BGH,
Urt. v. 13.11.2003 - 3 StR 282/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 282/03
vom
13.11.2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
13.11.2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten L. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Z. ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 7. Mai 2003 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat beide Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung schuldig
gesprochen. Gegen den Angeklagten
L. hat es eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten,
gegen den Angeklagten Z. unter Einbeziehung einer Geldstrafe eine
Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren, neun Monaten und einer Woche verhängt.
Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der
Rüge
der Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne
Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Die im Maßregelvollzug
untergebrachten
Angeklagten beschlossen gemeinsam auszubrechen. Sie kamen
überein, den Pfleger E. zu überfallen, diesem alle
Schlüssel abzunehmen
und mit dessen Auto zu flüchten, "wobei sie vorhatten, das
Auto nebst Schlüssel
später an irgendeiner Stelle abzustellen und billigend in Kauf
nahmen, daß
das Fahrzeug nebst Schlüssel dem Berechtigten auf Dauer
entzogen wurde".
Zur Durchsetzung ihres Vorhabens nahm der Angeklagte L. ein
Küchenmesser,
der Angeklagte Z. ein Nudelholz an sich. Nachdem die Angeklagten
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gewaltsam die Hausschlüssel des Zeugen an sich gebracht
hatten, forderten
sie von diesem unter Vorhalt des Messers den Autoschlüssel.
Bei dem sich
anschließenden Gerangel gelang es dem Angeklagten Z. , den
Autoschlüssel
zu ergreifen. Da der Zeuge E. den Schlüssel jedoch ebenfalls
zu fassen
bekam, entstand ein Hin- und Herziehen, wobei der Pfleger den Bart des
Schlüssels in der Hand hielt, der Angeklagte Z. hingegen an
dem den
Schlüsselgriff bildenden Transponder zog, der den elektrischen
Mechanismus
zum Öffnen des Fahrzeugs beinhaltete. Infolgedessen
lösten sich die beiden
Schlüsselteile voneinander, worauf der Angeklagte Z. , der
dabei davon
ausging, dem Zeugen den gesamten Schlüssel entrissen zu haben,
mit dem
Transponder in der Hand zu der vom Angeklagten L. inzwischen
geöffneten
Außentür lief. Die Angeklagten schlossen die
Tür von außen ab, so daß
der Zeuge E. eingesperrt war, und ließen dessen
Hausschlüssel fallen. Sodann
rannten die Angeklagten zu dem Fahrzeug des Pflegers und versuchten,
den Pkw mit dem Transponder zu starten. Als dies nicht gelang,
ließen sie den
Transponder im Fahrzeug zurück und setzten ihre Flucht zu
Fuß fort.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigungen
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Insbesondere hält der Schuldspruch wegen vollendeten schweren
Raubes
(§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) rechtlicher
Nachprüfung stand.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß beide
Angeklagte bezüglich
des Transponders alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des
Raubes erfüllt haben. Dem steht nicht entgegen, daß
sie ursprünglich den gesamten
Fahrzeugschlüssel des Zeugen E. wegnehmen und sich zueignen
wollten.
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Der Wegnahmevorsatz und die Zueignungsabsicht beurteilen sich nach
den Vorstellungen, die der Täter bei Vornahme der
tatbestandlichen Handlung
hat. Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in bezug
auf das
Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem
ergeben, ist für die
Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der
Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (vgl.
allg. zum Vorsatz
Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl. § 15
Rdn. 48 m. w. N.; zur Zueignungsabsicht BGH NStZ 1996, 38 m. w. N.).
Dies
war hier der Augenblick, als der Angeklagte Z. den Transponder dem
Zeugen
E. entrissen hatte und sich von diesem entfernte, um sich zusammen
mit dem Angeklagten L. zu dem Pkw des Zeugen zu begeben. Zu diesem
Zeitpunkt hatte sich sein Wille zur Wegnahme und seine Absicht der
Zueignung
auf den sinnlich wahrgenommenen Gegenstand konkretisiert, den er
nach dem Gerangel mit dem Zeugen E. in Händen hielt. Denn
diesen betrachtete
er als notwendig und geeignet, um sein weitergehendes Ziel - die
Wegnahme des Autos - erreichen zu können, was daraus folgt,
daß er mit dem
weggenommenen Gegenstand bis zu dem Pkw ging und versuchte, diesen mit
dem Transponder zu starten. Der Irrtum über die Eignung des
weggenommenen
Gegenstandes zu dem vom Angeklagten Z. angestrebten weiteren
Zweck beeinträchtigte indessen weder dessen Wegnahmevorsatz
noch dessen
Zueignungsabsicht und hindert daher nicht die Tatvollendung (vgl.
Schroeder
in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 8). Dieser Irrtum kommt auch nicht
dem Angeklagten
L. zugute; denn da ihm als Mittäter die Handlungen des
Angeklagten Z.
zugerechnet werden und das Risiko des diesem unterlaufenen Irrtums nicht
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außerhalb des gemeinsamen Tatplans lag, haftet er
strafrechtlich in gleichem
Umfange, wie wenn ihm selbst der unbeachtliche Irrtum unterlaufen
wäre (vgl.
Cramer/Heine in Schönke/Schröder aaO § 25
Rdn. 96).
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert |