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BGH, Urteil vom 13. November 2003 - 3 StR 282/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 13.11.2003 - 3 StR 282/03
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 282/03
vom
13.11.2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
13.11.2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten L. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten Z. ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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- 4 -
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 7. Mai 2003 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat beide Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten
L. hat es eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten,
gegen den Angeklagten Z. unter Einbeziehung einer Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren, neun Monaten und einer Woche verhängt.
Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der Rüge
der Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt: Die im Maßregelvollzug untergebrachten
Angeklagten beschlossen gemeinsam auszubrechen. Sie kamen
überein, den Pfleger E. zu überfallen, diesem alle Schlüssel abzunehmen
und mit dessen Auto zu flüchten, "wobei sie vorhatten, das Auto nebst Schlüssel
später an irgendeiner Stelle abzustellen und billigend in Kauf nahmen, daß
das Fahrzeug nebst Schlüssel dem Berechtigten auf Dauer entzogen wurde".
Zur Durchsetzung ihres Vorhabens nahm der Angeklagte L. ein Küchenmesser,
der Angeklagte Z. ein Nudelholz an sich. Nachdem die Angeklagten
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gewaltsam die Hausschlüssel des Zeugen an sich gebracht hatten, forderten
sie von diesem unter Vorhalt des Messers den Autoschlüssel. Bei dem sich
anschließenden Gerangel gelang es dem Angeklagten Z. , den Autoschlüssel
zu ergreifen. Da der Zeuge E. den Schlüssel jedoch ebenfalls zu fassen
bekam, entstand ein Hin- und Herziehen, wobei der Pfleger den Bart des
Schlüssels in der Hand hielt, der Angeklagte Z. hingegen an dem den
Schlüsselgriff bildenden Transponder zog, der den elektrischen Mechanismus
zum Öffnen des Fahrzeugs beinhaltete. Infolgedessen lösten sich die beiden
Schlüsselteile voneinander, worauf der Angeklagte Z. , der dabei davon
ausging, dem Zeugen den gesamten Schlüssel entrissen zu haben, mit dem
Transponder in der Hand zu der vom Angeklagten L. inzwischen geöffneten
Außentür lief. Die Angeklagten schlossen die Tür von außen ab, so daß
der Zeuge E. eingesperrt war, und ließen dessen Hausschlüssel fallen. Sodann
rannten die Angeklagten zu dem Fahrzeug des Pflegers und versuchten,
den Pkw mit dem Transponder zu starten. Als dies nicht gelang, ließen sie den
Transponder im Fahrzeug zurück und setzten ihre Flucht zu Fuß fort.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Insbesondere hält der Schuldspruch wegen vollendeten schweren Raubes
(§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) rechtlicher Nachprüfung stand.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß beide Angeklagte bezüglich
des Transponders alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des
Raubes erfüllt haben. Dem steht nicht entgegen, daß sie ursprünglich den gesamten
Fahrzeugschlüssel des Zeugen E. wegnehmen und sich zueignen
wollten.
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Der Wegnahmevorsatz und die Zueignungsabsicht beurteilen sich nach
den Vorstellungen, die der Täter bei Vornahme der tatbestandlichen Handlung
hat. Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in bezug auf das
Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ergeben, ist für die
Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der
Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend (vgl. allg. zum Vorsatz
Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15
Rdn. 48 m. w. N.; zur Zueignungsabsicht BGH NStZ 1996, 38 m. w. N.). Dies
war hier der Augenblick, als der Angeklagte Z. den Transponder dem Zeugen
E. entrissen hatte und sich von diesem entfernte, um sich zusammen
mit dem Angeklagten L. zu dem Pkw des Zeugen zu begeben. Zu diesem
Zeitpunkt hatte sich sein Wille zur Wegnahme und seine Absicht der Zueignung
auf den sinnlich wahrgenommenen Gegenstand konkretisiert, den er
nach dem Gerangel mit dem Zeugen E. in Händen hielt. Denn diesen betrachtete
er als notwendig und geeignet, um sein weitergehendes Ziel - die
Wegnahme des Autos - erreichen zu können, was daraus folgt, daß er mit dem
weggenommenen Gegenstand bis zu dem Pkw ging und versuchte, diesen mit
dem Transponder zu starten. Der Irrtum über die Eignung des weggenommenen
Gegenstandes zu dem vom Angeklagten Z. angestrebten weiteren
Zweck beeinträchtigte indessen weder dessen Wegnahmevorsatz noch dessen
Zueignungsabsicht und hindert daher nicht die Tatvollendung (vgl. Schroeder
in LK 11. Aufl. § 16 Rdn. 8). Dieser Irrtum kommt auch nicht dem Angeklagten
L. zugute; denn da ihm als Mittäter die Handlungen des Angeklagten Z.
zugerechnet werden und das Risiko des diesem unterlaufenen Irrtums nicht
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außerhalb des gemeinsamen Tatplans lag, haftet er strafrechtlich in gleichem
Umfange, wie wenn ihm selbst der unbeachtliche Irrtum unterlaufen wäre (vgl.
Cramer/Heine in Schönke/Schröder aaO § 25 Rdn. 96).
Tolksdorf Pfister von Lienen
Becker Hubert



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