BGH,
Urt. v. 11.10.2007 - 4 StR 246/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 246/07
vom
11.10.2007
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11.10.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus Halle
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 13. Dezember 2006 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hatte mit Urteil vom 20. Dezember 2004 die
nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der
Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2
StGB angeordnet. Auf die Revision des Verurteilten wurde dieses Urteil
durch Senatsurteil vom 19. Januar 2006 - 4 StR 222/05 - mit den
Feststellungen aufgehoben, weil das Vorliegen "neuer Tatsachen" im
Sinne des § 66 b StGB nicht belegt war. Das Landgericht hatte
als eine solche Tatsache (nur) die schwerwiegende
Persönlichkeitsstörung des Verurteilten angesehen und
damit zu Unrecht auf die Bewertung der
Persönlichkeitsauffälligkeiten des Verurteilten
abgestellt, nicht auf die dieser Bewertung zu Grunde liegenden
Anknüpfungstatsachen.
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Die nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer des
Landgerichts hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung
des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt; eine
Entschädigung für die Zeit der einstweiligen
Unterbringung hat sie dem Verurteilten versagt. Gegen dieses
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Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom
Generalbundesanwalt vertretenen Revision, mit der sie die Verletzung
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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a) Der Verurteilte wurde am 11. August 1984 vom Bezirksgericht Halle
wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, die auf
der Grundlage des Einigungsvertrages in eine Jugendstrafe von 10 Jahren
umgewandelt wurde. Knapp zwei Monate nachdem er nach
Teilverbüßung dieser Strafe unter Aussetzung eines
Strafrests zur Bewährung haftentlassen worden war, beging er
im Januar 1992 einen versuchten Totschlag. Wegen dieser Tat wurde er
durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 1992 zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt (Anlasstat). In beiden
Fällen waren die Opfer junge Frauen, denen er sich unter
Alkoholeinfluss stehend in sexueller Absicht genähert hatte
und von denen er abgewiesen worden war.
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Der Verurteilte hat sowohl die wegen der Anlasstat verhängte
Strafe als auch die Reststrafe aus der früheren Verurteilung
bis zum 19. März 2002 vollständig
verbüßt, nachdem Reststrafaussetzungen mehrmals
abgelehnt worden waren. Auch danach verblieb er in der
Justizvollzugsanstalt Naumburg, zunächst auf Grund von
Unterbringungsanordnungen nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Unterbringung besonders
rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(UBG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. März 2002, sodann auf
Grund des gemäß
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§ 275 a Abs. 5 StPO ergangenen Unterbringungsbefehls des
Landgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2004.
b) Das Vollzugsverhalten des Verurteilten, das während seiner
ersten Inhaftierung - allerdings überwiegend unter den
Bedingungen des Strafvollzugs der DDR - noch angepasst und
unauffällig war, änderte sich bald nach seiner
Verurteilung wegen der Anlasstat. Wie das Landgericht im Einzelnen
dargelegt hat, benahm er sich nun nicht nur querulatorisch, beleidigend
und verbal-aggressiv, sondern drohte immer wieder mit Gewalt gegen
Bedienstete, kündigte Geiselnahmen an und
äußerte Selbstmordabsichten mit der Drohung,
jemanden "mitnehmen" zu wollen. Dieses Verhalten war ganz oder
teilweise Ausdruck der bei dem Verurteilten vorliegenden kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen,
histrionischen und dissozialen Anteilen, auf Grund derer der
Verurteilte sich verantwortungslos und gegenüber den
Gefühlen anderer unbeteiligt zeigte, soziale Normen, Regeln
und Verpflichtungen missachtete sowie eine sehr geringe
Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für
aggressives und auch gewalttätiges Verhalten aufwies. Dreimal
wurde er wegen Beleidigung von Vollzugsbediensteten, davon einmal in
Tateinheit mit Sachbeschädigung und einmal in Tateinheit mit
Bedrohung, zu Geldstrafen verurteilt.
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Auch nach dem Ende der Strafhaft am 19. März 2002
änderte sich das Verhalten des Verurteilten zunächst
nicht. Erst nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 - zum
Unterbringungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die ein
"Schlüsselerlebnis" für den Verurteilten darstellte,
zeigte die psychotherapeutische Behandlung durch einen externen
Therapeuten erste Fortschritte. Nach dem Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 20. Dezember 2004, das seine Unterbringung nach
§ 66 b Abs. 2 StGB anordnete, konzentrierte sich der
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Verurteilte noch stärker auf die Therapie; bis Ende Oktober
2006 absolvierte er insgesamt 190 Sitzungen. Obwohl es gelegentlich
noch zu verbalen Ausbrüchen kam, verhielt sich der Verurteilte
ruhiger und kontrollierter. So vermochte er im Januar 2006 auf eine ihn
enttäuschende Gerichtsentscheidung angemessen zu reagieren und
im September 2006 das Scheitern seiner Beziehung zu einem
transsexuellen Mitgefangenen, das er als Lebenspartnerschaft angesehen
hatte, adäquat zu verarbeiten. Seit dem Sommer 2006
absolvierte der Verurteilte mehrere Ausführungen in Begleitung
zweier Beamter ohne Zwischenfälle.
Mit der Haftentlassung des Verurteilten am 13. Dezember 2006 ist
gemäß § 68 f Abs. 1 StGB
Führungsaufsicht eingetreten. Für die Dauer der
fünf-jährigen Führungsaufsicht wurde dem
Verurteilten mit seiner Einwilligung unter anderem die Weisung erteilt,
zur weiteren Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung
eine Psychotherapie zu absolvieren.
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2. Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht die
nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in
der Sicherungsverwahrung nach § 66 b Abs. 2 StGB abgelehnt.
Zwar hat es die überwiegend verbalen Aggressionen des
Verurteilten während der Haftzeit als "neue" Tatsachen im
Sinne der Rechtsprechung zu § 66 b StGB gewertet. Diese hat es
auch als erheblich angesehen, weil sie in ihrer Gesamtheit vor dem
Hintergrund der Anlassverurteilung und in Anbetracht der bei dem
Verurteilten vorliegenden Persönlichkeitsstörung
darauf schließen lassen, dass der Verurteilte seine Drohungen
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar umgesetzt hätte,
wenn er durch die Bedingungen der Haft nicht davon abgehalten worden
wäre. Auf der Grundlage der Gutachten der psychiatrischen
Sachverständigen Prof. Dr. B. und Prof. Dr. S. ist das
Landgericht aber zu der Überzeu-
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gung gelangt, dass zum Urteilszeitpunkt keine hohe Wahrscheinlichkeit
für die Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden, durch den Verurteilten mehr besteht, da sich das Verhalten des
Verurteilten in der jüngeren Vergangenheit, insbesondere nach
dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004, mit
therapeutischer Hilfe merklich geändert hat. Die
Sachverständigen haben übereinstimmend
ausgeführt, dass derzeit aus psychiatrischer Sicht nur noch
von einer "mittelgradigen" Gefährlichkeit ausgegangen werden
müsse; es sei zudem zu erwarten, dass sich die Fortsetzung der
psychologischen Behandlung, für welche eine gefestigte
Motivation beim Verurteilten bestehe, prognostisch weiter positiv
auswirken werde. Dieser Bewertung hat sich das Landgericht nach eigener
kritischer Würdigung angeschlossen.
III.
Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung
stand.
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1. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des
§ 66 b Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. Auch seine Bewertung,
dass es sich bei den im Einzelnen geschilderten Vorfällen
während des Strafvollzugs um neue Tatsachen im Sinne des
§ 66 b StGB handelt, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle
überschreiten und in einem prognoserelevanten symptomatischen
Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 9. September 2005 - 4 StR 483/05 = BGHSt 50,
275, 278 f. und vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05 = NStZ 2006, 276,
278), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlt es hier
nicht deswegen an einer im Lichte des
Verhältnismäßigkeitsprinzips erforderlichen
erheblichen Indizwirkung des Vollzugsverhaltens, weil den zahlreichen
verbalen Angriffen gegen Vollzugsbedienstete, ins-
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besondere den massiven Bedrohungen, nie körperliche
Übergriffe gefolgt sind. Bei einem wegen Gewaltdelikten
Vorbestraften kann auch verbal aggressives Verhalten gegen
Vollzugsbeamte ein prognoserelevanter Umstand sein (BTDrucks. 15/2887,
S. 12), wenn es seine Ursachen nicht überwiegend in den
besonderen Bedingungen des Vollzugs hat (BVerfG-Kammer-Beschluss vom
23. August 2006 - 2 BvR 226/06 = NJW 2006, 3483, 3486; BGH, Urteil vom
25. November 2005 - 2 StR 272/05 = BGHSt 50, 284, 297). Das Landgericht
hat in Übereinstimmung mit den gehörten
Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass die
vom Verurteilten während der Haftzeit
geäußerten Drohungen nicht nur als "leeres Gerede",
sondern als Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung
anzusehen seien und es nur auf die besonders geschützten
Bedingungen innerhalb der Justizvollzugsanstalt
zurückzuführen sei, dass der Verurteilte den verbalen
Aggressionen keine tätlichen Übergriffe folgen
ließ.
2. Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des
Verurteilten in der Sicherungsverwahrung dennoch abgelehnt. Es hat sich
nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Verurteilte mit
der vom Gesetzgeber geforderten "hohen Wahrscheinlichkeit" (BTDrucks.
15/2887, S. 13) weitere erhebliche Straftaten begehen werde, durch
welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt würde. In einer umfassenden und
sorgfältigen Gesamtwürdigung der Person des
Verurteilten, der Anlasstat und der einschlägigen
Vorverurteilung sowie seiner Entwicklung im Strafvollzug ist es
vielmehr im Anschluss an die gehörten
Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass zum
Urteilszeitpunkt eine nur noch "mittelgradige Gefährlichkeit"
des Verurteilten gegeben sei.
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Diese Prognoseentscheidung des Landgerichts, die vom Revisionsgericht
nur eingeschränkt überprüfbar ist, weist
entgegen dem Vorbringen der Revisionsführerin durchgreifende
Rechtsfehler nicht auf.
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Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden
Maßstab zu Grunde gelegt, der den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat
insoweit entschieden, dass eine bloß abstrakte, auf
statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte
Prognoseentscheidung nicht ausreiche, sondern dass es sich um eine
konkrete, auf den Einzelfall bezogene hohe Wahrscheinlichkeit handeln
müsse; zudem genüge es verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des
§ 66 b StGB bereits dann anzunehmen, wenn
überwiegende Umstände auf eine künftige
Delinquenz des Verurteilten hindeuten würden, vielmehr
müsse von diesem eine gegenwärtige erhebliche Gefahr
ausgehen (BVerfG aaO = NJW 2006, 3483 f., 3485, 3486). Von einer
solchen gegenwärtigen Gefährlichkeit des Verurteilten
hat sich das Landgericht in Übereinstimmung mit den
gehörten Sachverständigen deswegen nicht zu
überzeugen vermocht, weil bei dem Verurteilten seit der
Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004 infolge
intensiver psychologischer Behandlung eine Verhaltensänderung
eingetreten sei, auf Grund derer er zunehmend besser in der Lage sei,
Impulsdurchbrüche und Kontrollverluste zu vermeiden.
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Das Landgericht hat die Ausführungen der
Sachverständigen zum Therapiefortschritt und zur
Therapiemotivation nicht unkritisch übernommen. Es hat im
Einzelnen dargelegt, warum es den Sachverständigen auch
insoweit folgt, als diese das gebesserte Vollzugsverhalten auf eine
nicht nur vorgetäuschte, sondern authentische
Motivationsänderung des Verurteilten
zurückführen. Zwar
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war den Sachverständigen eine erneute Exploration des
Verurteilten nicht möglich, weil dieser eine solche abgelehnt
hat. Sie haben den Verurteilten aber im Jahre 2004, also vor relativ
kurzer Zeit, begutachtet und konnten zudem auf die Bekundungen
zahlreicher in der Hauptverhandlung gehörter Zeugen zu dessen
Vollzugsverhalten zurückgreifen.
Alle diese Zeugen, darunter auch eine Anstaltsärztin, die den
Verurteilten seit 1994 kennt und früher wiederholt Ziel seiner
verbalen Angriffe war, haben bekundet, dass der Verurteilte seit etwa
zwei Jahren eine positive Entwicklung durchlaufen habe und weniger
uneinsichtig sei. Beispielhaft für seine
Verhaltensänderung sei, dass er seinen
Lebensgefährten von einem tätlichen Angriff auf eine
im Vollzug tätige Krankenschwester abgehalten habe, gegen die
er selbst früher starke Hassgefühle empfunden und
ausgedrückt hatte. Von besonderem Gewicht für die
Prognoseüberlegungen waren für die
Sachverständigen und das Gericht die Angaben des
sachverständigen Zeugen Dr. D. , der den Verurteilten in den
letzten Jahren mehrfach exploriert hat. Dieser Zeuge, der noch im Jahre
2001 von einer hohen Gefährlichkeit des Verurteilten
ausgegangen war, hat bei einer Ende 2005/Anfang 2006
durchgeführten Exploration eine deutlich positive
Persönlichkeitsentwicklung festgestellt: Die
handlungsleitenden Gedanken seien nicht mehr ausschließlich
selbstbezogen; die Egozentrik und Kränkbarkeit hätten
sich durch den Einfluss psychotherapeutischer Intervention erkennbar
positiv verändert; außerdem habe der Verurteilte
gelernt, sich besser zu kontrollieren. Diese
Motivationsänderung sei auch authentisch und beruhe nicht etwa
auf zweckgerichteten Angaben während der Exploration, sondern
habe sich beispielsweise auch in der enttäuschten, aber
kontrollierten Reaktion auf die in Gegenwart des
sachverständigen Zeugen erfolgte Eröffnung der
Senatsentscheidung vom 19. Januar 2006 gezeigt, die nicht die erhoffte
sofortige Freilassung brachte.
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3. Die Einwände, die die Revision gegen die
Prognoseentscheidung des Landgerichts vorträgt, zeigen keine
Rechtsfehler auf. Weitgehend stellen sie den Versuch dar, eine eigene
Bewertung vorzunehmen.
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Entgegen der Ansicht der Revision musste das Landgericht nicht deshalb
Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Verhaltensänderung hegen,
weil sich der Verurteilte erst nach der Entscheidung des Landgerichts
Magdeburg vom 20. Dezember 2004, durch die seine Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet worden war,
ernsthaft auf die psychologische Behandlung eingelassen hat. Es ist
allgemein bekannt, dass therapeutische Hilfe häufig erst dann
in Anspruch genommen wird, wenn ein äußerer Anlass
dies erfordert.
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Ebenso wenig stellt es einen Widerspruch dar, dass das Landgericht in
Übereinstimmung mit den beiden Sachverständigen von
einer mittlerweile gefestigten Therapiemotivation ausgeht, obwohl nach
den Bekundungen des Therapeuten ab Anfang 2005 die Deliktsaufarbeitung
in ihrem Stellenwert zu Gunsten anderer Therapieinhalte - wie dem
Umgang mit einer frustrierenden Situation - einen geringeren Raum
eingenommen hat, denn auch diese Thematik dient der Behandlung der
Persönlichkeitsstörung.
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Nach alledem hält sich die Entscheidung des Landgerichts im
Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.
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Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs an der Unterschrift
gehindert
Tepperwien |