BGH,
Urt. v. 13.8.2009 - 3 StR 224/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 224/09
vom
13. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.
August 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
der Richter am Bundesgerichtshof
von Lienen,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 7. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen
bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in
Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;
b) im gesamten Strafausspruch und im Maßregelausspruch.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil,
soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe wegen
bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in
Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die
dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen
notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
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4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverschaffens
von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(Fall II 3 der Urteilsgründe) und wegen
"gewerbsmäßigen" Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in 30 Fällen (Fälle II 1
und 2 der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet.
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Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
Sachrüge. In Einzelausführungen beanstandet sie den
Schuldspruch wegen bewaffneten Sichverschaffens von
Betäubungsmitteln.
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Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen
den Schuldspruch zu Fall II 3 und - nach dem ausdrücklich
formulierten Revisionsantrag - den Rechtsfolgenausspruch insgesamt. Sie
ist der Auffassung, dass der Angeklagte im Fall II 3 wegen
täterschaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen
gewesen wäre, beanstandet die dem Angeklagten zugebilligte
Strafmilderung nach § 31 BtMG und rügt, dass das
Landgericht nicht den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel
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angeordnet sowie von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz
abgesehen hat.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg;
die Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet.
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I. Revision des Angeklagten
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1. Der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe
hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Nach den Feststellungen konsumierte der drogenabhängige
Angeklagte u. a. etwa 5 Gramm Kokain wöchentlich. Zur
Finanzierung seines Bedarfs und zur Begleichung seiner Schulden bei den
Lieferanten verkaufte er daneben Kokain in Einzelmengen von einer
Konsumeinheit. Am 1. Mai 2008 übergaben ihm die zwei
Händler, von denen er die Drogen bezog, 1.651,84 Gramm eines
in mehrere Plastiktüten verpackten und zum Weiterverkauf
bestimmten Kokaingemischs mit einem Wirkstoffgehalt von 38,2 %. Dieses
sollte er kurzfristig auf seinem Gartengrundstück "bunkern";
nach 24 Stunden wollten es die Überbringer wieder abholen. Als
Gegenleistung sollte der Angeklagte 25 Gramm des Gemischs erhalten.
Noch vor der Abholung der Betäubungsmittel traf am Folgetag
die Polizei auf dem Grundstück ein. Der Angeklagte
beschäftigte sich zu diesem Zeitpunkt mit den auf der Terrasse
liegenden Plastiktüten. In der Jackentasche trug er ein
einhändig bedienbares Klappmesser mit ca. 8 Zentimeter
Klingenlänge bei sich; in der Küche der Gartenlaube
verwahrte er auf einem Schrank in einer Plastikschachtel einen mit 5
Kartuschen geladenen Schreckschussrevolver nebst weiterer Munition.
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b) Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen bewaffneten
Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
(§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).
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Das Sichverschaffen setzt wie der Erwerb voraus, dass der
Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt mit
der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über die
Sache als eigene zu verfügen (Weber, BtMG 3. Aufl. §
29 Rdn. 1113, 1055 m. w. N.). Danach hat sich der Angeklagte das
verwahrte Kokain nicht verschafft. Nach dem Willen der
Überbringer hat es dem Angeklagten nicht freigestanden, in
irgendeiner Weise über das Kokain zu verfügen. Ebenso
wenig hat er sich die Verfügungsgewalt hierüber aus
eigenem Willensentschluss angemaßt. Wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausführt, ändert hieran auch der Umstand nichts, dass
der Angeklagte aus der zu verwahrenden Gesamtmenge 25 g als Entlohnung
erhalten sollte. Der Angeklagte ist weder ermächtigt gewesen,
diese Teilmenge während der Verwahrzeit selbst auszusondern,
noch hat er dies aus eigenem Entschluss getan.
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Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall entfällt
die entsprechende Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe.
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2. Auf die Revision des Angeklagten aufzuheben sind darüber
hinaus auch die Einzelstrafen, die das Landgericht für die 30
Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln festgesetzt hat
(Fälle II 1 und 2).
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a) Das Landgericht hat gewerbsmäßiges Handeln des
Angeklagten festgestellt und ist daher von besonders schweren
Fällen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG
ausgegangen. Dessen Strafrahmen hat es nach §§ 21, 49
Abs. 1 StGB ermäßigt, weil nicht
auszuschließen sei, dass der Angeklagte zum Zeit-
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punkt der Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit
erheblich vermindert war. Anschließend hat es "den vertypten
Strafmilderungsgrund des § 31 BtMG angewandt". Aufgrund
weiterer Erwägungen zur "Strafzumessung" gelangt es zu
Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten.
b) Danach ist zu besorgen, dass den Einzelstrafen eine fehlerhafte
Strafrahmenwahl zugrunde liegt. Bejaht der Tatrichter einen besonders
schweren Fall trotz des Vorliegens eines vertypten
Strafmilderungsgrunds, so müssen seine Darlegungen dem
Revisionsgericht grundsätzlich erkennbar machen, dass er sich
bewusst ist, trotz Verwirklichung des Regelbeispieles wegen dieses
Milderungsgrundes - allein oder in Zusammenhang mit anderen
Umständen - entweder den besonders schweren Fall verneinen
oder aber den Strafrahmen des besonders schweren Falls
gemäß § 49 StGB mildern zu können
(BGH NStZ 1990, 595; StV 1999, 490). Zureichende Erwägungen
hierzu hat die Kammer nicht angestellt, obwohl dies angesichts zweier
vertypter Milderungsgründe geboten war.
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c) Auch ausgehend von einem besonders schweren Fall nach § 29
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist die Bemessung der Einzelstrafen nicht ohne
Rechtsfehler. §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB erlauben es
dem Gericht, ein erhöhtes Mindestmaß der angedrohten
Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß
zurückzuführen. Dies gilt auch dann, wenn es den
Strafrahmen bereits aus anderem Grund gemildert hat, etwa auf Grund des
vorrangig zu prüfenden § 49 Abs. 1 StGB (Fischer,
StGB 56. Aufl. § 49 Rdn. 5; § 50 Rdn. 7 m. w. N.).
Von der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB
Gebrauch zu machen steht im Ermessen des Gerichts; es kann den
vertypten Grund stattdessen auch als allgemeinen Strafmilderungsgrund
berücksichtigen. In welcher Weise die Kammer ihr Ermessen
ausgeübt hat, teilen die Urteilsgründe indes nicht
mit. Es bleibt
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offen, ob sie das nach § 29 Abs. 3 BtMG, §§
21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB errechnete (erhöhte)
Mindestmaß nochmals abgesenkt oder dieses beibehalten hat.
Hierdurch ist der Angeklagte beschwert, denn es ist nicht
auszuschließen, dass das Landgericht von einer
erhöhten Strafrahmengrenze ausgegangen ist, ohne deren
Absenken auf das gesetzliche Mindestmaß
gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2 StGB
zu erwägen. Dies kann sich auf die Bemessung der Einzelstrafen
ausgewirkt haben.
3. Schließlich hat auch der Maßregelausspruch
keinen Bestand.
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a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Das Landgericht hat zwar bei der Erörterung des
Maßregelausspruchs festgestellt, der Angeklagte sei
drogenabhängig; seine Sucht und der hiervon ausgehende
Beschaffungsdruck seien ursächlich für die
abzuurteilenden Taten gewesen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den
Darlegungen zu § 21 StGB. Danach konnte das Landgericht eine
verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung
der Taten wegen verbliebener Zweifel an einer Abhängigkeit und
am Bestehen eines Beschaffungsdrucks lediglich nicht
ausschließen.
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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 1
StGB setzt indes die sichere Feststellung eines Hangs voraus,
berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
Kann dieser Hang lediglich nicht ausgeschlossen werden, so ist
für eine Unterbringung kein Raum (BGH NStZ-RR 2003, 106, 107).
Die widersprüchlichen Feststellungen hierzu vermögen
somit die Maßregelanordnung nicht zu tragen.
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Wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Unrecht
angeordnet, ist der Angeklagte hierdurch auch beschwert.
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b) Überdies hat das Landgericht § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht bei
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer
zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass
ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei
ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung
und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung
über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach
§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Auch durch die
Nichtanwendung von § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist der Angeklagte
beschwert, weil die von § 67 Abs. 1 StGB abweichende
Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dient
und bei dessen Eintritt die Möglichkeit besteht, dass der
Angeklagte unter Anrechnung der Unterbringungsdauer schon zum
Halbstrafenzeitpunkt entlassen wird (BGH, Beschl. vom 21. August 2007 -
3 StR 263/07; vgl. Fischer aaO § 67 Rdn. 10).
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4. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Prüfung des
angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Dessen weitergehendes Rechtsmittel erweist sich daher als
unbegründet.
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II. Revision der Staatsanwaltschaft
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1. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur
Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 3, der zugehörigen
Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
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a) Rechtsfehlerfrei ist zwar die Auffassung des Landgerichts, der
Angeklagte habe sich durch die Verwahrung des Teils des Kokaingemischs,
den seine Auftraggeber nach Abholung der Betäubungsmittel
selbst gewinnbringend veräußern wollten, lediglich
der Beihilfe zu deren Betäubungsmittelhandel in nicht geringer
Menge schuldig gemacht.
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Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze
des allgemeinen Strafrechts (BGHSt 51, 219, 221). Es bedarf einer
wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung der Beteiligten
umfassten Umstände; wesentliche Kriterien können das
eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die
Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu sein (Fischer aaO vor
§ 25 Rdn. 4 m. w. N.). Bei der Einbindung in
Umsatzgeschäfte kommt es darauf an, welche Bedeutung der
konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts
zukommt (BGH aaO S. 222 f.). Nicht ausschlaggebend ist die Frage der
Entlohnung. Kann der Beteiligte, wie etwa ein reiner Kurier, auf das
eigentliche Umsatzgeschäft keinen Einfluss nehmen, so ist er
Gehilfe, auch wenn er für seine Tätigkeit entlohnt
wird (BGH aaO S. 223).
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Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht die
Tathandlung des Angeklagten insoweit zutreffend nur als Beihilfe
bewertet. Die dem Angeklagten obliegende kurzfristige Verwahrung war im
Rahmen des von seinen Auftraggebern geplanten Verkaufs der Kokainmenge
erkennbar von untergeordneter Bedeutung. In die Verkäufe
selbst sollte der Angeklagte nicht eingebunden sein, Lieferanten und
Abnehmer blieben ihm unbekannt. Auch ein eigenes Interesse des
Angeklagten an der Veräußerung des Kokains bestand
nicht, da die ihm zugesagte Entlohnung nicht von einem Verkaufserfolg
abhängen sollte. Seine Stellung kam der eines reinen Kuriers
gleich.
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b) Indes hat das Landgericht nicht bedacht, dass für das
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schon deren
absatzorientierte Beschaffung genügt. Der Tatbestand ist
bereits dann erfüllt, wenn der Täter einen Dritten
ernsthaft verpflichtet hat, ihm die zur Veräußerung
bestimmten Betäubungsmittel zu liefern (Weber aaO Rdn. 343,
331). Dies kann hier hinsichtlich der dem Angeklagten versprochenen 25
Gramm des Kokaingemischs der Fall sein. Dass sich der Angeklagte diese
versprechen ließ, um sie ganz oder teilweise zu
veräußern, liegt nach den Feststellungen nahe.
Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen
müssen.
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2. Ebenfalls auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist der
Strafausspruch im Übrigen. Die Zubilligung der Strafmilderung
nach § 31 Nr. 1 BtMG ist nicht frei von Rechtsfehlern, die den
Angeklagten begünstigen.
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Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte die Zeugen H. und R.
als Lieferanten des in den Fällen II 1 und 2
veräußerten und als Überbringer des im Fall
II 3 verwahrten Kokains bezeichnet hat. Es hält diese Aussage
insbesondere deshalb für glaubwürdig, weil beim
Angeklagten kein Motiv erkennbar sei, die Zeugen zu Unrecht zu
belasten. Selbst wenn Zweifel an der vollumfänglichen
Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten bestünden,
ließen sich diese nicht zur sicheren Gewissheit der
Strafkammer widerlegen.
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Dies lässt besorgen, dass das Landgericht die rechtlichen
Anforderungen an die Feststellung eines Aufklärungserfolgs im
Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG verkannt hat. Ein
Aufklärungserfolg setzt voraus, dass die
Strafverfolgungsbehörden auf Grund der Angaben des Angeklagten
abgesicherte Erkenntnisse zu Tatgenossen und deren
Tatbeiträgen gewonnen haben. Für die Frage, ob ein
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Aufklärungserfolg vorliegt, kommt es entscheidend auf die
Überzeugung des Tatrichters in der Hauptverhandlung an; der
Zweifelssatz ist nicht anzuwenden (BGH NStZ 2003, 162 m. w. N.). Bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage ist es
regelmäßig ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob sich
der Angeklagte hierdurch in seinem Verfahren im Hinblick auf §
31 BtMG entlasten wollte (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn.
142 m. w. N.).
Damit, dass ein Bemühen um Strafmilderung Beweggrund des
Angeklagten für die Belastung der Zeugen gewesen sein
könnte, hat sich das Landgericht indes nicht
auseinandergesetzt. Naheliegend wäre dies auch deshalb
gewesen, weil die weiteren Darlegungen ohnehin auf Zweifel des
Landgerichts an der Glaubhaftigkeit der Aussage schließen
lassen. Solche Zweifel hätten auch schon für sich die
Feststellung eines Aufklärungserfolgs ausgeschlossen.
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3. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt
gemäß § 301 StPO weiter zur Aufhebung des
Urteils im Ausspruch über die Maßregel, da die
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
rechtsfehlerhaft ist (oben I. 3.).
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Ihr Rechtsmittel erfasst - auch wenn es, wie der Vertreter der
Bundesanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
ausgeführt hat, auf das Fehlen einer Entscheidung zur
Vollstreckungsreihenfolge beschränkt sein sollte - die
Anordnung der Maßregel insgesamt; die Beschränkung
auf die unterbliebene Entscheidung über die Reihenfolge der
Vollstreckung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB
wäre nicht wirksam, da nach den tatrichterlichen
Feststellungen schon Zweifel blieben, ob beim Angeklagten der Hang
besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
nehmen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 48).
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4. Schließlich hat die Revision der Staatsanwaltschaft
Erfolg, soweit das Landgericht von der Anordnung des Verfalls von
Wertersatz abgesehen hat.
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Das Landgericht hat dies damit begründet, dass der Wert des
Erlangten im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist
(§ 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Gegensatz dazu hat es an
anderer Stelle im Urteil ausdrücklich festgestellt, dass beim
Angeklagten eine erhebliche Summe Bargeld in szenetypischer
Stückelung sichergestellt worden sei.
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III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf
Folgendes hin:
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1. Hinsichtlich der dem Angeklagten versprochenen Teilmenge aus dem
verwahrten Kokaingemisch (oben II. 1. b) sind mehrere Fallgestaltungen
denkbar.
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a) Schiede insoweit nach den neuen Feststellungen ein Handeltreiben des
Angeklagten aus, bliebe Besitz von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; die Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
stünde hiermit in Tateinheit. Eine Verurteilung allein wegen
Beihilfe zum Handeltreiben würde den Unrechtsgehalt der Tat
nicht erschöpfen, weil darin nicht zum Ausdruck käme,
dass der Angeklagte die Verfügungsmacht über das
Betäubungsmittel innehatte (Weber aaO § 29 Rdn. 1244
m. w. N.).
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b) Hätte der Angeklagte mit einer Menge Handel getrieben,
welche die Qualifikation des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht
erreicht, träte zum Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge nebst Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel
in nicht geringer Menge tateinheitlich ein Handeltreiben mit
Betäu-
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bungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 (i. V.
m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) BtMG hinzu. Hinter andere, nicht zum Verbrechen
aufgestufte Begehungsformen tritt der Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht zurück (Weber aaO § 29 a Rdn.
170 m. w. N.).
c) Hätte der Angeklagte dagegen mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge Handel getrieben, bestünde zwar
Tateinheit mit einer Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, da jeweils ein
anderer Teil der Gesamtmenge betroffen wäre. Indes
träte der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge zurück; im Verhältnis zu anderen
Begehungsformen, die ihrerseits Verbrechen sind, bleibt der Besitz
Auffangtatbestand, weil er gegenüber den anderen Alternativen
des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geringeren Unrechtsgehalt
aufweist (Weber aaO § 29 Rdn. 1249 f.; § 29 a Rdn.
172 jew. m. w. N.).
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2. Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt ein
Mitsichführen des Gegenstands, also dessen Griffnähe
voraus. Wird der Gegenstand, wie hier der Schreckschussrevolver, in
einem anderen Raum in einem Behältnis verwahrt, ist
Griffnähe nicht ohne weiteres gegeben; es bedarf einer
konkreten Darlegung der räumlichen Verhältnisse (BGH
NStZ 2000, 433). Einen mitgeführten Gegenstand, der keine
Schusswaffe ist, muss der Täter zur Verletzung von Per-
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sonen bestimmt haben. Dies ist hinsichtlich des Klappmessers nicht
festgestellt; bei einem Messer der beschriebenen Art liegt dies auch
nicht so nahe, dass auf Ausführungen dazu verzichtet werden
könnte (vgl. BGHSt 43, 266, 267 f.).
VRiBGH Becker Sost-Scheible
und RiBGH von Lienen
befinden sich im Urlaub
und sind daher gehindert
zu unterschreiben.
Sost-Scheible
Schäfer Mayer |