BGH,
Urt. v. 12.2.2004 - 3 StR 185/03
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StPO § 255 a
1. Macht ein Zeuge nachträglich von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht nach
§ 52 StPO Gebrauch, darf die Bild-Ton-Aufzeichnung seiner
früheren richterlichen
Vernehmung nach § 255 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 252
StPO nicht
zu Beweiszwecken vorgeführt werden, obgleich auf das weniger
zuverlässige
Beweismittel der Vernehmung des Richters zurückgegriffen
werden kann.
2. Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach §
255 a Abs. 2 Satz 1 StPO
scheidet aus, wenn der Beschuldigte gem. § 168 c Abs. 3 StPO
bei der ermittlungsrichterlichen
Vernehmung ausgeschlossen war und daher keine
Gelegenheit zur Mitwirkung hatte. Dies gilt auch dann, wenn sein
Verteidiger
an dieser Vernehmung teilgenommen hat.
3. Sind die Voraussetzungen des § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO
erfüllt, kann der
Zeuge durch nachträgliche Ausübung seines
Zeugnisverweigerungsrechts
die Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren
richterlichen Vernehmung
nicht verhindern (nicht entscheidungstragend).
BGH, Urt. vom 12.02.2004 - 3 StR 185/03 - LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 185/03
vom
12.02.2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom
15. Januar 2004, in der Sitzung am 12.02.2004, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Bekim B. ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
- 4 -
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 26. November 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge
zu Freiheitsstrafen von zehn Jahren (Bekim B. ) beziehungsweise
sieben Jahren (Mehrije B. ) verurteilt. Mit ihren Revisionen machen die
Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts
geltend. Die
Rechtsmittel haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenen
Verfahrensrüge
Erfolg.
Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß die
Strafkammer die
Videoaufzeichnung einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung ihres
gemeinsamen
Sohnes Mirsad vorgeführt und bei der Urteilsfindung verwertet
hat.
I.
- 5 -
Den Rügen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am Morgen des 22. April 2002 verstarb Ceylan B. , die
dreijährige
Tochter der Angeklagten, an den Folgen von Mißhandlungen, die
ihr - nach
den Feststellungen des Landgerichts - die Angeklagten in der
vorangegangenen
Nacht zugefügt hatten. Da deren Sohn Mirsad B. als Tatzeuge in
Betracht
kam, beantragte die Staatsanwaltschaft für den knapp
fünfjährigen Mirsad
die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft mit dem
Wirkungskreis "Entscheidung
über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
(und) Erteilung
der Aussagegenehmigung nach § 52 StPO". Mit Beschluß
vom 24. April 2002
bestellte das Amtsgericht das Jugendamt zum Ergänzungspfleger,
das seinerseits
mit der Wahrnehmung der Pflegschaft eine Mitarbeiterin beauftragte.
Diese
erklärte am 26. April 2002 schriftlich gegenüber dem
Polizeipräsidium, daß
im Strafverfahren gegen die Angeklagten auf die Ausübung des
Zeugnisverweigerungsrechts
gemäß § 52 StPO verzichtet und die
Zustimmung zur Vernehmung
erteilt werde.
Der Ermittlungsrichter bestimmte daraufhin Termin zur Vernehmung
Mirsads,
verständigte hiervon die Verteidiger der Angeklagten und
schloß diese
selbst gemäß § 168 c Abs. 3 StPO von der
Anwesenheit bei der Vernehmung
mit der Begründung aus, es sei zu befürchten,
daß das Kind in Gegenwart der
Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde. Am 29. April 2002 wurde
Mirsad
in Gegenwart des Verteidigers der Angeklagten Mehrije B. als Zeuge
vernommen,
nachdem ihn der Ermittlungsrichter zu Beginn der Vernehmung
über
sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte. Mirsad beantwortete die
Frage,
ob er die Belehrung verstanden habe, mit einem Kopfnicken und war zur
Aussage
bereit. Er gab an, die Angeklagten hätten seine Schwester
Ceylan und
ihn mißhandelt, wobei der Angeklagte Ceylan mit einem
Gürtel geschlagen ha-
6 -
be. Die Vernehmung wurde zeitgleich von zwei Kameras aus verschiedenen
Perspektiven aufgenommen und auf Videobänder aufgezeichnet.
Im Hauptverhandlungstermin vom 24. September 2002 gab die Mitarbeiterin
des Jugendamtes in Wahrnehmung der Ergänzungspflegschaft
folgende
Erklärung ab: "Ich bin befugt, insoweit die elterliche Gewalt
auszuüben, daß
ich auch über das Zeugnisverweigerungsrecht von Mirsad B.
entscheiden
kann. Mirsad B. macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Er ist das Kind der Angeklagten und soll mit den Eltern nicht
konfrontiert werden."
Die Strafkammer sah daraufhin von der zunächst beabsichtigten
Ladung
Mirsads ab. Statt dessen wurde am 14. Oktober 2002 der
Ermittlungsrichter
über das Ergebnis der richterlichen Vernehmung vom 29. April
2002 als Zeuge
gehört; in seiner Gegenwart wurde eine der beiden
Videoaufzeichnungen der
Vernehmung "in Augenschein genommen". Nach den Urteilsgründen
hat das
Landgericht seine Überzeugung von der Schuld der Angeklagten
ganz wesentlich
auf den Inhalt dieser Videoaufzeichnung gestützt.
II.
Die zulässigen Rügen sind begründet.
Unter welchen Voraussetzungen die gemäß §
250 StPO grundsätzlich
gebotene persönliche Vernehmung eines Zeugen in der
Hauptverhandlung
durch das Vorführen der Bild-Ton-Aufzeichnung einer
früheren Vernehmung
dieses Zeugen ersetzt werden kann, bestimmt sich nach der durch das
Zeugenschutzgesetz
in die Strafprozeßordnung eingefügten Bestimmung des
§ 255 a StPO. Danach durften die Angaben, die Mirsad B. bei
seiner Vernehmung
durch den Ermittlungsrichter gemacht hatte, nicht durch
Vorführung
- 7 -
der Videoaufzeichnung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht und
verwertet werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Verwertung der
Videoaufzeichnung
- auch soweit als Rechtsgrundlage § 255 a Abs. 2 StPO in
Betracht
kommt - bereits deshalb unzulässig war, weil sie nicht durch
förmlichen Gerichtsbeschluß
angeordnet wurde. Insofern wird zwar - anders als bei Anwendung
des § 255 a Abs. 1 StPO, die nach der entsprechend
anzuwendenden
Vorschrift des § 251 Abs. 4 StPO einen mit Gründen
versehener Gerichtsbeschluß
voraussetzt - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung das
Erfordernis
eines Gerichtsbeschlusses unterschiedlich beurteilt (bejahend Diemer in
KK 5. Aufl. § 255 a Rdn. 14; Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.
§ 255 a Rdn. 17; ablehnend Meyer-Goßner, StPO 46.
Aufl. § 255 a Rdn. 11).
Die Streitfrage bedarf hier indes keiner vertieften
Erörterung. Ein entsprechender
Rechtsfehler wäre jedenfalls nicht gerügt.
1. Einer Vorführung der Videoaufzeichnung nach § 255
a Abs. 1 StPO
stand das entsprechend anzuwendende Verlesungs- und Verwertungsverbot
des § 252 StPO entgegen.
a) Die Voraussetzungen des § 252 StPO liegen vor. Als Sohn der
Angeklagten
war Mirsad B. gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO
zur Verweigerung
des Zeugnisses berechtigt. Er hat zwar nicht - wie § 252 StPO
dies seinem
Wortlaut nach voraussetzt - in der Hauptverhandlung sein
Zeugnisverweigerungsrecht
geltend gemacht; indes hat das zur Entscheidung über die
erforderliche
Zustimmung zur Vernehmung (§ 52 Abs. 2 StPO) berufene Jugendamt
durch seine mit der Wahrnehmung der Ergänzungspflegschaft
beauftragte Mitarbeiterin
die Zustimmung versagt. Dies steht dem Gebrauchmachen des
Zeugnisverweigerungsrechts durch den minderjährigen Zeugen mit
der Folge
gleich, daß Mirsad in der Hauptverhandlung nicht vernommen
werden durfte
- 8 -
(§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO) und eine Niederschrift über
seine frühere Vernehmung
nicht hätte verlesen werden dürfen.
b) Eine Verwertung der Aussage Mirsads bei der ermittlungsrichterlichen
Vernehmung durch Vorführung der Videoaufzeichnung war -
entgegen der
Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht mit Blick auf die in
der Entscheidung
BGHSt 45, 203 entwickelten Grundsätze zulässig. Nach
diesem Urteil
ist allerdings der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch
machende
Zeuge nicht gehindert, nach ordnungsgemäßer
Belehrung die Verwertung
der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage zu
gestatten.
Ob dem gefolgt werden könnte, kann der Senat erneut offenlassen
(zweifelnd schon Senat NStZ 2003, 498). Ferner kann dahinstehen, ob die
Entscheidung
BGHSt 45, 203 bei Gestattung eine Verwertung der früheren
Aussage
gegen die ausdrückliche Regelung des § 252 StPO auch
durch Verlesung
und damit im Falle des § 255 a Abs. 1 StPO durch
Vorführung der Videoaufzeichnung
oder nur durch Anhörung der nichtrichterlichen
Vernehmungsperson
für zulässig erklärt hat. Denn der
Verwertung der Videoaufzeichnung steht unter
dem Gesichtspunkt der Gestattung entscheidend entgegen, daß -
worauf
die Revisionen zutreffend hinweisen - eine wirksame Gestattung nur dann
angenommen
werden könnte, wenn sich (auch) Mirsad mit der Verwertung
seiner
früheren Aussage einverstanden erklärt
hätte. Der gesetzliche Vertreter eines
im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO verstandesunreifen Zeugen
entscheidet
nicht an dessen Stelle über die Ausübung des
Zeugnisverweigerungsrechts,
was mit der höchstpersönlichen Natur dieses Rechts
unvereinbar wäre; er hat
vielmehr lediglich darüber zu befinden, ob er einer Vernehmung
des Zeugen
zustimmt oder nicht (BGHSt 21, 303, 305 f.; 23, 221, 222). Der
kindliche Zeuge
soll damit vor einer Aussagebereitschaft geschützt werden,
deren mögliche
Folgen er vielleicht nicht erkennen oder beurteilen kann (BGHSt 19, 85,
86; 23,
- 9 -
221, 222). Dem Zustimmungserfordernis kommt daher eine
ausschließlich negative
Bedeutung zu: Versagt der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung, darf
das Kind auch dann nicht vernommen werden, wenn es zur Aussage bereit
wäre;
stimmt der gesetzliche Vertreter einer Vernehmung zu, kann das Kind
dennoch
das Zeugnis rechtswirksam verweigern (BGHSt 23, 221, 222).
Diese für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
entwickelten
Grundsätze müßten - falls der Entscheidung
BGHSt 45, 203 zu folgen wäre -
für die Gestattung der Verwertung früherer Aussagen
in gleicher Weise gelten.
Mirsad ist aber nicht befragt worden, ob er mit einer
Vorführung und Verwertung
des Videos einverstanden war oder nicht. Eine Vorführung der
Videoaufzeichnung
nach § 255 a Abs. 1 StPO kam deshalb nicht in Betracht.
c) Es ist nicht zu verkennen, daß sich die Regelung des
§ 255 a Abs. 1
StPO, soweit sie für die Vorführung der
Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung
nicht nur die §§ 251, 253 und § 255 StPO,
sondern auch § 252
StPO als anwendbar erklärt, für Fälle, in
denen die Aufzeichnung einer richterlichen
Vernehmung betroffen ist, nicht stimmig in die bestehende Rechtslage
einfügt. Danach kann zwar bei Zeugnisverweigerung
gemäß § 52 StPO in der
Hauptverhandlung - entsprechend der ausdrücklichen Anordnung
des § 252
StPO - das Protokoll einer früheren Zeugenvernehmung, auch das
einer richterlichen
Vernehmung, nicht verlesen werden. Auch kann die frühere
Aussage
grundsätzlich nicht durch Vernehmung der
Verhörsperson in die Hauptverhandlung
eingeführt werden. Eine Ausnahme gilt indes für den
Fall einer früheren
richterlichen Vernehmung. Nach ständiger Rechtsprechung
hindert § 252
StPO nicht, über den Inhalt einer Aussage, die ein Zeuge bei
einer richterlichen
Vernehmung nach ordnungsgemäßer Belehrung
über sein Zeugnisverweigerungsrecht
gemacht hat, durch Vernehmung des Richters Beweis zu er-
10 -
heben, wenn der Zeuge sich in der Hauptverhandlung auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht
beruft (BGHSt 2, 99; 21, 218; 36, 384; 46, 189, 195).
aa) Diese Einschränkung des aus § 252 StPO
abzuleitenden umfassenden
Verwertungsverbots wird mit dem Unterschied begründet, den das
Strafverfahrensrecht
zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen
macht. In älteren Entscheidungen hat sich der
Bundesgerichtshof in erster Linie
darauf berufen, daß der Richter - anders als der vernehmende
Polizeibeamte
oder Staatsanwalt - verpflichtet sei, Zeugen auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht
hinzuweisen (BGHSt 2, 99, 106). Seit Inkrafttreten des § 163 a
Abs. 5 StPO, der auch für Vernehmungen durch die Polizei und
die Staatsanwaltschaft
eine Belehrung der Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht
vorschreibt, sieht die Rechtsprechung das tragende Argument
für die unterschiedliche
Behandlung richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungen
darin, daß das Gesetz
- wie aus § 251 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen ist -
richterlichen Vernehmungen
ganz allgemein höheres Vertrauen entgegenbringt (BGHSt 21,
218, 219; 36, 385, 386).
Dieser Beschränkung der Reichweite des sich aus § 252
StPO ergebenden
Verwertungsverbots durch die Rechtsprechung ist zwar vielfach
entgegengehalten
worden, daß sie mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die
vorrangig
dem Zeugenschutz diene, nicht in Einklang zu bringen sei. Indes kann
dieser
Einwand nicht überzeugen. Auch mit Blick auf den Konflikt des
zeugnisverweigerungsberechtigten
Zeugen zwischen einerseits der Wahrheitspflicht und andererseits
dem Interesse, den Angehörigen nicht zu belasten,
läßt sich die Zulässigkeit
der Vernehmung des Richters über die frühere Aussage
des Zeugen
erklären. Sie rechtfertigt sich auch dadurch, daß
dem Zeugen wegen der für
- 11 -
ihn erkennbaren und regelmäßig von ihm empfundenen
erhöhten Bedeutung
der richterlichen Vernehmung für das Strafverfahren nach der
Belehrung durch
den Richter deutlicher als bei einer polizeilichen Vernehmung vor Augen
steht,
daß er sich zwar aus dem ihn treffenden Interessenwiderstreit
durch Gebrauchmachen
von dem Zeugnisverweigerungsrecht befreien, aber, falls er
aussagt, diese Angaben vor einem Richter nicht ohne weiteres wieder
beseitigen
kann.
bb) Vor diesem Hintergrund ist die in § 255 a Abs. 1 i. V. m.
§ 252 StPO
getroffene Regelung wenig verständlich, soweit sie auch die
Vorführung der
Videoaufzeichnung einer richterlichen Vernehmung untersagt.
Während das
schriftliche Protokoll die Aussage des Zeugen in der Regel nicht
wörtlich wiedergibt,
vermittelt die Videoaufzeichnung die frühere Aussage des Zeugen
- einschließlich der nonverbalen Vernehmungsinhalte und der
erfolgten Interaktionen
- in allen Einzelheiten sehr viel genauer, als der auf der Grundlage
seiner Erinnerung aussagende Richter es könnte. Ihre
Unverwertbarkeit in den
Fällen des § 252 StPO führt deshalb zu dem
mit Blick auf die Qualität der Wiedergabe
der früheren Aussage schwer verständlichen Ergebnis,
daß die Verwertung
des qualitativ höherwertigen Beweismittels untersagt, der
Rückgriff auf
ein weniger zuverlässiges aber gestattet ist. Der darin
liegende Wertungswiderspruch
vergrößert sich noch, wenn zur
Unterstützung des Gedächtnisses
des Richters als Vorhalt nicht nur die Vernehmungsniederschrift
verlesen (vgl.
BGHSt 11, 338, 341; 21, 149, 150), sondern auch eine
Bild-Ton-Aufzeichnung
der früheren Vernehmung vorgespielt werden darf, - was in
konsequenter
Übertragung dieser Rechtsprechung naheliegt - (vgl.
Meyer-Goßner, StPO
46. Aufl. § 255 a Rdn. 3), jedoch nicht unbestritten ist
(kritisch hierzu Rieß
StraFo 1999, 1, 3).
- 12 -
cc) Angesichts dieser Widersprüche könnte es
naheliegen, den in
§ 255 a Abs. 1 StPO enthaltenen Verweis auf § 252
StPO einschränkend dahin
auszulegen, daß die Vorführung von
Videoaufzeichnungen richterlicher Vernehmungen
stets zulässig ist, wenn der Richter über den Inhalt
der früheren
Aussage als Zeuge vernommen werden darf. Im Ergebnis scheidet eine
solche
Auslegung des § 255 a Abs. 1 StPO jedoch aus. Zwar finden sich
in den Gesetzesmaterialien
zum Zeugenschutzgesetz keine Anhaltspunkte dafür, daß
der Gesetzgeber der ihm bekannten Rechtsprechung, nach der bei
nachträglicher
Zeugnisverweigerung eine Vernehmung des Richters über den
Inhalt der
früheren Aussage zulässig ist, die Grundlage
entziehen wollte. Einer restriktiven
Auslegung des § 255 a Abs. 1 StPO steht aber der eindeutige
Gesetzeswortlaut
entgegen: Der Gesetzgeber hat die Vorführung einer Bild-Ton-
Aufzeichnung bewußt den strafprozessualen Vorschriften
unterworfen, die sich
auf die Verlesung der Niederschrift über eine Zeugenvernehmung
beziehen
(BTDrucks. 13/7165 S. 11). Macht ein Zeuge nachträglich von
seinem Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch, darf deshalb die Videoaufzeichnung seiner
früheren richterlichen Vernehmung ebensowenig
vorgeführt werden, wie eine
Verlesung der Vernehmungsniederschrift in Betracht käme; in
diesem Fall kann
nur auf das weniger zuverlässige Beweismittel einer Vernehmung
des Richters
als Zeuge zurückgegriffen werden.
Eine Korrektur dieses mit Blick auf die Qualität der
Beweismittel widersprüchlichen
Ergebnisses muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Zur
Prüfung, ob die aufgezeigten Unstimmigkeiten um den Preis
einer nachhaltigen
Verschlechterung der Beweissituation in einer Vielzahl von Verfahren
dadurch
ausgeräumt werden muß, daß die
Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Vernehmung
der richterlichen Verhörsperson aufgegeben wird, besteht im
gegebenen
Fall kein Anlaß. Der Senat würde indes auch dazu
neigen, an der bishe-
13 -
rigen Rechtsprechung festzuhalten, gegen die sich der Gesetzgeber nicht
ausgesprochen
hat, und damit die Systemunstimmigkeit hinzunehmen.
2. Auf § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO, der es unter weitergehender
Durchbrechung
des Unmittelbarkeitsgrundsatzes in Verfahren wegen bestimmter
Straftaten gestattet, die persönliche Vernehmung eines noch
nicht 16 Jahre
alten Zeugen durch das Abspielen der Bild-Ton-Aufzeichnung einer
früheren
richterlichen Vernehmung zu ersetzen, ließ sich die
Vorführung der Videoaufzeichnung
im vorliegenden Fall ebenfalls nicht stützen.
a) Die Anwendung der Vorschrift scheitert allerdings nicht bereits
daran,
daß der den Angeklagten zur Last gelegte Straftatbestand der
Körperverletzung
mit Todesfolge (§ 227 StGB) im Deliktskatalog des §
255 a Abs. 2 Satz 1
StPO nicht ausdrücklich genannt wird. Diese
Aufzählung ist zwar abschließend;
eine Videovorführung nach § 255 a Abs. 2 StPO wird
aber nicht dadurch
ausgeschlossen, daß sich der Anklagevorwurf auch auf eine
andere, tateinheitlich
begangene, in diesem Katalog nicht enthaltene Straftat erstreckt
(BTDrucks. 13/4983 S. 8; Schlüchter in SK-StPO 19. Lfg.
§ 255 a Rdn. 11;
Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 255 a Rdn. 10 f.;
Diemer in KK 5. Aufl.
§ 255 a Rdn. 8; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.
§ 255 a Rdn. 8). Andernfalls
verfehlte die Regelung ihren Zweck, in Verfahren wegen bestimmter, das
Kindeswohl
schwer beeinträchtigender Straftaten junge Zeugen vor den
zusätzlichen
psychischen Belastungen oder gar Schädigungen durch eine
erneute
Vernehmung in der Hauptverhandlung zu schützen (BTDrucks.
13/4983 S. 5;
Diemer in KK 5. Aufl. § 255 a Rdn. 7; Meyer-Goßner
aaO). Aus demselben
Grund muß die Vorführung einer Videoaufzeichnung
nach dieser Vorschrift
auch dann möglich sein, wenn eine tatbestandlich verwirklichte
Katalogtat im
- 14 -
Wege der Gesetzeskonkurrenz durch das angeklagte Delikt
verdrängt wird.
Das war hier der Fall: Der den Beschwerdeführern zur Last
gelegte Tatbestand
der Körperverletzung mit Todesfolge schließt stets
den im Katalog des § 255 a
Abs. 2 StPO aufgeführten Tatbestand der fahrlässigen
Tötung (§ 222 StGB) mit
ein (BGHSt 8, 54).
b) Der Verwertung der Videoaufzeichnung gemäß
§ 255 a Abs. 2 Satz 1
StPO steht aber die einschränkende Voraussetzung des letzten
Halbsatzes
dieser Vorschrift entgegen. Die Beschwerdeführer hatten keine
Gelegenheit
gehabt, an der auf Videoband aufgezeichneten ermittlungsrichterlichen
Vernehmung
Mirsads mitzuwirken, da sie gemäß § 168 c
Abs. 3 StPO von der Anwesenheit
bei dieser Vernehmung ausgeschlossen worden waren.
Die von § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzte Gelegenheit
zur Mitwirkung
umfaßt neben dem Recht auf Anwesenheit bei der Vernehmung
insbesondere
die Befugnis, dem Zeugen Fragen zu stellen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Buchst.
d MRK) und Vorhalte zu machen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,
StPO
25. Aufl. § 255 a Rdn. 12; Diemer in KK 5. Aufl. §
255 a Rdn. 10). Zwar hatten
hier die Verteidiger der Angeklagten in dem beschriebenen Sinn die
Gelegenheit,
an der ermittlungsrichterlichen Vernehmung Mirsads mitzuwirken. Dagegen
war den Angeklagten selbst, nachdem der Ermittlungsrichter sie
gemäß
§ 168 c StPO von der Vernehmung ausgeschlossen hatte, diese
Möglichkeit
verschlossen. Damit waren die Voraussetzungen einer Vorführung
nach
§ 255 a Abs. 2 StPO nicht gegeben. Der vollständige
Ausschluß eines Angeklagten
gemäß § 168 c Abs. 3 StPO - bzw. ein
Absehen von der Benachrichtigung
vom Vernehmungstermin nach § 168 c Abs. 5 StPO - entzieht
einer späteren
Vorführung der Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung
gemäß
§ 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO stets die Grundlage, ohne
daß es darauf ankäme,
- 15 -
ob der Ausschluß im konkreten Fall rechtlich
zulässig war oder nicht (ebenso
Gollwitzer aaO; Wache in KK 5. Aufl. § 168 e Rdn. 7;
Meyer-Goßner aaO
§ 255 a Rdn. 8 a; Julius in HK-StPO 4. Aufl. § 255 a
Rdn. 9).
In der Literatur wird zwar abweichend auch die Auffassung vertreten,
daß der zulässige Ausschluß des
Beschuldigten von der Vernehmung nach
§ 168 c Abs. 3 StPO durch die Teilnahme seines -
gegebenenfalls zu bestellenden
- Verteidigers kompensiert werden könne (Diemer in KK 5. Aufl.
§ 255 a
Rdn. 10; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 4. Aufl. Rdn. 1328 l;
Pfeiffer, StPO
4. Aufl. § 255 a Rdn. 3). Eine Auslegung des § 255 a
Abs. 2 Satz 1 letzter
Halbs. StPO dahin, daß die Mitwirkungsmöglichkeit
nur nach Maßgabe der von
§ 168 c StPO getroffenen, auch einschränkenden
Regelungen gewährleistet
gewesen sein mußte, ist indes schon mit dem eindeutigen
Wortlaut des Gesetzes
nicht in Einklang zu bringen. Danach setzt § 255 a Abs. 2 Satz
1 StPO
- abweichend von der zwischen Verteidigung und Angeklagten
differenzierenden
Regelung des § 168 c StPO - eine kumulative
Mitwirkungsmöglichkeit des
Angeklagten und seines Verteidigers voraus; von einer Gelegenheit zur
Mitwirkung
des Angeklagten kann aber nicht ausgegangen werden, wenn er - wie im
gegebenen Fall - von der Anwesenheit bei der Vernehmung ausgeschlossen
ist. Eine andere Auslegung des § 255 a Abs. 2 Satz 1 letzter
Halbs. StPO widerspräche
auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, der den Anwendungsbereich
der Vorschrift bewußt auf Bild-Ton-Aufzeichnungen
richterlicher Zeugenvernehmungen
beschränkt hat, weil nur bei diesen (gemäß
§ 168 c Abs. 2
StPO) dem Beschuldigten die Anwesenheit gestattet ist (vgl. BTDrucks.
13/4983 S. 8; Schlüchter in SK-StPO 19. Lfg. § 255 a
Rdn. 13). Eine § 168 c
Abs. 3 StPO berücksichtigende, restriktive Auslegung von
§ 255 a Abs. 2
Satz 1 letzter Halbs. StPO wäre schließlich auch mit
Blick auf die schutzwürdigen
Interessen des Angeklagten an einer effektiven Wahrnehmung seiner
- 16 -
Verteidigung nicht in Einklang zu bringen. Gerade da § 255 a
Abs. 2 Satz 1
StPO in weitergehender Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zum
Schutze junger Zeugen eine Ersetzung ihrer Vernehmung und damit
gleichsam
die Vorverlagerung eines Teiles der Hauptverhandlung aus ihr heraus in
das
Ermittlungsverfahren zuläßt, muß
sichergestellt sein, daß dem Zeugen schon
bei dieser Vernehmung Fragen gestellt werden können, die
etwaige Schwächen
seiner Aussage verdeutlichen oder ihren Beweiswert
erschüttern. Dazu ist
der Verteidiger, der in dieser Phase des Ermittlungsverfahrens
regelmäßig
noch keine Akteneinsicht hatte, im allgemeinen aber nur in der Lage,
wenn
gleichzeitig auch der Angeklagte bei der Vernehmung anwesend ist. Nicht
erforderlich
ist, daß Angeklagter und Verteidiger sich dabei im gleichen
Raum
wie der Zeuge aufhalten; es genügt zur Wahrung der
Mitwirkungsbefugnisse
vielmehr, daß die Vernehmung gemäß
§ 168 e StPO zeitgleich in Bild und Ton
in einen anderen Raum übertragen wird, von dem aus die
Anwesenheitsberechtigten
durch Vermittlung des Richters Fragen an den Zeugen richten
können
(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 255 a
Rdn. 12; Meyer-
Goßner, StPO 46. Aufl. § 255 a Rdn. 8 a).
c) Da die Vorführung der Videoaufnahme nach § 255 a
Abs. 2 Satz 1
StPO schon mangels Mitwirkungsmöglichkeit des Angeklagten
unzulässig war,
kann offenbleiben, ob ihr - wie die Revisionen meinen - auch
entgegenstand,
daß die Mitarbeiterin des Jugendamtes die erforderliche
Zustimmung zur Vernehmung
Mirsad B. s nicht erteilt hatte (§ 252 i. V. m. § 52
Abs. 2 StPO;
s. oben 1.). Der Senat neigt allerdings der Auffassung zu,
daß dies nicht der
Fall gewesen wäre (aA Gollwitzer aaO § 255 a Rdn. 20;
Diemer in KK 5. Aufl.
§ 255 a Rdn. 11; Meyer-Goßner aaO § 255 a
Rdn. 8):
- 17 -
§ 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO nimmt im Unterschied zu Absatz 1
dieser
Vorschrift auf § 252 StPO nicht Bezug. Zwar wurde in einem
frühen Stadium
des Gesetzgebungsverfahrens, das zu dem nunmehr geltenden §
255 a StPO
führte und in welchem zunächst eine dem heutigen
§ 255 a Abs. 2 StPO vergleichbare
Regelung als neuer § 250 Abs. 2 StPO vorgesehen war, die
Auffassung
vertreten, daß § 252 StPO im Hinblick auf die
beabsichtigte Neuregelung
keiner Änderung bedürfe, da es sich von selbst
verstehe, daß in den Fällen der
Unzulässigkeit einer Protokollverlesung auch eine
Bild-Ton-Aufzeichnung einer
früheren richterlichen Vernehmung nicht abgespielt werden
dürfe (vgl. den Gesetzentwurf
des Bundesrates zur Änderung der StPO vom 19. Juli 1996,
BTDrucks.
13/4983 S. 8). Diese Überlegungen betrafen indes noch eine
Gesetzeskonzeption,
die mit der schließlich Gesetz gewordenen Regelung des
§ 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vergleichbar war. Diese ist
maßgeblich von
dem Bestreben bestimmt, in der Hauptverhandlung die Verwertbarkeit von
Videoaufzeichnungen
früherer richterlicher Vernehmungen junger Zeugen zu
erleichtern,
um solche Zeugen soweit wie möglich vor den mit wiederholten
Vernehmungen
verbundenen Belastungen zu bewahren. Die mehrmalige persönliche
Vernehmung solcher Zeugen sollte deshalb zur Ausnahme gemacht werden
(vgl. jetzt § 255 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Um dieses Ziel zu
erreichen, hat
der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren Regelungen
geschaffen,
die im Ergebnis dazu führten, daß ein Teil der
Hauptverhandlung, nämlich
die persönliche Vernehmung des jungen Zeugen, in das
Ermittlungsverfahren
vorverlagert wurde. Dies hat er verfahrensrechtlich dadurch
sichergestellt, daß
er dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die nicht
einschränkbare Gelegenheit
der Mitwirkung an der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des Zeugen
garantierte, um damit die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung in der
Hauptverhandlung zu gewährleisten. Gerade diese Garantie der
Gelegenheit
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zur Mitwirkung des Beschuldigten und seines Verteidigers an der
richterlichen
Vernehmung war in dem zitierten vorangegangenen Entwurf eines neuen
§ 250
Abs. 2 StPO nicht vorgesehen.
Handelt es sich aber bei der aufgezeichneten ermittlungsrichterlichen
Zeugenvernehmung um einen vorverlagerten Teil der Hauptverhandlung, kann
der Zeuge seine hierbei gemachte Aussage und damit auch die gefertigte
Aufzeichnung
durch eine nachträgliche Ausübung seines
Zeugnisverweigerungsrechts
ebensowenig unverwertbar machen, wie es ihm möglich
wäre, bei
mehrfacher Vernehmung in der Hauptverhandlung durch
nachträgliche Zeugnisverweigerung
seine Angaben, die er an einem früheren Hauptverhandlungstag
gemacht hatte, der Verwertung durch das Gericht zu entziehen. Er ist
daher auch nicht zu befragen, ob er nachträglich von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch macht oder nicht. Gleiches müßte im
übrigen auch gelten,
wenn der Zeuge sich erstmals bei einer Nachvernehmung
gemäß § 255 a
Abs. 2 Satz 2 StPO auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.
3. Auf der unzulässigen Vorführung und Verwertung der
Videoaufzeichnung
beruht das angefochtene Urteil, weil die Strafkammer ihre
Überzeugung
von der Täterschaft der Angeklagten maßgeblich auf
die vorgespielte Videoaufnahme
gestützt hat. Das Beruhen kann nicht mit der Erwägung
ausgeschlossen
werden, daß die Strafkammer den Inhalt der früheren
Aussage Mirsad
B. s in zulässiger Weise auch durch die Vernehmung des
Ermittlungsrichters
zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat; denn auf das
Zeugnis des Ermittlungsrichters, das allein Grundlage der
Beweiswürdigung
sein könnte, nimmt das Urteil an keiner Stelle Bezug.
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Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert
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