BGH,
Urt. v. 13.1.2010 - 1 StR 247/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 247/09
vom
13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1.: Beihilfe zum Betrug
zu 2.: Unterschlagung
zu 3. u. 4.: Unterschlagung u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung
vom 16. Dezember 2009 in der Sitzung am 13. Januar 2010, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten F. ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Justizangestellte - in der Verhandlung und bei der Verkündung
- ,
Justizangestellte - bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung -
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Würzburg vom 8. Dezember 2008 mit den
Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass Bestand haben
a) die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,
b) die Verurteilung des Angeklagten F. im Tatkomplex VI A der
Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug in drei
Fällen mit den zugehörigen Einzelstrafen,
c) der Schuldspruch des Angeklagten K. im Tatkomplex VI B wegen
Betruges zum Nachteil der Firma N. und
d) der Schuldspruch des Angeklagten B. im Tatkomplex VI C der
Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der Fa. D. .
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 4 -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen dreier Fälle der
Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,
deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu
einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je
zwanzig Euro verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Unterschlagung
in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und drei Monaten verurteilt, den Angeklagte K. wegen Unterschlagung in
acht Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und drei Monaten sowie den Angeklagten B. wegen
Unterschlagung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und neun Monaten. Im Übrigen hat das Landgericht die
Angeklagten M. , K. und B. freigesprochen.
1
Jeweils gestützt auf sachlich-rechtliche Beanstandungen wendet
sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Lasten der Angeklagten
eingelegten Revisionen
2
- hinsichtlich des Angeklagten F. gegen die nicht vollständige
Ausschöpfung des Sachverhalts im Schuldspruch und die
verhängte Gesamtstrafe,
- hinsichtlich der Angeklagten M. und K.
o gegen die Teilfreisprüche betreffend den Tatvorwurf der
Hehlerei bezüglich der in den Urteilsgründen mit Nr.
3 (VW-Golf, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 6 (Landrover Freelander, amtl.
Kennzeichen: ), Nr. 22 (Landrover Range Rover, amtl. Kennzeichen: ) und
Nr. 53 (Volvo V 50, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge sowie
allein hinsichtlich des Angeklagten M. hinsichtlich der
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mit Nr. 24 (Volvo V 70, amtl. Kennzeichen: ), Nr. 28 (Volvo XC 90,
amtl. Kennzeichen: ), Nr. 31 (Volvo XC 90, amtl. Kennzeichen: ) und Nr.
32 (Volvo S 70, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge,
o gegen den Schuldspruch (lediglich) wegen Unterschlagung in sechs
Fällen (M. ) bzw. acht Fällen (K. ),
o gegen die hierfür verhängten Einzelstrafen und
gegen den Gesamtstrafenausspruch,
- hinsichtlich des Angeklagte K. zudem gegen die wegen Betruges zum
Nachteil der Firma N. verhängte Einzelstrafe und
- betreffend den Angeklagten B. gegen den Schuldspruch (lediglich)
wegen Unterschlagung, gegen die wegen Betruges zum Nachteil der Firma
D. verhängte Einzelstrafe sowie gegen den
Gesamtstrafenausspruch.
Dagegen werden von den Revisionen der Staatsanwaltschaft nicht
angegriffen:
3
- die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen
- die Verurteilung des Angeklagten F. im Tatkomplex VI A wegen Beihilfe
zum Betrug in drei Fällen und die hierfür
verhängten Einzelstrafen
- der Teilfreispruch der Angeklagten M. und K. betreffend den
Tatvorwurf der Hehlerei hinsichtlich der in den Urteilsgründen
mit den Nummern 19 (Landrover Discovery 3, amtl. Kennzeichen: )
- 6 -
und 21 (Mini Cooper S, amtl. Kennzeichen: ) bezeichneten Fahrzeuge und
- der Teilfreispruch des Angeklagten B. betreffend den Tatvorwurf der
Hehlerei hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit den
Nummern 19 (s.o.), und 21 (s.o.) sowie der mit den Nummern 23 bis 34
bezeichneten Fahrzeuge (Nr. 23: Mini Cooper, amtl. Kennzeichen: ; Nr.
24: s.o.; Nr. 25: Volvo V 50, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 26: Landrover
Discovery, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 27: Landrover Range Rover, amtl.
Kennzeichen: ; Nr. 28: s.o.; Nr. 29: VW Golf, amtl. Kennzeichen: ; Nr.
30: Fiat Barchetta, amtl. Kennzeichen: ; Nr. 31: s.o.; Nr. 32: s.o.;
Nr. 33: Alfa Romeo 156, amtl. Kennzeichen: und Nr. 34: VW Golf, amtl.
Kennzeichen: ).
Die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretenen Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Soweit die Staatsanwaltschaft
Teilfreisprüche der Angeklagten M. , K. und B. vom
Revisionsangriff ausgenommen hat, sind die
Revisionsbeschränkungen unwirksam.
4
A.
Urteilsgründe und Revisionsangriffe
I) Tatkomplex VI A der Urteilsgründe
- Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. -
1. Das Landgericht hat zum Tatkomplex VI A der Urteilsgründe
folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
5
- 7 -
a) Der gesondert verfolgte A. betrieb in Ka. ein Autohaus mit einer
Zweigstelle in W. . Da er in Erwägung zog, das Autohaus zu
verkaufen und in die Türkei zurückzukehren, stellte
er den früheren Mitangeklagten R. ein, der unter den Namen
„ Ra. “ und „ C. “ als freier
Mitarbeiter für eine Erhöhung der Verkaufszahlen
sorgen sollte. Nach einem gemeinsamen Tatplan sollte dies über
zahlreiche fingierte Finanzierungsgeschäfte erreicht werden.
Zu diesem Zweck nahm R. Kontakt zu dem Angeklagten F. auf, der den
Verkauf von sog. „Mantel-GmbHs“ vermittelte.
Hierbei handelte es sich um Gesellschaften, die ihre
Geschäftstätigkeit eingestellt hatten und
„praktisch über kein Vermögen“
verfügten, aber nach außen hin eine ausreichende
Bonität vermittelten.
6
Der Angeklagte F. war über die Absichten von A. und R.
informiert, insbesondere darüber, dass sie über
fingierte Finanzierungsgeschäfte zahlreiche Pkws erwerben
wollten. Er vermittelte ihnen daraufhin nicht nur den Ankauf der
Gesellschaften, sondern veranlasste auch, dass diese mit in diesem
Tätigkeitsfeld unerfahrenen
„Proforma-Geschäftsführern“
besetzt waren, welche die Gesellschaften nach außen vertreten
sollten, intern aber gegenüber A. und R. weisungsgebunden
waren. Über diese „ruhenden“
Gesellschaften sollten Fahrzeuge des Autohauses A. zu weit
überhöhten Kaufpreisen erworben und über
Leasing- oder Darlehensverträge finanziert werden. Die
Fahrzeuge selbst sollten nach Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags
nicht in den Besitz der Gesellschaften übergehen, sondern in
der Verfügungsgewalt von A. und R. verbleiben, um dann von
diesen weiter verkauft zu werden. Leasing- oder Darlehensraten sollten
wenige oder gar keine gezahlt werden.
7
- 8 -
Auf der Suche nach einem
„Proforma-Geschäftsführer“
für die „ruhenden“ Gesellschaften gelang
es dem Angeklagten F. Kontakt zu dem 60-jährigen arbeitslosen
T. aufzunehmen. Dieser erklärte sich bereit, die Aufgabe zu
übernehmen, obwohl er über keine Berufserfahrung als
Geschäftsführer verfügte. In der Folgezeit
bereitete der Angeklagte F. die Übertragung der
Geschäftsanteile der von ihm vermittelten Gesellschaften
„I. “ (I. ), „Ma. “ (Ma. ),
„P. “, „E. “ (E. ) und
„Ni. “ (Ni. ) auf T. vor. Er erstellte die
erforderlichen Vertragsunterlagen und Erklärungen und
vereinbarte drei Notartermine, an denen die Übertragung der
Geschäftsanteile notariell beurkundet werden sollte
(Fälle 1 bis 3 der Verurteilung des Angeklagten F. ). Am 2.
November 2006 fand der erste Notartermin statt, an dem auch der
Angeklagte F. teilnahm. Bei diesem Termin wurde die
Übertragung der Geschäftsanteile der Firmen
„I. “, „Ma. “ und „P.
“ auf T. beurkundet. Der zweite Notartermin fand am 14.
November 2006 statt. Auch hier war der Angeklagte F. anwesend.
Anlässlich dieses Termins wurde die Übertragung der
Firma „E. “ auf T. beurkundet. An dem dritten
Notartermin nahm der Angeklagte F. zwar nicht persönlich teil,
Tluck wurde aber von einem Bekannten F. s begleitet. Bei diesem Termin
wurde schließlich die Übertragung der
Geschäftsanteile an der Firma „Ni. “ auf
T. beurkundet. Nach der Beurkundung der Anteilsübertragung
wurde jeweils T. als Geschäftsführer der
Gesellschaften eingesetzt.
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Nach Vornahme dieser Geschäfte begann R. Mitte November 2006,
bei verschiedenen Banken und Leasinggesellschaften
Fahrzeugfinanzierungen bzw. Leasingverträge zu beantragen. Er
selbst trat dabei nach außen
9
- 9 -
nicht in Erscheinung. Als Antragsteller fungierten vielmehr die
„ruhenden“ Gesellschaften, die nicht in der Lage
waren, den Verpflichtungen aus einem Darlehens- oder Leasingvertrag
nachzukommen, und bei denen eine Erfüllung dieser
Verpflichtungen auch nicht vorgesehen war. Um den Anschein einer
ordnungsgemäßen Antragstellung zu erwecken, wurden -
teilweise von R. selbst - Unterschriften und Firmenstempel
gefälscht. Die Annahme der Darlehens- und
Leasinganträge erfolgte jeweils zeitnah nach der
Antragstellung. Nach Eingang der jeweiligen Rechnung zahlten die Banken
bzw. Leasingunternehmen den entsprechenden Kaufpreis für die
Fahrzeuge an A. aus. R. und A. erstellten daraufhin unwahre
Übernahmebestätigungen, durch die gegenüber
den Leasingunternehmen bzw. Darlehensgebern dokumentiert werden sollte,
dass die in deren Eigentum stehenden Fahrzeuge
ordnungsgemäß an die Leasing- bzw. Darlehensnehmer
herausgegeben worden seien. Tatsächlich verblieben die
Fahrzeuge aber auf dem Betriebsgelände des Autohauses A. und
standen damit auch weiterhin in der Verfügungsgewalt von A.
und R. . Auf diese Weise wurden mindestens 21 Fahrzeuge finanziert. An
A. wurden Finanzierungsbeträge in einer Gesamthöhe
von mehr als einer Million Euro ausbezahlt. Demgegenüber
wurden Leasing- und Darlehensraten nur in einem Umfang von insgesamt
28.000 Euro geleistet.
Am 8. Dezember 2006 fand ein Treffen zwischen R. und T. statt. Hierbei
teilte R. dem Zeugen T. mit, dass die von T. nach außen
vertretenen Gesellschaften mit geleasten bzw. finanzierten Fahrzeugen
bestückt werden und sodann verkauft werden sollten. Im Januar
2007 beauftragte R. den Angeklagten F. mit dem Weiterverkauf dieser
Gesellschaften einschließlich des Fahrzeugbestands. Am 10.
Januar 2007 begann der Angeklagte F. mit der Suche nach potentiellen
Käufern für die Gesellschaften. Da die Suche
zunächst nicht zum Erfolg führte, entschlossen sich R.
10
- 10 -
und A. , einen Teil der Fahrzeuge ohne Kenntnis der Eigentümer
nach Be. zu bringen, wo die Fahrzeuge über eine Autovermietung
vermietet werden sollten. Mit den Mieteinnahmen wollten sie die
fortlaufenden Verpflichtungen aus den Darlehens- und
Leasingverträgen zumindest teilweise bis zum Weiterverkauf der
Gesellschaften decken, um die drohenden Kündigungen der
Leasing- und Darlehensverträge wegen Zahlungsverzugs
vorübergehend abzuwenden. Infolgedessen wurden seit dem 5.
Februar 2007 insgesamt acht Fahrzeuge, die über die von T.
geführten Gesellschaften finanziert worden waren, nach Be.
verbracht, wo sie bis Mitte März 2007 vermietet wurden.
Am 19. Februar 2007 erhielt der Angeklagte F. die Nachricht, dass erste
Leasingverträge wegen Zahlungsverzugs fristlos
gekündigt worden waren. Etwa zu dieser Zeit gelang es ihm
auch, Käufer für die Gesellschaften zu finden.
Hierbei handelte es sich um die Angeklagten M. und K. , die jedoch in
erster Linie an dem Fahrzeugbestand und nicht an den Gesellschaften
selbst interessiert waren. Am 20. Februar 2007 fand an einer
Autobahnraststätte ein zehnminütiges Treffen zwischen
den Angeklagten F. , M. und K. sowie einem Rechtsanwalt statt, das den
Verkauf der Gesellschaften zum Gegenstand hatte. Bei diesem Treffen
wurden bereits einige Leasingverträge vorgelegt. Ohne
Klärung weiterer Einzelheiten fand schon am 5. März
2007 ein Notartermin statt, an dem unter anderem die Angeklagten F. ,
M. und K. anwesend waren. Bei diesem Termin wurden die
Geschäftsanteile der Firmen „I. “,
„Ma. “, „Ni. “ und
„E. “ auf den Angeklagten M. übertragen.
In den notariellen Urkunden waren jeweils mehrere Fahrzeuge
aufgeführt, die zu dem Bestand der jeweiligen Gesellschaft
gehörten. Zu den Fahrzeugen enthielten die Urkunden
Wertangaben, die frei erfunden waren und weit unter dem
tatsächlichen Wert der Fahrzeuge lagen. Neben der Regelung
einer Verpflichtung zur Mitteilung des jeweiligen Standorts der
Fahrzeuge und
11
- 11 -
zur Herausgabe von Fahrzeugschein und Schlüssel war in den
Verträgen jeweils die unrichtige Feststellung enthalten, dass
die Leasingraten bis einschließlich Februar 2007
vollständig bezahlt worden seien. Die Angeklagten M. und K.
zahlten insgesamt 17.000 Euro für die Gesellschaften
einschließlich des dazugehörenden Bestandes an
hochwertigen Fahrzeugen, deren Wert weit über diesem Kaufpreis
lag.
Die Angeklagten M. und K. hatten von Anfang an nicht die Absicht, die
Verpflichtungen aus den Darlehens- und Leasingverträgen zu
erfüllen. Ihnen kam es bei dem Erwerb der Gesellschaften nur
darauf an, mit möglichst geringem Aufwand in den Besitz
hochwertiger Fahrzeuge zu gelangen. Am 5., 7., 8. und 15. März
2007 sowie zu zwei nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 5.
und 20. März 2007 bzw. dem 15. und 20. März 2007
(Fälle 1 bis 6 der Verurteilung der Angeklagten M. und K. )
erhielten sie aus dem Bestand der von ihnen übernommenen
Gesellschaften insgesamt zwölf Fahrzeuge, die sie zum Teil in
Be. und im Übrigen bei dem Autohaus A. abholten.
12
Am 28. März 2007 übertrug der Angeklagte M. seine
Geschäftsanteile an den Firmen „Ma. “ und
„Ni. “ auf den Angeklagten K. , weil er sich
infolge eines bevorstehenden Haftantritts nicht mehr selbst um den
Weiterverkauf der Fahrzeuge kümmern konnte. Die Anteile an den
Gesellschaften „I. “ und „E. “
übernahm am selben Tag der Angeklagte B. , der Stiefsohn des
Angeklagten K. . Bis zum 30. März 2007 holte der Angeklagte K.
zwei weitere Fahrzeuge ab, die sich in Be. befanden (Fall 7 der
Verurteilung des Angeklagten K. ). Zu einem nicht näher
feststellbaren Zeitpunkt nach dem 5. März 2007 wurden ihm auch
noch zwei Fahrzeuge aus dem Be-
13
- 12 -
stand der ursprünglich auf M. übertragenen
Gesellschaften ausgehändigt (Fall 8 der Verurteilung des
Angeklagten K. ).
Am 28. März 2007 oder kurz danach übernahm der
Angeklagte B. von seinem Stiefvater, dem Angeklagten K. , insgesamt
acht Fahrzeuge, die zu dem Bestand der Gesellschaften „I.
“ und „E. “ gehörten. Dabei war
ihm bekannt, dass diese Fahrzeuge finanziert bzw. geleast worden waren
und deshalb nicht im Eigentum der von ihm übernommenen
Gesellschaften standen. Auch wollte er die Verpflichtungen aus den
Darlehens- und Leasingverträgen nicht erfüllen. Er
beabsichtigte ausschließlich, die Fahrzeuge selbst zu nutzen
oder weiterzuverkaufen. Mit dieser Absicht verbrachte der Angeklagte B.
am 16. April und am 16. Mai 2007 jeweils zwei der vom Angeklagten K.
übernommenen Fahrzeuge in den Irak, um sie dort zu
veräußern.
14
b) Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht das
Verhalten des Angeklagten F. als drei Fälle der Beihilfe zum
Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27
StGB gewertet; die Handlungen der anderen Angeklagten hat es als
Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB in
sechs Fällen (M. ) bzw. acht Fällen (K. ) bzw. einem
Fall (B. ) gewertet.
15
aa) Eine Strafbarkeit der Angeklagten M. , K. und B. wegen Hehlerei
komme deshalb nicht in Betracht, weil es an einer Vortat im Sinne des
§ 259 Abs. 1 StGB fehle. Eine Unterschlagung der Fahrzeuge
durch R. und A. gemäß § 246 Abs. 1 StGB als
mögliche Vortat sei nicht festzustellen gewesen. Zwar
hätten R. und A. zugelassen, dass in der Zeit seit dem 5.
Februar 2007 ein Teil der Fahrzeuge ohne Kenntnis und Billigung der
Leasing- bzw. Darlehensgeber nach Be. verbracht worden sei, um die
Fahrzeuge dort zu vermieten. Da die Überlassung der Fahrzeuge
an die Autover-
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- 13 -
mietung aber von vorneherein nur auf einen eng begrenzten Zeitraum von
einigen Wochen - nämlich bis zum Weiterverkauf der Fahrzeuge -
beschränkt gewesen sei, habe für die jeweiligen
Eigentümer nicht die „Gefahr eines dauernden
Sachverlusts“ bestanden. Insofern sei lediglich von einem
bloßen eigenmächtigen Verfügen
über die Fahrzeuge durch A. und R. ohne den Willen einer
Drittzueignung auszugehen. Die Angeklagten M. , K. und B. seien deshalb
jeweils nur wegen Unterschlagung durch die tatsächliche
Inbesitznahme der einzelnen Fahrzeuge zu bestrafen gewesen.
bb) Hinsichtlich der in den Urteilsgründen mit Nummern 3, 6,
19, 21, 22 und 53 bezeichneten Fahrzeuge hat das Landgericht die
Angeklagten M. und K. aus tatsächlichen Gründen
freigesprochen. Darüber hinaus hat es eine Tatbeteiligung des
Angeklagten M. an der Unterschlagung der mit den Nummern 24, 28, 31 und
32 bezeichneten Fahrzeuge verneint und bezüglich der vier
letztgenannten Fahrzeuge lediglich eine Tatbegehung durch den
Angeklagten K. angenommen. Trotz der Einlassung des Angeklagten B. ,
dass er sieben Fahrzeuge, darunter die oben genannten, in den
Urteilsgründen mit den Nummern 3, 6, 22 und 53 bezeichneten
Fahrzeuge, von dem Angeklagten K. übernommen habe, sei nicht
festzustellen gewesen, dass sich diese Fahrzeuge auch
tatsächlich in der Verfügungsgewalt der Angeklagten
M. und K. befunden hätten. Zwar habe der Angeklagte B. solches
behauptet. Bei dieser Einlassung könne es sich aber um eine
Schutzbehauptung zu dessen Gunsten handeln, die sich nicht zu Lasten
der Angeklagten M. und K. auswirken dürfe.
17
cc) Den Angeklagten B. hat das Landgericht aus tatsächlichen
Gründen hinsichtlich der Fahrzeuge freigesprochen, die
über die Gesellschaften „Ma. “ und
„Ni. “ erlangt worden waren. Hierbei handelt es sich
18
- 14 -
um die Fahrzeuge, die in den Urteilsgründen als Nummern 19 und
21 sowie 23 bis 34 bezeichnet worden sind. Den Freispruch hat das
Landgericht insbesondere damit begründet, dass
„keinerlei“ Hinweise gefunden worden seien, die
dafür gesprochen hätten, dass der Angeklagte B.
„in irgendeiner Weise“ an den
Erwerbsgeschäften im Zusammenhang mit den Gesellschaften
„Ni. “ und „Ma. “ involviert
gewesen sei. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass
dem Angeklagten B. Fahrzeuge aus dem Bestand dieser beiden
Gesellschaften zu eigener Verfügungsgewalt überlassen
worden seien.
dd) Eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten F. wegen
Hehlerei in Form der Absatzhilfe erörtert das Landgericht
nicht.
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c) Die Staatsanwaltschaft beanstandet im Wesentlichen die
Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie macht insbesondere
geltend, dass das Landgericht, soweit es die Angeklagten verurteilt
hat, wesentliche Umstände, die für eine Strafbarkeit
der Angeklagten wegen Hehlerei gemäß § 259
StGB - beim Angeklagten F. in der Tatvariante der Absatzhilfe -
sprechen könnten, außer Acht gelassen habe. Auch die
angefochtenen Teilfreisprüche - mit Ausnahme der
Teilfreisprüche hinsichtlich der in den
Urteilsgründen mit den Nummern 19 und 21 bezeichneten
Fahrzeuge - betreffend die Angeklagten M. und K. genügten
nicht den Anforderungen, die an eine tatrichterliche
Beweiswürdigung zu stellen seien. Zudem ist die
Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass der Angeklagte F. auch wegen
versuchten Betruges gegenüber den Angeklagten M. und K.
hätte verurteilt werden müssen, weil in den
notariellen Verträgen vom 5. März 2007
bezüglich der Übertragung der
Geschäftsanteile auf den Angeklagten M. wahrheitswidrig
erklärt worden sei, dass sämtliche Leasingraten bis
einschließlich Februar 2007 bezahlt seien.
20
- 15 -
II) Tatkomplex VI B der Urteilsgründe
- Betrug durch den Angeklagten K. zum Nachteil der Firma N. -
1. Zum Tatkomplex VI B der Urteilsgründe hat das Landgericht
festgestellt, dass der Angeklagte K. in der Zeit vom 5. bis zum 13.
März 2007 drei Betonmischer an die polnische Firma N. verkauft
hat, obwohl er über solche Fahrzeuge nicht verfügte.
Hierfür erhielt der Angeklagte K. plangemäß
eine Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro. Das Landgericht hat
den Angeklagten K. insoweit wegen Betruges zum Nachteil der Firma N. zu
einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
21
2. Die Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch wirksam von ihrem
Revisionsangriff ausgenommen hat, beanstandet allein die Strafzumessung.
22
III) Tatkomplex VI C der Urteilsgründe
- Betrug durch den Angeklagten B. zum Nachteil der Firma D. -
1. Zum Tatkomplex VI C der Urteilsgründe hat das Landgericht
festgestellt, dass der Angeklagte B. in der Zeit vom 21. Juni bis zum
4. September 2007 zwei Lastwagen an die mazedonische Firma
„D. “ verkauft hat, obwohl er über solche
Fahrzeuge nicht verfügte. Hierfür erhielt der
Angeklagte B. zwei Anzahlungen in Höhe von 25.800 Euro und
125.000 Euro. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen
Betruges zum Nachteil der Firma D. zu einer Einzelfreiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilt.
23
- 16 -
2. Die Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch wirksam von ihrem
Revisionsangriff ausgenommen hat, beanstandet allein die Strafzumessung.
24
B.
Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils
I.
Tatkomplex VI A der Urteilsgründe
- Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. -
1. Soweit das Landgericht im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe
eine Strafbarkeit der Angeklagten M. , K. und B. wegen Hehlerei
verneint und die Angeklagten M. , K. und B. zudem hinsichtlich
einzelner Fahrzeuge freigesprochen hat, halten die
Beweiswürdigung des Landgerichts und dessen darauf
gestützte rechtliche Bewertung des Tatgeschehens rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
25
a) Allerdings ist die Beweiswürdigung grundsätzlich
Sache des Tatgerichts. Sie ist jedoch rechtsfehlerhaft, wenn sie
lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht
berücksichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht
erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist,
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt oder wenn an die zur Verurteilung
erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt
werden. Dabei ist das Tatgericht gehalten, sich mit den von ihm
festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung
wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet
sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswür-
26
- 17 -
digung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht,
ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 30.
September 2009 - 2 StR 300/09).
b) Nach diesen Grundsätzen kann das Urteil im Tatkomplex VI A
hinsichtlich der Angeklagten M. und K. keinen Bestand haben. Die
Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich als
lückenhaft, da wesentliche Umstände, die für
eine Unterschlagung der Fahrzeuge durch A. und R. als Vortat einer
Hehlerei sprechen könnten, nicht erörtert werden.
Damit trägt die Beweiswürdigung die Annahme des
Landgerichts nicht, die Angeklagten M. und K. hätten sich
mangels Vortat nicht auch wegen Hehlerei gemäß
§ 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
27
aa) Das Landgericht hat folgende von ihm festgestellte
Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
erörtert, obwohl sie für die Annahme einer Zueignung
der Fahrzeuge im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB durch A. und R.
als mögliche Vortat für eine Hehlerei durch M. und K.
sprechen konnten:
28
Nach den Feststellungen des Landgerichts teilte R. dem Zeugen T. am 8.
Dezember 2006 mit, dass die Gesellschaften mit geleasten Fahrzeugen
bestückt und dann verkauft werden sollten. Auf
Geheiß von R. bemühte sich deshalb der Angeklagte F.
seit Januar 2007 darum, Käufer für die Gesellschaften
einschließlich der fremdfinanzierten Fahrzeuge zu finden. Ein
erstes Treffen der Angeklagten F. , M. und K. , das den Verkauf der
Fahrzeuge zum Gegenstand hatte, fand am 20. Februar 2007 statt; in
dessen Verlauf wurden bereits einige der Leasingverträge
vorgelegt. Am 5. März 2007 wurden dann die
Geschäftsanteile der Gesellschaften durch notarielle
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- 18 -
Verträge, in denen die fremdfinanzierten Fahrzeuge im
Einzelnen aufgelistet waren, an den Angeklagten M. übertragen.
Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass A. und R.
von Anfang an vorhatten, die fremdfinanzierten Fahrzeuge unter
Ausschluss der Leasingfirmen bzw. der Banken dem eigenen
Vermögen einzuverleiben. Auch stellt es ein gewichtiges
Beweisanzeichen für diese Annahme dar, dass den jeweiligen
Sicherungseigentümern nach Bewilligung der Finanzierung und
Auszahlung des Finanzierungsbetrags gefälschte
Übernahmebestätigungen zugesandt wurden. Denn hiermit
wurde verschleiert, dass sich die Fahrzeuge nicht im Besitz der
vermeintlichen Käufer, wie dies in der Regel bei solchen
Leasing- und Finanzierungsgeschäften üblich ist,
sondern weiterhin in der Hand des Verkäufers befanden.
30
Indem das Landgericht lediglich auf die begrenzte Dauer der
Überlassung eines Teils der Fahrzeuge durch A. und R. an die
Autovermietung in Be. abgestellt hat, hat es sich zudem den Blick
darauf verstellt, dass die Überlassung der Fahrzeuge selbst,
unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer, ein weiteres Anzeichen
dafür sein kann, dass A. und R. über diese Fahrzeuge
wie Eigentümer verfügten. Bei einer
ordnungsgemäßen Abwicklung von Leasing- bzw.
Finanzierungsgeschäften wären A. und R. zu diesem
Zeitpunkt überhaupt nicht mehr im Besitz der Fahrzeuge
gewesen. Mit den von ihnen gefertigten
Übernahmebestätigungen erweckten sie darüber
hinaus gegenüber den Sicherungsnehmern den falschen Eindruck,
dass sie die Fahrzeuge entsprechend den vertraglichen Verpflichtungen
bereits den Leasing- bzw. Darlehensnehmern übergeben
hätten. Gerade vor diesem Hintergrund stellt die Vermietung
ein gewichtiges Indiz für eine Unterschlagung der Fahrzeuge
durch A. und R. dar.
31
- 19 -
bb) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum
Vorteil der Angeklagten M. und K. auf diesem Erörterungsmangel
beruht.
32
Ist nämlich das Verhalten von A. und R. als Unterschlagung
gemäß § 246 Abs. 1 StGB zu werten, liegt
entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Vortat für die
den Angeklagten M. und K. mit der Anklageschrift zur Last gelegte
Straftat der gemeinschaftlich begangenen Hehlerei
gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Form des
Ankaufens vor. Damit konnte ihr Verhalten auch als Hehlerei zu werten
sein. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts ging es den
Angeklagten M. und K. bei dem Erwerb der Gesellschaften gerade nicht
darum, mit diesen ein Gewerbe zu betreiben. Nach den
Urteilsfeststellungen wollten sie vielmehr auf kostengünstige
Weise an hochwertige Kraftfahrzeuge gelangen. Dabei war ihnen bewusst,
dass die Fahrzeuge lediglich geleast bzw. finanziert waren und nicht im
Eigentum der übernommenen Gesellschaften standen. Angesichts
der Art und Weise der Geschäftsanbahnung, die nach den
landgerichtlichen Feststellungen in einem zehnminütigen
Treffen an einer Autobahnraststätte bestand, bei dem der
Verkauf der Gesellschaften besprochen und den Angeklagten M. und K.
auch Leasingverträge vorgelegt wurden, liegt es nahe, dass sie
davon ausgingen, dass die Fahrzeuge den tatsächlichen
Eigentümern bereits durch eine Straftat entzogen worden waren.
Der Angeklagte M. war zudem bereits wegen einer gleichartigen
Tatbegehung einschlägig vorbestraft.
33
cc) Dieser Rechtsfehler führt nicht nur zur Aufhebung der
Schuldsprüche betreffend die Angeklagten M. und K. wegen
Unterschlagung, sondern zieht auch die Aufhebung der zu Gunsten dieser
beiden Angeklagten ergange-
34
- 20 -
nen Teilfreisprüche nach sich. Die insoweit von der
Staatsanwaltschaft ausgesprochene Rechtsmittelbeschränkung ist
unwirksam.
(1) Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist es nicht
auszuschließen, dass sich die Angeklagten M. und K.
sämtliche zu den Gesellschaften gehörende Fahrzeuge
durch eine einheitliche Tathandlung verschafft haben.
35
Mit der Übertragung der Geschäftsanteile der
Gesellschaften „I. “, „Ma. “,
„Ni. “ und „E. “ auf den
Angeklagten M. im Notartermin vom 5. März 2007 haben sie
bereits den mittelbaren Besitz über diese Fahrzeuge erlangt.
Denn in den notariellen Verträgen waren jeweils entsprechende
Herausgabepflichten enthalten. Da aber die Übernahme des
mittelbaren Besitzes zur Begehung einer Hehlerei ausreicht, ist es ohne
Bedeutung, ob - worauf aber die Strafkammer bei den
Teilfreisprüchen entscheidend abstellt - die Angeklagten M.
und K. nach der Übertragung der Geschäftsanteile die
einzelnen Fahrzeuge auch noch unmittelbar in Besitz genommen haben.
Schon in der Übernahme der mittelbaren
Verfügungsgewalt durch die beiden Angeklagten lag eine weitere
Beeinträchtigung des Vermögens der
Leasinggesellschaften bzw. der finanzierenden Banken (vgl. BGHSt 27,
160, 164; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.,
§ 259 Rdn. 21).
36
(2) Diese rechtliche Einordnung des Geschehens führt zur
Unwirksamkeit der Beschränkung der Revisionen durch die
Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten M. und K. . Die
Teilfreisprüche bezüglich der Fahrzeuge Nr. 19 und
Nr. 21 konnten schon deshalb nicht von den Revisionsangriffen
ausgenommen werden, weil von der Übertragung der
Geschäftsanteile auf den Angeklagten M. sämtliche
finanzierten bzw. geleasten Fahrzeuge umfasst wa-
37
- 21 -
ren, die zum Bestand der übertragenen Gesellschaften
gehörten. Es handelt sich um ein einheitliches Tatgeschehen,
das hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung nicht künstlich
in einzelne Teilakte - hier: die jeweilige Erlangung des unmittelbaren
Besitzes an den einzelnen Fahrzeugen durch die Angeklagten M. und K. -
aufgespalten werden darf (vgl. BGH NStZ 2003, 264, 265 m.w.N.; vgl.
auch BGH, Urt. vom 25. Juli 2002 - 4 StR 104/02). Im Tatkomplex VI A
der Urteilsgründe bedarf es daher hinsichtlich der Angeklagten
M. und K. insgesamt einer neuen tatrichterlichen
Beweiswürdigung.
dd) Angesichts der höheren Strafdrohung des Straftatbestandes
der Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB
gegenüber der der Unterschlagung gemäß
§ 246 Abs. 1 StGB kann der Senat eine Auswirkung des
Erörterungsmangels auf den Strafausspruch zu Lasten der
Angeklagten M. und K. nicht ausschließen. Dem steht auch
nicht entgegen, dass es sich um eine einheitliche Tat handelt. Denn der
für die Strafzumessung maßgebliche Schuldgehalt der
Tat ist größer als vom Landgericht angenommen, wenn
sämtliche Fahrzeuge, die zu dem Bestand der
übertragenen Gesellschaften gehörten, von der Tat der
Angeklagten M. und K. umfasst sind. Das neue Tatgericht wird, worauf
die Revision mit Recht hingewiesen hat, im Falle einer Verurteilung
wegen Hehlerei auch zu prüfen haben, ob das festgestellte
Vorgehen der Angeklagten K. und M. als gewerbsmäßige
Hehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist.
38
c) Hinsichtlich des Angeklagten B. kann das Urteil bezüglich
des Tatkomplexes VI A der Urteilsgründe ebenfalls keinen
Bestand haben. Auch insoweit erweist sich die Beweiswürdigung
des Landgerichts sowohl bezüglich des Schuldspruchs als auch
des Teilfreispruchs als rechtsfehlerhaft. Die
Rechtsmittelbeschränkung auf den Schuldspruch ist auch hier
unwirksam.
39
- 22 -
aa) Hinsichtlich des Angeklagten B. kommt ebenfalls eine Strafbarkeit
wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB in
Betracht.
40
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte B. bei
der Übernahme der Gesellschaften nicht vor, mit diesen ein
Gewerbe zu betreiben. Er wollte vielmehr die zu den Gesellschaften
gehörenden Fahrzeuge nur an sich bringen, um sie dann im
Ausland weiterzuverkaufen. Dabei wusste er, dass die Fahrzeuge noch im
Eigentum der Leasingunternehmen bzw. der finanzierenden Banken standen.
Waren aber die Fahrzeuge bereits Gegenstand einer Unterschlagung von A.
und R. oder einer Hehlerei der Angeklagten M. und K. , kann auch in der
Übernahme der Gesellschaften durch den Angeklagten B. eine
eigenständige Straftat der Hehlerei gemäß
§ 259 StGB liegen.
41
Soweit das Landgericht ausführt, es gäbe
„keinerlei Hinweise“ (UA S. 118) dafür,
dass der Angeklagte B. in die Taten durch die Angeklagten M. und K.
involviert gewesen sei, ist dies ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die
Feststellungen des Landgerichts sind insoweit widersprüchlich.
So führt es an anderer Stelle in den Urteilsgründen
aus, dass der zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte B. die Tat nicht aus
eigenem Antrieb heraus begangen habe, sondern von seinem Stiefvater,
dem Angeklagten K. , hierzu veranlasst worden sei (UA S. 84) bzw. dass
er nicht „federführend“ die Tat geplant
habe, sondern unter dem Einfluss des Angeklagten K. gestanden habe (UA
S. 115). Bereits diese Ausführungen legen eine
gemeinschaftliche Begehung der Taten nahe. In diesem Zusammenhang
lässt das Landgericht zudem unerörtert, dass die
Übertragung der Geschäftsanteile der Gesellschaften
„I. “ und „E. “ von dem
Angeklagten M. auf den Angeklagten B. anlässlich desselben
Notar-
42
- 23 -
termins erfolgte wie die Übertragung der Gesellschaften
„Ni. “ und „Ma. “ auf seinen
Stiefvater, den Angeklagten K. . Neben den vom Landgericht bereits
genannten Umständen - das Alter des Angeklagten B. und der
Einfluss seines einschlägig vorbestraften Stiefvaters (K. ) -
spricht auch dieser zeitliche und räumliche Zusammenhang bei
der Übertragung der Geschäftsanteile von dem
Angeklagten M. auf die Angeklagten K. und B. dafür, dass die
Tat von ihnen gemeinschaftlich begangen wurde. War der Angeklagte B.
jedoch Mittäter der Angeklagten M. und K.
gemäß § 25 Abs. 2 StGB, dann kommt auch
unter diesem Gesichtspunkt eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich
begangener Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB
in Betracht.
bb) Der zugunsten des Angeklagten B. ergangene Teilfreispruch, der auch
von dem Rechtsfehler betroffen ist, kann ebenfalls keinen Bestand
haben. Die Staatsanwaltschaft konnte den Teilfreispruch nicht wirksam
von ihrem Revisionsangriff ausnehmen, da die Hehlereihandlungen
bezüglich der Fahrzeuge, die zu dem Bestand der auf den
Angeklagten K. übertragenen Gesellschaften „Ma.
“ und „Ni. “ gehörten, im Fall
einer gemeinschaftlichen Tatbegehung dem Angeklagten B. zuzurechnen
sind. Auch insoweit handelt es sich um ein einheitliches Tatgeschehen,
das nicht losgelöst von der Strafbarkeit des Angeklagten B.
bezüglich der von ihm unmittelbar in Besitz genommen
Fahrzeuge, die zum Bestand der auf ihn übertragenen
Gesellschaften gehörten, betrachtet werden kann.
43
cc) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Angesichts des
gegenüber der Unterschlagung gemäß
§ 246 Abs. 1 StGB erhöhten Strafrahmens des
§ 259 Abs. 1 StGB und des bei Annahme einer gemeinschaftlichen
Begehungsweise höheren Schuldgehalts kann der Senat nicht
ausschließen, dass
44
- 24 -
beim Angeklagten B. die Strafe bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung
höher ausgefallen wäre. Auch insoweit wird die neu
zur Entscheidung berufene Strafkammer im Falle einer Verurteilung wegen
Hehlerei zu prüfen haben, ob die Tat als
gewerbsmäßige Hehlerei im Sinne von § 260
Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten ist.
d) Die Aufhebung der Schuldsprüche betreffend die Angeklagten
M. , K. und B. im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe zieht die
Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen und des
jeweiligen Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
45
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten F. hat
ebenfalls Erfolg.
46
a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das angefochtene
Urteil die Anklage nicht erschöpft, soweit es die
strafrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten F. im
Zusammenhang mit dem Weiterverkauf der Gesellschaften an die
Angeklagten M. und K. zum Gegenstand hat.
47
aa) Insoweit kommt eine Strafbarkeit wegen Hehlerei
gemäß § 259 Abs. 1 StGB in Form der
Absatzhilfe in Betracht. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der
Angeklagte F. bereits frühzeitig Kenntnis davon, dass A. und
R. Fahrzeuge über die von ihm vermittelten Gesellschaften auf
betrügerische Weise erlangen wollten. Er war auch beteiligt,
als ein Teil der Fahrzeuge ohne Wissen der Eigentümer einer
Autovermietung in Be. überlassen wurden. Außerdem
war er spätestens seit dem 10. Januar 2007 alleine
für den Weiterverkauf der Gesellschaften und des
dazugehörigen Fahrzeugbestandes
48
- 25 -
verantwortlich. Schließlich bereitete der Angeklagte F. auch
den Weiterverkauf der Gesellschaften und des dazugehörigen
Fahrzeugbestandes vor, indem er sich mit den Angeklagten M. und K. ,
die in erster Linie an den Fahrzeugen und nicht an den Gesellschaften
interessiert waren, an einer Autobahnraststätte traf und ihnen
einige der Leasingverträge vorlegte. Diese Umstände
legen es nahe, dass der Angeklagte F. nicht nur umfassend in die
Tatbegehung durch A. und R. eingebunden war, sondern auch dass seine
Bemühungen im Zusammenhang mit der Übertragung der
Gesellschaften an die Angeklagten M. und K. darauf gerichtet waren, A.
und R. bei dem Verkauf der von ihnen unterschlagenen Fahrzeuge zu
unterstützen. Ein solches Verhalten würde die
Voraussetzungen des Tatbestandes der Absatzhilfe
gemäß § 259 Abs. 1 StGB erfüllen.
Dem stünde auch eine mögliche Teilnahme des
Angeklagten F. an der Erlangung der Fahrzeuge durch die gesondert
verfolgten A. und R. nicht entgegen. Denn eine Hehlereihandlung stellt
im Verhältnis zu einer Anstiftung oder Beihilfe zu der
vorausgegangen Tat keine mitbestrafte Nachtat dar (BGHSt 7, 134;
Rissing-van Saan in LK-StGB 12. Aufl., vor § 52 Rdn. 157). Das
Landgericht hat sich rechtsfehlerhaft mit einer möglichen
Strafbarkeit des Angeklagten F. beim Weiterverkauf der Gesellschaften
an die Angeklagten M. und K. nicht auseinandergesetzt.
bb) Andererseits hätte das Landgericht ausgehend von den
getroffenen Feststellungen auch prüfen müssen, ob
sich der Angeklagte F. neben einer möglichen Hehlerei auch
wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Angeklagten M. und K.
strafbar gemacht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts
enthielten die notariellen Verträge vom 5. März 2007
über den Weiterverkauf der Gesellschaften an die Angeklagten
M. und K. , an denen der Angeklagte F. maßgeblich beteiligt
war, eine Klausel, wonach der Ver-
49
- 26 -
käufer der Gesellschaften - der Wahrheit zuwider -
erklärte, dass die Leasingraten der zu dem Bestand der
Gesellschaften gehörenden Fahrzeuge bis
einschließlich Februar 2007 bezahlt worden seien. Dies musste
das Landgericht zu einer entsprechenden Prüfung und
Erörterung veranlassen.
cc) Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils
betreffend den Angeklagten F. , soweit ein Schuldspruch zur
Weiterübertragung der Gesellschaften an M. und K. nicht
ergangen ist. Zwar ist der Angeklagte F. insoweit nicht freigesprochen
worden. Dem Senat ist es gleichwohl nicht verwehrt, eine Entscheidung
bezüglich der insoweit bestehenden Tatvorwürfe zu
treffen. Denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem es
an einer Sachentscheidung durch den Tatrichter fehlt (vgl. BGH NStZ
1993, 551, 552 m.w.N.). Das Verhalten des Angeklagten F. im
Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile
an den Gesellschaften wird im Urteil im Rahmen des festgestellten
Sachverhaltes (vgl. Tatkomplex VI A Ziffern 12 bis 16; UA S. 37 ff.)
und teilweise auch in der Beweiswürdigung wiedergegeben (UA S.
61, 64, 65, 72 f.). Aus dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsausführungen ergibt sich, dass das Landgericht dieses
Verhalten in seine rechtliche Bewertung miteinbezogen und letztlich
allein deshalb aus rechtlichen Gründen von einer Verurteilung
des Angeklagten F. wegen Hehlerei (und wegen tateinheitlich begangenen
Betruges) abgesehen hat, weil es - rechtsfehlerhaft - eine Vortat im
Sinne des § 259 Abs. 1 StGB durch A. und R. verneint hat.
50
b) Im Übrigen zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen
Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil (§ 301 StPO) des
Angeklagten F. auf. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in drei
Fällen und die hierfür verhängten
Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden.
51
- 27 -
c) Die Aufhebung des Urteils, soweit es die Anklage nicht
erschöpft hat, zieht betreffend den Angeklagten F. die
Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
52
II.
Tatkomplex VI B der Urteilsgründe
- Betrug durch den Angeklagten K. zum Nachteil der Firma N. -
Hinsichtlich des von dem Angeklagten K. begangenen Betruges zum
Nachteil der Firma N. (Tatkomplex VI B der Urteilsgründe)
hält die Strafzumessung des Landgerichts der
sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie
enthält einen Erörterungsmangel zum Vorteil des
Angeklagten K. .
53
Das Landgericht ist bei der Strafzumessung von dem Regelstrafrahmen des
§ 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Bei der Strafrahmenwahl hat es
jedoch rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Tat des
Angeklagten K. das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB
erfüllt und ob sie einen besonders schweren Fall des Betruges
darstellt. Ob ein Vermögensverlust großen
Ausmaßes vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu
bestimmen; ein solcher ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der
Vermögensverlust einen Wert von 50.000 Euro nicht erreicht
(BGHSt 48, 360). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte K. eine
Anzahlung in Höhe von 84.000 Euro auf betrügerische
Weise erlangt. Damit ist die Wertgrenze des § 263 Abs. 3 Nr. 2
StGB weit überschritten. Der Senat kann nicht
ausschließen, dass das Landgericht gegen den Angeklagten K.
im Tatkomplex VI B der Urteilsgründe eine höhere
Einzelstrafe festgesetzt hätte, wenn es das Vorliegen eines
besonders schweren Falles geprüft hätte. Der
Ausspruch über die Einzelstrafe hat deshalb keinen Bestand.
Allein dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
54
- 28 -
III.
Tatkomplex VI C der Urteilsgründe
- Betrug durch den Angeklagten B. zum Nachteil der Firma D. -
Hinsichtlich des von dem Angeklagten B. begangenen Betruges zum
Nachteil der Firma D. (Tatkomplex VI C der Urteilsgründe)
hält die Strafzumessung des Landgerichts ebenfalls der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
55
Bei der Strafzumessung ist das Landgericht von dem Regelstrafrahmen des
§ 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Dass der Angeklagte B. auch das
Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht haben
könnte, erörtert das Landgericht nicht, obwohl sich
dies angesichts des festgestellten Schadens aufgedrängt
hätte. In subjektiver Hinsicht ist dem Urteil zwar zu
entnehmen, dass das Landgericht davon ausgeht, dem Angeklagten B. sei
es bei der Tatbegehung aufgrund seiner nicht zu widerlegenden
Einlassung nur auf eine vereinbarte Anzahlung in Höhe von
25.800 Euro angekommen. Diese Ausführungen sind jedoch
lückenhaft. Das Landgericht gibt keine Begründung
für seine Annahme, die Einlassung des Angeklagten B.
hinsichtlich seines Vorsatzes sei nicht zu widerlegen gewesen. Aus den
Urteilsgründen ergibt sich auch nicht, aus welchen
Gründen die Geschädigten eine zweite Anzahlung in der
beträchtlichen Höhe von 125.000 Euro geleistet und
damit nahezu den gesamten Kaufpreis im voraus erbracht haben, obwohl
diese nach den Feststellungen nicht vereinbart gewesen war. Das
Landgericht lässt zudem unberücksichtigt, dass die
ganze Tatausführung des Angeklagten B. darauf gerichtet war,
einen möglichst großen Vorteil aus dem
betrügerischen Geschäft zu ziehen. So hat er den
Geschädigten nicht nur einen, sondern zwei Lkw zum
56
- 29 -
Preis von je 86.000 Euro verkauft, obwohl ihm derartige Fahrzeuge nicht
zur Verfügung standen. Außerdem hat er auch die
zweite Anzahlung der Geschädigten über 125.000 Euro
für sich vereinnahmt und für seine eigenen Zwecke
ausgegeben. Dieses Verhalten legt nahe, dass es dem Angeklagten B. von
vorneherein darauf angekommen ist, einen möglichst hohen
Vermögensvorteil aus der Tat zu ziehen und sich nicht mit
einem geringeren Betrag zufrieden zu geben.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei
einer Annahme des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB
auf eine höhere Einzelstrafe gegen den Angeklagten B. erkannt
hätte. Die vom Landgericht verhängte Einzelstrafe
kann deshalb keinen Bestand haben. Dies zieht die Aufhebung der gegen
den Angeklagten B. festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
57
IV.
Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückzuverweisen. Da die getroffenen
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von den
Rechtsfehlern nicht betroffen sind, können diese bestehen
bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende
Feststellungen, die nicht im Widerspruch zu den der Aufhebung nicht
unterliegenden Feststellungen stehen, sind möglich.
58
- 30 -
V.
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu
folgendem Hinweis:
59
Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den
Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der
Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und
diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher
Würdigung sowie Strafzumessung weiter zu verwenden. Es kann
den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn die
Urteilsgründe - wie hier - wegen einer nicht auf die einzelnen
Taten bezogenen Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres
verständlich sind und die Ermittlung des Sachverhalts in Bezug
auf die jeweiligen Tathandlungen ohne eine vollständige
Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts kaum
möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom
11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.).
60
Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche
Überprüfung insbesondere dadurch erschwert worden,
dass das Landgericht im Tatkomplex VI A der Urteilsgründe
(Straftaten im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus dem Autohaus A. ) den
Sachverhalt unter Verwendung zahlreicher Ordnungsziffern zwar
fortlaufend aufgeteilt hat, eine Untergliederung nach einzelnen Taten
dabei aber nicht vorgenommen hat. Ein hinter der Aufteilung stehendes
Gliederungssystem ist nicht erkennbar; Zwischenüberschriften
sind nicht vorhanden. Insbesondere wird nicht deutlich, welche der mit
insgesamt 23 Ordnungsziffern bezeichneten Sachverhaltsteile welchen
Taten zuzuordnen sind. Damit handelt es sich bei der
Sachverhaltsschilderung in den Urteilsgründen letztlich um
einen fortlaufenden Text, der dem Leser abverlangt, anhand einer
eigenen rechtlichen
61
- 31 -
Bewertung eine Zuordnung zu den einzelnen ausgeurteilten Straftaten
vorzunehmen.
Hinsichtlich des Angeklagten F. ist die Überprüfung
des Urteils zusätzlich dadurch behindert worden, dass in den
Urteilsgründen bei der tabellarischen Auflistung der
Betrugsstraftaten (UA S. 26 bis 28) auch die vom Landgericht nach
§ 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten aufgeführt
worden sind, ohne dass der Umstand der Einstellung kenntlich gemacht
worden ist. Auch eine solche Vorgehensweise kann den Bestand eines
Urteils gefährden; denn es ist nicht Aufgabe des
Revisionsgerichts, aus einer unstrukturierten Wiedergabe einer Vielzahl
von Geschehnissen die Tatsachen herauszusuchen, in denen nach seiner
Auffassung die abgeurteilten Straftaten gesehen werden könnten
(BGH, Beschl. vom 31. Juli 2002 - 3 StR 159/02).
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Nack Wahl Graf
Jäger Sander |