BGH,
Urt. v. 11.10.2005 - 1 StR 195/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 195/05
vom
11.10.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Totschlags u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.
Oktober
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten I. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten C. ,
Rechtsanwältin
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenkläger
wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6. Oktober 2004
in Bezug auf den Angeklagten I. mit den Feststellungen
aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Totschlags sowie wegen versuchten
Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung
und mit Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt
worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete
Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
a) in Bezug auf die Angeklagten C. und K. ,
b) in Bezug auf den Angeklagten A. , soweit er verurteilt
worden ist.
3. Die weitergehenden Revisionen und die den Angeklagten
S. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die
die Angeklagten C. , K. und S.
betreffenden Revisionen der Nebenkläger werden verworfen.
4. Die Staatskasse hat die Kosten des dem Angeklagten S.
betreffenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und
die diesem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
5. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer die Angeklagten
C. , K. und S. betreffenden
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Rechtsmittel und die diesen Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der den Angeklagten
I. betreffenden Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
und der Nebenkläger sowie der die Angeklagten A.
, C. und K. betreffenden Rechtsmittel
der Staatsanwaltschaft, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
- den Angeklagten I. wegen Totschlags, versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit
Beteiligung an einer
Schlägerei sowie gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung
an einer Schlägerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren,
- den Angeklagten A. wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit
mit Beteiligung an einer Schlägerei unter Einbeziehung eines
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Urteils des Amtsgerichts Reutlingen vom 31. Juli 2003 zu der
einheitlichen
Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten,
- den Angeklagten C. wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit
mit Beteiligung an einer Schlägerei in zwei Fällen
zur Jugendstrafe
von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung,
- den Angeklagten K. wegen gefährlicher
Körperverletzung
in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zur
Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und neun Monaten,
- den Angeklagten S. wegen Totschlags sowie gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer
Schlägerei in
zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren.
Den Angeklagten A. hat das Landgericht im Übrigen
freigesprochen.
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Am Abend des 3. September 2003 gerieten die Angeklagten I. und
A. in der Innenstadt R. s in eine verbale Auseinandersetzung mit
den später Geschädigten Ra. , Z. und
G. . Sie fühlten sich, insbesondere durch das griechische
Schimpfwort
"Malaka", so beleidigt, dass sie die Sache nicht auf sich beruhen
lassen wollten.
Mit den herbeigerufenen Angeklagten C. , K. und S.
als Verstärkung traten sie ihren drei Gegnern nach etwa 40
Minuten erneut
gegenüber.
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S. und I. begannen, S. von vorne und I. von
hinten, auf Ra. , der sich nicht ernstlich wehren konnte, mit
Fäusten einzuschlagen.
Nunmehr entschloss sich I. , ein in seiner Kleidung mitgebrachtes
Messer, dessen Existenz den anderen Angeklagten bis dahin nicht
bekannt war, zum Einsatz zu bringen. Er stach dem Ra. gezielt und
wuchtig in den rechten und mittleren Halsbereich sowie in den linken
Rücken.
Die Stichverletzungen waren akut lebensgefährlich und
hätten ohne eine alsbald
durchgeführte Notoperation zum Tode geführt. C. , dem
das Ausmaß
der dem Ra. zugefügten Verletzungen nicht bewusst war,
versetzte diesem
noch mindestens vier Faustschläge in den Bereich des Kopfes
und des
Oberkörpers.
I. und S. wandten sich nun dem - völlig betrunkenen und
deshalb kampfunfähigen - Z. zu. S. griff wieder von vorne an,
I. , der das Messer noch in der Hand hielt, von hinten. I. stach
insgesamt
sechsmal wuchtig auf den Oberkörper des Z. ein; ein 17 cm
tiefer
Stich traf direkt in das Herz und führte zu seinem Tod.
Während dieses Geschehens hatten K. und A. den
etwas seitlich befindlichen G. von vorne und von hinten angegriffen.
Während dieses Handgemenges näherte sich
zufällig ein Fahrzeug, dessen
Insassen auf das Geschehen aufmerksam wurden. K. und A.
ließen daraufhin von G. ab und flüchteten. Nunmehr
griffen
I. , S. und C. ihrerseits G. von drei Seiten an. C.
versetzte ihm einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. I. stach ihm mit
dem Messer in den Rücken, allerdings erheblich weniger wuchtig
als den
Ra. und den Z. - Stichtiefe ein Zentimeter -, und trat noch mehrmals
auf ihn ein. Anschließend flüchteten auch diese drei
Angeklagten.
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2. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihren zu Ungunsten der
fünf Angeklagten
eingelegten Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich
gegen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes bei den
Angeklagten I. und
S. , soweit diese (nur) wegen gefährlicher
Körperverletzung zum
Nachteil G. verurteilt wurden und gegen die Verneinung des Mordmerkmals
der sonstigen niedrigen Beweggründe bei dem Angeklagten I. .
Ferner beanstandet sie, dass die Angeklagten A. , C. und K.
nicht jeweils wegen drei (tateinheitlicher) Vergehen der
gefährlichen
Körperverletzung verurteilt wurden. Mit ihren zum Nachteil der
Angeklagten
I. , C. , K. und S. eingelegten und ebenfalls
auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln verfolgen
die Nebenkläger hinsichtlich
des Angeklagten I. die gleichen Ziele wie die Staatsanwaltschaft und
rügen zusätzlich die Verneinung des Mordmerkmals der
sonstigen niedrigen
Beweggründe auch bei dem Angeklagten S. .
II.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, soweit sie die Angeklagten
I. , A. C. und K. betreffen, und das den Angeklagten
I. betreffende Rechtsmittel der Nebenkläger haben den aus der
Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleiben die
Rechtsmittel erfolglos.
1. Revisionen der Staatsanwaltschaft:
a) Die Verneinung des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe"
bezüglich
der versuchten Tötung des Ra. und der Tötung des Z.
durch den
Angeklagten I. hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein
Tötungsbeweggrund
niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf
tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies
der Fall
ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die
Umstände der
Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine
Persönlichkeit einschließt
(vgl. BGHSt 47, 128, 130 m.w.N.). Bei einer Tötung aus Wut
oder Verärgerung
kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer
niedrigen
Gesinnung beruhen (BGH NJW 1995, 3196). Bei diesen Abwägungen
steht
dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht
nicht
durch eigene Erwägungen ausfüllen kann (vgl. Senat,
Urteil vom 10.05.2005
- 1 StR 30/05). Hat der Tatrichter die genannten
Maßstäbe erkannt und den
Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist seine
Würdigung auch dann nicht zu beanstanden,
wenn ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.
Diesen Anforderungen
wird das angefochtene Urteil jedoch nicht gerecht.
Zu Unrecht hat die Kammer bei ihrer Abwägung der
Beweggründe des
Angeklagten den "Hintergrund seiner kulturellen Herkunft, in der der
Begriff der
Ehre besonders ausgeprägt ist" einbezogen. Der
Maßstab für die Bewertung
der Beweggründe ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft
der Bundesrepublik
Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe
die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht
anerkennt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige
Beweggründe 41 m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte außer
Stande war, die Bewertung
seiner Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als niedrig
nachzuvollziehen,
lassen sich den Feststellungen der Kammer nicht entnehmen;
solches liegt auch fern. Unabhängig davon weist die Revision
zu Recht darauf
hin, dass die Annahme, einfache Beleidigungen würden die
Tötung von Menschen
zu einer Ehrensache machen, auch in fremden Kulturkreisen durchaus
fern liegend ist, zumal wenn zwischen dem Anlass und den Taten ein
eklatan-
9 -
tes Missverhältnis besteht. Dass der Angeklagte durch diese
Beleidigungen zu
seinen Taten "provoziert" wurde, kann ihn nicht entlasten, denn auch in
diesem
Fall bestünde ein eklatantes Missverhältnis zwischen
Tatanlass und Tötung.
Die Kammer stellt ferner bei den Erörterungen der Motivlage
des Angeklagten
darauf ab, es sei "nicht auszuschließen, dass der Angeklagte
... zusätzlich
in seiner Hoffnung auf eine Beziehung mit einer Frau
enttäuscht worden"
sei; diese frustrierende Situation habe dazu geführt, dass er
die Beleidigung als
überaus kränkend empfunden habe. Aus den
Urteilsfeststellungen ergibt sich
lediglich, dass die Angeklagten I. und A. sich vor dem ersten
Zusammentreffen
mit den Geschädigten mit zwei Mädchen in einem
Restaurant
aufgehalten hatten. Die Annahme einer enttäuschten
Beziehungserwartung entbehrt
daher einer ausreichenden Grundlage und erweist sich als
bloße Vermutung.
Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu
Gunsten des Angeklagten Vorgänge zu unterstellen, für
deren Vorliegen keine
konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind (vgl. Senat, Urteil vom
31.05.2005 -
1 StR 290/04). Unabhängig davon wäre eine derartige
enttäuschte Beziehungserwartung
kaum geeignet, die Bewertung des Tötungsbeweggrundes als
niedrig zu verändern.
Schließlich begegnen auch die Erwägungen, mit denen
das Landgericht
das Vorliegen der subjektiven Erfordernisse des Mordmerkmals der
niedrigen
Beweggründe verneint hat, rechtlichen Bedenken. Das
Landgericht hat hierzu
ausgeführt, der Angeklagte habe "seinen Antrieb ... nicht mehr
beherrschen"
können. Anhaltspunkte hierfür teilt das Urteil jedoch
nicht mit. Auch wenn der
Angeklagte - wovon das Landgericht ausgeht - den
Tötungsentschluss erst am
Tatort gefasst hat, handelte es sich insbesondere nicht um eine kurze
Spontantat
im Sinne einer wutbedingten "Kurzschlusshandlung", sondern um ein
länger
andauerndes, mehraktiges Vorgehen gegenüber mehreren Opfern in
unter-
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schiedlichen Positionen. Selbst wenn der Angeklagte bei den Taten in
immer
größere Erregung geraten sein sollte,
könnte ihn dies nicht entlasten, wenn er
sich bewusst von beherrschbaren Gefühlen zu den Taten
hätte treiben lassen
(vgl. BGH NStZ 2004, 332).
Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass nicht nur die von dem
Angeklagten begangene Körperverletzung, sondern auch von ihm
verwirklichte
Tötungsdelikte in Tateinheit mit der ebenfalls verwirklichten
Beteiligung an einer
Schlägerei stehen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 6.
Februar 2002 - 2 StR
522/01; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.
§ 231 Rdn. 17).
b) Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin auch, dass die
Jugendkammer
die Angeklagten A. und K. wegen Körperverletzung
nur zum Nachteil des Geschädigten G. sowie den Angeklagten
C. wegen Körperverletzung nur zum Nachteil der
Geschädigten
G. und Ra. verurteilt hat.
Nach den Feststellungen der Kammer fassten alle fünf
Angeklagten den
gemeinsamen Entschluss, eine körperliche Auseinandersetzung
mit den drei
Geschädigten zu suchen. Sie griffen die Geschädigten
auch gemeinsam und
gleichzeitig mit dem Ruf "Wir machen Euch fertig" an und
führten den Angriff
arbeitsteilig durch. Danach war die Körperverletzung aller
drei Geschädigten
von allen Angeklagten mittäterschaftlich gewollt, so dass
ihnen die Verletzungen
aller drei Opfer - mit Ausnahme der von dem Angeklagten I. mit dem
Messer begangenen Exzesse - zuzurechnen sind.
Das Urteil bedarf daher auch insoweit der Aufhebung. Der neue Tatrichter
wird hier auch nochmals auf die Konkurrenzverhältnisse
einzugehen haben.
Die Revision meint, trotz der durch das Vorgehen der Angeklagten
jeweils verletzten
höchstpersönlichen Rechtsgüter sei
natürliche Handlungseinheit anzu-
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nehmen. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass
höchstpersönliche
Rechtsgüter verschiedener Personen einer additiven
Betrachtungsweise,
wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur
ausnahmsweise
zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne
Menschen nacheinander an,
um jeden von ihnen in seiner Individualität zu
beeinträchtigen, so besteht sowohl
bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender
Betrachtungsweise
selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen
und zeitlichen
Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese
Vorgänge rechtlich als eine Tat
zusammenzufassen (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche
Handlungseinheit Entschluss,
einheitlicher 9). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine
Aufspaltung
in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen
zeitlichen und situativen
Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen innerhalb weniger Sekunden
(vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit
Entschluß, einheitlicher
2 und 5) oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters
nicht individualisierten
Personenmehrheit gerichteten Angriff (vgl. BGH NJW 1985, 1565),
willkürlich und gekünstelt erschiene. Ein solcher
Sonderfall wäre hier nach den
bisherigen Feststellungen zu verneinen. Wenn die Angeklagten drei Taten
der
gefährlichen Körperverletzung begangen haben, wird
auch Tateinheit zwischen
diesen Taten durch eine Klammerwirkung der Beteiligung an einer
Schlägerei
mangels einer annähernden Wertgleichheit dieser Tat
ausscheiden.
c) Im Übrigen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft
keinen
Rechtsfehler - auch nicht zum Nachteil der Angeklagten (§ 301
StPO) - aufgedeckt.
Insbesondere erscheint die Verneinung eines Tötungsvorsatzes
des Angeklagten
I. bezüglich des Geschädigten G. angesichts seines
hier anders gearteten Vorgehens vertretbar. Innere Tatsachen wie das
Bestehen
oder Fehlen des Vorsatzes des Täters können sich
gerade aus äußeren
- 12 -
Umständen erschließen (vgl. BGH NStZ 1991, 400). I.
hat diesen Geschädigten,
der im Gegensatz zu seinen beiden ersten Opfern bereits Angriffen von
Mitangeklagten ausgesetzt war, nur einmal und mit deutlich geringerer
Wucht in
den Rücken gestochen und sodann unter Verzicht auf den
weiteren Einsatz des
Messers mehrfach auf ihn eingetreten. Aufgrund der unterschiedlichen
Abläufe
in den Fällen Ra. und Z. einerseits und in dem Falle G.
andererseits
ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht
sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, ob bei
I. ein
Umschwung im intendierten Verletzungserfolg eingetreten war.
2. Revisionen der Nebenkläger:
a) Soweit sich die Revisionen gegen die Verurteilung der Angeklagten
C. und K. richten, sind sie unzulässig, weil die
Nebenkläger
nicht - was im Hinblick auf § 400 Abs. 1 StPO erforderlich
gewesen wäre - angegeben
haben, inwieweit das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des
Schuldspruchs
angefochten wird.
b) Die die Angeklagten I. und S. betreffenden Revisionen
sind aus den oben zu II. 1. ausgeführten Gründen nur
insoweit begründet, als
die Nebenkläger rügen, dass das Landgericht
hinsichtlich des Angeklagten I.
niedrige Beweggründe bei der Tötung des
Geschädigten Z. und der
versuchten Tötung des Geschädigten Ra. verneint hat.
Im Übrigen haben sie
keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Insbesondere hat das Landgericht
niedrige
Beweggründe des Angeklagten S. tragfähig damit
verneint, daß dieser
Angeklagte, der lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz
handelte, an der
Vorgeschichte der Tat nicht beteiligt war, keine eigenen Ziele
verfolgte und nur
dem Mitangeklagten I. bei dessen vermeintlich berechtigtem Vorgehen zur
Seite stehen wollte. Dass das Landgericht den Angeklagten S. be-
13 -
züglich des Geschädigten Z. nicht auch wegen
tateinheitlich mit dem Totschlag
begangener Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt hat -
auf diese Tat
hat sich schon die Revision der Staatsanwaltschaft nicht erstreckt -,
vermag der
Senat auch auf die Revisionen der Nebenkläger nicht zu
korrigieren, weil die
Beteiligung an einer Schlägerei kein Nebenklagedelikt ist.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf |