BGH,
Urt. v. 13.2.2001 - 1 StR 565/00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 565/00
vom
13. Februar 2001
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.
Februar 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am
Bundesgerichtshof Nack, Schluckebier, Hebenstreit , Schaal,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als
Verteidiger, Justizangestellte Waltenberger als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 18. Mai 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge
gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel, das vom
Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Das Revisionsgericht kann nur dann in die Strafzumessung des
Tatrichters eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Einen solchen
Mangel enthält das angefochtene Urteil nicht.
Zugunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden,
daß er den objektiven Sachverhalt
größtenteils eingeräumt hat, wenn er auch
die Tat selbst nicht gestanden hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB
50. Aufl. § 46 Rn. 50).
Es ist der Revision zuzugeben, daß die
Verbüßung von Untersuchungshaft
grundsätzlich keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH,
Beschl. vom 23. November 2000 - 3 StR 225/00). Es stellt indes keinen
Rechtsfehler dar, wenn das Landgericht hier wegen der besonderen
persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf die
relativ lange Dauer der Untersuchungshaft abgestellt hat.
Schäfer Nack Schluckebier Hebenstreit Schaal |