BGH,
Urt. v. 13.2.2001 - 1 StR 448/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 448/00
vom
13. Februar 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.
Februar 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am
Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Schaal, Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt für den
Angeklagten M. , Rechtsanwalt für den Angeklagten F. als
Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. April 2000 werden verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die Staatskasse
hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem
Angeklagten F. durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten - Vorstandsmitglieder einer
Sparkasse - wegen Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einer
Scheckreiterei verurteilt. Den Angeklagten M. wegen Untreue in 46
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; den
Angeklagten F. wegen Untreue in 56 Fällen zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revisionen der Angeklagten und
die auf den gegen F. ergangenen Strafausspruch beschränkte
Revision der Staatsanwaltschaft - die vom Generalbundesanwalt nicht
vertreten wird - haben keinen Erfolg.
I.
1. Beide Angeklagte bildeten den Gesamtvorstand der Sparkasse S. . Dem
Vorstand M. unterstanden unter anderem die Kredit- und die
Auslandsabteilung. Er hatte die Bearbeitung und Betreuung des hier
einschlägigen Kreditengagements C. vollständig und
ausschließlich an sich gezogen. Dem Vorstandsvorsitzenden F.
war unter anderem auch die Innenrevision unterstellt.
Die Kreditbewilligungsgrenzen lagen im Tatzeitraum (Ende 1997 bis Mitte
1998) für ein einzelnes Vorstandsmitglied bei 1,3 Mio DM,
für den Gesamtvorstand zunächst bei rund 8 Mio DM,
dann bei rund 10 Mio DM. Kurz-fristige Kreditüberziehungen
konnte der Gesamtvorstand bis zu 2 Mio DM bewilligen; dessen
Kreditbewilligungsgrenze lag damit insgesamt bei rund 12 Mio. Gegen
Ende des Tatzeitraums wurde sie auf insgesamt 10,8 Mio DM herabgesetzt.
2. Die Scheckreiterei betrifft Firmen der C. -Firmengruppe des nicht
revidierenden Mitangeklagten O. . Zwei L. berger Unternehmen seiner
Firmengruppe, die C. Softwareentwicklungs GmbH (CT-A) und die C. EDV
Groß- und Einzelhandels mbH (CT-B), unterhielten
Kontokorrentkonten bei der Sparkasse. Beide Firmen bildeten eine
Kreditnehmereinheit im Sinne des Kreditwesengesetzes und entwickelten
sich zum größten und am meisten risikobehafteten
Kreditengagement der Sparkasse.
Anfang 1995 waren bei der Sparkasse bereits - ohne daß dem
ordentliche Kreditbeschlüsse zugrunde lagen - weitgehend
ungesicherte Kontoüberziehungen von rund 6 Mio aufgelaufen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende bewilligte schließlich in
einem "Eilbeschluß" ein Gesamtkreditengagement von 6,265 Mio
DM. In der Folge wurden die Konten - wobei die Überziehungen
weiter anstiegen - auf der Basis täglicher
Überziehungsgenehmigungen geführt, die M. und F.
erteilten.
Die Jahresabschlußprüfungen 1994 und 1995 durch eine
Prüferin des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands
führten zu Beanstandungen. Darauf faßte der
Verwaltungsrat Ende 1995 den Beschluß, kurzfristigen
Überschreitungen der Gesamtvorstandskompetenz aufgrund von
Usancekrediten für höchstens 2 Mio DM zuzustimmen
(Vorwegzustimmung). "Die Inanspruchnahme der Vorwegzustimmung kann nur
in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden: ... zugesagte
Scheckeinreichungen, wobei die Ordnungsmäßigkeit bei
Beträgen ab 50.000,00 DM einzuholen ist."
Aufgrund einer Beschwerde der Angeklagten beim Prüfverband
über die Prüferin wurde ein unerfahrener
Bankprüfer mit der Prüfung für 1996
beauftragt, der das Kreditrisiko - das weitgehend ungesicherte
Kreditvolumen war zwischenzeitlich auf 10,8 Mio angestiegen - geringer
einstufte, nachdem die Angeklagten einen starken Abbau der
Überziehungen zugesagt hatten. Gleichwohl genehmigten die
Angeklagten eine Ausweitung der Überziehungen, die im
März 1997 bereits 18 Mio DM betrugen, und unter anderem auf
Geldflüssen vom Konto der CT-B zur belgischen C. -Firma D.
(CT-SA) in E. beruhten.
Vor diesem Hintergrund verabredeten M. und O. im Frühjahr 1997
eine Scheckreiterei zur Verdeckung der bereits zugelassenen
Überziehungen und zur Ermöglichung weiterer
ungesicherter Kreditgewährungen. Auch F. wußte
aufgrund der von ihm genehmigten täglichen
Überziehungslisten ganz präzise um die
tatsächliche Höhe des Kreditengagements. Zugunsten
von F. nimmt das Landgericht aber an, er habe den Angaben M. s
vertraut, der Geldfluß diene Handelsgeschäften der
belgischen Firma. Er habe den Geldfluß deswegen nicht einer
Scheckreiterei zugerechnet. Er habe sich auch - ohne weitere
Prüfungen - auf die Zusicherung M. s verlassen, die Schecks
seien vor der Gutschrift bei der Bank B. (BBL) in E. abgefragt worden.
Allerdings habe er erkannt, daß die Überweisungen
ein Vielfaches der Umsatzzahlen der deutschen Firmen betrugen, die
Kontostandsmanipulationen abgezeichnet und die Sonderfinanzierungen vor
dem Verwaltungsrat verheimlicht. Deshalb habe er die erkannte
Gefährdung der in keiner Weise abgesicherten Millionenkredite
bewußt und billigend in Kauf genommen.
3. Der Scheckreiterei, bei der die Schecklaufzeit ausgenützt
wurde, lag folgender Geldkreislauf zwischen den Konten der belgischen
Firma CT-SA bei der belgischen Bank BBL einerseits und den Konten der
deutschen Firmen CT-A und CT-B bei der Sparkasse andererseits zugrunde:
a) Auf die BBL gezogene Schecks der belgischen Firma wurden bei der
Sparkasse zur Gutschrift eingereicht und sogleich unter "Eingang
vorbehalten" (E.v.) gutgeschrieben. Damit wurde der Kontostand des
Kreditengagements in gewünschter Höhe
heruntergefahren.
b) Um das "Platzen" dieser durch Guthaben nicht gedeckten Schecks - die
BBL hatte der CT-SA lediglich einen Dispositionsrahmen von 25.000 DM
eingeräumt - bei der Vorlage in Belgien zu verhindern, wurden
im Gegenzug von den Konten der deutschen Firmen bei der Sparkasse
S.W.I.F.T-Über-weisungen zu Konten der belgischen Firma bei
der BBL ausgeführt.
c) Dann ging der Geldkreislauf von neuem los. Nahezu täglich
erstellten O. und M. einen "Status", um kongruente
Zahlungsflüsse unter scheinbarer Einhaltung der
Gesamtvorstandskompetenz zu erreichen.
Im Jahre 1997 erreichten die Scheckgutschriften an manchen
Buchungstagen mehr als 20 Mio DM, 1998 sogar mehr als 30 Mio DM. Die
tatsächliche Überziehung lag Ende 1997 bei 34 Mio DM
und stieg im Frühjahr 1998 bis auf über 40 Mio DM an.
M. und F. genehmigten an jedem Arbeitstag die täglichen
Überziehungslisten. Soweit die Kontosalden die
Gesamtvorstandskompetenz überschritten, manipulierte M. die
Überziehungslisten, indem er mittels einer "manuellen
Nebenrechnung", auch durch den Abzug von avisierten
Scheckeingängen, die Überziehungen auf
Beträge innerhalb der Kompetenzgrenzen herunterrechnete.
4. Beiden Angeklagten werden 46 Überweisungen nach Belgien im
Zeitraum vom 23. Dezember 1997 bis 5. Juni 1998 angelastet.
Hinsichtlich der Überweisungen vor dem Tatzeitraum und der
Überweisungen unter 3,5 Mio DM im Tatzeitraum wurde
gemäß § 154 StPO von der Verfolgung
abgesehen. Das Gesamtvolumen der abgeurteilten Überweisungen
lag bei 195 Mio DM. Darüber hinaus werden dem Angeklagten F.
weitere zehn Überweisungen in der Zeit vom 8. bis 12. Juni
1998 im Gesamtvolumen von 29 Mio DM angelastet, die er während
des Urlaubs M. s bewilligte. In der Folgezeit wurden die
Vorgänge aufgedeckt, wodurch der Geldkreislauf "platzte".
Bereits E.v. gutgeschriebene Schecks in Höhe von 31 Mio DM
wurden von der BBL nicht mehr eingelöst. Zusammen mit den
übrigen Sollsalden ergab sich ein Gesamtobligo des
Kreditengagements von 41 Mio DM.
5. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt wie folgt beurteilt:
a) Mit jeder Überweisung zur BBL bewilligten die Angeklagten
den deutschen Firmen kompetenzwidrig einen ungesicherten
Überziehungskredit und verminderten mit dessen Valutierung
zugleich das Vermögen der Sparkasse. Diese Kreditausreichung
wurde durch die entsprechende Gutschrift E.v. der auf die BBL gezogenen
Schecks zunächst nur buchungsmäßig
ausgeglichen. Erst wenn die BBL nach Ablauf der Postlaufzeit die
Schecks einlöste - aufgrund der Überweisungen sollte
dem belgischen Konto Deckung verschafft werden -, war die
während der Schecklaufzeit bestehende
Vermögensgefährdung wieder ausgeglichen. Es lag
jedoch in der "Willkür" O. s, ob die nach Belgien
transferierten Beträge auf dem Konto der BBL-Bank zur
Bezahlung der hereingenommenen "Vertuschungsschecks" Verwendung fanden.
Denn die Sparkasse hatte keinen Einfluß darauf, wie die
belgische Firma CT-SA über ihr Konto bei der BBL
verfügte.
b) Das Landgericht hat jede der Überweisungen als eine Untreue
(Mißbrauchs- und Treubruchtatbestand) bewertet und dabei
jeweils einen Nachteil in Form einer
Vermögensgefährdung in Höhe des
Überweisungsbetrages angenommen, da der Ausgleich durch die
belgischen Vertuschungsschecks in der Willkür des O. lag.
Gegen M. wurde für jede Tat eine Freiheitsstrafe von einem
Jahr und eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt
(die auf UA S. 195 genannte Zahl von 56 Taten ist ersichtlich ein
Schreibfehler). F. erhielt für jede Tat eine Einzelstrafe von
sechs Monaten. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt.
II.
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten M. sind jedenfalls
unbegründet.
a) Das Landgericht durfte - nachdem die Verteidigung nicht darauf
verzichtet hatte - den Verwaltungsratsvorsitzenden als Zeugen
vereidigen. Der dem Tatrichter zuzugestehende Spielraum bei der
Beurteilung des Teilnahmeverdachts (BGHSt 39, 199; BGH NStZ 1998, 583)
ist nicht überschritten.
b) Die schriftliche Einlassung des Angeklagten ist - unbeschadet der
Frage, ob die Revision dies geltend machen kann - im Urteil nicht
falsch gewürdigt worden.
2. Auch die Sachrüge der Angeklagten hat keinen Erfolg. Die
Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich der
Untreue in Form des Mißbrauchs- wie auch der des
Treubruchtatbestandes schuldig gemacht, läßt keinen
Rechtsfehler erkennen.
a) Die Angeklagten hatten sowohl eine
Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des
Mißbrauchstatbestandes als auch eine
Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des
Treubruchtatbestandes (vgl. BGH NJW 1984, 2539). Die Feststellungen
ergeben, daß sie durch die Gutschrift der Schecks unter
Vorbehalt des Eingangs (E.v.) und die Ausführung der
Überweisungen gegen beide Pflichten verstoßen haben.
Dieser Geldkreislauf stellt eine Kreditgewährung dar (vgl.
Rundschreiben 9/96 des Bundesaufsichtsamtes für das
Kreditwesen vom 10. Juli 1996). Bei jeder einzelnen Tat haben die
Angeklagten nicht nur die internen Beschränkungen ihrer
Bewilligungskompetenzen durch das Kreditwesengesetz,
Sparkassenvorschriften und Verwaltungsratsbeschlüsse
überschritten. Das hier praktizierte risikobehaftete System
der Kreditgewährung unter Ausnutzung der Postlaufzeiten war
zudem schon unabhängig von ausdrücklich normierten
Kompetenzbegrenzungen pflichtwidrig (vgl. Reischauer/ Kleinhans,
Kreditwesengesetz, I. Band § 14 Rdn. 21), denn es diente - was
auch der Angeklagte F. erkannt hatte - dem Zweck, eine
ordnungsmäßige Kreditbewilligung zu unterlaufen.
b) Mit jedem Durchlauf von Scheckgutschrift E.v. und
Überweisung (um den gutgeschriebenen Schecks bei der BBL
Deckung für die Einlösung zu verschaffen) haben die
Angeklagten der Sparkasse einen Nachteil in Höhe des
Überweisungsbetrages im Sinne einer schadensgleichen
Vermögensgefährdung zugefügt.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der offiziell
eingeräumte Kredit zu Beginn des abgeurteilten Tatzeitraums
(23. Dezember 1997) bereits so weit überzogen war - sei es
durch vorangegangene Scheckreitereien, sei es durch anderweitige
Verfügungen -, daß der Kreislauf von Schecks und
Überweisungen lediglich der buchmäßigen
Verschleierung einer schon vorhandenen ohnehin uneinbringlichen
Überziehung diente. Das Problem einer Schadensvertiefung (vgl.
BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 29; BGH NStZ-RR 1996, 131; BGH
NStZ 1998, 413; BGH StV 2000, 490) stellt sich bei dieser Form der
Scheckreiterei nämlich nicht.
Zwar konnten sich kongruente Scheckgutschriften und
Überweisungen am Ende eines jeden Durchlaufs gegenseitig
aufheben mit der Folge, daß die schon bestehende
Überziehung nicht ausgeweitet wurde. Zwischen der
Ausführung der Überweisung und der Einlösung
der Schecks lag jedoch die Postlaufzeit. Die
Vermögensminderung durch Überweisung wurde also nicht
unmittelbar durch die Scheckeinlösung kompensiert (zur
Schadenskompensation vgl. BGH NStZ 1999, 353). Zwischen der
Ausführung der Überweisung und vor der
Einlösung der Schecks - also während der Postlaufzeit
- trug die Sparkasse das Adressenausfallrisiko (vgl. das Rundschreiben
9/96 des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen). Die
Sparkasse hatte es nicht in der Hand, ob O. dem BBL-Konto die aufgrund
der Überweisung zunächst verschaffte Deckung noch vor
der Scheckeinlösung wieder entzog, oder ob andere
Gläubiger zwischenzeitlich auf dieses Guthaben zugriffen (UA
S. 53/54). Es drohte also stets das "Platzen" der gutgeschriebenen und
bereits valutierten Schecks.
Dieses Adressenausfallrisiko entstand daher bei jedem Durchlauf
während der Postlaufzeit neu. Es lebte mit jeder neuen
Überweisung - und zwar zusätzlich zu einer eventuell
bereits vor der abgeurteilten Scheckreiterei bestehenden
Überziehung - wieder auf. In diesem jeweils neu entstandenen
Adressenausfallrisiko hat das Landgericht deshalb zutreffend eine
schadensgleiche Vermögensgefährdung gesehen. Ein
derartiges Adressenausfallrisiko liegt bei jeder Scheckreiterei auf der
Hand. Es hat sich auch hier am Ende realisiert, denn nach Aufdeckung
der Scheckreiterei wurden Schecks in Höhe von rund 31 Mio DM
nicht eingelöst.
c) Hier kommt hinzu, daß das Kreditvolumen im Tatzeitraum
noch ausgeweitet wurde. Auch wenn man zugunsten der Angeklagten davon
ausgeht, daß das Kreditengagement am 23. Dezember 1997
bereits bei etwa 34 Mio DM gelegen hätte, so hatte es sich
doch am Ende des Tatzeitraums Mitte 1998 auf 41 Mio DM erhöht.
Das hat das Landgericht - selbst wenn die Kreditausweitung nicht
ausschließlich durch die abgeurteilten Scheckreitereien
bewirkt wurde - zutreffend darauf zurückgeführt,
daß die Scheckreiterei auch der Ermöglichung
weiterer Kreditgewährungen in Millionenhöhe gedient
hat (UA S. 28).
d) Bei der von den Feststellungen getragenen Annahme, der Angeklagte F.
habe lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt, sind dem Landgericht
keine Beweiswürdigungsfehler unterlaufen.
e) Auch die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler zu Ungunsten der
Angeklagten auf. Zwar war als Folge der hier vorgenommenen
Schadensermittlung bei der Bemessung der Einzelstrafen und der
Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) zu bedenken,
daß die Vermögensgefährdung mit jedem
Durchlauf endete und mit jedem weiteren Durchlauf wieder neu entstand.
Letzten Endes betraf daher jede Tat - sieht man einmal von der
Kreditausweitung ab - wirtschaftlich denselben lediglich perpetuierten
Schaden. Dieses Problem hat das Landgericht aber gesehen, denn nur so
sind die, gemessen an der Höhe des
Gefährdungsschadens, niedrigen und zudem gleich hohen
Einzelstrafen zu erklären. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe
hat sich das Landgericht ersichtlich auch am abgeurteilten Gesamtumfang
des von den Angeklagten verschuldeten Endschadens orientiert; das ist
von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
III.
Die allein den Angeklagten F. betreffende Revision der
Staatsanwaltschaft hat gleichfalls keinen Erfolg. Die Einzelstrafen F.
s weisen ebensowenig wie seine Gesamtstrafe Rechtsfehler auf (zur
Revisibilität der Strafzumessung vgl. BGH NStZ 2000, 366).
Daß es erkennbares Ziel des Landgerichts gewesen
wäre, dem Angeklagten "die Rechtswohltat einer
Bewährungsstrafe zukommen zu lassen" ist nicht belegt. Zur
Anwendung oder jedenfalls der Erörterung des § 56
Abs. 3 StGB mußte sich das Landgericht nicht
gedrängt sehen (vgl. BGH wistra 2000, 96).
Schäfer Nack Wahl
Schluckebier Schaal |