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BGH, Urteil vom 15. August 2002 - 3 StR 225/02


Entscheidungstext  
 
BGH, Urt. v. 15.8.2002 - 3 StR 225/02
3 StR 225/02
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15. August 2002
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15. August 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwältin in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. Oktober 2001 werden verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seinen Vater, der die Familie seit Jahren in erheblicher Weise mißhandelte und tyrannisierte, mit einem Beil erschlagen. Dabei war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung im Zusammenwirken mit affektbestimmenden Einwirkungen und der alkoholischen Beeinflussung erheblich vermindert. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 213 StGB entnommen, aber eine zusätzliche Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt, weil die sonstigen mildernden Umstände nicht für sich allein, sondern nur unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB die Annahme eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 Alt. 2 StGB rechtfertigen.
Hiergegen richten sich die auf das Strafmaß beschränkten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die ihr Rechtsmittel zu seinen Gunsten eingelegt hat. Beide haben keinen Erfolg. Weder die Strafrahmenwahl noch die Strafzumessung selbst weisen einen Rechtsfehler auf.
1. Der von der Staatsanwaltschaft gesehene Widerspruch in den Strafzumessungserwägungen besteht nicht. Das Landgericht durfte einerseits ohne Rechtsfehler aufgrund der Beurteilung des Sachverständigen davon ausgehen, daß sich das Tatgeschehen aus forensisch-psychiatrischer Sicht als aggressive Durchbruchshandlung einer leichtgradig schwachsinnigen Persönlichkeit im Zustand einer chronischen Konfliktsituation unter akuter alkoholischer Beeinflussung darstellt, und andererseits zu seinen Lasten berücksichtigen, daß er den schließlich gefaßten Tatentschluß konsequent und zielgerichtet umgesetzt hat. Damit hat die Strafkammer den die Tat kennzeichnenden Umständen Rechnung getragen, daß der Angeklagte einerseits bereits über längere Zeit den Gedanken gefaßt hatte, seinen Vater zu töten, aber aus Angst vor Strafe gezögert und sich erst unter dem Einfluß des Krankenhausaufenthaltes seiner Mutter und seiner akuten Alkoholisierung zur Tat entschlossen hatte, danach aber "konsequent und zielgerichtet" vorgegangen ist, indem er sich nach Fassung des Tatentschlusses mit Tatwaffe und Handschuhen zur Spurenverwischung ausrüstete und seinen Schwager unter Vorspiegelung eines anderen Zwecks veranlaßte, ihn von M. zur Wohnung seines Vaters in E. zu fahren. Daß die Strafkammer bei dieser Bewertung die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht bedacht haben könnte, lassen die Urteilsgründe nicht besorgen.
2. Soweit der Angeklagte beanstandet, daß neben dem Geständnis nicht auch noch die dem Sachverständigen gegenüber geäußerte Reue strafmildernd berücksichtigt worden wäre, geht er von urteilsfremden Umständen aus. Im übrigen läge hierin, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, kein bestimmender Strafmilderungsgrund.
Da somit Rechtsfehler nicht vorliegen, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Bewertung, wonach die übrigen Strafzumessungstatsachen ohne die Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht ausreichen, einen sonst minder schweren Fall im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB zu begründen, hinzunehmen, auch wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung vorstellbar erscheint.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker



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