenat entschiedenen Fall ( Urt. vom 22. Januar 2004 - 4 StR
319/03 =
BGH NStZ-RR 2004, 234 = StraFo 2004, 249) rechnete Z. Ö. nach
den Urteils-
feststellungen mit keinem tätlichen Angriff. Objektiv ist das
Mordmerkmal Heim-
tücke daher gegeben.
b) Der Tatrichter erörtert jedoch bei der Verneinung des
Ausnutzungs-
bewußtseins des Angeklagten rechtsfehlerhaft einen
wesentlichen Umstand
nicht. Für das bewußte Ausnutzen von Arg- und
Wehrlosigkeit genügt es, daß
der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung
für die hilflose Lage
des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne
erfaßt, daß er sich
bewußt ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber
einem Angriff schutzlo-
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sen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urt. vom 20. Juli 2004
- 1 StR
145/04).
Z. Ö. hatte unmittelbar vor der Schußabgabe
gegenüber dem 11jährigen Tat-
zeugen Ö. "auf sein Flehen erklärt, daß er
keine Angst zu haben brauche, es
werde nichts passieren" (UA S. 24). Der Angeklagte schoß nach
den Feststel-
lungen unter anderem deshalb, weil er die Aussage der
Geschädigten Z. Ö.,
"daß er sowieso nicht schießen werde, als Kr
änkung empfand" (UA S. 24). Mit
dieser Feststellung ist die Annahme der Kammer, es sei mit der
erforderlichen
Sicherheit nicht feststellbar, daß der Angeklagte sich
bewußt war, daß die Ge-
schädigte Z. Ö. nicht mit einem Schuß
rechnete (UA S. 25), nicht - jedenfalls
nicht ohne nähere Begründung - zu vereinbaren. Denn
der Angeklagte hatte
von dem Opfer ger ade ver nommen und dies realisiert, daß
dieses nicht mit ei-
ner Tätlichkeit rechnete, vielmehr arg- und wehrlos war.
Gerade den Umstand,
daß das Opfer seine Drohung nicht ernst nahm, hatte er als
Kränkung empfun-
den. Es hätte daher näherer Darlegung durch den
Tatrichter unter Berücksich-
tigung des aufgezeigten wichtigen Umstandes bedurft, daß der
Angeklagte
gleichwohl sich der Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung
für die hilflose
Lage nicht bewußt war.
Denn wenn das Landger icht meint, Zweifel nicht überwinden zu
können,
obwohl die subjektiven Merkmale der Heimtücke aufgrund des
äußeren Tat-
her gangs naheliegen, müssen bei der Beweiswürdigung
alle wesentlichen
Tatumstände in die Betrachtung einbezogen werden, die gegen
diese Zweifel
sprechen können (vgl. u.a. Senatsurteil vom 17. August 2001 -
2 StR 159/01).
Dies ist hier nicht geschehen.
Beim Angeklagten konnte zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 21 StGB nicht ausgeschlossen werden, seine
Einsichtsfähigkeit war aber in
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keiner Weise eingeschränkt. Auch eine affektive Erregung,
selbst wenn sie zu
einer im Sinne von § 21 StGB erheblichen
Einschränkung der Steuerungsfä-
higkeit führt, steht einem Ausnutzungsbewußtsein
nicht grundsätzlich entgegen
(vgl. u.a. Tröndle/Fischer aaO § 211 Rdn. 34 a
m.w.N.).
c) Daß der Angeklagte den Tötungsentschluß
möglicherweise auch in
die Tat umgesetzt hätte, wenn er das Opfer nicht im Zustand
der Ahnungs- und
Schutzlosigkeit angetroffen hätte, stellt die
Erfüllung des Mor dmerkmals nicht
in Frage (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 457/03 =
NStZ-RR 2004, 139).
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des
angefochtenen
Urteils. Der Senat hat auch die dem Urteil zugrunde liegenden
Feststellungen
aufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO), da diese im subjektiven
Bereich von den
Rechtsfehlern berührt sind und nicht ausschließbar
ist, daß hierzu auch objek-
tive Umstände in der neuen Hauptverhandlung anders
festgestellt werden. So
liegt es in der konkreten Situation - trotz der von der Kammer
hierfür gegebe-
nen Begründung - nicht nahe, daß Z. Ö.
nicht mit einem tätlichen Angriff durch
den Angeklagten rechnete.
IV.
Der neue Tatrichter wird näher darzulegen haben, weshalb beim
Ange-
klagten bei Begehung der Tat die Steuerungsfähigkeit er
heblich vermindert
war. Da der Tatrichter zur Bejahung der Voraussetzungen des §
21 StGB vor
allem auch auf die affektiv angespannte Situation abgestellt hat, wird
insbe-
sondere zu erläutern sein, inwieweit der Annahme eines
Affektes die
"Vorkonstituier ung der Handlung" entgegensteht.
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Rissing-van
Saan
Detter
Bode
Rothfuß
Fischer
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