BGH,
Urt. v. 14.6.2007 - 3 StR 176/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 176/07
vom
14.06.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
14.06.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 10. November 2006, soweit es die Angeklagte
Ö. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zu
Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft
mit formellen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel
führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des
Strafausspruchs.
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1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Sachrüge hat zum Schuldspruch weder einen zu Gunsten noch zum
Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) wirkenden
durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
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Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat
zunächst rechtlich zutreffend die Annahme eines minder
schweren Falls (§ 30 Abs. 2, § 29 a Abs. 2 BtMG)
abgelehnt. Ausgehend von dem danach maßgeblichen Strafrahmen
von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 30
Abs. 1 BtMG) ist die verhängte Strafe von zwei Jahren, also
die gesetzliche Mindeststrafe, angesichts der die Tat
prägenden Umstände (Einfuhr von 1.015 g Heroin mit
mehr als 412 g HHC) auch unter Berücksichtigung aller vom
Landgericht zugunsten der Angeklagten angeführten
Gesichtspunkte unvertretbar niedrig und löst sich nach unten
von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHR BtMG
§ 29 Strafzumessung 8, 13).
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Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:
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Die Feststellungen des Landgerichts zu den strafzumessungsrelevanten
Umständen der Kurierfahrt sind lückenhaft. Die
Strafkammer begründet die Verhängung der gesetzlichen
Mindeststrafe maßgeblich damit, dass die Angeklagte erstmals
Drogen transportiert und ein detailliertes, glaubhaftes
Geständnis abgegeben habe. Das Urteil enthält aber
keine Feststellungen dazu, in welcher Beziehung die Angeklagte zu der
"nicht ermittelten männlichen Person, genannt S. " stand, die
ihr den Auftrag für den Betäubungsmitteltransport
erteilt hatte. Solcher - bei einem glaubhaften, detaillierten
Geständnis auch ohne weiteres möglicher -
Feststellungen hätte es hier um so mehr bedurft, als die
festgestellten näheren Umstände der Tat deutlich
gegen die Annahme einer ersten und einmaligen Tat sprechen. Der
Angeklagten wurde die Plastiktüte mit
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den 1.015 g qualitativ guten Heroins bereits am Tage vor der
Einfuhrfahrt überlassen; trotz des hohen Marktwertes wurde sie
bei der Kurierfahrt anscheinend nicht direkt überwacht; zudem
war sie beauftragt, von den Abnehmern der Drogen in Deutschland rund
4.900 € als Anzahlung zu kassieren. Damit handelt es sich nach
den die Tat prägenden Umständen um eine Kurierfahrt,
wie sie typischerweise nur zuverlässigen und erprobten
Kurieren in Auftrag gegeben wird.
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert |