BGH,
Urt. v. 11.1.2006 - 5 StR 442/05
5 StR 442/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 11.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11.01.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum,
Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin
beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Cottbus vom 26. Mai 2005 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten
des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
des Angeklagten zu tragen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung
ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und
auf die ausgeführte Sachrüge gestützte
Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht
hat im Wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte verkaufte erlaubnislos
und - wie dem Gesamtzusammenhang des Urteils zu entnehmen ist -
eigennützig in sechs Fällen Haschisch an den
gesondert Verfolgten K , nämlich 1 kg (offenbar ein
Schreibversehen, vielmehr 2 kg) im Fall 5, jeweils etwa 2 kg in den
Fällen 4, 6 und 9 sowie jeweils 4 kg in den Fällen 7
und 8. Das Landgericht hat in allen sechs Fällen Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a
Abs. 1
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Nr. 2 BtMG) angenommen, „obwohl ein bestimmter
Wirkstoffgehalt des jeweils verkauften Haschischs nicht festgestellt
werden konnte,“ während es sich jedoch
„jeweils um Mengen von mindestens ca. 2 kg Haschisch
handelte, so dass, auch im Hinblick auf die dadurch erzielten
Verkaufserlöse, der Grenzwert für eine nicht geringe
Menge von 7,5 Gramm THC jeweils jedenfalls um ein Vielfaches
überschritten wurde.“ Nach Verneinung des Vorliegens
minder schwerer Fälle gemäß § 29a
Abs. 2 BtMG hat das Landgericht in den Fällen 4, 5, 6 und 9
jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
und in den Fällen 7 und 8 jeweils auf eine
Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. II. Die
verhängten Einzelstrafen und insbesondere die
Gesamtfreiheitsstrafe sind zwar außerordentlich milde,
rechtsfehlerhaft sind sie jedoch noch nicht. Das Landgericht hat zu
Lasten des Angeklagten in Rechnung gestellt, dass es sich in allen
Fällen um sehr große Mengen von Haschisch, jeweils
mindestens 2 kg, handelte. Dem hat es zu Gunsten des Angeklagten
gegenübergestellt, dass die Taten eine so genannte
„weiche“ Droge betreffen und mehrere Jahre
zurückliegen, dass der Angeklagte geständig war,
seine Taten bereute, sich seit fast dreieinhalb Jahren straffrei
geführt und eine günstige soziale Entwicklung
genommen hat. Angesichts der Ausführungen zur
Begründung des Vorliegens jeweils eines Verbrechens nach
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt hier ein durchgreifender
Rechtsfehler nicht darin, dass das Landgericht Mindestfeststellungen
zum Wirkstoffgehalt des verkauften Haschischs nicht getroffen hat.
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Entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts besorgt
der Senat nicht, dass das Landgericht das Geständnis des
Angeklagten überbewertet hätte. Schließlich
ist zunächst die Höhe der schuldangemessenen Strafe
zu finden und erst dann über die Frage der Aussetzung der
Vollstreckung der Strafe zur Bewährung zu befinden. Nicht etwa
darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur
Bewährung zu bewilligen, dazu führen, dass die
schuldangemessene Strafe unterschritten wird (st. Rspr. des
Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGHSt 29, 319; BGHR StGB § 46
Abs. 1 Begründung 19 und Schuldausgleich 29; BGH NStZ 1992,
489 und 2001, 311). Gegen diese Regeln hat das Landgericht - entgegen
der vom Generalbundesanwalt mitgeteilten Ansicht des
Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg - nicht
verstoßen. Die beanstandete Voranstellung des partiellen
Entscheidungsergebnisses ist eine Konsequenz des vom Landgericht
korrekt eingehaltenen „Urteilsstils“. III. Die
Überprüfung des Urteils nach § 301 StPO hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Harms Häger Gerhardt Raum Schaal |