BGH,
Urt. v. 11.7.2000 - 1 StR 93/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 93/00
vom
11. Juli 2000
in der Strafsache gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.
Juli 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Nack, Dr. Boetticher,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte als Verteidiger, Justizangestellte als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 29. September 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese
Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Durch Urteil vom 6. März 1997 hat das Landgericht den
Angeklagten, einen als Konkursverwalter tätigen Rechtsanwalt,
wegen Untreue zum Nachteil der Gemeinschuldnerin durch Verkauf eines
Teils des Auftragsbestandes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses
Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Urteil vom
14. Januar 1998 (1 StR 504/97, veröffentlicht in NStZ 1998,
246) aufgehoben, weil die Annahme des Landgerichts, der Verkauf sei ein
"Scheingeschäft" zur Verschleierung der späteren
Geldentnahmen gewesen, nicht ausreichend belegt war.
Nach Zurückverweisung hat eine andere Strafkammer des
Landgerichts den Angeklagten freigesprochen. Der Vertrag sei kein
Scheingeschäft gewesen und sollte auch nicht nur für
den Fall eines Geschäfts mit Gewinn zur Anwendung kommen
(Treubruchstatbestand). Auch ein unwirtschaftliches Geschäft
habe nicht vorgelegen (Mißbrauchstatbestand). Die Revision
der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
I.
1. Der Angeklagte wurde am 14. November 1991 zum Konkursverwalter des
Bekleidungswerks A. GmbH bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte noch
einen Auftragsbestand mit 167.000 Vorbestellungen im Gesamtwert von ca.
10 Mio DM für die Frühjahr- / Sommersaison 1992,
für die bereits Stoffe und Zutaten im Wert von ca. 3,5 Mio DM
geliefert, aber noch nicht bezahlt waren. Materialien für
65.000 Teile waren schon zugeschnitten und in ausländische
Produktionsstätten verbracht worden. Mehrere
Großkunden drängten auf termingerechte
Erfüllung der Lieferung, teilweise traten sie von den
Verträgen zurück.
Der Angeklagte bot darauf seinem Bekannten H. , dem Inhaber einer
Kleiderfabrik, an, die Aufträge deutscher Großkunden
von der Gemeinschuldnerin zu kaufen. H. wollte das Risiko nicht allein
tragen, worauf der Angeklagte ihm anbot, sich selbst zur
Hälfte zu beteiligen. Der Angeklagte schlug vor, eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die H. GbR (im folgenden:
GbR), zu gründen, welche die
Großkundenaufträge von der Gemeinschuldnerin
übernehmen sollte. Der Angeklagte entwarf einen
Gesellschaftsvertrag und einen Kaufvertrag. Beide
Vertragsentwürfe legte er H. am 28. November 1991 zur
Unterschrift vor. Im Gesellschaftsvertrag der GbR, deren Zweck in der
Abwicklung der Großkundenaufträge bestehen sollte,
war vorgesehen, daß H. zur Hälfte, die
Lebensgefährtin des Angeklagten zu einem Viertel und die
beiden Kinder des Angeklagten aus erster Ehe je zu einem Achtel an
Gewinn und Verlust beteiligt sein sollten. Im Kaufvertrag war ein
Kaufpreis von 65.000 DM für die benötigten Rohwaren
einschließlich aller Zutaten - ausgenommen die noch
entstehenden Lohnkosten - vorgesehen.
Am 29. November 1991 erreichte der Geschäftsführer
der Gemeinschuldnerin, daß die Großkunden sich im
wesentlichen zur Abnahme der vorbestellten Artikel bereit fanden. Am 3.
Dezember 1991 erklärten sich der
Gläubigerausschuß und der Kreditversicherer der
Lieferanten mit einem Verkauf des Auftragsbestandes einverstanden;
dabei wies der Angeklagte darauf hin, daß er die mit der
Fortführung der Produktion anfallenden Kosten nicht aus der
Konkursmasse finanzieren könne.
Noch am selben Tag schloß der Angeklagte - als
Konkursverwalter für die Gemeinschuldnerin - einen Kaufvertrag
mit der GbR, für die H. handelte, über den Verkauf
des Großkunden-Auftragsbestandes und aller "Stoffe und
Zutaten, soweit diese in den Lagern und Fertigungsstätten" der
Gemeinschuldnerin vorhanden waren. Der Vertragsinhalt entsprach
weitgehend dem des Vertragsentwurfes vom 28. November 1991. Die
Gemeinschuldnerin verpflichtete sich, die GbR bei der
Durchführung des Auftragsbestandes zu unterstützen
und dafür ihre eigenen sachlichen und personellen Mittel gegen
vollen Ersatz aller Auslagen zur Verfügung zu stellen. Die
Gemeinschuldnerin verpflichtete sich ferner, auf Verlangen die
Lieferungen unter ihrem Namen (mit dem Zusatz "i. K.") in Rechnung zu
stellen. Eingehende Gelder sollten auf einem gesonderten, nicht zum
Konkursverfahren gehörenden Konto verwahrt und gegen
gleichlautende Rechnung der GbR an diese ausbezahlt werden. Als
Kaufpreis wurden 300.000 DM vereinbart; dieser umfaßte die
Materialkosten und - vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung
- die zu erwartenden Lohnkosten. Der Kaufpreis war zwei Wochen nach
Vorlage der Endabrechnung fällig.
In der Gläubigerversammlung vom 16. Dezember 1991 "trug der
Angeklagte die bisher getroffenen Maßnahmen kurz vor und
übergab seinen schriftlichen Bericht".
Zumindest ein Großteil der Halbfertigprodukte wurde in der
Zeit von Ende Dezember 1991 bis Januar 1992 von den
ausländischen Produktionsstätten zur
Gemeinschuldnerin verbracht, dort endbehandelt und an die Kunden
ausgeliefert. Zeitgleich mit der Auslieferung stellte die
Gemeinschuldnerin - also nicht die GbR - den Kunden die
Bekleidungsstücke in Rechnung. Anfangs war auf den Rechnungen
mit Stempelaufdruck vermerkt "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung auf
das Konto des Konkursverwalters". Ab Januar 1992 trugen die Rechnungen
den Stempelaufdruck "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das
Konkurssonderkonto". Dieses Sonderkonto hatte der Angeklagte am 17.
Dezember 1991 eröffnet. Auf das Sonderkonto wurden die anfangs
noch auf das Konto des Konkursverwalters eingegangenen Zahlungen in
Höhe von 49.045 DM am 19. März 1992 umgebucht.
Ab März 1992 schickte H. - für die GbR handelnd - der
Gemeinschuldnerin für "ausgeführte Lieferungen" drei
Rechnungen. Am 16. März 1992 verlangte er incl. Mehrwertsteuer
mit der ersten Rechnung 880.159 DM, am 6. April 1992 mit der zweiten
Rechnung 76.179 DM und am 30. April 1992 mit der dritten Rechnung
64.101 DM; insgesamt somit 1.020.440 DM. Der Angeklagte
überwies an die GbR vom Konkurssonderkonto am 23.
März 1992 721.526 DM und am 26. Mai 1992 weitere 210.250 DM,
insgesamt somit 931.776 DM.
H. fertigte für die Gesellschafter der GbR am 30. April 1992
eine Ergebnisrechnung, die einen vorläufigen
Überschuß von 552.601 DM auswies. Am 4. Mai 1992
übermittelte H. dem Angeklagten - persönlich - drei
Schecks über insgesamt 261.300 DM (die Hälfte des
Überschußbetrages), der den Betrag auf Konten seiner
Kinder gutschreiben ließ.
Am 20. Mai 1992 - zwei Monate nach der Abführung der
Verkaufserlöse an die GbR - stellte der Angeklagte seinerseits
der GbR für die "Abwicklung der
Großkundenaufträge" einen Betrag von 320.713 DM in
Rechnung. H. überwies der Gemeinschuldnerin, nachdem er von
dem Rechnungsbetrag einen Teilbetrag abgezogen hatte, am 10. Juni 1992
einen Betrag von 316.179 DM.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten im wesentlichen aus
tatsächlichen Gründen freigesprochen.
a) Es konnte keine hinreichend konkreten Tatsachen feststellen,
daß der Kaufvertrag vom 3. Dezember 1991 unter Verletzung der
Vermögensbetreuungspflicht nur zum Schein geschlossen wurde.
Auch lägen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, daß der Kaufvertrag nur für den
Fall angewendet werden sollte, daß die Ausführung
der Lieferverträge tatsächlich Gewinn abwarf. Zwar
hätten mehrere Tatsachen für eine derartige
Vertragsge-staltung gesprochen. Das Landgericht konnte sich jedoch
aufgrund einer Gesamtwürdigung nicht die Überzeugung
verschaffen, es habe kein ernstgemeinter bzw. bedingter Kaufvertrag
vorgelegen. In diesem Zusammenhang hat es sich auch nicht davon
überzeugen können, daß der Angeklagte den
Gläubigerinnen der Gemeinschuldnerin den Kaufvertrag
verheimlichen wollte.
b) Auch läge in dem Vertragsschluß kein
Mißbrauch der Verfügungsbefugnis, weil bei dem
Verkauf des Auftragsbestandes - bezogen auf den Zeitpunkt des
Kaufvertrages vom 3. Dezember 1991 - zumindest subjektiv
kaufmännische Maßstäbe beachtet worden
seien. Es habe sich also nicht um ein unwirtschaftliches
Geschäft gehandelt - sei es durch Verkauf des
Auftragsbestandes an die GbR unter Wert, sei es durch Gewinnentzug,
dadurch daß die Gemeinschuldnerin die Aufträge nicht
selbst durchgeführt habe.
Das Landgericht hat den Marktwert des Auftragsbestandes per 3. Dezember
1991 sachverständig beraten geschätzt. Dabei hat es
auch berücksichtigt, daß zwar die Bonität
der Großkunden außer Frage stand, daß
diese aber andererseits auf mangelfreie und pünktliche
Lieferungen Wert legten. Insoweit war die gefährdete
Leistungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin zu bedenken, ferner,
daß die Produktion zwischenzeitlich stillstand und
daß Halbfertigprodukte in Jugoslawien lagerten. Zudem waren
die Gläubiger, die der Angeklagte zunächst
aufgefordert hatte, die Produktion durch die Gemeinschuldnerin
fortzuführen, nicht bereit, "noch gutes Geld dem schlechten
hinterherzuwerfen". Unter diesen Umständen konnte das
Landgericht - aufgrund einer Gesamtwürdigung - den Marktwert
des verkauften Auftragsbestandes nicht mit ausreichender Sicherheit
ermitteln; jedenfalls hätte kein nur geringes wirtschaftliches
Risiko vorgelegen.
Gleichwohl hat das Landgericht im Wege der Schätzung versucht,
den Marktwert des Auftragsbestandes annähernd zu bestimmen.
Entscheidende Größe war dabei der "wirkliche" Wert
des "Materials", den der Angeklagte der GbR mit Rechnung vom 20. Mai
1992 (über eine Gesamtsumme einschließlich
Personalkosten und Zölle von 320.713 DM) mit 64.000 DM in
Rechnung gestellt hatte. Ersichtlich handelte es sich hierbei um die
"Stoffe und Zutaten" sowie die Halbfertigprodukte, also diejenigen
Gegenstände, die der bestimmende Faktor für den
Kaufpreis im Vertrag vom 3. Dezember 1991 waren. Diesen "Materialwert"
hat das Landgericht auf 33 % dieses Verkaufspreises geschätzt
und danach - unter Berichtigung einzelner Rechnungen - einen Warenwert
in Höhe von 347.338 DM errechnet. Von diesem Warenwert hat es,
da sich die Halbfertigprodukte im Ausland befanden, einen Abschlag von
62,5 % vorgenommen, so daß sich ein Marktwert des
Auftragsbestandes von 130.251 DM errechnete.
II.
1. Die Verfahrensrüge, die Urteilsverkündungsfrist
des § 268 Abs. 3 StPO sei nicht eingehalten worden, ist
unbegründet. Bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung am 19.
August 1999 handelte es sich - wie das Protokoll beweist - um eine
Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2. Die Urteilsgründe genügen den
Sachdarstellungsanforderungen an ein freisprechendes Urteil. Sie
verstoßen auch sonst nicht gegen § 267 Abs. 5 Satz 1
StPO.
3. Das Urteil hält auch sonst sachlich-rechtlicher
Nachprüfung stand. Das Landgericht hat - entsprechend den
Vorgaben des Urteils des Senats vom 14. Januar 1998 - sowohl den
Treubruchs- als auch den Mißbrauchstatbestand
geprüft und eine Untreue zu Recht im wesentlichen aus
tatsächlichen Gründen verneint. Jedenfalls ein
Vermögensschaden liegt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen nicht vor.
a) Ein Treubruch hätte allerdings - wie der Senat schon im
Urteil vom 14. Januar 1998 ausgeführt hat - dann vorgelegen,
wenn sich der Angeklagte und der Zeuge H. (heimlich) vorbehalten
hätten, den Vertrag nur zu erfüllen, namentlich den
Kaufpreis von ca. 300.000 DM nur zu bezahlen, falls die Lieferungen an
die Großkunden einen höheren Erlös
erbringen würden. Mit einer derartigen Vereinbarung, bei der
allein die Gemeinschuldnerin das Risiko zu tragen hätte,
während die GbR nur im Falle eines Gewinns - und damit ohne
eigenes unternehmerisches Risiko - den niedrigeren Kaufpreis zahlen
sollte, hätte der Angeklagte die ihm obliegende Pflicht, die
Vermögensinteressen der Gemeinschuldnerin wahrzunehmen,
verletzt. Damit hätte er zugleich der Gemeinschuldnerin auch
schon dann einen Vermögensnachteil im Sinne einer
schadensgleichen Vermögensgefährdung
zugefügt, wenn der Marktwert des Auftragsbestandes unter
300.000 DM gelegen hätte. Die
Vermögensgefährdung hätte darin bestanden,
daß die Gemeinschuldnerin allein das Verlustrisiko trug,
während die Gewinnchance nur bei der GbR realisiert wurde.
Das Landgericht konnte sich indes von einer solchen Vereinbarung nicht
überzeugen. Es hat die durchaus gewichtigen hierfür
sprechenden Indizien gesehen und im Rahmen einer - wenn auch knappen -
Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen. Rechtsfehler sind ihm
dabei nicht unterlaufen.
b) Lag kein bedingter Kaufvertrag vor, ist bei dem geschlossenen
Kaufvertrag auch ein Mißbrauch der Befugnis, über
das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu verfügen, und
ein dadurch zugefügter Vermögensnachteil nicht
festgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht zu Recht
geprüft, ob der Verkauf des Auftragsbestandes für ca.
300.000 DM ein unwirtschaftliches Geschäft war, das
kaufmännischen Maßstäben widersprach. Ein
unwirtschaftliches Geschäft wäre treuwidrig gewesen
und hätte zugleich auch zu einem Vermögensnachteil
(entweder Verkauf unter Wert oder Unterlassen eines wirtschaftlich
lohnenden Eigengeschäfts) geführt.
aa) Die Vertragsgestaltung zwischen Gemeinschuldnerin und GbR
hätte danach im wesentlichen folgenden Inhalt gehabt: Die
Gemeinschuldnerin sollte - gleichsam als Subunternehmerin der GbR -
aufgrund eines Werkvertrages die Bekleidungsartikel herstellen.
Entsprechend § 3 des Vertrages vom 3. Dezember 1991 sollte sie
die fertigen Produkte - im Außenverhältnis - im
eigenen Namen an die Großkunden verkaufen und fakturieren
sowie den Kaufpreis auf das nicht zur Konkursmasse gehörende
Sonderkonto einziehen. Die - treuhänderisch - vereinnahmten
Verkaufserlöse sollte die Gemeinschuldnerin sodann, nach
Rechnungstellung durch die GbR, an diese abführen. Im Gegenzug
konnte schließlich die Gemeinschuldnerin der GbR
Fertigungslöhne, Personalkosten und Zölle in Rechnung
stellen. Die Kosten für das Material - Stoffe und Zutaten -
sollten ebenfalls in diese Rechnung aufgenommen werden. Der Gewinn der
GbR - und "spiegelbildlich" der Nachteil bei der Gemeinschuldnerin -
hätte somit in der Differenz zwischen erzielten
Verkaufserlösen (ex post rund 900.000 DM) und dem
endgültig fixierten "Kaufpreis" (richtiger: Kaufpreis und
Werklohn) aus dem Vertrag vom 3. Dezember 1991 in Höhe von
rund 300.000 DM bestanden.
bb) Die danach relevante Frage war somit zum einen die Frage des
Verkaufs unter Wert: Ob der marktübliche Wert der
versprochenen Gegenleistung der Gemeinschuldnerin - ex ante berechnet,
nämlich bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses -
deutlich mehr als 300.000 DM betrug. Zum andern kam es darauf an, ob
ein in dem Auftragsbestand sicher zu erwartender Gewinn entzogen wurde
(vgl. BGH StV 1995, 73; StV 1999, 25). Nur in diesen beiden
Fällen wäre das Geschäft unwirtschaftlich
gewesen.
Es liegt in der Natur der Sache, daß die so vorzunehmende
Bewertung von Wert und Chancen des Auftragsbestandes mit erheblichen
Risiken behaftet ist. Zwar hat die ex-post-Betrachtung gezeigt,
daß die Realisierung des Auftragsbestandes zu einem Gewinn
führte, der rund 600.000 DM über dem Kaufpreis lag.
Der erforderliche Vermögensvergleich (vgl. BGH NStZ 1995, 233;
NStZ 1997, 32; NStZ 1999, 353) war jedoch ex ante vorzunehmen. Dabei
hat das sachverständig beratene Landgericht alle
maßgeblichen Schätzgrößen
rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Es war nicht gehalten, alle
Parameter, wie etwa den genauen Lagerort und das Verhalten der
Großkunden, noch näher abzuhandeln. Bezogen auf den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses kam das Landgericht zu einem Marktwert,
der um rund ein Fünftel über dem Kaufpreis
lag. Eine solche für eine Prognose bei einer Konkursverwaltung
eher marginale Differenz belegt kein unwirtschaftliches
Geschäft. Noch viel weniger kann hieraus ein (bedingter)
Schädigungsvorsatz hergeleitet werden.
Schäfer Maul Granderath
Nack Boetticher |