BGH,
Urt. v. 11.10.2006 - 2 StR 311/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 311/06
vom
11.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11.10.2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 8. Februar 2006 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete
Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner hiergegen
gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere
greift er die Gesamtstrafenbildung an. Die Staatsanwaltschaft wendet
sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision allein
gegen die Gesamtstrafenbildung.
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Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO. Das vom Generalbundesanwalt vertretene,
wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg.
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I.
Nach den Feststellungen handelte der geständige Angeklagte in
sechs Fällen in dem Zeitraum März 2004 bis Juli 2005
mit Betäubungsmitteln (Amphetamine) in nicht geringer Menge.
Das Landgericht hat für die ersten vier Taten Einzelstrafen
von zweimal zwei Jahren und zweimal einem Jahr neun Monate sowie
für die Taten 5 und 6 Einzelstrafen von einem Jahr neun
Monaten bzw. drei Jahren neun Monaten verhängt und aus allen
sechs Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
gebildet.
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II. Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht
hat, was es erst bei der Urteilsabfassung erkannt hat (UA 18), die
zäsurbildende Vorverurteilung durch das Amtsgericht Siegburg
vom 5.10.2004 - Freiheitsstrafe von vier Monaten - wegen einer am 10.
März 2004 begangenen Körperverletzung nicht beachtet.
Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2, § 55
StGB hätte die Strafkammer aus den vier Einzelstrafen
für die vor dem 5.10.2004 begangenen Taten unter Einbeziehung
der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg von diesem Tage
eine Gesamtfreiheitsstrafe und wegen der zwei restlichen Einzelstrafen
für die nach dem 5.10.2004 begangenen Taten eine weitere
Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen. Dies hätte
zwangsläu-
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fig zur Verhängung zweier Gesamtfreiheitsstrafen von einmal
mindestens zwei Jahren und einem Monat für die Taten 1-4
(Einsatzstrafe zwei Jahre) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Siegburg (Einzelstrafe von vier Monaten) und von
einmal mindestens drei Jahren zehn Monaten für die Taten 5 und
6 (Einsatzstrafe drei Jahre neun Monate) geführt und
für den Angeklagten ein Gesamtstrafenübel von
zumindest fünf Jahren elf Monaten bedeutet.
Dieser den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler
führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
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III. Revision des Angeklagten
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler
ergeben.
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Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden; gleiches gilt
für die verhängten Einzelstrafen.
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Durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte
nicht beschwert, weil die Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe in
Höhe von fünf Jahren aus den unter II.
aufgeführten Erwägungen für ihn
günstiger war als die Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen,
die in der Summe mindestens fünf Jahre elf Monate betragen
müssen. Aus den Urteilsgründen (UA 18) ergeben
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sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer bei der
Bildung von zwei Gesamtstrafen mit Blick auf das
Gesamtstrafenübel niedrigere Einzelstrafen verhängt
hätte.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl |