BGH,
Urt. v. 14.1.2010 - 4 StR 399/09
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 399/09
vom
14. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.
Januar 2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger und
des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar
2009 werden verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem
Angeklagten hierdurch und seine durch die Revisionen der
Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen werden der
Staatskasse auferlegt. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer
Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren durch die Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger entstandenen
gerichtlichen Auslagen tragen jedoch die Staatskasse und die
Nebenkläger je zur Hälfte. Der Angeklagte
trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich der
Angeklagte, die Staatsanwaltschaft sowie die Nebenkläger mit
ihren jeweils auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten
Revisionen. Während sich das Rechtsmittel des Angeklagten, mit
dem dieser Beschwerdeführer die Nichtanwendung des §
213 StGB beanstandet, allein gegen die Strafzumessung richtet, streben
die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren
Rechtsmitteln eine Verurtei-
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lung des Angeklagten wegen Heimtückemordes an. Die
Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen tötete der nicht bestrafte, seinerzeit
21 Jahre alte Angeklagte die im Tatzeitpunkt 19jährige
Abiturientin Sarah L. , zu der er "eine Art Ersatzbeziehung"
unterhielt, in der Nacht zum 17. Juli 2008, indem er ihr insgesamt 49
Messerstiche versetzte. Unmittelbarer Auslöser für
die Gewaltattacke war eine abfällige
Äußerung des Tatopfers über die bisherige
Freundin des Angeklagten, mit der er seine bisherige Beziehung
fortsetzen zu können hoffte.
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Das Landgericht ist - dem psychiatrischen Sachverständigen
Prof. Dr. Le. sowie dem psychologischen Sachverständigen Dr.
S. folgend - davon ausgegangen, der Angeklagte habe die Tat infolge
eines Affekts im Zustand nicht ausschließbar erheblich
verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB
begangen.
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II. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
Die Schwurgerichtskammer hat das Vorliegen der mordqualifizierenden
Merkmale der Heimtücke, der niedrigen Beweggründe und
der Grausamkeit geprüft, diese aber im Ergebnis verneint. Zwar
erfülle die Tat objektiv die Voraussetzungen der
Heimtücke, weil sich Sarah keines Angriffs durch den
Angeklagten versehen habe. Es blieben aber - so das Landgericht - in
subjektiver Hinsicht Zweifel, dass der Angeklagte die Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers erkannt und diese zur Tat ausgenutzt habe.
Diese Zweifel gründeten sich auf den affektiven
Impulsdurchbruch beim Angeklagten als Folge einer von ihm als
Provokation empfundenen Äußerung Sarahs.
Anhaltspunkte dafür, dass der
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Angeklagte Sarah bereits mit der Erwägung, sie zu
töten, an den Tatort gelockt haben könnte,
bestünden nicht.
Die dieser Wertung zu Grunde liegende Beweiswürdigung des
Tatrichters weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schwurgerichtskammer hat
nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung (BGH NStZ 2008, 510, 511)
allein auf Grund eines relevanten Affekts vom Schweregrad des
§ 21 StGB nicht ohne Weiteres auf das Fehlen des
Ausnutzungsbewusstseins geschlossen werden darf. Wenn das Gericht
angesichts der besonderen äußeren und inneren
Umstände des Tatgeschehens in Übereinstimmung mit den
Sachverständigen eine sichere Überzeugung von der
subjektiven Tatseite der mordqualifizierenden Merkmale nicht zu
gewinnen vermochte, so hält sich dies im Rahmen der in erster
Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung und ist deshalb
vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft
und der Nebenkläger zeigen demgegenüber
durchgreifende Lücken oder Widersprüche in der
Beweiswürdigung nicht auf. Insoweit verweist der Senat zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
vom 30. Oktober 2009.
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III. Revision des Angeklagten
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Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2009 Bezug.
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IV. Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.
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Zu der Kosten- und Auslagenentscheidung verweist der Senat auf den
Beschluss des BGH vom 30. November 2005 - 2 StR 402/05 (NStZ-RR 2006,
128, nur LS).
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Tepperwien Maatz Athing
Ernemann RiBGH Dr. Mutzbauer ist infolge Urlaubs gehindert zu
unterschreiben
Tepperwien |