BGH,
Urt. v. 13.3.2007 - 1 StR 601/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 601/06
vom
13.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
13.3.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. August 2006 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher
Körperverletzung zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt;
zugleich wurde er in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
Vom Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts wurde er wegen
Rücktritts freigesprochen.
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Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der
Staatsanwaltschaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den
Freispruch beschränkt.
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Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
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I.
Folgendes ist festgestellt:
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Der jetzt 80 Jahre alte Angeklagte war in einem Heim untergebracht.
Seine im Nachbarzimmer untergebrachte Freundin hatte wegen einer
hormonellen Störung ständig Hunger und konnte ihre
Nahrungsaufnahme nicht kontrollieren. Der Angeklagte, der diese
Zusammenhänge nicht verstand, gab ihr immer wieder
zusätzlich zu essen, was sie gesundheitlich
gefährdete. Dies führte oftmals zu Streit mit den
Pflegekräften. Als er wegen seines Verhaltens in ein anderes
Zimmer verlegt werden sollte, wurde er aggressiv und bedrohte das
Pflegepersonal mit dem Stock. Er musste deshalb über mehrere
Tage mit Medikamenten sediert werden.
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Am 2. November 2005 erklärte er seinem Betreuer, der ihn
aufsuchte, um ihm Taschengeld zu bringen, er wolle sofort in ein
anderes Heim. Über die Erklärung des Betreuers, das
ginge nicht so schnell, wurde er sehr wütend. Der Angeklagte
hatte sich schon früher - näheres war in diesem
Zusammenhang nicht feststellbar - insgesamt vier Liter Benzin besorgt,
das er in einem Eimer aus Plastik aufbewahrte. Außerdem hatte
er aus Mullbinden und Tesafilm eine Lunte gefertigt. Er rief den im
Weggehen begriffenen Betreuer zurück und versuchte, ihn mit
Benzin zu übergießen. Der Versuch scheiterte
zunächst, der Betreuer flüchtete, der Angeklagte
verfolgte ihn und versuchte, ihn nochmals zu
übergießen. Letztlich wurde der Betreuer nur
„von einigen Spritzern Benzin“ getroffen. Der
Versuch des Angeklagten, den Betreuer dann mit einem Feuerzeug
anzuzünden, hatte aus letztlich nicht feststellbaren
Gründen keinen Erfolg. Insbesondere steht nicht fest, dass das
Feuerzeug defekt gewesen wäre. Es war zwar alsbald nach der
Tat in der Hosentasche des Angeklagten von der Polizei gefunden worden,
dann aber verloren gegangen. Jedenfalls steckte der
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Angeklagte zunächst sein Feuerzeug in die Hosentasche. Kurz
darauf ging er auf den Betreuer los und schlug ihn mehrfach heftig mit
dem Eimer und mit den Händen auf den Kopf, ehe er
überwältigt werden konnte.
II. Revision des Angeklagten
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1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher
Körperverletzung sind den Angeklagten benachteiligende
Rechtsfehler weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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2. Der Generalbundesanwalt hat Bedenken hinsichtlich der nach
sachverständiger Beratung getroffenen Feststellung der
Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten
geäußert. Die Strafkammer geht davon aus, die
Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung der Tat
trotz erhaltener Einsichtsfähigkeit wegen nur
eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zwar erheblich
vermindert (§ 21 StGB), nicht aber ausgeschlossen gewesen
(§ 20 StGB). Der Generalbundesanwalt hält es, wie er
näher darlegt, sowohl für möglich, dass der
Angeklagte bei der Tat in vollem Umfang schuldfähig war, als
auch, dass er schuldunfähig war.
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Der Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler, unbeschadet des
vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen Gesichtspunkts, dass eine
eingehendere Darlegung der die Strafkammer überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen hätte
zweckmäßig sein können. Angesichts der
Feststellungen zu Tat und Täter einerseits und den auf den
Sachverständigen zurückgehenden Diagnosen
andererseits (z B. eine „leichte Demenz mit einhergehender
hirnorganisch bedingter Persönlichkeitsstörung bei
prämorbid vorhandenen dissozial-impulsiven
Zügen“ bzw. - der Sache nach identisch -
„demenzielles Syn-
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drom mit affektiver Labilität“ sowie eine
„hirnorganische
Persönlichkeitsstörung“) ist die Annahme
erheblich verminderter Schuldfähigkeit letztlich in keiner
Richtung zu beanstanden. Ergänzend bemerkt der Senat lediglich:
a) Die Auffassung des Generalbundesanwalts zur mangelnden Aussagekraft
der Diagnose
„Persönlichkeitsstörung“
hinsichtlich der Schuldfähigkeit trifft zwar zu, hier ist
jedoch nicht die Diagnose einer
„Persönlichkeitsstörung“ im Sinne
einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gemäß
§§ 20, 21 StGB gestellt, sondern die Diagnose einer
„hirnorganischen
Persönlichkeitsstörung“, offenbar im Sinne
einer seelischen Erkrankung gemäß
§§ 20, 21 StGB (vgl. ICD 10-F 01.2).
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b) Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, dass dem Angeklagten die
Zusammenhänge zwischen hormoneller Störung, dauerndem
Hunger, dementsprechendem unkontrolliertem Essverhalten und daraus
resultierenden Gesundheitsgefahren bei seiner Freundin nicht klar
waren. Der darin zum Ausdruck kommende Realitätsverlust, so
folgert er, könne auf Schuldunfähigkeit des
Angeklagten bei der abgeurteilten Tat hindeuten. Der Senat teilt diese
Auffassung nicht. Die fehlende Einsicht in die eher komplexen,
jedenfalls nicht offen auf der Hand liegenden gesundheitlichen
Besonderheiten bei der Freundin drängt nicht die Annahme auf,
verlangt auch nicht entsprechende Erörterungen, dem
Angeklagten habe - entgegen sachverständiger Bewertung - die
Einsicht gefehlt, dass man nicht auf einen anderen einschlagen darf.
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3. Auch sonst hat der Rechtsfolgenausspruch letztlich Bestand. Zum
Revisionsvorbringen, das teilweise in gleicher Weise die
Strafhöhe, den Maßregelausspruch und die Frage einer
Bewährung betrifft, merkt der Senat an:
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a) Die Revision meint, aus den Urteilsgründen ergebe sich
nicht, worauf sich die Feststellung wiederholter Aggressionen des
Angeklagten gegen das Pflegepersonal stütze. Die Strafkammer
hat jedoch, wie auch die Revision nicht verkennt, mehrere
Angehörige des Pflegepersonals als Zeugen gehört. Die
Auffassung der Revision läuft letztlich darauf hinaus, in den
Urteilsgründen sei stets in allen Einzelheiten darzulegen, auf
welche Weise der Richter zu bestimmten Feststellungen gelangt ist, und
das Beweisergebnis hinsichtlich jedes Details der Feststellungen im
Einzelnen genauestens zu dokumentieren. Dies widerspricht
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
notwendigen Umfang der Urteilsgründe (vgl. zusammenfassend
Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 267 Rdn. 12 mit
zahlr. Nachw.), an der der Senat auch unter Berücksichtigung
des Revisionsvorbringens festhält. Konkrete Gesichtspunkte des
Einzelfalls, die hier weitergehende Ausführungen zu dem
genannten Punkt erforderlich gemacht hätten, sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich,
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b) Die Revision wendet sich gegen die Gewichtung der Vorstrafen.
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Der Angeklagte musste seit 1983 neunmal bestraft werden,
überwiegend wegen Verkehrsdelikten und Diebstählen,
aber auch deshalb, weil er als Gast in einem Lokal wegen
„Zwistigkeiten“ auf einen anderen Gast eine illegal
in seinem Besitz befindliche geladene Pistole richtete und drohte, ihn
zu erschießen, ehe er letztendlich
überwältigt werden konnte. Fünfmal wurden
gegen den Angeklagten Freiheitsstrafen verhängt, die
höchste belief sich auf sieben Monate wegen des genannten
Vorfalls in dem Lokal. Sämtliche gegen den Angeklagten
verhängten Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung
ausgesetzt und schließlich erlassen, zuletzt 2004. Die
Strafkammer erwägt, diese Verurteilungen hätten
„offensichtlich nicht den geringsten Eindruck“ auf
den Angeklagten gemacht. Damit wollte sie offensichtlich zum Ausdruck
bringen, die genannten Strafaus-
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setzungen zur Bewährung hätten nicht nachhaltig auf
ihn eingewirkt. Diese Erwägung der Strafkammer ist nicht zu
beanstanden. Die in § 56 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung,
der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr begehen,
ist nicht auf die Dauer der jeweiligen Bewährungszeit
begrenzt. Ein neuer Tatrichter darf bei der Zumessung der Strafe und
beim Stellen der Prognose gemäß § 56 Abs. 1
StGB berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar mehrere
Bewährungszeiten durchgestanden hat, dann aber doch immer
wieder straffällig geworden ist (BGH, Urt. v. 7. Januar 1992 -
1 StR 599/91 = BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22).
Es ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht die hier in Betracht
kommenden Umstände fehlerhaft gewertet hätte.
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c) Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer - die im
Übrigen Alter und Gesundheitszustand des Angeklagten
ausdrücklich in ihre Erwägungen einbezogen hat - habe
zu Unrecht nicht erwogen, dass der Angeklagte „den Vollzug
der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht
überleben kann“. Abgesehen davon, dass
zunächst die Maßregel zu vollstrecken ist
(§ 67 Abs. 1 StGB; vgl. auch § 67 Absätze 4
und 5 StGB), sind nachvollziehbare Anhaltspunkte, die diese
Einschätzung nahe liegend erscheinen lassen könnten,
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann daher auf sich
beruhen, welche rechtlichen Konsequenzen es haben könnte, wenn
es sich anders verhielte (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2129).
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d) Auch das sonstige, umfangreiche Revisionsvorbringen entfernt sich
zum Teil von den Urteilsfeststellungen und beschränkt sich im
Übrigen weitgehend auf den schon im Ansatz im
Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch,
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ausreichend begründete und auch sonst rechtlich nicht zu
beanstandende tatrichterliche Erwägungen durch eine eigene
Strafzumessung zu ersetzen.
Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen können
allenfalls insoweit bestehen, als die Strafkammer darauf hinweist, die
kriminelle Energie des Angeklagten zeige sich auch darin, dass er zuvor
den Geschädigten mit Benzin in Tötungsabsicht
überschüttet habe. Ist ein Täter, wie die
Strafkammer hier festgestellt hat, von einem Versuch freiwillig
zurückgetreten, kann der auf die versuchte Tat gerichtete
Vorsatz nicht im Rahmen der Strafzumessung für ein damit in
engem Zusammenhang stehendes vollendetes Delikt herangezogen werden.
Dies gilt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn sich der
Vorsatz der versuchten Tat, von der der Täter
zurückgetreten ist, mit dem Motiv für das vollendete
Delikt überschneidet, es sei denn, anders wäre eine
zutreffende und vollständige Bewertung der vollendeten Tat
nicht möglich (vgl. zusammenfassend Tröndle/Fischer,
StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 45a, 45b m. zahlr. Rsprnachw.). Da
der Senat jedoch unabhängig von alledem im Hinblick auf die
sonstigen Feststellungen zu Tat und Täter und unter
Berücksichtigung aller sonst für die Strafzumessung
wesentlicher Gesichtspunkte die hier verhängte Strafe
für angemessen hält (§ 354 Abs. 1a Satz 1
StPO), kann er offen lassen, ob sich aus den genannten
Grundsätzen zu Strafzumessung und Rücktritt hier
letztlich ein Rechtsfehler ergibt oder nicht (vgl. Senge in FS
für Dahs 475, 486 m. N.).
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e) Auch die Unterbringungsanordnung hält im Ergebnis
rechtlicher Überprüfung stand. Die Annahme, dass vom
Angeklagten - der in einem Altersheim nicht nur vier Liter Benzin,
sondern auch noch eine Lunte vorrätig hielt - zustandsbedingt
weitere, sich steigernde Aggressionshandlungen gegen jedermann zu
erwarten sind, der mit seiner Betreuung oder Pflege befasst ist, ist
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- zumal unter Berücksichtigung der ausreichend dargelegten
Ausführungen des Sachverständigen - nachvollziehbar
und auch sonst nicht zu beanstanden. Teilweise entfernt sich das
Revisionsvorbringen von den Urteilsfeststellungen. So hat die
Strafkammer eingehend erörtert, dass und warum die
zwischenzeitliche Verlegung der Freundin, mit der die hier abgeurteilte
Tat allerletztlich zusammenhängt, die Prognose angesichts der
Persönlichkeit des Angeklagten nicht günstig
beeinflussen kann. Die Revision trägt hierzu vor, die
Strafkammer habe die Verlegung der Freundin „nicht
gewertet“. Vergleichbar damit vermisst sie die Feststellung,
gegen „welche Personen“ sich künftige
Aggressionen des Angeklagten richten würden, obwohl die
Strafkammer festgestellt hat, dass „insbesondere Personen,
die mit seiner Pflege oder Betreuung befasst sind“ betroffen
sind. Auch das übrige Revisionsvorbringen beschränkt
sich im Wesentlichen auf die Darlegung eigener Wertung und
Würdigung und kann insgesamt die Möglichkeit eines
den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlers nicht verdeutlichen.
f) Anzumerken ist insoweit nur noch, dass angesichts der
rechtsfehlerfreien Versagung einer Strafaussetzung zur
Bewährung für eine Aussetzung der Maßregel
zur Bewährung ohnehin kein Raum war (§ 67b Abs. 1
Satz 2 StGB). Sämtliche hierauf bezogenen
Ausführungen können daher schon im Ansatz auf sich
beruhen.
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Im Übrigen hat sich der gegenwärtig im BKH K.
untergebrachte Angeklagte allen Versuchen, ihn von dort in ein Heim zu
verlegen, widersetzt, im Falle einer Verlegung sind „weitere
Tätlichkeiten so gut wie sicher“. Sollte sich dieser
Zustand des Angeklagten verbessern, sollten nicht zuletzt im Hinblick
auf das fortgeschrittene Alter des Angeklagten freilich
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte eine
zeitnahe Überprüfung der Möglichkeit einer
Bewäh-
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rung nahe legen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - 1 StR
410/06).
III.
Ebenso erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft.
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1. Ob die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene
Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts wirksam
wäre, wenn, wie der Generalbundesanwalt meint,
Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht
auszuschließen wäre, mag dahinstehen, da dies nicht
der Fall ist.
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2. Die Verfahrensrüge versagt.
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Die Revision erhebt eine Aufklärungsrüge. Sie macht
geltend, wie eine dienstliche Erklärung der Staatsanwaltschaft
ergäbe, sei in der Hauptverhandlung eine bestimmte Frage nicht
an den Angeklagten gerichtet worden. Hätte er sie bejaht,
hätte dies der Beweiswürdigung mit von der
Staatsanwaltschaft näher dargelegten rechtlichen Konsequenzen
zu Grunde gelegt werden müssen, hätte er sie
verneint, wären von ihr näher bezeichnete weitere
Beweiserhebungen geboten gewesen.
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Dass es sich bei solchem Vorbringen nicht um eine zulässig
erhobene Aufklärungsrüge handelt, bedarf keiner
Darlegung.
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Unabhängig davon ist die vermisste Beweiserhebung darauf
gerichtet, dass der Ermittlungsrichter hätte dazu vernommen
werden sollen, was der Angeklagte bei der Eröffnung des
Haftbefehls gesagt hat. Jedoch war das Proto-
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koll dieser Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen worden. Dies
hat zwar die Revision nicht vorgetragen, es ergibt sich aber aus den
Urteilsgründen.
3. Die Ausführungen zur Sachrüge beschränken
sich letztlich auf unbehelfliche Angriffe gegen die tatrichterliche
Beweiswürdigung. So hat die Strafkammer erwogen, dass das
Benzin den Geschädigten überwiegend nicht getroffen
hat. Daraus, dass der Angeklagte gleichwohl zunächst versucht
hat, ihn anzuzünden, hat sie geschlossen, dass er nicht
erkannt hat, dass sein Versuch schon im Hinblick auf das weitgehende
Verschütten des Benzins gescheitert war. Dem setzt die
Staatsanwaltschaft die Erwägung entgegen, der Angeklagte
könne aus Sturheit versucht haben, den Geschädigten
anzuzünden, obwohl er wusste, dass er ihn nicht getroffen
hatte und die Sinnlosigkeit des Anzündens könne ihm
auch erst später aufgegangen sein. Solches Vorbringen vermag
eine Unklarheit in der Gedankenführung der Strafkammer oder
die Möglichkeit eines sonstigen Rechtsfehlers nicht zu
verdeutlichen.
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4. Der Generalbundesanwalt hat im Zusammenhang mit dem
Rücktritt noch erwogen, der Versuch sei objektiv gescheitert,
weil das Feuerzeug nicht funktioniert habe. Für die Annahme,
ein weiterer Versuch mit dem Feuerzeug hätte erfolgreich sein
können, was der Angeklagte auch erkannt haben könnte
- darauf beruht letztlich die Annahme eines freiwilligen
Rücktritts -, fehle eine Tatsachengrundlage. Der Senat teilt
diese Bedenken nicht. Es fehlt in erster Linie das Feuerzeug, das die
Ermittlungsbehörden zwar gefunden haben, das dann aber
verloren gegangen ist. Wäre es vorhanden, wären
Feststellungen zu seiner Funktionsfähigkeit möglich
gewesen, die möglicherweise Rückschlüsse auf
die Vorstellungen des Angeklagten zugelassen hätten. Da
derartige Feststellungen nicht möglich waren, bewegen sich die
in diesem Zusammenhang
31
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angestellten Erwägungen der Strafkammer im Rahmen
möglicher und daher rechtlich nicht zu beanstandender
Beweiswürdigung. Darauf, ob auch eine andere
Beweiswürdigung ebenso möglich und vielleicht sogar
näher liegend gewesen wäre, kommt es nicht an.
Nack Wahl Boetticher
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