BGH,
Urt. v. 11.12.2008 - 3 StR 469/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 469/08
vom
11. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.
Dezember 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 24. Juli 2008 mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung
der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Bedrohung
und Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zur
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63 StGB) hat es abgelehnt. Gegen die Nichtanordnung der
Maßregel richtet sich die auf die Sachrüge
gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das wirksam
beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel
hat Erfolg.
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Das sachverständig beratene Landgericht hat von der
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
abgesehen, da durch die für die Freiheitsstrafe erteilten
Bewährungsauflagen und -weisungen (überwachte
ambulante medikamentöse Behandlung der schizoaffektiven
Psychose)
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ein "sicheres anderes Abwehrmittel" die vom Angeklagten ausgehende
Gefahr beseitige und die Verhängung der Maßregel
unnötig mache. In einem derartigen Fall lasse der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit schon die
Verhängung der Maßregel nicht zu; hingegen komme
nicht etwa als "milderes Mittel" deren Anordnung bei gleichzeitiger
Aussetzung (auch) des Vollzugs der Maßregel zur
Bewährung in Betracht. Dies hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird im Falle der
Gefährlichkeit des Täters für die
Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung
gemäß § 63 StGB nicht durch minder
einschneidende Maßnahmen außerhalb des Bereichs der
strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben. Bei den
freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung gilt das
Subsidiaritätsprinzip allein für die Frage der
Vollstreckung, nicht aber für die Frage der Anordnung (h. M.;
vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 m. w. N.; BGH,
Urt. vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00; Fischer, StGB 55. Aufl.
§ 63 Rdn. 23 m. w. N.; aA Schöch in LK 12. Aufl.
§ 63 Rdn. 133 ff.).
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Daher ist es für die Entscheidung über die Anordnung
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerheblich, ob
die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr für die
Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet
werden kann. Auch die Überwachung der Medikation oder die
Bestellung eines Betreuers, eines Bewährungshelfers sowie die
Erteilung von Bewährungsauflagen und weisungen, die ohnehin
allein die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten
Freiheitsstrafe betreffen, sind insoweit ohne Belang. Solche
"täterschonenden" Mittel und Maßnahmen erlangen
vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung
der Unterbringung gemäß § 67 b StGB zur
Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. Fischer aaO §
67 b Rdn. 2 f.).
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Die Sache bedarf daher - unter Beachtung von § 246 a StPO -
zur Frage der Maßregelanordnung neuer Verhandlung und
Entscheidung.
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer |