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BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 2 StR 311/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 11.10.2006 - 2 StR 311/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 311/06
vom
11.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.10.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Februar 2006 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere greift er die Gesamtstrafenbildung an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision allein gegen die Gesamtstrafenbildung.
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Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das vom Generalbundesanwalt vertretene, wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg.
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I.
Nach den Feststellungen handelte der geständige Angeklagte in sechs Fällen in dem Zeitraum März 2004 bis Juli 2005 mit Betäubungsmitteln (Amphetamine) in nicht geringer Menge. Das Landgericht hat für die ersten vier Taten Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren und zweimal einem Jahr neun Monate sowie für die Taten 5 und 6 Einzelstrafen von einem Jahr neun Monaten bzw. drei Jahren neun Monaten verhängt und aus allen sechs Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet.
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II. Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht hat, was es erst bei der Urteilsabfassung erkannt hat (UA 18), die zäsurbildende Vorverurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 5.10.2004 - Freiheitsstrafe von vier Monaten - wegen einer am 10. März 2004 begangenen Körperverletzung nicht beachtet. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 StGB hätte die Strafkammer aus den vier Einzelstrafen für die vor dem 5.10.2004 begangenen Taten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg von diesem Tage eine Gesamtfreiheitsstrafe und wegen der zwei restlichen Einzelstrafen für die nach dem 5.10.2004 begangenen Taten eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen. Dies hätte zwangsläu-
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fig zur Verhängung zweier Gesamtfreiheitsstrafen von einmal mindestens zwei Jahren und einem Monat für die Taten 1-4 (Einsatzstrafe zwei Jahre) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg (Einzelstrafe von vier Monaten) und von einmal mindestens drei Jahren zehn Monaten für die Taten 5 und 6 (Einsatzstrafe drei Jahre neun Monate) geführt und für den Angeklagten ein Gesamtstrafenübel von zumindest fünf Jahren elf Monaten bedeutet.
Dieser den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
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III. Revision des Angeklagten
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
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Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden; gleiches gilt für die verhängten Einzelstrafen.
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Durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte nicht beschwert, weil die Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren aus den unter II. aufgeführten Erwägungen für ihn günstiger war als die Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen, die in der Summe mindestens fünf Jahre elf Monate betragen müssen. Aus den Urteilsgründen (UA 18) ergeben
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sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer bei der Bildung von zwei Gesamtstrafen mit Blick auf das Gesamtstrafenübel niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl



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