BGH,
Urt. v. 12.7.2005 - 1 StR 65/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 65/05
vom
12.07.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Körperverletzung
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
12.07.2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- für den Angeklagten Ha. L. -
Rechtsanwalt
- für die Angeklagte H. L. -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts
Ellwangen vom 8. Oktober 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer
Körperverletzung
jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung
zur Bewährung
verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der
Angeklagten
Revision eingelegt, mit der sie Verfahrensrügen und die
Sachrüge erhebt.
Sie erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten wegen wissentlicher
schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 2 StGB, der
eine Mindestfreiheitsstrafe
von drei Jahren vorsieht, und wegen tateinheitlich angeklagter
Mißhandlung
von Schutzbefohlenen im Sinne von § 225 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2
StGB.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt
ver-
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treten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Eines Eingehens auf die
Verfahrensrügen
bedarf es daher nicht.
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Das Tatopfer ist die am 29. August 1988 geborene jüngste
Tochter
E. der Angeklagten. Sie hat zwei inzwischen erwachsene Schwestern
Ev. und Ey. . Ab Juli 1997 wohnte die Familie nach Verlust ihres
Eigenheims
in verschiedenen Ferienhäusern. Sie schottete sich nach
außen hin ab.
Alle drei Töchter gingen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur
Schule. Deshalb
schalteten sich die Jugendämter ein. Im Jahre 1999 verbrachten
die Töchter
auf Veranlassung des zuständigen Jugendamtes ca. vier Monate
in einem Jugendheim.
Bereits damals wurden schwere psychopathologische Störungen
und Fehlernährung festgestellt. Ende September 2000 wurden die
minderjährigen
Töchter, nach Entziehung der elterlichen Sorge, in einer
geschlossenen
jugendpsychiatrischen Einrichtung untergebracht. Alle drei litten an
einer psychiatrischen
Erkrankung. Bei der 17jährigen Ev. wurde ein
Körpergewicht
von 28,6 kg, bei der 15jährigen Ey. ein solches von 32,6 kg
und bei der
12jährigen Er. eines von 24,8 kg festgestellt. Sie wurden
notfallmäßig in verschiedene
Kinderkliniken verlegt. Dort mußten sie intravenös
oder mittels Magensonde
ernährt, teils auch künstlich beatmet werden. Bei E.
zeigten sich
verlangsamte Reaktionen und fehlende Urinausscheidung. Am 24. Dezember
2000 durften die Eltern ihre Kinder besuchen und entführten
sie alle drei. Aufgrund
einer polizeilichen Fahndung wurde die Familie am 12. Januar 2001
ausfindig
gemacht. Die Eltern verbüßten mehrere Monate
Untersuchungshaft. Die
Kinder kamen wieder in Kliniken. Aufgrund eines eingeholten Gutachtens
erhielten
die Eltern Anfang Juni 2001 die elterliche Sorge zurück mit
Ausnahme
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regelmäßiger Untersuchungen des
Körpergewichts und der Stoffwechseltätigkeit.
Danach stellten die Eltern die Kinder nur einmal, Ende Juni 2001 einem
Arzt vor. Sämtliche Versuche des zuständigen
Jugendamtes, den Gesundheitszustand
der Kinder zu überprüfen, scheiterten. Am 10. Oktober
2003
beschloß das Amtsgericht Bad Mergentheim
schließlich auf einen Antrag des
Jugendamtes vom September 2002 die zwangsweise Vorführung der
jetzt allein
noch minderjährigen Tochter E. zur ärztlichen
Untersuchung. Dagegen
legten die Angeklagten Beschwerde ein. Am 14. Oktober 2003 sicherte der
angeklagte
Vater dem Jugendamt telefonisch und am 20. Oktober 2003 per Telefax
zu, daß E. sich freiwillig vom Hausarzt untersuchen lassen
werde. Am
21. Oktober 2003 setzte das Oberlandesgericht Stuttgart im Wege einer
einstweiligen
Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des
Amtsgerichts aus. An dem vom Vater mitgeteilten Untersuchungstermin vom
26. Oktober 2003 erschien E. nicht. Auf Antrag der Angeklagten vom 3.
November
2003 erreichten sie eine Verlängerung der Frist zur
Begründung ihrer
Beschwerde bis zum 5. Dezember 2003.
2. Ab Mitte Oktober 2003, nach Kenntnis des Beschlusses, in dem die
zwangsweise Vorführung zur ärztlichen Untersuchung
angeordnet wurde, verschlechterte
sich E. s Gesundheitszustand zunehmend. Sie hatte eine panische
Angst davor, wieder zwangsweise aus der Familie herausgeholt zu werden,
mit der Folge, daß sie kaum noch aß. Das
Landgericht geht davon aus,
daß die Versuche ihrer Eltern, sie zum Essen zu bewegen und
sich freiwillig
untersuchen zu lassen, erfolglos waren. In ihrer ablehnenden Haltung
wurde
sie von ihren Schwestern unterstützt. E. nahm immer mehr ab,
so daß sie
kaum noch ihr Bett verlassen konnte. Die Angeklagten erkannten den fort-
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schreitenden Gewichtsverlust und den immer schlechter werdenden
Gesundheitszustand
ihrer Tochter. Sie hofften jedoch - so weiter das Landgericht -, ihn
wieder selbst beheben zu können. Diese Hoffnung hatten sie
auch noch, als
E. spätestens ab dem 14. November 2003 keine
Flüssigkeit mehr zu sich
nahm. Sie erkannten nunmehr, daß der Gesundheitszustand
äußerst bedenklich
war, unterließen es jedoch weiterhin, aus falsch verstandener
Rücksichtsnahme
gegenüber dem Willen E. s, bis zum 18. November 2003
ärztliche
Hilfe herbeizuholen. Das Landgericht konnte nicht
ausschließen, daß die Angeklagten
hierbei aufgrund des hochgradig gestörten pathologischen
Systems
der Familie in ihrer Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren
anderen seelischen
Abartigkeit erheblich eingeschränkt waren.
Erst am 18. November 2003 kam E. durch Einweisung des Hausarztes,
den der Angeklagte auf Weisung des von ihm zugezogenen Heilpraktikers
benachrichtigt
hatte, in einem lebensbedrohlichen Zustand ins Krankenhaus. Die
15jährige wog bei einer
Körpergröße von 156 cm nur noch 21,2 kg und
bestand
lediglich aus "Haut und Knochen". Einen Tag später trat bei
ihr ein Multi-
Organversagen ein, so daß sie künstlich beatmet und
in ein künstliches Koma
versetzt werden mußte. Aus diesem Koma erwachte sie im Januar
2004. Zum
damaligen Zeitpunkt bestand eine Schädigung des Gehirns und
der Nerven.
Bei der tatrichterlichen Hauptverhandlung - ca. zehn Monate nach der
Einlieferung
- war das Sehvermögen noch nicht wieder vollständig
hergestellt. Sie saß
im Rollstuhl und war unfähig ihre Beine zu bewegen. Ob die
Bewegungsfähigkeit
ihrer Beine wieder hergestellt werden kann, war nicht
abschließend zu klären.
Die eingetretenen Folgen, insbesondere die Lähmung der Beine
hätten die
Angeklagten aufgrund der dargestellten Vorgeschichte erkennen und durch
rechtzeitiges Herbeiholen ärztlicher Hilfe verhindern
können. Sie hofften jedoch,
daß keine bleibenden Schäden eintreten
würden.
- 7 -
3. Die Angeklagten haben von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Die Feststellungen zum Kerngeschehen beruhen im wesentlichen auf den
Aussagen
der Töchter, die übereinstimmend angaben,
daß sie ihre Eltern lieben
und daß es die besten Eltern seien, die man sich
wünschen könne. Die beiden
Schwestern der Geschädigten wurden ca. eine Woche nach deren
Einlieferung
bei einer Hausdurchsuchung ebenfalls in abgemagertem und
entkräftetem Zustand
aufgefunden und aufgrund einer einstweiligen Anordnung in eine Klinik
eingeliefert. Der psychiatrische Sachverständige
bestätigte in vorliegendem
Verfahren für alle drei Töchter eine schwere
Persönlichkeitsstörung.
II. Aufgrund dieser Feststellungen bejaht die Strafkammer bei
bestehender
Garantenpflicht eine Körperverletzung durch Unterlassen. Sie
nimmt einen
bedingten Körperverletzungsvorsatz und eine
fahrlässige Verursachung der
Lähmung der Beine gemäß § 226 Abs.
1 Nr. 3 StGB an. Von einer absichtlichen
oder wissentlichen Verursachung dieser schweren Folge im Sinne von
§ 226 Abs. 2 StGB konnte sie sich nicht überzeugen.
Eine Mißhandlung von
Schutzbefohlenen bleibt unerörtert.
III. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite
hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters. Sie ist
etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist,
namentlich wesentliche
Feststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder
unklar ist, gegen Gesetze
der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze
verstößt oder wenn an die zur Verurteilung
erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen
gestellt sind.
Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen
naheliegende
Schlußfolgerung nicht gezogen ist, ohne daß
konkrete Gründe angeführt sind,
die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im
Hinblick auf den Zweifels-
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satz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu
unterstellen,
für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht
sind (st.
Rspr., BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.Nachw.).
Alledem wird die Beweiswürdigung der Strafkammer in mehrfacher
Hinsicht
nicht gerecht.
1. Die Kammer hätte eine Körperverletzung durch
positives Tun in ihre
Erwägungen einbeziehen müssen.
Wenn E. ab Kenntnis des Beschlusses vom 10. Oktober 2003 über
die angeordnete zwangsweise Vorführung zur ärztlichen
Untersuchung trotz
der Aufforderungen ihrer Eltern eine freiwillige ärztliche
Untersuchung ablehnte
und die Eltern aus falsch verstandener Rücksichtsnahme den
erklärten Willen
akzeptierten, hätte die Kammer sich damit auseinandersetzen
müssen, warum
der angeklagte Vater dem Jugendamt am 14. Oktober und am 20. Oktober
2003 zusicherte, E. werde sich freiwillig vom Hausarzt untersuchen
lassen.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu erörtern gewesen,
warum Beschwerde
gegen den Vorführungsbeschluß eingelegt und im
vorläufigen Rechtsschutz
die Aussetzung der Vollziehung erwirkt wurde. Die Motivation
für den Antrag
vom 3. November 2003 - nach fruchtlosem Verstreichen des mitgeteilten
Hausarzttermins
vom 26. Oktober 2003 -, mit dem die Verlängerung der Frist zur
Begründung der Beschwerde bis zum 5. Dezember 2003 erreicht
wurde, wäre
ebenso in diese Erörterung einzubeziehen gewesen. Schon
deshalb, weil die
Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, ist die
Feststellung
sogenannter innerer Tatsachen - hier der Motive für ihr
Handeln - nur
durch Rückschlüsse möglich (BGH NJW 1991,
2094 m.w.Nachw.). Neben objektiven
Umständen können auch Erkenntnisse zur Interessenlage
von Angeklagten
ein wichtiger Anhaltspunkt für innere Tatsachen sein (BGH NStZ
2004,
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35). Die Vorgeschichte zeigt objektiv und deutlich, daß die
Angeklagten über
Jahre hinweg ihre Kinder der Kontrolle der Jugendämter
entzogen haben. Ihre
Interessenlage ging seit Jahren dahin, die Familie gegenüber
der Außenwelt
abzuschotten und total zu isolieren. Unter den gegebenen
Umständen liegt die
Schlußfolgerung auf täuschendes Verhalten und
gewolltes Verhindern einer
ärztlichen Untersuchung und Behandlung nahe. Danach bestimmt
sich, ob die
Angeklagten die Körperverletzung durch aktives Tun oder durch
Unterlassen
verursacht haben. Die Rechtsprechung stellt insoweit wertend auf den
Schwerpunkt
des Vorwurfs ab (BGHSt 6, 46, 59; 40, 257). Auf den aufgezeigten
Erörterungsmängeln
beruht das Urteil, da sie zu einem anderen Schuldgehalt führen
können.
2. Die Verneinung einer wissentlich schweren Körperverletzung
nach
§ 226 Abs. 2 StGB ist nicht tragfähig
begründet.
Da es sich hier um einen Qualifikationstatbestand handelt, ist auch
insoweit
der Schuldvorwurf betroffen (BGH NJW 2001, 980; BGHR StGB § 226
Abs. 2, schwere Körperverletzung 2). Zur Erfüllung
des Tatbestandes reicht es
aus, daß der Täter die schwere
Körperverletzung als sichere Folge seines
Handelns voraussieht (BGH aaO). Das Landgericht meinte nicht
feststellen zu
können, daß die Angeklagten schwerwiegende Folgen im
Sinne von § 226
Abs. 2 StGB als sicheres Resultat ihres Unterlassens (bzw. ihrer
Handlungen)
voraussahen. Es hat insoweit eine Abgrenzung zur bewußten
Fahrlässigkeit
vorgenommen und letztere bejaht (UA S. 15, 18). Die Feststellung des
Wissensfaktors
beim direkten Vorsatz 2. Grades ist hier wiederum nur durch
Rückschlüsse
möglich. Die Tatvorgeschichte, insbesondere die Abmagerung der
Töchter mit den eingetretenen Folgen im Jahre 2000 und das im
Zusammenhang
damit gezeigte Verhalten der Angeklagten, legt die
Schlußfolgerung auf
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deren Wissen um die schweren Folgen einer derart extremen Abmagerung
nahe.
Die Kammer hätte hier gerade diesen Teil der Vorgeschichte
konkret in ihre
Würdigung einbeziehen und erörtern müssen,
warum die damaligen Erkenntnisse
ein solches Wissen nicht stützen können. Wenn aber
die Angeklagten
schwerwiegende Folgen als sicher voraussahen, dann ist es ohne
Bedeutung,
daß sie auf deren Ausbleiben und darauf hofften,
daß sich der Gesundheitszustand
von E. wieder von selbst bessere (Tröndle/Fischer, StGB 52.
Aufl.
§ 15 Rdn. 7). Derjenige, der die Handlung bzw. das Unterlassen
will, will auch
das, was er als sichere Folge ansieht.
Im übrigen aber sind keinerlei Anknüpfungstatsachen
für eine derartige
Hoffnung, auf die die Kammer die fahrlässige Verursachung der
schweren Folge
stützt, ausdrücklich dargelegt oder aus einer
Gesamtschau der Urteilsgründe
zu entnehmen. Da die Angeklagten schweigen, versteht sich diese Hoffnung
nicht von selbst. Es ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten,
zugunsten
der Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen
das Beweisergebnis
keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH
NJW 2002, 2188, 2189 m.w.Nachw.).
3. Nach Überprüfung der subjektiven Tatseite in den
dargelegten Punkten
mag auch der Tatbestand der Mißhandlung von Schutzbefohlenen
durch
böswillige Vernachlässigung der rechtlichen
Würdigung zugänglich sein.
4. Danach war das Urteil auf die Sachrüge der
Staatsanwaltschaft wegen
der die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufzuheben.
Der Senat
macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes
Landgericht
zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
IV. Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis:
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Ob die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat "erheblich" im
Sinne
von § 21 StGB vermindert war, ist eine Rechtsfrage, die der
Tatrichter ohne
Bindung an die Äußerungen von
Sachverständigen in eigener Verantwortung
zu beantworten hat. Dabei fließen normative
Überlegungen ein. Entscheidend
sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt
(BGHSt 43,
66, 77 m.w.Nachw.).
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf |