BGH,
Urt. v. 11.7.2006 - 1 StR 188/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 188/06
vom
11.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11.07.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
als Nebenkläger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Bamberg vom 30. November 2005 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Angeklagte wurde wegen gefährlicher
Körperverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter
Schuldfähigkeit, zu drei Jahren und sechs Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte hatte ihren inzwischen von
ihr geschiedenen Ehemann, den Nebenkläger, mit einem Messer in
der Nähe des Herzens verletzt. Von einem
Tötungsvorsatz konnte sich die Strafkammer nicht
überzeugen.
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Die hierfür maßgebenden Erwägungen
beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge
gestützten Revision zum Nachteil der Angeklagten, die auch vom
Generalbundesanwalt vertreten wird, mit Erfolg als rechtsfehlerhaft
(I.). Außerdem, so trägt sie vor, wäre die
Angeklagte nicht nur zu bestrafen, sondern auch
gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen
Krankenhaus unterzubringen gewesen (II.).
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I.
Die Beweiswürdigung enthält hinsichtlich des
Schuldspruchs die Angeklagte begünstigende Rechtsfehler.
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1. Zum Hintergrund und zum äußeren Geschehensablauf
der Tat ist folgendes festgestellt:
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a) Aus der Ehe der Angeklagten mit dem Nebenkläger ging 2002
ein Sohn hervor. Bereits während der Schwangerschaft war es zu
Schwierigkeiten gekommen. Sie hielt das Kind durch die "Unreinheit" von
Geschlechtsverkehr ohne Kondom für nachhaltig
gefährdet. Bald nach der Geburt trennte sie sich von ihrem
Ehemann, weil sie glaubte, er kümmere sich "zu wenig oder
nicht richtig" um das Kind, und zog zu ihren Eltern. In der Folge kam
es zu erheblichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang
mit dem Umgangsrecht des Nebenklägers mit dem Kind. Er hatte
längere Zeit wegen "Problemen" bei der Abholung des Kindes auf
die Realisierung des ihm gerichtlich eingeräumten
Umgangsrechts verzichtet. Als er im März 2005 dieses Recht
nach längerer Zeit aber dann doch wahrnehmen wollte, wuchsen
die bei ihr ohnehin starken Empfindungen von Angst und Wut weiter an.
Am 15. März 2005 zerstach sie mit einem Messer den Reifen des
PKWs ihres Ehemanns vor dessen Fahrschule.
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b) Zwei Tage später fuhr sie mit ihrem PKW in die
Nähe der Fahrschule, wo sie etwa 20 Minuten wartete. Sie war
mit einem Schal vermummt und führte in einer
Plastiktüte ein, wie die Strafkammer ausdrücklich
feststellt, "scharfes" Küchenmesser mit sich. Kurz vor Ende
des Fahrschulunterrichts (21.30 Uhr) ging sie vermummt und bewaffnet
zur Fahrschule und versteckte sich dort hin-
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ter einer Mauer. Als ihr ahnungsloser Ehemann kam, wurde er von ihr
"regelrecht angesprungen". Sie führte "wortlos eine
bogenförmige Stichbewegung von außen nach innen in
Richtung der linken Brustseite … und etwa parallel zu dieser
aus". Sie vermied es, Griffspuren auf dem Messer zu hinterlassen,
sondern hatte unmittelbar nur die Plastiktüte in der Hand, die
letztlich um den Griff des Messers gewickelt war. Das Messer traf auf
das Handy in der Hemdbrusttasche des Nebenklägers, was auf die
Stichrichtung keinen Einfluss hatte. Es drang unterhalb der linken
Brustwarze 5 bis 6 cm tief in den Oberkörper ein, wo eine
horizontal verlaufende "Stich- oder Schnittverletzung" entstand. Der
Geschädigte war durch die Attacke gegen die Mauer geprallt,
die Angeklagte stürzte zu Boden. Sie floh, als der
Geschädigte - der sie im Übrigen nicht erkannte - sie
verfolgte. Alsbald entledigte sie sich ihrer durch den Sturz
beschädigten Kleidung und der sonstigen Tatutensilien, die sie
in verschiedene Müllcontainer warf.
Obwohl der Ehemann in der Nähe der Herzspitze getroffen wurde,
trat letztlich keine konkrete Lebensgefahr ein.
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2. Von einem Tötungsvorsatz konnte sich die Strafkammer nicht
überzeugen.
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a) Worauf der Vorsatz eines Täters gerichtet war, ist eine
sog. innere Tatsache. Rückschlüsse hierauf sind in
aller Regel nur möglich auf Grund seiner eigenen Angaben oder
auf Grund der äußeren Umstände (vgl. BGH
NStZ-RR 2005, 264, 265 m. w. N.).
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Die Angaben der Angeklagten hat die Strafkammer zu Recht ihren
Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Die Angeklagte hat das Geschehen
nämlich
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letztlich als eine Art Unfall geschildert; jedenfalls habe sie ihren
Mann nicht verletzen wollen.
b) Es bleibt, so auch die Strafkammer, das Tatgeschehen, das ihr jedoch
als Grundlage für die Annahme eines Tötungsvorsatzes
nicht genügte.
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(1) Kann der Tatrichter tatsächliche Zweifel nicht
überwinden und zieht die danach gebotene Konsequenz (hier:
Verurteilung nur wegen gefährlicher Körperverletzung
statt wegen - heimtückisch begangenen - Mordversuchs), so hat
dies das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht
darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders
gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte.
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(2) Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn
die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der
Fall, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, nicht alle
wesentlichen Feststellungen in die Erwägungen einbezieht oder
nahe liegende Möglichkeiten unerörtert lässt
oder ohne konkrete Begründung verwirft. Ist eine Reihe von
Erkenntnissen angefallen, so ist eine Gesamtwürdigung
vorzunehmen. Ein auf einen feststehenden Kern gestütztes
Beweisanzeichen, dessen Bedeutung für sich genommen unklar
bleibt, kann nicht vorab isoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt
werden. Beweisanzeichen können nämlich in einer
Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen
Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines
Vorwurfs begründen. Auch im Übrigen gebietet der
Zweifelssatz nicht, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu
unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine
konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur
zusammenfassend BGH NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2005, 147; 264, 265
jew. m. w. N.).
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3. An alledem gemessen enthält die Beweiswürdigung
der Strafkammer die Angeklagte begünstigende Rechtsfehler:
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Die Strafkammer stellt darauf ab, dass die Angeklagte das Messer nicht
in die "Körpermitte" richtete, sondern eine Stichbewegung
parallel zum Brustbereich durchführte. Zudem sei der Stich
"keineswegs mit Wucht" geführt worden. Darüber hinaus
könne selbst dann, wenn man (doch) davon ausginge, dass die
Angeklagte die Möglichkeit des Todes ihres Mannes erkannt
habe, bei einer "spontanen, unüberlegten oder in affektiver
Erregung begangenen Einzelhandlung" nicht auf das erforderliche
voluntative Element des Vorsatzes geschlossen werden.
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a) Angesichts der Feststellung, der Stich sei wegen der "Nähe
zur Herzspitze“ (potentiell) lebensgefährlich
gewesen, ist die Annahme, es spreche gegen einen
Tötungsvorsatz, dass die Angeklagte ihren Mann (nicht in der
Körpermitte, sondern) unmittelbar unter der linken Brust
verletzt habe, nicht ohne weiteres einsichtig.
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b) Die Annahme, der Stich sei "keineswegs mit Wucht" geführt
worden, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
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Der Sachverständige hat, so die Strafkammer,
überzeugend ausgeführt, unter
Berücksichtigung der Kratzspuren auf dem Handy seien
"keinerlei Schlussfolgerungen hinsichtlich des Kraftaufwandes, mit dem
das Messer geführt wurde, möglich". Mangels sonstiger
Anhaltspunkte für eine mit Kraft geführte
Stichbewegung sei daher, so die Strafkammer, zu Gunsten der Angeklagten
von einem nur "geringen Kraftaufwand" bei der Tat auszugehen.
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Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Die Angeklagte
hat ihren Mann so heftig angesprungen, dass er an die Mauer prallte und
sie selbst auf den Boden fiel. Dies spricht für einen nicht
unerheblichen Kraftaufwand bei dem Sprung. Sprung und Messereinsatz
fielen zusammen. Es ist jedoch nicht erörtert, wieweit die
Kraft des Sprunges Rückschlüsse auf die Kraft des
Messereinsatzes zulässt oder gebietet. Die Annahme, dass hier
jeder Zusammenhang ausgeschlossen ist, erscheint eher fern liegend; sie
liegt jedenfalls nicht so nahe, dass auf jede Erörterung
verzichtet werden könnte.
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c) Selbst wenn jedoch näheres nicht festzustellen ist,
hätte die in Rede stehende Frage nicht vorab nach dem
Zweifelssatz ("zu Gunsten") der Angeklagten beurteilt werden
dürfen.
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d) Unklar im Zusammenhang mit dem Stich ist auch Folgendes:
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Der Sachverständige hat ausgeführt, da der
Geschädigte nur ein Hemd getragen habe, habe es keines
großen Kraftaufwandes bedurft, "um das … Hemd
nebst Unterhemd sowie die Haut zu durchdringen. Danach sei es ohnehin
vom Zufall abhängig, wie tief die Klinge eindringe, weil nach
dem Durchdringen der Haut kein nennenswerter Widerstand mehr gegeben
sei". Hierauf geht die Strafkammer nicht näher ein. War es
aber vom "Zufall" abhängig, wie tief das Messer eindrang, so
ist um so weniger ersichtlich, wieso sich aus der letztlich
vergleichsweise glimpflichen Tatfolge für die Angeklagte
günstige Gesichtspunkte ergeben sollen. Dies hat auch der
Generalbundesanwalt (auch schon in seinem Terminsantrag vom 25. April
2006) im Einzelnen zutreffend dargelegt.
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e) Auch gegen die Ausführungen zum voluntativen Element des
Vorsatzes bestehen Bedenken. Zwar ist der rechtliche Ansatz der
Strafkammer zutreffend; es ist jedoch nicht erkennbar, wieso die
bewaffnete und vermummte Angeklagte, die insgesamt geraume Zeit erst in
ihrem PKW und dann hinter einer Mauer auf den Angeklagten gewartet hat,
spontan gehandelt haben könnte. Die nicht näher
ausgeführte Feststellung, sie habe sich "spätestens"
bei dessen Erscheinen zum Angriff gegen ihren Mann entschlossen, vermag
nicht zu verdeutlichen, warum sie sich schon vorher vermummt, bewaffnet
und versteckt haben sollte.
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4. Es mag dahinstehen, ob jeder der aufgeführten
Gesichtspunkte für sich genommen notwendig die Aufhebung des
Urteils bewirken müsste. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit
führen sie dazu, dass das Urteil keinen Bestand haben kann.
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II.
Infolge der Aufhebung des Schuldspruchs ist auch über den
Rechtsfolgenausspruch neu zu befinden, ohne dass es auf das hiergegen
gerichtete Vorbringen der Revision noch ankäme.
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Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen:
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1. Bei der Angeklagten liegt eine
Persönlichkeitsstörung vor, die etwa von einem
"hochgradig negativen Selbstbild", einer "nur geringen
Aggressionsneigung bei einer überdurchschnittlichen
Aggressionshemmung" und der Unfähigkeit, "selbständig
Entscheidungen zu treffen", gekennzeichnet ist. All dies führt
dazu, dass die Angeklagte "kaum in der Lage ist, eigene
Ansprüche gel-
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tend zu machen und andere Meinungen zu relativieren". Die Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung sagt jedoch nichts
darüber aus, ob sie i. S. d. §§ 20, 21 StGB
"schwer" ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag
außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen
des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist
(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2006, 199 m. w. N.; vgl. auch
Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 60).
Hierfür ist bisher wenig ersichtlich. Die Angeklagte hat
während ihrer Ehe den Haushalt versorgt und in der Fahrschule
die Büroarbeiten erledigt. Nach der von ihr ausgehenden
Trennung zog sie zu ihren Eltern, war in geringem Umfang bei einer
Reinigungsfirma tätig und versorgte ihr Kind.
2. Die genannten Symptome der Persönlichkeitsstörung
(z. B. eine besondere Aggressionshemmung) sprechen an sich nicht
dafür, dass die Angeklagte für andere Menschen
gefährlich werden könnte. Ihre Bedeutung für
eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei einem
massiven Aggressionsdelikt wird daher nicht ohne weiteres erkennbar.
Die Strafkammer hat jedoch zusätzlich zu der festgestellten
Persönlichkeitsstörung auch noch einen
explosi-onsartigen Affektdurchbruch bei der Tat bejaht.
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Dabei ist im Ansatz auch nicht verkannt, dass hiergegen insbesondere
das planmäßige und auf Sicherung bedachte Verhalten
der Angeklagten
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- vor der Tat (bewaffnen; vermummen; verstecken);
- bei der Tat (Spurenvermeidung am Messer; Wortlosigkeit, sonst
wäre sie nahe liegend an der Stimme erkannt worden);
- nach der Tat (planmäßige Beseitigung
sämtlicher Gegenstände, deren Besitz sie
hätte belasten können an verschiedenen Orten);
spricht (vgl. nur BGH NStZ 2005, 149, 150; BGH NStZ-RR 2005, 264, 265
jew. m. w. N.; vgl. auch Boetticher und andere aaO 61); die Strafkammer
beschränkt
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sich jedoch auf die Feststellung, gleichwohl sei das Tatbild mit der
Annahme eines Affekts vereinbar. Konkret begründet ist dies
nicht, insbesondere das Vortatgeschehen und das eigentliche
Tatgeschehen sind in diesem Zusammenhang nicht angesprochen.
3. Ist aber weder die Annahme einer schweren
Persönlichkeitsstörung noch die eines affektiven
Durchbruchs rechtsfehlerfrei begründet, so gilt dies auch
für die auf eine Kombination beider Gesichtspunkte
gestützte Annahme erheblich verminderter
Schuldfähigkeit. Dementsprechend fehlt es bisher auch an einer
Grundlage für eine Unterbringung gemäß
§ 63 StGB.
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4. Das Verhalten der Angeklagten erscheint jedoch gekennzeichnet durch
eine Mischung überwertiger Ideen (hinsichtlich des Kindes) und
erheblicher irrationaler Ängste und anderer negativer
Emotionen, die offenbar der Nebenkläger bei ihr
auslöst. Verdeutlicht wird dies etwa an ihrer
Äußerung in der Hauptverhandlung, sie habe "Angst
gehabt, dass … er nicht aufhöre, dem Kind weh zu
tun". Tatsächlich haben dem Kind Treffen mit dem
Nebenkläger zunehmend mehr "Spaß gemacht". Dies hat
eine Diplom-Psychologin von der Caritas bekundet, die bei diesen
Treffen, die in Räumlichkeiten der Caritas stattfanden, dabei
war. Objektivierbare Anhaltspunkte für ein wie auch immer
beschaffenes Fehlverhalten des Nebenklägers sind auch im
Übrigen nicht ersichtlich.
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Es erscheint daher jedenfalls nicht fern liegend und dementsprechend
prüfungs- und erörterungsbedürftig, ob eine
schwere andere seelische Abartigkeit i. S. d. §§ 20,
21 StGB im Hinblick auf ein überdauerndes
Vorstellungsgefüge ohne realen Hintergrund ("Wahnsyndrom")
vorliegt.
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Gegebenenfalls erschiene dann die Frage nach Gefährlichkeit
und Unterbringung in einem erkennbar anderen Licht als bei der
bisherigen Annahme eines eher persönlichkeitsfremden
affektiven Durchbruchs, der, so die Strafkammer, auch deshalb nicht
(mehr) auf eine künftige Gefährlichkeit der
Angeklagten hindeutet, weil sie durch die bisherige Haft beeindruckt
ist.
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Nack Wahl Boetticher
Kolz Elf |