BGH,
Urt. v. 13.3.2008 - 4 StR 610/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 610/07
vom
13.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
13.3.2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 10. Juli 2007 aufgehoben, jedoch bleiben die
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum
Tatvorgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird
verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer
Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung
sachlichen Rechts. Nach ihrer Auffassung hat das Landgericht zu Unrecht
einen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch sowie
eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des
Angeklagten angenommen. Der Angeklagte rügt mit seiner
Revision die Verletzung sachlichen Rechts.
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I.
1. Zwischen dem Angeklagten und seiner deutschen Ehefrau, der
Nebenklägerin, die im August 2004 in der Türkei
geheiratet hatten, kam es nach dem Umzug nach Paderborn zu erheblichen
Spannungen. Während ihrer Schwangerschaft zog die
Nebenklägerin vorübergehend in das Frauenhaus. Im
September 2006 trennte sie sich von dem Angeklagten, zog mit ihrer im
November 2005 geborenen Tochter erneut ins Frauenhaus und wechselte im
Dezember 2006 in das Mutter-Kind-Haus in Paderborn. Dort besuchte der
Angeklagte die Nebenklägerin, der vom Familiengericht die
Alleinsorge für die gemeinsame Tochter übertragen
worden war, fast täglich. Weil es bei diesen Besuchen
häufig zu Streitigkeiten und auch zu Handgreiflichkeiten kam,
wurde dem Angeklagten Ende Januar 2007 von der Leitung des
Mutter-Kind-Hauses Hausverbot erteilt. Auf Grund einer eidesstattlichen
Versicherung des Angeklagten, die Nebenklägerin habe die
gemeinsame Tochter aus dem Fenster gehalten, die der Rechtsanwalt des
Angeklagten dem Jugendamt zugeleitet hatte, veranlasste dieses eine
sog. Pflegeüber-Nacht-Maßnahme.
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In der Nacht vom 24. auf den 25. Februar 2007 kam der Angeklagte an der
Wohnung der Nebenklägerin vorbei. Da er am Vortage von der
"Pflegeüber-Nacht-Maßnahme“ des
Jugendamtes erfahren hatte, entschloss er sich, "auch deshalb, um sich
nach dem Verbleib des Kindes zu erkundigen", die Nebenklägerin
aufzusuchen. Diese war kurz zuvor mit dem Zeugen B. in ihre Wohnung
zurückgekehrt. Dem Angeklagten wurde auf sein Klopfen von der
Nebenklägerin geöffnet, die ihren neuen Freund
Thorsten K. erwartete. Der Angeklagte drängte die
Nebenklägerin in Richtung Wohnküche. Die
Nebenklägerin rief dem Zeugen B. zu: "Schick ihn raus. Er hat
hier nichts zu suchen". Als der Angeklagte den auf dem Sofa sitzenden
Zeugen bemerkte,
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forderte er ihn auf, die Wohnung zu verlassen. Der Angeklagte griff
nach einem Messer, zwang den Zeugen B. unter Vorhalt des Messers, die
Wohnung zu verlassen, und beschimpfte die Nebenklägerin unter
anderem als "billige Schlampe". Auf seine Frage, wo seine Tochter sei,
entgegnete die Nebenklägerin, das Kind sei weg und daran
treffe ihn die Schuld.
Als die Nebenklägerin ihr Mobiltelefon ergriff, um die Polizei
zu benachrichtigen, schlug es ihr der Angeklagte aus der Hand. Er stach
unvermittelt mehrfach auf den Oberkörper der
Nebenklägerin ein, wobei er deren Tod
„zumindest“ billigend in Kauf nahm. Als diese in
die Knie ging, ließ der Angeklagte von ihr ab. Er ging davon
aus, dass die Nebenklägerin an den ihr zugefügten
Verletzungen versterben könnte. Der Angeklagte
verließ die Wohnung und warf die Tür hinter sich zu.
Im Hausflur traf er auf die Wohnungsnachbarn der
Nebenklägerin. Die Zeugen Nicole N. und Ismail D. hatten die
Hilfeschreie der Nebenklägerin vernommen und um 2.32 Uhr die
Polizei benachrichtigt. Ohne ein Wort an die Zeugen zu richten, eilte
der Angeklagte aus dem Haus und ging zu der nächstgelegenen
Polizeidienststelle. Um 2.41 Uhr erschien er in der Wachschleuse der
Polizeiwache und erklärte dem Wachhabenden, der ihn
über die Sprechanlage angesprochen hatte, in gebrochenem
Deutsch, er habe gerade mit einem Messer auf seine Frau eingestochen.
Nach seinem Namen befragt, antwortete er: „Alexander E.
“. Der Angeklagte wurde in die Wache gelassen und
festgenommen. Da der Wachhabende annahm, dass es sich bei dem
Angeklagten um die wegen des kurz zuvor telefonisch gemeldeten Vorfalls
in dem Mutter-Kind-Haus gesuchte Person handelte, "fand keine weitere
Kommunikation mit dem Angeklagten statt".
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Der Nebenklägerin war es gelungen, sich bis zur
Wohnungstür zu schleppen und diese auf das Klopfen ihrer
Nachbarn zu öffnen. Dann brach sie
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im Flur ihrer Wohnung zusammen. Die Zeugen N. , B. und D. informierten
sofort den Rettungsdienst und leisteten erste Hilfe. "Nur auf Grund
dessen und der unverzüglich herbeigerufenen
ärztlichen Hilfe konnte das Leben der Geschädigten
gerettet werden."
2. Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen
Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr.
2 und 5 StGB schuldig gesprochen. Von dem (tateinheitlich
verwirklichten) beendeten Versuch des Totschlags sei der Angeklagte
"strafbefreiend" nach § 24 StGB zurückgetreten. Das
Landgericht hat hierzu u.a. ausgeführt:
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"Der Angeklagte hat sich unmittelbar nach dem Tatgeschehen zur
nächstgelegenen Polizeidienststelle begeben. Insoweit geht die
Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er hierdurch auch die
schnelle Hilfe für seine Ehefrau veranlassen wollte, denn er
durfte auch davon ausgehen, dass die Polizei alle notwendigen
Maßnahmen zur Rettung der Zeugin E. unternehmen werde. Die
Polizeidienststelle war zudem nur wenige Minuten (neun Minuten) von der
Wohnung des Opfers entfernt, so dass der Angeklagte auch in zeitlicher
Hinsicht darauf vertrauen konnte, dass seine Ehefrau noch rechtzeitig
Hilfe erfahren werde. Zu weiteren Angaben des Angeklagten konnte es
schon deshalb nicht kommen, weil der wachhabende Beamte keine weitere
Kommunikation führte".
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
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1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei von dem
Totschlagsversuch strafbefreiend zurückgetreten, hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der
Totschlagsversuch beendet war, denn der Angeklagte ging davon aus, dass
die Nebenklägerin an den ihr zugefügten
Stichverletzungen versterben könnte. Ist ein Versuch beendet,
setzt ein Rücktritt voraus, dass der Täter entweder
die Vollendung der Tat freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz
1 Halbs. 2 StGB) oder dass er sich freiwillig und ernsthaft
bemüht, die Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1
Satz 2 StGB). Beide Varianten des § 24 Abs. 1 StGB stellen
unterschiedliche Anforderungen an die vom Täter zu erbringende
Rücktrittsleistung (vgl. BGHSt 48, 147, 149/150, 151 f. in
Abgrenzung zu BGHSt 31, 46 und BGH NStZ-RR 1997, 193).
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a) Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB
setzt zwar nicht voraus, dass der Täter unter mehreren
Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder
"optimale" gewählt hat (vgl. BGHSt 48, 147). Erforderlich ist
aber, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang setzt, die
für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder
jedenfalls mitursächlich wird (vgl. BGHSt 33, 295, 301; BGH
NStZ 2006, 503). Das ist nach den bisherigen Feststellungen jedoch
nicht der Fall. Dass die Nebenklägerin die ihr vom Angeklagten
zugefügten schweren Stichverletzungen überlebt hat,
beruht vielmehr allein darauf, dass deren Wohnungsnachbarn bereits
bevor der Angeklagte das Haus verließ, die Polizei
benachrichtigt hatten, die Nebenklägerin ihren
Wohnungsnachbarn die Wohnungstür öffnen konnte und
diese umgehend auch den Rettungsdienst informierten und sofort erste
Hilfe leisteten. Diese für die Verhinderung des
Erfolgseintritts ursächlichen Hilfeleistungen erfolg-
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ten aber nach den bisherigen Feststellungen ohne Zutun des Angeklagten.
Dieser hat weder auf die Wohnungsnachbarn, denen er im Hausflur
begegnete, in irgendeiner Weise eingewirkt, noch hat er durch seine
Äußerungen auf der Polizeiwache dazu beigetragen,
dass der Einsatz der von den Nachbarn alarmierten
Rettungskräfte beschleunigt oder erleichtert wurde.
b) Wird die Tat - wie hier - ohne Zutun des Täters nicht
vollendet, kommt nur ein strafbefreiender Rücktritt nach
§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB in Frage. Dass der Angeklagte sich
freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu
verhindern, ist durch die bisherigen Feststellungen jedoch ebenfalls
nicht belegt.
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§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB setzt voraus, dass der Täter
alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner
Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist, und dass er
die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten
ausschöpft, wobei sich der Täter auch eines Dritten
bedienen kann (vgl. BGHSt 33, 295, 301/302; BGH StV 1997, 518 jew.
m.w.N.). Wenn - wie hier - ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind
insoweit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 33, 295, 302).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Rücktritt des
Angeklagten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er nicht sofort mit dem
Mobiltelefon der Nebenklägerin Hilfe herbeigerufen oder die
Wohnungsnachbarn der Nebenklägerin hierzu aufgefordert hat.
Dass ein Täter objektiv schon eher etwas und
möglicherweise noch mehr hätte tun können,
steht der Annahme eines Rücktritts nicht entgegen (vgl. BGH
StV 1999, 211, 212; 1982, 467 m. w. N.). Maßgeblich ist
vielmehr, dass der Täter, wenn er sich entschließt,
die Vollendung der Tat zu verhindern, die aus seiner Sicht notwendigen
Maßnahmen ergreift und sich um die bestmögliche
Maßnahme bemüht (vgl. BGHSt 33, 295,
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301/302; BGH StV 1999, 596). Dass der Angeklagte dies getan hat, ist
durch die bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehbar belegt.
aa) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet schon die Annahme des
Landgerichts, zugunsten des Angeklagten sei davon auszugehen, dass er
die Polizeiwache auch deshalb aufgesucht habe, um
Rettungsmaßnahmen zu veranlassen. Der Angeklagte hat sich
dahin eingelassen, er habe gewusst, dass die Nachbarn, die ihn gesehen
hätten, sich um seine Frau kümmern würden
und ihr helfen könnten. Er selbst habe nur gedacht, dass er
schnell zur Polizei müsse. Bei dieser Sachlage versteht es
sich nicht von selbst, dass der Angeklagte beim Aufsuchen der Polizei
in der Vorstellung handelte, er könne noch einen nennenswerten
Beitrag zur Rettung der Nebenklägerin leisten (vgl. BGH NStZ
1999, 300). Zwar ist es grundsätzlich zulässig, auch
hinsichtlich der Rücktrittsvoraussetzungen auf den
Zweifelssatz zurückzugreifen. Dies setzt aber voraus, dass bei
einer Gesamtbeurteilung der Beweistatsachen eindeutige Feststellungen
nicht möglich sind (vgl. BGH NStZ 1999, 300, 301), denn es ist
weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten
des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren
Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW
2007, 92, 94; 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147, 148). Dass solche
Anhaltspunkte vorliegen, ist nicht dargetan.
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bb) Selbst wenn der Angeklagte, wovon das Landgericht zu seinen Gunsten
ausgegangen ist, die nahe gelegene Polizeiwache aufgesucht hat, um
„hierdurch auch die schnelle Hilfe für seine
Ehefrau“ zu veranlassen, liegt nach den Feststellungen
jedenfalls deshalb kein Rücktritt vor, weil er die
Verhinderungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat.
Die bloße Mitteilung des Angeklagten, er habe "auf seine Frau
eingestochen" und die Nennung eines Namens waren - auch aus der Sicht
des Angeklagten, der nicht wusste, dass der wach-
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habende Polizeibeamte bereits über den Notruf der
Wohnungsnachbarn der Nebenklägerin informiert war - nicht
geeignet, die sofortige Einleitung der notwendigen
Rettungsmaßnahmen zu ermöglichen. Dass der
wachhabende Beamte mit dem Angeklagten „keine weitere
Kommunikation führte“ ist ohne Belang. Vielmehr
hätte der Angeklagte die für die Einleitung von
Rettungsmaß-nahmen erforderlichen Hinweise auf den Tatort und
darauf, dass er die Wohnungstür zugezogen hatte, von sich aus
geben müssen. Dass der Angeklagte dies getan oder jedenfalls
versucht hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht
entnehmen.
Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.
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2. Da die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils
führt, ist die mit der Revisionseinlegung erhobene sofortige
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils
gegenstandslos.
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III.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
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Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat, auch soweit sich der Angeklagte gegen die
Höhe der gegen ihn verhängten Strafe wendet, aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keine
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |