BGH,
Urt. v. 11.9.2002 - 1 StR 73/02
1 StR 73/02
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
11. September 2002
in der Strafsache gegen
wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 11.
September 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am
Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des
Verstoßes gegen das Irak-Embargo gem. § 34 Abs. 4
AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV in 694 Fällen
sowie in einem weiteren Fall der Verabredung eines solchen Verbrechens
gem. § 30 Abs. 2 StGB freigesprochen; ferner hat es bestimmt,
daß der Angeklagte für die erlittene
Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Dagegen wendet sich die
Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge und beanstandet im
übrigen, daß die Strafkammer auch einen
Verstoß gegen das Kreditwesengesetz verneint habe. Das
Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Der Angeklagte stammt aus dem kurdischen Teil des Irak und ist
anerkannter Flüchtling. Im Tatzeitraum verhalf er in
Deutschland ansässigen Landsleuten dazu, deren notleidende
Verwandte in den kurdischen Schutzzonen im Norden des Irak finanziell
zu unterstützen. Dabei ging er in der Weise vor, daß
er nach Vereinnahmung des entsprechenden Geldbetrages Kontakt mit
seinem Bruder im Irak aufnahm und diesen anwies, aus dort vorhandenen
Guthaben den entsprechenden Betrag nach Abzug der vereinbarten
Provision in Höhe von 2,5 % - 5 % an den jeweiligen
Empfänger auszuzahlen.
Auf diese Weise kam es im Zeitraum vom 13. Januar 2000 bis 21. November
2000 zu Geldtransfers im Gesamtvolumen von DM 609.550. Den
Transaktionen lagen 694 Einzelaufträge zwischen DM 100 und DM
13.700 zugrunde, wobei der überwiegende Teil sich in einer
Größenordnung um DM 500 bewegte. In einem weiteren
Fall hatte der Angeklagte bereits US-$ 3.200 von dem früheren
Mitangeklagten R. entgegengenommen. Zu der vereinbarten Auszahlung kam
es jedoch nicht mehr, weil der Betrag sichergestellt wurde, bevor der
Angeklagte seinem Bruder den Auftrag zur Auszahlung erteilen konnte.
2. Die Strafkammer hat den hinsichtlich des Tatgeschehens bis auf den
letzten, nicht zur Ausführung gelangten Fall zum objektiven
Sachverhalt geständigen Angeklagten aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen. Sie ist seiner Einlassung gefolgt, er
sei davon ausgegangen, das Embargo gelte seit der Einrichtung der
Schutzzonen nur für den Zentralirak. Von einer
Genehmigungsbedürftigkeit nach deutschem Recht für
Zahlungen humanitärer Art habe er nichts gewußt,
weshalb ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gem.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliege. Eine Verurteilung wegen
fahrlässiger Begehensweise gem. § 34 Abs. 7 AWG komme
ebenfalls nicht in Betracht, da er die
Genehmigungsbedürftigkeit nicht habe erkennen können.
Schließlich habe sich der Angeklagte auch nicht wegen
Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz nach
§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 32
Abs. 1 Satz 1 KWG strafbar gemacht, weil er angesichts des auf ihn
entfallenden geringen Provisionsanteils von 0,5 % nicht mit
Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe, was
gewerbsmäßiges Handeln für seine Person
ausschließe.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des
landgerichtlichen Urteils.
1.a) Nach § 34 Abs. 4 AWG macht sich - in der hier in Betracht
kommenden Alternative - strafbar, wer einer aufgrund des
Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, die der Durchführung einer vom
UN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Die
Resolution Nr. 661/90 des Sicherheitsrates vom 6. August 1990
enthält in Ziffer 4 ein Embargo des Kapital- und
Zahlungsverkehrs mit dem Irak. Dieses ist mit Einführung des
§ 69e AWV in nationales Recht umgesetzt worden. § 69e
AWV füllt die Blankettnorm des § 34 Abs. 4 AWG aus.
§ 69e AWV steht in striktem Regelungsbezug zu der vom
Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionsmaßnahme (vgl. dazu
BGHSt 41, 127; BGH NJW 2002, 1357). Sie geht nicht deshalb
über diese hinaus, weil der vom deutschen Verordnungsgeber
eingeführte Genehmigungsvorbehalt auch solche Zahlungen
erfaßt, die humanitären Zwecken dienen. Zwar
enthält die UN-Resolution für Zahlungen zu
humanitären Zwecken keinen Genehmigungsvorbehalt. Die
Resolution verpflichtet die Mitgliedsstaaten aber, die auf ihrem
Hoheitsgebiet befindlichen Personen daran zu hindern Gelder - mit
Ausnahme solcher für medizinische und humanitäre
Zwecke - in den Irak zu überweisen. Ziel des Embargos ist es,
den Irak umfassend vom wirtschaftlichen Verkehr
auszuschließen und von der Völkergemeinschaft zu
isolieren (vgl. BGH NJW 2002, 1357). Die Resolution verlangt von den
Mitgliedsstaaten eine effektive Durchsetzung des Embargos, die eine
umfassende Überwachung von dessen Einhaltung bedingt. Dem
dient der vom deutschen Verordnungsgeber eingeführte
Genehmigungsvorbehalt. Soweit davon nach der Resolution materiell
erlaubte Zahlungen für humanitäre Zwecke
erfaßt werden, kann aufgrund des Genehmigungsvorbehaltes
überprüft werden, ob tatsächlich ein Fall
humanitärer Leistungen vorliegt. Dadurch wird verhindert,
daß das Embargo durch angeblich humanitäre
Leistungen umgangen wird, ohne daß damit materiell eine
Ausweitung der Sanktionsmaßnahmen verbunden wäre.
Ließe der deutsche Gesetzgeber eine Umgehung zu, indem die
Umsetzung des Embargos in innerstaatliches Recht keine geeigneten
Kontrollmechanismen für solche Vorgänge vorsieht, die
ausnahmsweise materiell nicht unter das Embargo fallen, würde
dies die Beziehungen Deutschlands zur Staatengemeinschaft erheblich
belasten und seinem Ansehen schaden.
b) Die durch den Angeklagten veranlaßten Zahlungen bedurften
nach § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV der Genehmigung. Da der
Angeklagte eine solche nicht besaß, hat er den objektiven
Tatbestand des § 34 Abs. 4 AWG i. V. m. § 69e Abs. 2
Buchst. e AWV erfüllt.
c) In subjektiver Hinsicht hat die Kammer den von ihr angenommenen
Irrtum des Angeklagten über das Erfordernis einer Genehmigung
nicht tragfähig begründet.
aa) Die Erwägung, mit der die Strafkammer der Einlassung des
Angeklagten zur subjektiven Tatseite - einer von ihm
bestätigten Erklärung, die sein Verteidiger abgab -
gefolgt ist, reicht nicht aus, einen Irrtum über die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 AWG i. V. m. § 69e
Abs. 2 Buchst. e AWV anzunehmen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht
allein darauf an, ob der Angeklagte annahm, daß die
Zahlungen, die er für seine Landsleute an deren Verwandte im
Nordirak veranlaßte, humanitären Zwecken dienten und
deshalb nicht unter das Embargo fielen. Das von ihm und seinem Bruder
initiierte und praktizierte System ("Hawala-Banking") setzte eine
geschäftsmäßige Organisation, eine
gründliche Planung und eine fortwährende Abstimmung
der Zahlungsvorgänge voraus. Es erforderte detaillierte
Überlegungen, wie die Geldzahlungen organisatorisch
abgewickelt werden konnten, insbesondere auf welche Weise die im Irak
befindlichen Guthaben, aus denen die Auszahlungen erfolgten,
aufzufüllen waren. Es versteht sich nicht von selbst,
daß dies ohne Verstoß gegen Embargo-Vorschriften
geschehen konnte. Daher liegt nahe, daß der Angeklagte auch
in diesem Zusammenhang Vorstellungen über die Reichweite des
ihm bekannten Irak-Embargos entwickelte. Dazu verhält sich das
Urteil nicht näher, obwohl die Strafkammer aufgrund der
Einlassung des Angeklagten festgestellt hat, die im Irak vorhandenen
Guthaben hätten entweder aus Geldzahlungen von dort lebenden
Personen gestammt, die ihrerseits Geld in die Bundesrepublik
transferieren wollten, oder von Geschäftsleuten im Irak, die
Geschäftsleuten im Ausland Geldbeträge aus
genehmigten Handelsgeschäften schuldeten (UA S. 7). Das aber
belegt ein Bewußtsein des Angeklagten, daß die
Embargo-Vorschriften nicht allein die Zahlungen seiner Auftraggeber an
ihre hilfsbedürftigen Verwandten betrafen, sondern auch die
Herkunft der Guthaben, aus denen die Auszahlungen erfolgten. Denn nur
so ist seine Einlassung verständlich, diese hätten
aus genehmigten Geschäften gestammt, womit ersichtlich nur
eine Genehmigung nach den Vorschriften über das Irak-Embargo
gemeint sein konnte.
bb) Der neue Tatrichter wird dies näher aufzuklären
haben und in die Erwägungen mit einbeziehen müssen,
daß auch nach Kenntnis des Angeklagten übliche
Bankverbindungen in den Nordteil des Irak nicht bestanden und sich
seine Landsleute deshalb an ihn wandten, um Zahlungen an ihre dort
ansässigen Landsleute zu tätigen. Es spielt keine
entscheidende Rolle, welche Vorstellung diese Auftraggeber oder andere
in Deutschland ansässige, kurdischstämmige Personen
oder sonstige Stellen hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses
für Zahlungen in die UN-Schutzzonen hatten. Da der Angeklagte
es übernahm, einen bisher nicht bestehenden Zahlungsverkehr
nach dort gewissermaßen wie eine Bank erst zu organisieren,
und diesen durchführte, liegt es nahe, daß er
wesentlich weitgehendere Überlegungen über die
Zulässigkeit seines Vorgehens angestellt und eine
Genehmigungsbedürftigkeit sehr wohl erwogen hat.
cc) Die Frage, ob nach den von der Kammer zur subjektiven Tatseite
getroffenen Feststellungen ein Tatbestandsirrtum oder ein Verbotsirrtum
vorlag, brauchte der Senat bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden. Er
weist jedoch darauf hin, daß in Fällen des Irrtums
über das Genehmigungserfordernis differenzierend nach dem
jeweils in Betracht kommenden Tatbestand zu entscheiden ist (BGH NStZ
1993, 594; BGHR StGB § 17 Unrechtsbewußtsein 2).
Dabei kommt es darauf an, ob die Genehmigung nur der Kontrolle eines im
allgemeinen sozialadäquaten Verhaltens dienen soll und die Tat
ihren Unwert erst aus dem Fehlen der Genehmigung herleitet -
Tatbestandsirrtum - oder ob es sich um ein grundsätzlich
wertwidriges Verhalten handelt, das im Einzelfall aufgrund der
Genehmigung erlaubt ist - Verbotsirrtum - (vgl. BGH NStZ 1993, 594;
Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB,
26. Aufl., § 17 Rdn.12a). Die Sanktionsmaßnahmen der
Vereinten Nationen verbieten den Zahlungsverkehr mit dem Irak
insgesamt. Davon ausgenommen sind nur Zahlungen für
humanitäre Zwecke. Die Genehmigungspflicht für einen
eng begrenzten Teil des Zahlungsverkehrs mit dem Irak dient der
notwendigen Überwachung der Einhaltung des Embargos.
Verstöße dagegen stellen beachtliches Unrecht dar,
wie die gesetzliche Regelung zeigt, die dieses Verhalten ebenso wie
Embargoverstöße selbst durch § 34 AWG
erfaßt.
dd) Soweit nach der Vorstellung des Angeklagten die Schutzzonen im
Nordirak vom Embargo nicht erfaßt wurden und er zudem davon
ausging, es handele sich nicht um Zahlungen dorthin, weil die
Auszahlungen aus dort vorhandenen Guthaben erfolgten, unterlag er
jedenfalls nur einem Subsumtionsirrtum, der als Verbotsirrtum nach
§ 17 StGB einzustufen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1995
- 1 StR 242/95 = BGHR StGB § 17 Unrechtsbewußtsein
2). Denn vom Bestehen des Irak-Embargos hatte er Kenntnis. Lediglich
infolge falscher Auslegung wußte er nicht, welchen
räumlichen Geltungsbereich das Embargo erfaßte und
welche Vorgänge als Zahlungen in das Embargogebiet anzusehen
sind.
d) Unter der Voraussetzung, daß der von dem Angeklagten
veranlaßte Zahlungsverkehr wegen ausschließlich
verfolgter humanitärer Zwecke materiell nicht unter das
Irak-Embargo fiel und eine Genehmigung durch die zuständigen
Behörden nach § 69e Abs. 2 AWV in Betracht kommen
konnte, erschöpft sich der Unrechtsgehalt seines Tuns im
Handeln ohne die erforderliche Genehmigung. Der neue Tatrichter wird
ggf. der sich für diese Fallgestaltung aus den Gesichtspunkten
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des
Übermaßverbots ergebenden Bedenken gegen den in
§ 34 Abs. 4 Satz 1 AWG vorgesehenen Regelstrafrahmen - 2 Jahre
bis 15 Jahre Freiheitsstrafe - (vgl. BVerfGE 90, 145, 171 ff.; 92, 277,
325 ff.) durch die Annahme minder schwerer Fälle gem.
§ 34 Abs. 4 Satz 2 AWG Rechnung zu tragen haben, was unter
Umständen auch die Verhängung einer Geldstrafe gem.
§ 47 Abs. 2 StGB ermöglicht.
2. Zu Unrecht hat die Strafkammer ferner einen Verstoß gegen
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG verneint. Der Angeklagte erbrachte
Finanzdienstleistungen, ohne die dazu erforderliche Genehmigung zu
besitzen. Die Entgegennahme von Bargeld und dessen Weiterleitung an den
Empfänger in einer Weise, daß dieser
darüber verfügen kann, ist die Besorgung eines
Zahlungsauftrages im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG,
wobei es auf den physischen Transport des Geldes nicht ankommt,
insbesondere der Einsatz kommunikativer Mittel ausreicht (vgl.
Füllbier in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2000,
§ 1 Rdn. 131 ff.; Findeisen WM 2000, 2125). Der Angeklagte
bedurfte einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, weil er
solche Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig
erbrachte. Darauf, daß ihm aufgrund seines Provisionsanteils
von 0,5 % nur ein relativ geringer Gesamtgewinn zufloß, kommt
es nicht entscheidend an. Die Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1
Nr. 2 KWG knüpft nicht an die
Gewerbsmäßigkeit des Bankgeschäftes,
sondern an das Handeln ohne Genehmigung an. Zwar erfordert auch
Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1
Satz 1 KWG, daß die Bankgeschäfte auf Dauer angelegt
sind und mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt werden (Füllbier
aaO. § 1 Rdn. 17 ff.). Soweit die Kammer in diesem
Zusammenhang auf den Umfang der tätereigenen Einnahmen
abgestellt hat (vgl. dazu Stree in Schönke/Schröder,
StGB, 26. Aufl., Vorbem. §§ 52 ff., Rdn. 95
m.Nachw.), hat sie jedoch den gewerberechtlichen Charakter des
Begriffes der Gewerbsmäßigkeit in
§§ 1 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verkannt, mit dem
nicht strafrechtlich tatbestandsmäßiges Verhalten
normiert werden, sondern geregelt werden soll, welche Vorgänge
der Bankaufsicht unterliegen und der Genehmigung bedürfen. Bei
dieser Sachlage ist für die Frage der
Gewerbsmäßigkeit auf den Betrieb in seiner
Gesamtheit abzustellen und nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht des
einzelnen Tatbeteiligten.
Der Tatzeitraum, die Vielzahl der in diesem Zeitraum
durchgeführten Einzelaufträge und die verlangten
Provisionen belegen hinreichend, daß der Betrieb hier auf
Dauer und Gewinnerzielung angelegt war.
Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
|