BGH,
Urt. v. 13.2.2007 - 1 StR 574/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 574/06
vom
13.2.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
13.02.2007, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten G. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Ellwangen vom 10. August 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte G.
einer besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist;
b) im Strafausspruch gegen die Angeklagten G. und B. aufgehoben; jedoch
bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision zum Nachteil des Angeklagten B. wird
verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun
Monaten sowie den Angeklagten B. wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der
gegen den Angeklagten B. ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt. Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten
eingelegten Revisionen greift die Staatsanwaltschaft mit der
Sachbeschwerde das Urteil insgesamt an und wendet sich insbesondere
gegen die beim Angeklagten B. mit einem Täter-Opfer-Ausgleich
nach § 46a Nr. 1 StGB begründete
Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB. Die
Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg.
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I.
Das Landgericht hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte G. und die damals 26-jährige Zeugin Bi. S.
hatten sich Ende Januar/Anfang Februar 2006 über das Internet
kennen gelernt. Nachdem man sich bereits am 18. Februar 2006 einmal
getroffen hatte, wobei die Zeugin S. anschließend von der
Person des Angeklagten enttäuscht war, gab sie seinem
Drängen nach und nahm eine weitere Einladung auf den Abend des
3. März 2006 an, um ihm eine "zweite Chance" zu geben.
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Am Abend des 3. März 2006 kam die Zeugin S. in die Wohnung des
Angeklagten G. und hielt sich mit diesem zunächst in dessen
Bett auf. Gegen 22.00 Uhr traf der Mitangeklagte B. ein. In der Folge
begaben die drei sich in die Diskothek "Sch. " in H. . Dort hielten sie
sich bis etwa 4.00 Uhr auf, wobei sich die Zeugin S. darauf
einließ, mit dem
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Angeklagten B. Küsse zu tauschen und sich "zum Teil
aufeinander liegend" - jedoch über der Kleidung - zu
"befummeln".
Nach dem Verlassen der Diskothek begaben sich die drei zum Pkw des
Angeklagten B. , wobei der Angeklagte G. , der nunmehr entschlossen
war, sexuell mit der Zeugin zu verkehren, diese gegen einen dort
ebenfalls abgestellten Pkw drückte und versuchte, unter der
Bekleidung an die nackten Brüste der Zeugin zu fassen.
Aufgrund der Gegenwehr der Zeugin gelang dies jedoch nicht. Auf der
anschließenden Fahrt zurück zur Wohnung des
Angeklagten G. , wo auch der Pkw der Zeugin stand, kam es zwischen der
Zeugin S. und dem Angeklagten G. zu Streitigkeiten, in deren Verlauf G.
die Zeugin ohne rechtfertigenden Grund mehrfach mit der Hand
schmerzhaft ins Gesicht schlug und an den Haaren zog. Bei der Wohnung
des Angeklagten G. angekommen, kam die Zeugin aus Angst und aufgrund
des vorausgegangenen Geschehens im Pkw der Aufforderung nach, sich mit
in die Wohnung zu begeben. Nach dem Betreten der Wohnung gegen 5.00 Uhr
früh forderte der Angeklagte G. die Zeugin auf, sich ins Bett
im Schlafzimmer zu legen und sich auszuziehen. Dieser Aufforderung kam
sie unter dem Eindruck des vorausgegangenen Tuns auch nach, zog sich
jedoch nur bis auf die Unterwäsche aus. Die beiden Angeklagten
zogen sich nackt aus und legten sich zur Zeugin ins Bett. Sie zogen sie
dann vollständig aus, weil sie mit ihr - notfalls auch gegen
ihren Willen - geschlechtlich verkehren wollten. Weil diese
offensichtlich hiermit nicht einverstanden war, begann der Angeklagte
G. , die Zeugin mit erneuten schmerzhaften Schlägen ins
Gesicht und an den Körper sowie durch schmerzhaftes Zerren an
den Haaren und das Ausreißen von Haaren gefügig zu
machen. Trotz der ständigen Gegenwehr der
Geschädigten und ihrer Bitten, aufzuhören, vollzogen
beide Angeklagten in der Folgezeit gegen den weiter erkennbaren Willen
der Geschädigten mehrfach den un-
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geschützten Geschlechtsverkehr mit ihr, jeweils in mindestens
einem Fall auch bis zum Samenerguss.
Bereits von Anfang an und im weiteren Verlauf immer wieder forderte der
Angeklagte G. auch den Angeklagten B. auf, mit der
Geschädigten geschlechtlich zu verkehren. Dem kam der
Angeklagte B. nach, wobei er das Verhalten des Angeklagten G. , der
sein Opfer weiterhin ständig schmerzhaft schlug und an den
Haaren riss, ausnutzte. Die Zeugin, welche vom Angeklagten G. auch
schmerzhaft in eine ihrer Brüste gekniffen und daran gezogen
wurde, musste in der Folge die Angeklagten auch mehrfach oral und
manuell befriedigen. In einem Fall drang der Angeklagte G. mit seinem
erigierten Penis zudem anal in die Geschädigte ein,
während der Angeklagte B. ein entsprechendes Vorhaben auf
Bitte der Geschädigten und wegen ihrer Klage über die
damit verbundenen Schmerzen aufgab.
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Gegen 8.00 Uhr zog sich der Angeklagte B. an und verließ die
Wohnung. In der Folge vollzog der Angeklagte G. , wie von vornherein
beabsichtigt, noch zweimal den ungeschützten
Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen der
Geschädigten, die dies nur unter dem Eindruck des
vorausgegangenen Tuns über sich ergehen ließ.
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Anschließend konnte die Zeugin S. mit ihrem Pkw wegfahren.
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Die Zeugin erlitt an zahlreichen Körperstellen
Hämatome sowie verschiedene Kratzer, Blutergüsse und
Hautabschürfungen. Daneben war es infolge der Taten zu einer
schmerzhaften Rötung und Schwellung des Scheideneingangs und
zu mehreren Einrissen im Bereich der hinteren Kommissur der Vulva
gekommen. Dies hatte zu einer Harnwegs- und Scheideninfektion
geführt, wodurch die Zeugin in der Folgezeit starke Schmerzen,
insbesondere beim Wasserlassen erlitt, welche jedoch nach
medikamentöser Behandlung abklangen.
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Hinsichtlich der von der Zeugin weiter geschilderten andauernden
starken Beschwerden im Analbereich und damit verbundener Probleme beim
Stuhlgang konnten bei einer endoskopischen Untersuchung keine
äußerlich sichtbaren Verletzungen festgestellt
werden. Die Zeugin leidet auch heute noch unter einer schweren
posttraumatischen Belastungsstörung, welche anfangs mit
Schlafstörungen und nachlassenden schulischen Leistungen bei
der Umschulung verbunden waren sowie mit der Angst, sich unter Menschen
zu begeben. Sie wird deswegen seit Ende Juni 2006 zweimal
wöchentlich psychologisch behandelt.
Bei Beginn der Taten um 5.00 Uhr hatte der Angeklagte G. eine
Blutalkoholkonzentration von maximal 1,91 Promille, der Angeklagte B.
von maximal 0,46 Promille und die Geschädigte von maximal 0,68
Promille, wobei nach den Feststellungen der Strafkammer die
Fähigkeit des Angeklagten G. , das Unrecht seines Tuns
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch
erheblich vermindert war.
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Der Angeklagte B. hat sich in der Hauptverhandlung bei der Zeugin S.
für sein Tun entschuldigt. Die Zeugin hat auf diese
Entschuldigung nicht reagiert, sie jedoch auch nicht
ausdrücklich zurückgewiesen. Im Übrigen hat
der Angeklagte B. der Zeugin nach Aufnahme eines Darlehens 4.000
€ zukommen lassen, wobei diese aber über den
Nebenklägervertreter für den Fall einer
vergleichsweisen Regelung ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000
€ gefordert hatte.
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II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur
Änderung des Schuldspruchs beim Angeklagten G. sowie zur
Aufhebung der Strafaussprüche gegen beide Angeklagte.
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen verurteilt und hat hierbei offenbar zwischen den
gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten B. begangenen
Vergewaltigungshandlungen und den beiden nach seinem Weggang erfolgten
weiteren Vergewaltigungen unterschieden. Dies begegnet rechtlichen
Bedenken. Allein der Umstand, dass einer von zwei Tätern von
dem Opfer ablässt, rechtfertigt keine Trennung in zwei Taten
beim anderen Täter. Vielmehr kommt es bei mehrfach
hintereinander begangenen Vergewaltigungen allein darauf an, ob diesen,
jedenfalls soweit es die als Tatmittel angewendete Gewalt betrifft, ein
einheitliches Tun eines Angeklagten zugrunde liegt (BGH NStZ 2000, 419,
420). Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei
fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch
erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (BGH
NStZ 2002, 199, 200). So ist es auch bei den vorliegenden Taten des
Angeklagten G. ; denn einerseits hat er die ständig Gegenwehr
leistende Geschädigte immer weiter geschlagen und an den
Haaren gerissen und andererseits von vorneherein vorgehabt, nach dem
Weggehen des Mitangeklagten B. erneut und mehrfach den
Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gegen deren Willen zu vollziehen, was
diese nur unter dem Eindruck des vorangegangenen Geschehens
über sich ergehen ließ (UA S. 17).
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2. Weiterhin hat die Strafkammer die dem Opfer im Scheidenbereich
zugefügten Verletzungen und die damit verbundenen
anschließenden starken Schmerzen als schwere
körperliche Misshandlung nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a
StGB angesehen, jedoch diese Qualifikation den Schuldsprüchen
gegen die Angeklagten nicht zugrunde gelegt, weil nicht feststellbar
sei, welcher der Angeklagten die Verletzungen herbeigeführt
hatte und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen sei.
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Diese Beurteilung des Sachverhalts begegnet bereits deswegen Bedenken,
weil es sich nur um eine Tat handelt. Jedenfalls dem Angeklagten G. ,
welcher am gesamten Geschehen beteiligt war und zudem den
Mitangeklagten B. immer wieder aufforderte, ebenfalls mit der
Geschädigten gegen deren Willen geschlechtlich zu verkehren
(UA S. 16), ist die gesamte Tat zuzurechnen (§ 25 Abs. 2
StGB). Somit kann es auch hinsichtlich des Angeklagten G. dahinstehen,
welcher der beiden Täter der Zeugin die Scheidenverletzungen
zufügte; denn es ist allgemeinkundig, dass bei einem
gewaltsamen Geschlechtsverkehr, bei welchem sich das Opfer zudem noch
wehrt, solche Verletzungen häufig eintreten, so dass ein
Täter derartige Verletzungen in diesen Fällen
zumindest billigend in Kauf nimmt. Ebenso kann insoweit nicht darauf
vertraut werden, dass gewaltsam herbeigeführte Verletzungen im
Scheidenbereich folgenlos abheilen, sondern mit dem Entstehen
schmerzhafter Entzündungen auf Grund von Wunden im
Scheidenbereich ist immer zu rechnen, so dass ein bedingter Vorsatz
eines den körperlichen Widerstand des Opfers gewaltsam
überwindenden Vergewaltigers auch diesbezüglich
anzunehmen ist.
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Allerdings kann vorliegend dahinstehen, ob allein das
Herbeiführen von Scheidenrissen mit äußerst
schmerzhaften Entzündungsfolgen schon eine schwere
körperliche Misshandlung im Sinne von § 177 Abs. 4
Nr. 2a StGB darstellt. Jedenfalls aber gebietet die Gesamtschau von
über mehrere Stunden andauernden ständigen und
schmerzhaften Schlägen ins Gesicht und an den Körper,
dem schmerzhaften Zerren an den Haaren und dem Ausreißen von
Haaren, dem einmaligen schmerzhaften Kneifen in eine Brust der
Geschädigten sowie den Scheideneinrissen mit ihren
länger anhaltenden schmerzhaften Folgen die Annahme einer
Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB. Durch das
vorliegende Vorgehen des Angeklagten wurde die körperliche
Integrität des Opfers in einer Weise beeinträchtigt,
die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist
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(vgl. BGH NStZ 1998, 461; Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06).
Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts, so dass der
Schuldspruch durch den Senat entsprechend abzuändern war;
§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, nachdem dem Angeklagten
ein entsprechender rechtlicher Hinweis bereits durch das Landgericht
erteilt worden ist.
3. Hinsichtlich des Mitangeklagten B. konnte die Strafkammer keine
Feststellungen treffen, wann der Geschädigten die Risse
zugefügt worden sind. Die Annahme der Strafkammer, dass ohne
Berücksichtigung der Scheideneinrisse ein besonders schwerer
Fall nach § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB nicht vorliege, liegt im
Rahmen tatrichterlichen Beurteilungsspielraums und ist vom
Revisionsgericht hinzunehmen. Da weitere Feststellungen auch nicht in
einer neuen Hauptverhandlung zu erwarten sind, hatte es für
den Angeklagten B. beim Schuldspruch des Urteils des Landgerichts
Ellwangen zu verbleiben; insoweit war die Revision der
Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
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III.
Die Strafaussprüche gegen beide Angeklagten waren aufzuheben.
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1. Für den Angeklagten G. muss die Strafe neu zugemessen
werden, da nur eine Tat vorliegt, welche allerdings unter den
qualifizierenden Merkmalen des § 177 Abs. 4 StGB begangen
wurde.
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2. Hinsichtlich des Angeklagten B. begegnet die Bejahung der
Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs
gemäß § 46a StGB durch das Landgericht
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Gemäß § 46a Nr. 1 StGB muss der
Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu
erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wieder
gutgemacht haben, wobei es aber auch ausreichend sein kann, dass der
Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Wie der Senat in
ständiger Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt
hat, setzt das Bemühen des Täters
grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen
Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden,
friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen
angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den
Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH
NStZ 1995, 492, 493; NStZ 2002, 29; BGH, Urt. v. 27. August 2002 - 1
StR 204/02; NStZ 2006, 275). Wenngleich ein "Wiedergutmachungserfolg"
nicht zwingende Voraussetzung ist, so muss sich doch das Opfer auf
freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf
ihn einlassen. Dabei reicht aber allein die Erfüllung von
Schadensersatzansprüchen nicht aus; insbesondere kann dadurch
nicht das Erfordernis eines kommunikativen Prozesses zwischen
Täter und Opfer ersetzt werden.
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b) Aus der Sicht des Opfers ist es für die verlangte
Kommunikation unabdingbar, dass die Geschädigte in den Dialog
mit dem Täter über die zur Wiedergutmachung
erforderlichen Leistungen einbezogen wird. Ein erfolgreicher
Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB
setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die Leistungen des
Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGHSt 48,
134, 142; NStZ 2002, 646). Dies ergibt sich schon daraus, dass
überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die
erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung
für das Opfer führen können. Keinesfalls
reicht es hin, wenn ein Täter ohne Zustimmung des Opfers eine
finanzielle Leistung erbringt, welche nur die Hälfte der im
Rahmen eines Vergleichsvorschlags beanspruchten Forderung erreicht,
wobei sich schon der
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Vergleichsvorschlag, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat,
eher an der unteren Grenze des Schmerzensgeldanspruchs der
Geschädigten orientiert hat.
c) Nicht ausreichend sind zudem die tatrichterlichen Feststellungen
dazu, wie sich das Opfer zu den bisherigen Bemühungen des
Täters gestellt hat und wie sicher die Erfüllung
einer weiteren Schmerzensgeldzahlung ist (vgl. BGH NStZ 2002, 29; BGH,
Beschl. vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01; NStZ 2006, 275). Auch unter
Berücksichtigung der vor der Hauptverhandlung
gegenüber dem Angeklagten verhängten Kontaktsperre
hätte die Möglichkeit zu einer Kommunikation zwischen
dem Angeklagten B. und dem Opfer, jedenfalls im Rahmen der
Hauptverhandlung, bestanden - auch zur Frage ihres
Einverständnisses (BGHSt 48, 134, 147).
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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte belegen
die Urteilsgründe die Voraussetzungen eines erfolgreichen
Täter-Opfer-Ausgleichs nicht.
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Wahl Boetticher Hebenstreit
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