BGH,
Urt. v. 10.10.2002 - 4 StR 185/02
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 185/02
vom
10. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu 1. wegen versuchten Mordes
zu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Mord
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.
Oktober
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten B. ,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin für den Angeklagten P. ,
der Angeklagte B. in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 22. Oktober 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
Schwerin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchten Mordes
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten P. wegen
Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung
formellen
und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde
Erfolg;
eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.
I.
Nach den Feststellungen wurde Stipe Z. im Bordell " -Bar" von
dessen Betreiber Br. sowie dessen Angestellten T. , Pe. und K.
unter anderem mit einem „Totschläger“ und
mit einem Teleskopschlagstock
zusammengeschlagen. Nachdem diese Gewalttätigkeiten
zunächst be-
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endet waren, trafen der mit Br. befreundete und für diesen
gelegentlich
als „Sicherheitsberater“ tätige Angeklagte
B. sowie der Angeklagte P.
mit Zi. und zwei weiteren Begleitern ein. Als der Angeklagte B.
erfuhr, daß Z. Geldforderungen gestellt hatte und
daß befürchtet wurde,
Landsleute des Z. könnten zu dessen Unterstützung in
die Bar eindringen,
wies er die Begleiter des Angeklagten P. an, vor der Bar im Auto zu
warten und den Eingang gegebenenfalls mit dem Auto zu blockieren. Br.
überließ „das weitere“ dem
Angeklagten B. , weil er sich zu seiner
Freundin begeben wollte, um sich ein Alibi zu verschaffen.
Nachdem Z. vom Angeklagten B. wegen der Geldforderungen zur
Rede gestellt worden war, wurde der zu diesem Zeitpunkt
möglicherweise bereits
tödlich verletzte, aber noch handlungsfähige und
ansprechbare Z. von
Pe. und Zi. , der die Bar wieder betreten hatte, mit dem
Teleskopschlagstock
und einem Kuhfuß massiv geschlagen. Davon, daß die
Angeklagten
diese erneuten Gewalttätigkeiten veranlaßt oder sich
daran beteiligt hätten,
konnte sich das Landgericht trotz der belastenden Angaben von
Prostituierten,
die das Geschehen beobachtet hatten, letztlich nicht
überzeugen.
Als Z. regungslos und vor Schmerzen stöhnend auf dem Boden lag,
erkannten die Angeklagten und die übrigen Anwesenden den
lebensbedrohlichen
Zustand des Geschädigten. Keiner der Anwesenden zog jedoch in
Betracht,
Z. von einem Krankenwagen abholen zu lassen, da dies die Gefahr
einer Strafverfolgung mit sich gebracht hätte. Der Angeklagte
B. forderte den
aus seiner Sicht für den Zustand des Tatopfers
Hauptverantwortlichen Pe.
zum Abtransport des Tatopfers auf. Der Transport sollte in der Weise
durchgeführt
werden, daß einerseits keine Spuren zur -Bar
führten, daß andererseits
das Opfer alsbald ärztlicher Hilfe zugeführt und
gerettet werden wür-
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de. Eine Aufdeckung der Tat durch Angaben des überlebenden
Opfers fürchteten
die Anwesenden nicht. Nachdem andere Möglichkeiten, Z.
ärztlicher
Hilfe zuzuführen, erörtert und verworfen worden
waren, „einigte“ man sich darauf,
Z. mit einem Auto zu einem Parkplatz zu bringen und ihn dort abzulegen.
K. sollte Pe. begleiten, anonym die Notrufzentrale benachrichtigen
und auf einen angeblich beobachteten Überfall von Skinheads
auf eine Person
auf diesem Parkplatz hinweisen. Der Angeklagte P. half Pe. , das Opfer
vom Bordell in das Auto zu verbringen. Pe. und K. führten den
Transport
und den Notruf, wie mit dem Angeklagten B. vereinbart, aus.
Im Verlauf der Nacht kam es zu drei weiteren Begegnungen zwischen
dem Angeklagten B. und Pe. . Beim ersten dieser Treffen wurde Pe. von
dem Angeklagten B. , dem er auf Nachfrage erklärt hatte,
daß er das Eintreffen
des Krankenwagens nicht abgewartet habe, aufgefordert, erneut
nachzuschauen
und den Notruf gegebenenfalls zu erneuern. Beim nächsten
Zusammentreffen
gab Pe. auf Frage des Angeklagten B. an, er sei am Ablageort
vorbeigefahren und habe Z. nicht gesehen. Der Angeklagte B.
veranlaßte
Pe. daraufhin, den Parkplatz aufzusuchen und „noch einmal
genau
nachzusehen.“ Nachdem ihm Pe. 20 Minuten später
berichtet hatte, er habe
Z. nicht gefunden, ging der Angeklagte B. in der Annahme, Z. sei
wohl von einem Krankenwagen abgeholt worden, nach Hause. Der Notruf war
jedoch von K. von einem anderen Ort als dem des angeblichen
Überfalls
abgesetzt und deshalb von der Notrufzentrale nicht ernst genommen
worden.
Z. wurde am darauffolgenden Morgen tot aufgefunden. Er war entweder
während des Transports oder kurze Zeit danach an den Folgen
der durch die
Mißhandlungen erlittenen inneren Verletzungen verstorben. Ob
er ohne das
Verbringen zum Parkplatz hätte gerettet werden
können, konnte das sachverständig
beratene Landgericht nicht feststellen.
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II.
1. Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Angeklagten
hätten bei
der Veranlassung des Transports beziehungsweise der hierzu geleisteten
Hilfe
mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Dies ergebe sich
daraus, daß die
Angeklagten damit rechneten, Z. werde „an den Folgen des
Zeitverzuges
des Transports zum Parkplatz ... und des dortigen Ablegens bei
Minustemperaturen
und letztlich unbekannter Dauer versterben.“ Daß
sie zwar darauf hoffen,
keineswegs aber darauf vertrauen konnten, Z. werde rechtzeitig von
Rettungskräften gefunden, werde besonders an den mehrfachen
Nachfragen
des Angeklagten B. bei Pe. deutlich.
Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
a) Den Angeklagten kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß
sie
es versäumt hätten, für
unverzügliche ärztliche Hilfe Sorge zu tragen, sich
mithin
eines strafbaren Unterlassen schuldig gemacht hätten. Da das
Landgericht
eine Beteiligung der Angeklagten an den Gewalttätigkeiten
nicht hat feststellen
können, traf die Angeklagten insoweit keine Handlungspflicht
aus Ingerenz
(vgl. BGH NStZ 1998, 83, 84). Entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts
kommt auch eine Übertragung der Garantenpflicht des an den
Verletzungshandlungen
maßgeblich beteiligten Br. auf den Angeklagten B. ,
dem von Br. „das weitere“ überlassen
wurde, nicht in Betracht. Zwar kann
- jedenfalls soweit es Schutzpflichten betrifft - eine Garantenpflicht
grundsätzlich
auch durch tatsächliche Übernahme von einer Person
begründet werden,
die ihrerseits eine Garantenstellung hat (vgl. BGH NJW 2002, 1887,
1888, zum
Abdruck in BGHSt 47, 224 vorgesehen). Ob aber auch die
Übernahme einer
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durch pflichtwidriges Vorverhalten begründeten Garantenpflicht
möglich ist,
erscheint fraglich, bedarf hier jedoch keiner abschließenden
Entscheidung.
Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht erkennbar, daß
sich der Angeklagte
B. gegenüber Br. verpflichtet hätte, unter
Zurückstellung der Belange
des Betreibers der -Bar die bestmögliche Rettung des Stipe
Z. zu veranlassen.
b) Soweit das Landgericht von einem Tötungsdelikt durch
aktives Tun
ausgeht, begegnen seine Ausführungen zum Wissenselement des
bedingten
Tötungsvorsatzes in Bezug auf den Angeklagten B. zwar im
Ergebnis keinen
Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen,
der Angeklagte habe erkannt, daß ein
unsachgemäßer Transport eines
Schwerverletzten aus dem relativ geschützten Bereich eines
Gebäudes zu einem
Parkplatz und das Zurücklassen des Opfers - zumal bei kalter
Witterung -
zumindest eine zeitliche Beschleunigung des Todeseintritts zur Folge
haben
und damit für den konkreten Todeseintritt ursächlich
sein kann.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen aber die
Ausführungen
des Landgerichts zum Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die
Erwägung
des Landgerichts, die Erkenntnis, daß eine solche Behandlung,
wie
die Verbringung eines bis zur Regungslosigkeit schwerverletzten,
dringend
ärztlicher Hilfe bedürftigen Menschen unter den hier
gegebenen Umständen
dessen Tod zur Folge haben könne, sei derart grundlegend,
„daß die Angeklagten
zwar darauf hoffen, keineswegs darauf vertrauen konnten, daß
der Geschädigte
diese Handlungen überleben werde“ (UA 34), vermag -
für sich genommen
- nur den Vorwurf der (bewußten) Fahrlässigkeit zu
begründen. Im
Grenzbereich zur bewußten Fahrlässigkeit bedarf
jedoch die Feststellung des
Willenselements einer umfassenden Gesamtschau aller objektiven und
subjek-
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tiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz,
bedingter 24, 41). Erhöhte Anforderungen sind insbesondere
dann zu stellen,
wenn ein risikobehaftetes Handeln erkennbar auch von dem Ziel der
Rettung
eines von Dritten geschädigten Opfers bestimmt ist. Zwar hat
das Landgericht
nicht verkannt, daß das Verhalten der Angeklagten neben der
Strafvereitelung
zugunsten des Bordellbetreibers und seiner Angestellten auch vom
Hilfswillen
zugunsten des Opfers getragen war. Für die Annahme des
bedingten Tötungsvorsatzes
stellt es jedoch maßgeblich darauf ab, daß der
Angeklagte B. sich
mehrfach bei Pe. vergewissert hat, ob Z. auch tatsächlich
gerettet worden
sei. Dieses Verhalten verrate Unsicherheit und mache deutlich,
daß der
Angeklagte B. “keineswegs unbedingt mit schnellem und
sicherem Eintreffen
von Rettungskräften und dem Auffinden des
Geschädigten durch diese rechnete.“
Das Verhalten des Angeklagten B. läßt jedoch - was
das Landgericht
nicht bedacht hat - in erster Linie Rückschlüsse auf
sein Wissen um die Gefahr
für das Leben des Opfers zu und betrifft mithin das
Wissenselement. Hingegen
belegt es gerade nicht, daß der Angeklagte B. sich mit der
Realisierung
der erkannten Gefahren um des vorrangig bezweckten Schutzes der
Gewalttäter
vor Strafverfolgung abgefunden hatte. Wäre dies der Fall,
hätte es
weiterer Bemühungen des Angeklagten B. um ein
zuverlässiges Auffinden
des Opfers, die das Entdeckungsrisiko jeweils nur erhöhen
konnten, nicht bedurft.
Vielmehr sind gerade diese Bemühungen des Angeklagten B.
geeignet,
die billigende Inkaufnahme des Todes in Frage zu stellen.
c) Bei dem Angeklagten P. vermag der Senat auf der Grundlage
der getroffenen Feststellungen nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher
Umstände
dieser Angeklagte, der „aufgrund mangelnder Kenntnisse der
deutschen
Sprache nicht alle Einzelheiten des vorangegangenen Gesprächs
mitbekommen“
hat und der sich nur am Verbringen des Opfers in das Auto betei-
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ligt hat, „die wesentlichen Zusammenhänge“
der Tat, aus denen das Landgericht
auf einen bedingten Tötungsvorsatz schließt,
erfaßt haben soll.
2. Auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B. habe in
der Absicht gehandelt, „eine andere Straftat,
nämlich die zuvor von anderen
gegen den Geschädigten verübten
Mißhandlungen, durch die sich die daran
beteiligten Personen zumindest der gefährlichen
Körperverletzung schuldig
gemacht hatten, zu verdecken“ (UA 39) und sich dadurch des
versuchten Mordes
schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die
ihr zu Grunde liegende Würdigung läßt
besorgen, daß das Landgericht den
Zweifelssatz nicht beachtet hat.
Nach den bisherigen Feststellungen ist nämlich nicht
ausgeschlossen,
daß die massiven Verletzungshandlungen von den daran
Beteiligten nicht -
wovon das Landgericht „zu Gunsten“ der Angeklagten
ausgegangen ist - lediglich
mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen wurden, sondern, was
bei
dem Einsatz eines „Totschlägers“, eines
Teleskopschlagstockes sowie eines
Kuhfusses als Tatwerkzeug naheliegt, mit bedingten
Tötungsvorsatz. Zudem
hat das Landgericht lediglich nicht nachweisen können,
daß sich die Angeklagten
nach ihrem Eintreffen in dem Bordell - der Angeklagte B. als
Mittäter,
der Angeklagte P. jedenfalls als Gehilfe - an den weiteren massiven
Mißhandlungen beteiligt und dabei mit bedingtem
Tötungsvorsatz gehandelt
haben. Läßt sich ein Tatgeschehen nicht
klären, muß der Tatrichter die
von ihm für möglich gehaltenen, nicht fernliegenden
Alternativen in seine Würdigung
einbeziehen und dann seiner Urteilsfindung diejenige
Sachverhaltsgestaltung
zu Grunde legen, die dem Angeklagten am günstigsten ist (vgl.
BGH
NStZ 2000, 498, 499; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 StPO Rdn.
56 m. w. N.).
Demgemäß hätte das Landgericht auch eine
Beteiligung der Angeklagten an
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den schweren Gewalthandlungen mit Tötungsvorsatz in die
Würdigung einbeziehen
müssen, weil sie nach den bisherigen Feststellungen im
Hinblick auf
das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für die Angeklagten
günstiger sein
kann (vgl. BGH aaO; BGH NStZ 2002, 253, 254).
Der Annahme eines Verdeckungsmordes steht allerdings nicht
grundsätzlich
entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen
das Leben
des Opfers richtet. Um eine andere - zu verdeckende - Straftat im Sinne
des § 211 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn
der Täter nur
diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Will der
Täter im Zuge der
Tatausführung den Tötungserfolg zusätzlich
herbeiführen, um seine vorherigen
Tathandlungen zu verdecken, ist daher für die Annahme eines
Verdeckungsmordes
dann kein Raum, wenn der Täter bereits von Anfang an mit (sei
es
auch nur bedingtem) Tötungsvorsatz gegen das Opfer gehandelt
hat. Allein
das Hinzutreten der Verdeckungsabsicht macht die davor begangenen
Einzelakte
nicht zu einer anderen Tat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 498, 499;
2002, 253, jew. m. w. N.).
Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn zwischen einer
(bedingt) vorsätzlichen Tötungshandlung und der mit
Verdeckungsabsicht vorgenommenen
weiteren Tötungshandlung eine deutliche zeitliche
Zäsur liegt.
Faßt der Täter dann den Entschluß, das
(zumindest aus seiner Sicht zunächst
überlebende ) Opfer nunmehr auch deshalb zu töten, um
die Aufdeckung des
versuchten Tötungsdelikts zu verhindern, ist das Mordmerkmal
der Verdekkungsabsicht
erfüllt, da sich die Tötungshandlung dann auf eine
zunächst abgeschlossene
Tat bezieht (vgl. BGH NStZ 2002, 253; StV 2001, 553). Unterstellt,
die Angeklagten hätten in Bezug auf den Transport des Opfers
zum
Parkplatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt,
hätte deshalb der Erörte-
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rung bedurft, ob sich nach den vorgenannten Grundsätzen diese
vom Landgericht
als Tötungshandlung gewertete Beteiligung der Angeklagten an
der
Verbringung des Tatopfers auf eine zunächst abgeschlossene Tat
bezieht. Auf
der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, nach denen die
Überlegungen
zum Abtransport des Opfers unmittelbar nach Abschluß der
zweiten
Phase der Gewalttätigkeiten einsetzten, liegt dies eher fern.
III.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an
eine als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Schwerin
zurückzuverweisen
(§ 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative StPO).
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Sost-Scheible |