BGH,
Urt. v. 13.11.2008 - 3 StR 403/08
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 403/08
vom
13. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Verabredung zur ungenehmigten Vermittlung eines Vertrags
über den Erwerb von Kriegswaffen
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.
November 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S.,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten P.,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 25. Oktober 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen
Gründen von dem Vorwurf freigesprochen, sich verabredet zu
haben, einen Vertrag über den Erwerb von Kriegswaffen ohne die
hierfür erforderliche Genehmigung zu vermitteln (§ 30
Abs. 2 StGB, § 22 a Abs. 1 Nr. 7, § 4 a Abs. 1,
Anlage B, II Nr. 13 zu § 1 Abs. 1 KWKG). Hiergegen richtet
sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine
Aufklärungsrüge erhebt und mit materiellrechtlichen
Beanstandungen insbesondere die tatrichterliche
Beweiswürdigung angreift. Das vom Generalbundesanwalt
hinsichtlich der Sachrüge vertretene Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
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I. Den Angeklagten ist vorgeworfen worden, "in der Zeit von Ende 2004
bis Anfang Mai 2006 in D. und andernorts" übereingekommen zu
sein, den Verkauf und die Übereignung von Kampfflugzeugen
zwischen einem tschechischen Herstellerunternehmen und iranischen
Beschaffungsstellen zu vermitteln. Dabei sollen die Angeklagten falsche
Angaben über den tatsächlichen Erwerber der Flugzeuge
gemacht haben. Außerdem sollen sie nicht mit einer Er
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teilung der für das Vermittlungsgeschäft
benötigten Genehmigung gerechnet und vereinbart haben, das
für die Erteilung der Genehmigung zuständige
Bundesministerium nicht über ihre
Vermittlungsbemühungen zu unterrichten.
Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen
vermocht, dass die Angeklagten verabredeten, einen Vertrag
über den Erwerb von Kampfflugzeugen i. S. d. Anlage zu
§ 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, und damit von Kriegswaffen
zu vermitteln.
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II. Die Aufklärungsrüge ist nicht in
zulässiger Weise erhoben.
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Der Revisionsbegründung lässt sich schon der Inhalt
der Schreiben vom 1. und 5. September 2005 sowie vom 16. Februar 2006,
der beiden E-Mails vom 1. März 2006 und der Internetseiten des
Herstellerunternehmens nicht in einer Weise entnehmen, die es dem Senat
ermöglicht, allein auf Grund der Begründungsschrift
zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Soweit die Rüge darauf gestützt ist, das Landgericht
habe die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Mi. und M. zu
bestimmten Erklärungen der Angeklagten befragen
müssen, greift sie ebenfalls nicht durch. Mit der
Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht
geltend gemacht werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel
nicht voll ausgeschöpft, insbesondere einem Zeugen bestimmte
Fragen nicht gestellt oder bestimmte Vorhalte nicht gemacht hat;
für das Vorliegen eines Ausnahmefalls (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.)
ergibt sich aus den Urteilsgründen nichts.
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III. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg; das Urteil des
Landgerichts hält der materiellrechtlichen Prüfung
stand.
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1. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten nicht
i. S. d. § 30 Abs. 2 StGB verabredet, ein Verbrechen zu
begehen.
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Eine solche Verabredung setzt den Entschluss von mindestens zwei
Personen voraus, jeweils als Mittäter ein bestimmtes
Verbrechen zu begehen (vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung
7). Hierfür ist zwar nicht die Festlegung aller Einzelheiten
der in Aussicht genommenen Tat erforderlich; vielmehr reicht es aus,
wenn diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist.
Notwendig ist jedoch, dass der Täter unbedingt zur Begehung
einer Straftat entschlossen ist (vgl. BGHR StGB § 30
Beteiligung 1; Cramer/Heinze in Schönke/Schröder,
StGB 27. Aufl. § 30 Rdn. 7); eine bloße
Tatgeneigtheit genügt nicht (vgl. Schünemann in LK
12. Aufl. § 30 Rdn. 62).
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Hieraus folgt im vorliegenden Fall für die Verabredung eines
Verbrechens gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 7,
§ 4 a Abs. 1 KWKG, dass die Angeklagten bereits den
unbedingten Entschluss gefasst haben müssten, als
Mittäter einen Vertrag über den Erwerb von Flugzeugen
zu vermitteln, welche die Eigenschaften einer Kriegswaffe i. S. d.
Anlage B, II Nr. 13 zu § 1 Abs. 1 KWKG aufwiesen.
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Hieran fehlt es. Eine ausdrückliche oder konkludente, nach
Zeit und Ort bestimmte Übereinkunft der Angeklagten in diesem
Sinne hat das Landgericht nicht festgestellt. Nach seinen
Feststellungen verhandelten die Angeklagten lediglich auf Veranlassung
des gesondert Verfolgten Mo. mit den Vertretern des
Herstellerunternehmens über die Lieferung von Flugzeugen, die
als Trainingsflugzeuge benutzt werden sollten. Bei den
geführten Gesprächen ging es teilweise um Modelle,
welche die Eigenschaften einer Kriegswaffe i. S. d. Anlage zu
§ 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13, von vornherein nicht
aufwiesen. Die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in
unterschiedlicher Beteili-
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gung geführten Verhandlungen hatten daneben Modelle zum
Gegenstand, die zwar zunächst die Voraussetzungen der
genannten Vorschrift erfüllten, jedoch umfassend
demilitarisiert werden konnten und damit ihre Eigenschaft als
Kriegswaffe verloren hätten. Über welches dieser
Modelle ein Kaufvertrag geschlossen werden sollte und ob die Flugzeuge
gegebenenfalls zuvor demilitarisiert werden sollten, stand noch nicht
fest. Bei dieser Sachlage ist ein unbedingter Entschluss der
Angeklagten, als Mittäter gemeinsam einen Vertrag
über Kriegswaffen zu vermitteln, nicht gegeben. Nach den
getroffenen Feststellungen war das Landgericht auch nicht veranlasst,
sich in den Urteilsgründen ausdrücklich dazu zu
verhalten, ob sich die Angeklagten in der Form verabredet hatten, den
Erwerb jegliches Modells zu vermitteln, völlig
unabhängig von der konkreten Ausstattung der Flugzeuge und der
damit verbundenen Eigenschaft als Kriegswaffe.
2. Die für den Freispruch der Angeklagten
maßgeblichen Feststellungen des Landgerichts beruhen auf
einer sachlichrechtlich fehlerfreien Beweiswürdigung.
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Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an
seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies
vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen; denn
die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter
übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich
unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil
über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das
Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung
beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters
mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder
Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem
Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die
Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene
Anforderungen stellt (st.
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Rspr.; vgl. BGH NJW 2005, 2322, 2326). Ein Rechtsfehler in diesem Sinne
liegt nicht vor.
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a) Das Landgericht hat zwar den Inhalt der E-Mail des iranischen
Auftraggebers Sa. vom 27. Februar 2006 nur in Bezug auf die
für den Endabnehmer relevanten Bedingungen wie den
Wartungszustand der Flugzeuge u. ä. gewürdigt. Den
Umstand, dass in der Nachricht von Seiten des Endabnehmers ein
größeres Interesse an den Modellen
geäußert wurde, welche - jedenfalls vor einer
Demilitarisierung - die Eigenschaften einer Kriegswaffe aufwiesen, hat
es demgegenüber nicht ausdrücklich in seine Bewertung
einbezogen. Hieraus folgt indes kein durchgreifender
materiellrechtlicher Mangel der Beweiswürdigung. Denn die
fehlende Erwähnung einer Indiztatsache in einem bestimmten
Beweiszusammenhang begründet nur dann eine revisionsrechtlich
relevante Lücke, wenn sie nach ihrer Beweisbedeutung zwingend
ausdrücklich zu erörtern war (BGH NJW 2005 aaO). Eine
derartige Lücke liegt mit Blick auf das sonstige
Beweisergebnis nicht vor, zumal die E-Mail nicht an einen der
Angeklagten, sondern an den gesondert Verfolgten Mo. gerichtet war und
nicht festgestellt ist, dass die Angeklagten von ihr überhaupt
Kenntnis erhielten.
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b) Den Umstand, dass der Zeuge Mi. per E-Mail vom 28. Februar 2006 ein
vorläufiges, ungefähres Angebot über den
Verkauf eines gebrauchten Flugzeugs des Modells L-39 ZO machte, das -
vor einer eventuellen Demilitarisierung - die Eigenschaften einer
Kriegswaffe aufwies, hat das Landgericht in seine
Beweiswürdigung einbezogen. Dass es unter
Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse, insbesondere
des Inhalts des Telefongesprächs zwischen den Angeklagten P.
und S. vom selben Tage, aus dem Angebot nicht den Schluss gezogen hat,
dass die Angeklagten verabredet hatten, einen Vertrag über den
Erwerb von Kriegswaffen zu vermitteln, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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c) Zu dem Vorbringen der Revision gilt Folgendes:
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aa) Die einzelnen Beanstandungen der Revision sind nicht geeignet, den
Bestand des Urteils zu gefährden, soweit sie nicht die
für den Freispruch der Angeklagten maßgeblichen
Feststellungen betreffen. Das Landgericht hat sich - wie dargelegt - an
der Verurteilung der Angeklagten gehindert gesehen, weil es sich nicht
davon zu überzeugen vermocht hat, dass die Angeklagten einen
Vertrag über den Erwerb von Flugzeugen mit den Eigenschaften
von Kriegswaffen vermitteln wollten, mithin den unbedingten Entschluss
zur Begehung eines Verbrechens hatten. Hierfür ist es etwa
nicht unmittelbar relevant, wie intensiv die Angeklagten sich mit den
technischen Möglichkeiten der Demilitarisierung der Flugzeuge
befasst und ob sie in ihren Vorsatz aufgenommen hatten, dass die
Flugzeuge bestimmter Modellreihen die Voraussetzungen einer Kriegswaffe
i. S. d. Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG, Teil B, II Nr. 13,
erfüllten; maßgebend ist vielmehr, dass nicht
festgestellt ist, dass sie verabredeten, den Vertrag über den
Erwerb gerade eines solchen Flugzeugs zu vermitteln.
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bb) Soweit der Generalbundesanwalt bemängelt, die
Urteilsfeststellungen seien lückenhaft, da sie offen
ließen, ob vor dem ersten Gespräch mit den
Vertretern des Herstellers in Tschechien eine Verabredung der
Angeklagten über die Vermittlung eines Vertrages zum Erwerb
des Kampfflugzeugs L-159 getroffen worden sei, zeigt er keinen
materiellrechtlichen Fehler der Beweiswürdigung auf. Vor dem
Hintergrund der sonstigen Feststellungen war das Landgericht nicht
gehalten, allein deswegen, weil die Angeklagten S. und P. bei der
Besprechung mit den Vertretern des Herstellerunternehmens aufgrund des
hohen Kaufpreises für ein Flugzeug der Modellreihe L-159 nur
noch über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihen L-39 und
L-59 diskutierten, ausdrücklich zu erörtern, ob die
betreffenden Angeklagten vor dem Gespräch eine Verabredung i.
S. d. § 30 Abs. 2 StGB zur Vermittlung eines Vertrags
über den Erwerb von Flugzeugen der Modellreihe L-159
geschlossen hatten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich
vielmehr, dass die Ange-
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klagten gerade noch keine ausreichend genauen Vorstellungen
hinsichtlich eines bestimmten Typs der zu erwerbenden Flugzeuge hatten.
cc) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder
lückenhaft noch widersprüchlich, soweit es
festgestellt hat, dass die Kampfflugzeuge durch eine Demilitarisierung
ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verlieren konnten. Die entsprechende
Feststellung ist klar und eindeutig. Das Landgericht hat weiter
ausgeführt, dass die genannte Demilitarisierung dadurch
erfolgen konnte, dass das Waffensystem der Flugzeuge entfernt bzw.
unbrauchbar gemacht wurde. Die Überzeugung des Landgerichts
beruht auf den Aussagen der Zeugen Mi. , M. und W. , denen es aufgrund
ihrer Tätigkeit als Verkäufer der Flugzeuge bzw. der
Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen
nach § 4 a KWKG rechtsfehlerfrei eine besondere Sachkunde
zugebilligt hat. Noch weitergehende Ausführungen hierzu waren
auch mit Blick auf die von der Revision angeführte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 348; BGH NStZ
1987, 565; NStZ-RR 1998, 193) nicht erforderlich; denn diese betrifft
mit der Frage, ob eine Kriegswaffe auch dann vorliegt, wenn der
betreffende Gegenstand in Einzelteile oder Bausätze zerlegt
ist, aus diesen Teilen jedoch mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen ohne großen Aufwand wieder zusammengesetzt werden
kann, eine andere Fallgestaltung.
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dd) Soweit die Beschwerdeführerin ferner meint, das
Landgericht habe bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze
verstoßen, sind ihre Ausführungen nicht geeignet,
solche Verstöße zu begründen. Mit der
Rüge, aus dem Umstand, dass die Frage der Entwaffnung oder
Demilitarisierung nicht erörtert werde, folge nicht
zwangsläufig, dass der Angeklagte P. und der gesondert
Verfolgte Mo. mit diesen Fragen nicht vertraut gewesen seien, vielmehr
lasse sich aus dem Beweisergebnis auch ein anderer Schluss ziehen,
zeigt die Staatsanwaltschaft ebenfalls keinen revisionsrechtlich
relevanten
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Rechtsfehler auf. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse
müssen nur möglich, nicht aber zwingend sein (vgl.
Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 51).
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer |