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BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 185/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 10.10.2002 - 4 StR 185/02
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 185/02
vom
10. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu 1. wegen versuchten Mordes
zu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Mord
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten B. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten P. ,
der Angeklagte B. in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 22. Oktober 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
Schwerin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchten Mordes
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten P. wegen
Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg;
eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.
I.
Nach den Feststellungen wurde Stipe Z. im Bordell " -Bar" von
dessen Betreiber Br. sowie dessen Angestellten T. , Pe. und K.
unter anderem mit einem „Totschläger“ und mit einem Teleskopschlagstock
zusammengeschlagen. Nachdem diese Gewalttätigkeiten zunächst be-
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endet waren, trafen der mit Br. befreundete und für diesen gelegentlich
als „Sicherheitsberater“ tätige Angeklagte B. sowie der Angeklagte P.
mit Zi. und zwei weiteren Begleitern ein. Als der Angeklagte B.
erfuhr, daß Z. Geldforderungen gestellt hatte und daß befürchtet wurde,
Landsleute des Z. könnten zu dessen Unterstützung in die Bar eindringen,
wies er die Begleiter des Angeklagten P. an, vor der Bar im Auto zu
warten und den Eingang gegebenenfalls mit dem Auto zu blockieren. Br.
überließ „das weitere“ dem Angeklagten B. , weil er sich zu seiner
Freundin begeben wollte, um sich ein Alibi zu verschaffen.
Nachdem Z. vom Angeklagten B. wegen der Geldforderungen zur
Rede gestellt worden war, wurde der zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits
tödlich verletzte, aber noch handlungsfähige und ansprechbare Z. von
Pe. und Zi. , der die Bar wieder betreten hatte, mit dem Teleskopschlagstock
und einem Kuhfuß massiv geschlagen. Davon, daß die Angeklagten
diese erneuten Gewalttätigkeiten veranlaßt oder sich daran beteiligt hätten,
konnte sich das Landgericht trotz der belastenden Angaben von Prostituierten,
die das Geschehen beobachtet hatten, letztlich nicht überzeugen.
Als Z. regungslos und vor Schmerzen stöhnend auf dem Boden lag,
erkannten die Angeklagten und die übrigen Anwesenden den lebensbedrohlichen
Zustand des Geschädigten. Keiner der Anwesenden zog jedoch in Betracht,
Z. von einem Krankenwagen abholen zu lassen, da dies die Gefahr
einer Strafverfolgung mit sich gebracht hätte. Der Angeklagte B. forderte den
aus seiner Sicht für den Zustand des Tatopfers Hauptverantwortlichen Pe.
zum Abtransport des Tatopfers auf. Der Transport sollte in der Weise durchgeführt
werden, daß einerseits keine Spuren zur -Bar führten, daß andererseits
das Opfer alsbald ärztlicher Hilfe zugeführt und gerettet werden wür-
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de. Eine Aufdeckung der Tat durch Angaben des überlebenden Opfers fürchteten
die Anwesenden nicht. Nachdem andere Möglichkeiten, Z. ärztlicher
Hilfe zuzuführen, erörtert und verworfen worden waren, „einigte“ man sich darauf,
Z. mit einem Auto zu einem Parkplatz zu bringen und ihn dort abzulegen.
K. sollte Pe. begleiten, anonym die Notrufzentrale benachrichtigen
und auf einen angeblich beobachteten Überfall von Skinheads auf eine Person
auf diesem Parkplatz hinweisen. Der Angeklagte P. half Pe. , das Opfer
vom Bordell in das Auto zu verbringen. Pe. und K. führten den Transport
und den Notruf, wie mit dem Angeklagten B. vereinbart, aus.
Im Verlauf der Nacht kam es zu drei weiteren Begegnungen zwischen
dem Angeklagten B. und Pe. . Beim ersten dieser Treffen wurde Pe. von
dem Angeklagten B. , dem er auf Nachfrage erklärt hatte, daß er das Eintreffen
des Krankenwagens nicht abgewartet habe, aufgefordert, erneut nachzuschauen
und den Notruf gegebenenfalls zu erneuern. Beim nächsten Zusammentreffen
gab Pe. auf Frage des Angeklagten B. an, er sei am Ablageort
vorbeigefahren und habe Z. nicht gesehen. Der Angeklagte B. veranlaßte
Pe. daraufhin, den Parkplatz aufzusuchen und „noch einmal genau
nachzusehen.“ Nachdem ihm Pe. 20 Minuten später berichtet hatte, er habe
Z. nicht gefunden, ging der Angeklagte B. in der Annahme, Z. sei
wohl von einem Krankenwagen abgeholt worden, nach Hause. Der Notruf war
jedoch von K. von einem anderen Ort als dem des angeblichen Überfalls
abgesetzt und deshalb von der Notrufzentrale nicht ernst genommen worden.
Z. wurde am darauffolgenden Morgen tot aufgefunden. Er war entweder
während des Transports oder kurze Zeit danach an den Folgen der durch die
Mißhandlungen erlittenen inneren Verletzungen verstorben. Ob er ohne das
Verbringen zum Parkplatz hätte gerettet werden können, konnte das sachverständig
beratene Landgericht nicht feststellen.
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II.
1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Angeklagten hätten bei
der Veranlassung des Transports beziehungsweise der hierzu geleisteten Hilfe
mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Dies ergebe sich daraus, daß die
Angeklagten damit rechneten, Z. werde „an den Folgen des Zeitverzuges
des Transports zum Parkplatz ... und des dortigen Ablegens bei Minustemperaturen
und letztlich unbekannter Dauer versterben.“ Daß sie zwar darauf hoffen,
keineswegs aber darauf vertrauen konnten, Z. werde rechtzeitig von
Rettungskräften gefunden, werde besonders an den mehrfachen Nachfragen
des Angeklagten B. bei Pe. deutlich.
Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Den Angeklagten kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie
es versäumt hätten, für unverzügliche ärztliche Hilfe Sorge zu tragen, sich mithin
eines strafbaren Unterlassen schuldig gemacht hätten. Da das Landgericht
eine Beteiligung der Angeklagten an den Gewalttätigkeiten nicht hat feststellen
können, traf die Angeklagten insoweit keine Handlungspflicht aus Ingerenz
(vgl. BGH NStZ 1998, 83, 84). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts
kommt auch eine Übertragung der Garantenpflicht des an den Verletzungshandlungen
maßgeblich beteiligten Br. auf den Angeklagten B. ,
dem von Br. „das weitere“ überlassen wurde, nicht in Betracht. Zwar kann
- jedenfalls soweit es Schutzpflichten betrifft - eine Garantenpflicht grundsätzlich
auch durch tatsächliche Übernahme von einer Person begründet werden,
die ihrerseits eine Garantenstellung hat (vgl. BGH NJW 2002, 1887, 1888, zum
Abdruck in BGHSt 47, 224 vorgesehen). Ob aber auch die Übernahme einer
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durch pflichtwidriges Vorverhalten begründeten Garantenpflicht möglich ist,
erscheint fraglich, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht erkennbar, daß sich der Angeklagte
B. gegenüber Br. verpflichtet hätte, unter Zurückstellung der Belange
des Betreibers der -Bar die bestmögliche Rettung des Stipe
Z. zu veranlassen.
b) Soweit das Landgericht von einem Tötungsdelikt durch aktives Tun
ausgeht, begegnen seine Ausführungen zum Wissenselement des bedingten
Tötungsvorsatzes in Bezug auf den Angeklagten B. zwar im Ergebnis keinen
Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen,
der Angeklagte habe erkannt, daß ein unsachgemäßer Transport eines
Schwerverletzten aus dem relativ geschützten Bereich eines Gebäudes zu einem
Parkplatz und das Zurücklassen des Opfers - zumal bei kalter Witterung -
zumindest eine zeitliche Beschleunigung des Todeseintritts zur Folge haben
und damit für den konkreten Todeseintritt ursächlich sein kann.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen aber die Ausführungen
des Landgerichts zum Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Erwägung
des Landgerichts, die Erkenntnis, daß eine solche Behandlung, wie
die Verbringung eines bis zur Regungslosigkeit schwerverletzten, dringend
ärztlicher Hilfe bedürftigen Menschen unter den hier gegebenen Umständen
dessen Tod zur Folge haben könne, sei derart grundlegend, „daß die Angeklagten
zwar darauf hoffen, keineswegs darauf vertrauen konnten, daß der Geschädigte
diese Handlungen überleben werde“ (UA 34), vermag - für sich genommen
- nur den Vorwurf der (bewußten) Fahrlässigkeit zu begründen. Im
Grenzbereich zur bewußten Fahrlässigkeit bedarf jedoch die Feststellung des
Willenselements einer umfassenden Gesamtschau aller objektiven und subjek-
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tiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,
bedingter 24, 41). Erhöhte Anforderungen sind insbesondere dann zu stellen,
wenn ein risikobehaftetes Handeln erkennbar auch von dem Ziel der Rettung
eines von Dritten geschädigten Opfers bestimmt ist. Zwar hat das Landgericht
nicht verkannt, daß das Verhalten der Angeklagten neben der Strafvereitelung
zugunsten des Bordellbetreibers und seiner Angestellten auch vom Hilfswillen
zugunsten des Opfers getragen war. Für die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes
stellt es jedoch maßgeblich darauf ab, daß der Angeklagte B. sich
mehrfach bei Pe. vergewissert hat, ob Z. auch tatsächlich gerettet worden
sei. Dieses Verhalten verrate Unsicherheit und mache deutlich, daß der
Angeklagte B. “keineswegs unbedingt mit schnellem und sicherem Eintreffen
von Rettungskräften und dem Auffinden des Geschädigten durch diese rechnete.“
Das Verhalten des Angeklagten B. läßt jedoch - was das Landgericht
nicht bedacht hat - in erster Linie Rückschlüsse auf sein Wissen um die Gefahr
für das Leben des Opfers zu und betrifft mithin das Wissenselement. Hingegen
belegt es gerade nicht, daß der Angeklagte B. sich mit der Realisierung
der erkannten Gefahren um des vorrangig bezweckten Schutzes der Gewalttäter
vor Strafverfolgung abgefunden hatte. Wäre dies der Fall, hätte es
weiterer Bemühungen des Angeklagten B. um ein zuverlässiges Auffinden
des Opfers, die das Entdeckungsrisiko jeweils nur erhöhen konnten, nicht bedurft.
Vielmehr sind gerade diese Bemühungen des Angeklagten B. geeignet,
die billigende Inkaufnahme des Todes in Frage zu stellen.
c) Bei dem Angeklagten P. vermag der Senat auf der Grundlage
der getroffenen Feststellungen nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher Umstände
dieser Angeklagte, der „aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen
Sprache nicht alle Einzelheiten des vorangegangenen Gesprächs mitbekommen“
hat und der sich nur am Verbringen des Opfers in das Auto betei-
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ligt hat, „die wesentlichen Zusammenhänge“ der Tat, aus denen das Landgericht
auf einen bedingten Tötungsvorsatz schließt, erfaßt haben soll.
2. Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B. habe in
der Absicht gehandelt, „eine andere Straftat, nämlich die zuvor von anderen
gegen den Geschädigten verübten Mißhandlungen, durch die sich die daran
beteiligten Personen zumindest der gefährlichen Körperverletzung schuldig
gemacht hatten, zu verdecken“ (UA 39) und sich dadurch des versuchten Mordes
schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die
ihr zu Grunde liegende Würdigung läßt besorgen, daß das Landgericht den
Zweifelssatz nicht beachtet hat.
Nach den bisherigen Feststellungen ist nämlich nicht ausgeschlossen,
daß die massiven Verletzungshandlungen von den daran Beteiligten nicht -
wovon das Landgericht „zu Gunsten“ der Angeklagten ausgegangen ist - lediglich
mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen wurden, sondern, was bei
dem Einsatz eines „Totschlägers“, eines Teleskopschlagstockes sowie eines
Kuhfusses als Tatwerkzeug naheliegt, mit bedingten Tötungsvorsatz. Zudem
hat das Landgericht lediglich nicht nachweisen können, daß sich die Angeklagten
nach ihrem Eintreffen in dem Bordell - der Angeklagte B. als Mittäter,
der Angeklagte P. jedenfalls als Gehilfe - an den weiteren massiven
Mißhandlungen beteiligt und dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt
haben. Läßt sich ein Tatgeschehen nicht klären, muß der Tatrichter die
von ihm für möglich gehaltenen, nicht fernliegenden Alternativen in seine Würdigung
einbeziehen und dann seiner Urteilsfindung diejenige Sachverhaltsgestaltung
zu Grunde legen, die dem Angeklagten am günstigsten ist (vgl. BGH
NStZ 2000, 498, 499; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 StPO Rdn. 56 m. w. N.).
Demgemäß hätte das Landgericht auch eine Beteiligung der Angeklagten an
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den schweren Gewalthandlungen mit Tötungsvorsatz in die Würdigung einbeziehen
müssen, weil sie nach den bisherigen Feststellungen im Hinblick auf
das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für die Angeklagten günstiger sein
kann (vgl. BGH aaO; BGH NStZ 2002, 253, 254).
Der Annahme eines Verdeckungsmordes steht allerdings nicht grundsätzlich
entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen das Leben
des Opfers richtet. Um eine andere - zu verdeckende - Straftat im Sinne
des § 211 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der Täter nur
diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Will der Täter im Zuge der
Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich herbeiführen, um seine vorherigen
Tathandlungen zu verdecken, ist daher für die Annahme eines Verdeckungsmordes
dann kein Raum, wenn der Täter bereits von Anfang an mit (sei es
auch nur bedingtem) Tötungsvorsatz gegen das Opfer gehandelt hat. Allein
das Hinzutreten der Verdeckungsabsicht macht die davor begangenen Einzelakte
nicht zu einer anderen Tat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 498, 499;
2002, 253, jew. m. w. N.).
Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn zwischen einer
(bedingt) vorsätzlichen Tötungshandlung und der mit Verdeckungsabsicht vorgenommenen
weiteren Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.
Faßt der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht zunächst
überlebende ) Opfer nunmehr auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung des
versuchten Tötungsdelikts zu verhindern, ist das Mordmerkmal der Verdekkungsabsicht
erfüllt, da sich die Tötungshandlung dann auf eine zunächst abgeschlossene
Tat bezieht (vgl. BGH NStZ 2002, 253; StV 2001, 553). Unterstellt,
die Angeklagten hätten in Bezug auf den Transport des Opfers zum
Parkplatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hätte deshalb der Erörte-
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rung bedurft, ob sich nach den vorgenannten Grundsätzen diese vom Landgericht
als Tötungshandlung gewertete Beteiligung der Angeklagten an der
Verbringung des Tatopfers auf eine zunächst abgeschlossene Tat bezieht. Auf
der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, nach denen die Überlegungen
zum Abtransport des Opfers unmittelbar nach Abschluß der zweiten
Phase der Gewalttätigkeiten einsetzten, liegt dies eher fern.
III.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Schwerin zurückzuverweisen
(§ 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible



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