BGH,
Urt. v. 11.1.2000 - 1 StR 579/99
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 579/99
vom
11. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.
Januar 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Boetticher, Schomburg, Schluckebier,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der
Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwältin als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 23. Juni 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese
Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die
wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der
Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift,
hat keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Jugendkammer bei
der Strafzumessung wesentliche den Angeklagten belastende
Umstände unerörtert gelassen habe, so daß
die Tat als hinterlistiger Überfall bei Nacht stattfand,
daß das Tatopfer erst 16 Jahre alt war und daß
wegen der Erkrankung des Angeklagten an Hepatitis C ein
Ansteckungsrisiko bestand. Das Landgericht hat jedoch diese
Umstände in den Feststellungen dargestellt. Es kann daher
ausgeschlossen werden, daß es sie bei der Strafzumessung
übersehen hat; ausdrücklich müssen nicht
alle Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil
angeführt werden (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1). Die
Vorstrafen des Angeklagten sind dagegen ausdrücklich
strafschärfend berücksichtigt worden, die relativ
lange Dauer der Untersuchungshaft durfte wegen der damit verbundenen
Ungewißheit strafmildernd berücksichtigt werden,
auch wenn der Angeklagte hafterfahren ist.
Insgesamt erscheint die verhängte Strafe in Anbetracht der
weiter angeführten Milderungsgründe - umfassendes
Geständnis, das der Geschädigten eine Vernehmung vor
Gericht ersparte, Bitte um Entschuldigung und die schwierige
Lebensgeschichte - nicht als unvertretbar gering.
Schäfer Maul Boetticher Schomburg Schluckebier |