BGH,
Urt. v. 11.12.2001 - 5 StR 419/01
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 419/01
vom
11. Dezember 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 11.
Dezember 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter
Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt W als Verteidiger
des Angeklagten K, Rechtsanwalt We als Verteidiger der Angeklagten Wi,
Rechtsanwalt H als Vertreter der Nebenkläger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle für Recht erkannt:
1. Die Revisionen des Angeklagten K und der Staatsanwaltschaft gegen
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2001 werden
verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die den
Nebenklägern durch die Wahrnehmung der
Revisionshauptverhandlung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen der
Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten der fahrlässigen
Tötung für schuldig befunden und den Angeklagten K zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und die
Angeklagte Wi zu einer Jugendstrafe von einem Jahr unter
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen das Urteil
wenden sich sowohl der Angeklagte K als auch die Staatsanwaltschaft mit
der Sachrüge; beide Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
Der Angeklagte K war im Sommer 2000 Halter des vierjährigen
Rüden "Zeus", die Angeklagte Wi , die mit K zusammenlebte,
Halterin der einjährigen Hündin "Gipsy". Bei beiden
Tieren handelte es sich um Mischlinge der Rassen Bullterrier, Pitbull
und American Staffordshire Terrier. Beide Hunde verfügten
über eine erhebliche Beißkraft und waren darauf
trainiert, große Höhen zu überspringen. Die
Tiere waren wiederholt auffällig geworden, weil sie andere
Hunde angegriffen und ihnen zum Teil erhebliche
Bißverletzungen beigebracht hatten. Im April 1998 ordnete
deshalb das zuständige Wirtschafts- und Ordnungsamt an,
daß der Hund "Zeus" außerhalb der Wohnung stets an
der Leine zu führen sei, weil "Zeus" nach der Stellungnahme
des Amtstierarztes zwar nicht bissig gegenüber Menschen, aber
scharf gegenüber anderen Rüden sei. Da der Angeklagte
diese Weisung nicht konsequent befolgte, kam es in der Folgezeit noch
zu weiteren Beißvorfällen mit anderen Hunden. Dies
veranlaßte das Wirtschafts- und Ordnungsamt im Mai 2000,
"Zeus" als gefährlichen Hund im Sinne der Hundeverordnung
einzustufen. Die dem Hundehalter in diesem Zusammenhang erteilten
Auflagen beinhalteten eine Maulkorbpflicht für den
Rüden und die Anordnung, daß die den Hund jeweils
beaufsichtigende Person nicht zugleich mehrere gefährliche
Hunde führen dürfe.
Der Hund der Angeklagten Wi wurde ebenfalls auffällig: Im
April 2000 biß er einen anderen Hund so heftig, daß
dieser tierärztlich versorgt werden mußte. Kurze
Zeit später sprang "Gipsy" eine Frau und am 11. Mai 2000 ein
Kind an und biß es in den Arm. Aufgrund dieser
Vorfälle forderte das Wirtschafts- und Ordnungsamt die
Angeklagte Wi auf, den Hund unverzüglich dem Amtstierarzt
vorzuführen und bis dahin "Gipsy" in der
Öffentlichkeit an einer höchstens zwei Meter langen
Leine zu führen. Der Vorführanordnung kam die
Angeklagte nicht nach, weil sie befürchtete, daß die
Untersuchung negativ ausgehen und sie den Hund verlieren
könne. Ohne daß es zu der angeordneten
Vorführung gekommen war, nahm die Behörde am 29. Mai
2000 die Anordnung zurück.
In der Folgezeit wurden die Hunde angeleint und in der Regel nur noch
einzeln ausgeführt. In dem zum Hause der Angeklagten
gehörenden Innenhof, der an das Gelände einer
Grundschule angrenzte, ließen die Angeklagten die Hunde
jeweils nur kurz von der Leine, weil die Tiere daran gewöhnt
waren, ihr "Geschäft" unangeleint zu verrichten. Dabei
achteten die Angeklagten stets darauf, daß sich keine Kinder
im Innenhof aufhielten. Nachdem "Gipsy" einen Maulkorb zerbissen hatte,
verschoben die Angeklagten zunächst die Anschaffung von
Maulkörben, weil ihnen passende und "gut aussehende"
Maulkörbe zu kostspielig waren.
Am Vormittag des 26. Juni 2000 führte der Angeklagte K mit
Wissen der Mitangeklagten beide Hunde in den Innenhof. Dort
ließ er die Tiere von der Leine, damit sie - wie gewohnt -
ihr "Geschäft" in den dortigen Büschen verrichten
konnten. Angelockt von den Geräuschen der Ballspiele auf dem
benachbarten Schulgelände sprangen plötzlich "Gipsy"
und nach ihr auch "Zeus" über die 1,40 m hohe Mauer auf den
Schulhof, wo sich Schulkinder in ihrer großen Pause
aufhielten. Der Angeklagte kletterte hinterher, um die Hunde
zurückzuholen, die auf die ballspielenden Kinder zuliefen.
"Gipsy" sprang den sechsjährigen Ka an, warf ihn zu Boden und
biß ihm in den Kopf. "Zeus" kam hinzu und beide Hunde bissen
den Jungen nun abwechselnd in Kopf und Hals. Laut um Hilfe rufend,
stürzte der Angeklagte hinzu und riß die Hunde von
dem Kind weg. Trotz seiner verzweifelten Bemühungen gelang es
den Tieren immer wieder, an das Kind heranzukommen und es in Gesicht
und Hals zu beißen. In einem günstigen Moment
ergriff der Angeklagte den inzwischen schwer verletzten Jungen, hob ihn
hoch und hielt ihn über den Kopf. Die Hunde sprangen auch ihn
an, er strauchelte und fiel mit dem Kind zu Boden. Sofort fielen die
Hunde wieder über her. Der immer noch um Hilfe rufende
Angeklagte legte sich jetzt auf den Jungen, um ihn vor den Tieren zu
schützen. Erst durch das Eingreifen eines Dritten konnten die
Angriffe der Hunde auf das Kind zunächst unterbrochen werden.
Mittlerweile war auch die Angeklagte Wi auf dem Schulhof erschienen; es
gelang ihr, "Gipsy" anzuleinen und festzuhalten. Hingegen riß
"Zeus" sich los und biß das Opfer erneut in den Kopf. Der
Angeklagte zog ihn weg und legte sich auf das immer noch aggressive
Tier, um es an weiteren Angriffen zu hindern. Inzwischen waren
Polizeibeamte eingetroffen, die beide Tiere erschossen. Ka verstarb
noch auf dem Schulhof. Beide Angeklagten standen unter Schock, weinten
und waren erschüttert über den Tod des Jungen.
II.
Die Revision des Angeklagten K ist offensichtlich unbegründet.
Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Beschwerdeführers auf.
Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der
Staatsanwaltschaft, die eine umfassende Urteilsaufhebung erstrebt, weil
die Angeklagten nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge
verurteilt worden sind, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß
der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als
möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigend
in Kauf nimmt. Dabei kann es sich um einen an sich
unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem
Eintritt der Täter sich aber abfindet (vgl. BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39 m.w.Nachw.). Hingegen
ist bewußte Fahrlässigkeit gegeben, wenn er mit der
als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht
einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, sie
werde nicht eintreten. Insbesondere bei der Erörterung der
Frage, ob der Täter den Eintritt des als möglich
erkannten Erfolges billigt, muß das Gericht sich mit der
Persönlichkeit des Täters und allen für das
Tatgeschehen bedeutsamen Umständen auseinandersetzen (vgl.
BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter
24, 41).
Dabei obliegt es allein dem Tatrichter, sich auf der Grundlage der
erhobenen Beweise eine Überzeugung vom tatsächlichen
Geschehen und damit auch von der subjektiven Tatseite zu verschaffen.
Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht
grundsätzlich hinzunehmen. Kann der Tatrichter eigene Zweifel
nicht überwinden, so darf das Revisionsgericht eine solche
Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler
überprüfen. Eine rechtsfehlerhafte
Beweiswürdigung ist etwa dann gegeben, wenn sie
widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie
gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die
zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe
Anforderungen gestellt worden sind (st.Rspr.: vgl. BGHR StPO §
261 Beweiswürdigung 16; Überzeugungsbildung 33).
Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor.
2. Zutreffend geht der Tatrichter zunächst davon aus,
daß es bei äußerst gefährlichem
Tun naheliegt, daß der Täter mit dem Eintritt des
Erfolges rechnet und, wenn er sein Handeln - hier das Ableinen der
Hunde - dennoch fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf
nimmt (st.Rspr.: vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,
bedingter 35, 38, 40; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; zum
bedingten Tötungsvorsatz). Beide Angeklagte hätten
die Verletzung eines Menschen durch einen der Hunde unter bestimmten
Umständen als nicht ganz fernliegend erachtet. Ihnen sei
bekannt gewesen, daß die Hunde die Mauer zum Schulhof
überspringen konnten und dies auch schon mehrfach getan
hatten. Angesichts der enormen Beißkraft der Hunde und deren
Neigung, bei Angriffen gleich in den Hals- und Kopfbereich des Opfers
zu beißen, hätten die Angeklagten auch nicht
ausgeschlossen, daß diese bei einem ernsthaften Angriff auf
einen Menschen diesen sogar töten könnten.
Schließlich hätten sie wiederholt die Erfahrung
gemacht, daß sie die unangeleinten Tiere nicht immer
ausreichend beherrschen konnten.
Es stellt entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Widerspruch dar,
wenn die Strafkammer gleichwohl zu dem Schluß kommt,
daß die Angeklagten zu der fraglichen Zeit und in der
konkreten Situation weder damit gerechnet hätten,
daß die Hunde aus dem allseits abgeschlossenen Innenhof
entweichen noch im Falle des Entweichens auf den Schulhof Menschen
angreifen könnten; jedenfalls hätten sie darauf
vertraut, daß dies nicht eintreten und daß ihre -
wenn auch objektiv gänzlich unzureichenden -
Sicherungsmaßnahmen ausreichen würden,
mögliche Gefahren auszuschließen.
Die Annahme, die Angeklagten hätten trotz aller gravierender
Warnzeichen und amtlicher Hinweise die von den Hunden ausgehende Gefahr
verkannt und in hohem Maße verdrängt, beruht auf
einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung. Die
Strafkammer begründet sie vor allem mit der
umfänglich dargelegten persönlichen Entwicklung der
noch jungen Angeklagten, ihren Erfahrungen, ihrer Lebenssituation und
ihren hiervon bestimmten Denk- und Verhaltensweisen. Danach sei das
Denken und Handeln beider Angeklagten von Unwissenheit und Unverstand,
Verleugnung und Verdrängung als erlernter
Problembewältigungsstrategie, Nachlässigkeit, Acht-
und Sorglosigkeit und in hohem Maße auch von Egoismus und
Rücksichtslosigkeit geprägt. Infolge dieser
Eigenschaften hätten sie die von den Hunden ausgehende Gefahr
unterschätzt und aus Nachlässigkeit und Sorglosigkeit
die vom Schulhof ausgehenden, die Hunde anlockenden Reize nicht gesehen.
So führt das Landgericht in diesem Zusammenhang
zunächst aus, daß hinsichtlich des Rüden
"Zeus" beide Angeklagte aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der
Äußerung des Amtstierarztes davon überzeugt
waren, daß das Tier jedenfalls gegenüber Menschen
nicht bissig reagiere, und daß sie hinsichtlich der
Hündin "Gipsy" den Angriff auf das Kind am 11. Mai 2000 damit
erklärten, daß das Tier an diesem Tag besonders
erregt gewesen und dieser Vorfall deshalb als Ausnahme zu bewerten sei.
Dabei hat die Strafkammer nicht übersehen, daß die
Angeklagte Wi den Hund aus Angst vor weiteren Angriffen auf Menschen
damals töten lassen wollte. Hiervon habe sie sich jedoch von
dem ihr überlegenen und in der Hundeerziehung vermeintlich
erfahrenen Freund K abbringen lassen, der den Vorfall als einmalig
bagatellisiert und ihr gleichsam entsprechend dem zwischen ihnen
bestehenden Beziehungsmuster die Verantwortung abgenommen habe. K
selbst sei davon überzeugt gewesen, daß die
Angeklagte Wi die Situation seinerzeit falsch eingeschätzt und
dramatisiert habe. Die Angeklagten hätten sich weiter damit
beruhigt, daß das Verhalten des Hundes wohl nicht von
Verletzungsabsicht getragen gewesen sei, da nach ihrer Vorstellung
angesichts der erheblichen Beißkraft des Tieres die
Verletzung dann wesentlich intensiver hätte ausfallen
müssen. Zu dieser Beruhigung hatte auch der Umstand
beigetragen, daß das Wirtschafts- und Ordnungsamt die
Vorführanordnung für "Gipsy" nach einiger Zeit
zurückgenommen hatte und daß es in den Wochen vor
der Tat zu keinen Beißvorfällen mehr gekommen war.
Diese Bewertung des Landgerichts wird letztlich auch gestützt
durch die Ausführungen der sachverständigen
Fachtierärztin, wonach sich entsprechend dem Meuteinstinkt das
Verhalten der Hündin in der konkreten Tatsituation
aggressionssteigernd auf den Rüden ausgewirkt habe. Diese
besondere Brisanz und eine sich daraus ergebende Eskalation konnten die
Angeklagten möglicherweise nicht voraussehen.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht insbesondere das voluntative
Vorsatzelement verneint. Die Angeklagten seien mit der Verletzung eines
Menschen durch ihre Hunde auch nicht in der Weise einverstanden
gewesen, daß sie sich mit dem Eintritt eines solchen - wenn
auch unerwünschten - Erfolges abgefunden hätten. Auch
die diesbezüglichen Erwägungen begegnen keinen
rechtlichen Bedenken. So nimmt die Strafkammer in diesem Zusammenhang
zunächst als naheliegend an, daß den Angeklagten die
Verletzung eines Menschen durch einen ihrer Hunde schon wegen der sich
hieraus ergebenden möglichen Konsequenzen (Zwangs- und
Bußgelder, möglicher Verlust der Tiere,
strafrechtliche Ahndung) in hohem Maße unwillkommen gewesen
sei. Weiter stellt das Landgericht darauf ab, daß die
Angeklagten immerhin gewisse, wenn auch unzureichende Vorkehrungen
getroffen hätten, um Beißvorfälle
künftig zu vermeiden. Dabei hätten sie gerade im
Innenhof immer besonders darauf geachtet, daß sich beim
Ableinen der Hunde dort keine Kinder aufhielten. Auch hieraus,
insbesondere aber aus der Ernsthaftigkeit und Intensität der
Rettungsbemühungen der Angeklagten und ihrer
Erschütterung über den Tod des Jungen durfte das
Landgericht den Schluß ziehen, daß den Angeklagten
die körperliche Unversehrtheit von Menschen, insbesondere von
Kindern nicht gleichgültig war.
3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, angesichts der
Beweisanzeichen hätte das Landgericht vom Vorliegen eines
bedingten Körperverletzungsvorsatzes ausgehen müssen,
ersetzt letztlich die tatrichterliche Beweiswürdigung durch
eine eigene und zeigt im Ergebnis nicht auf, daß die
Strafkammer die Anforderungen an die Feststellung des bedingten
Vorsatzes überspannt hat. Die Beweiswürdigung ist
entgegen der Auffassung der Revision auch nicht lückenhaft;
das Landgericht hat sämtliche die Angeklagten belastenden
Umstände bedacht. Angesichts der problematischen Entwicklung
beider Angeklagten und ihrer hiervon geprägten
Verhaltensmuster und Denkweisen hat es die fraglichen Umstände
nur anders bewertet als die Staatsanwaltschaft, die dem
persönlichen Hintergrund der Angeklagten in dem hier gegebenen
Zusammenhang offensichtlich ein anderes Gewicht beimessen will. Die
landgerichtliche Beurteilung ist sicher nicht die einzig
mögliche. Sie ist aber in sich widerspruchsfrei,
läßt auch keine sonstigen Rechtsfehler erkennen und
ist daher angesichts des aufgezeigten
Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden.
4. Auch die Strafzumessung hält letztlich rechtlicher
Nachprüfung stand. Die sehr milden Sanktionen lösen
sich trotz der außerordentlich tragischen Folgen der Tat und
des großen Verschuldens der Angeklagten noch nicht ganz von
ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf beträchtliches
behördliches Mitverschulden und die intensiven
Bemühungen der Angeklagten, das Kind zu retten.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal |