BGH,
Urt. v. 15.12.2006 - 5 StR 182/06
5 StR 182/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 15. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 28. November und 15. Dezember 2006, an der
teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B. ,
Rechtsanwältin S.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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am 15. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 8. Dezember 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Die mit der Sachrüge und Verfahrensrügen
geführte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
I.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen:
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Der gesondert Verfolgte A. S. hatte sich wegen hoher Spielverluste bei
Sportwetten Anfang 2004 dazu entschlossen, seine Gewinnchancen durch
Einflussnahme auf das Spielgeschehen mittels Bestechung von Spielern
und Schiedsrichtern entscheidend zu erhöhen, um so den
verlorenen Betrag zurückzugewinnen. Diese Manipulationen
verheimlichte er gegenüber den jeweiligen Wettanbietern, um
von diesen nicht von der Spielteilnahme ausgeschlossen zu werden. In
Ausführung seines Plans kam es zu folgen-
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den zwei Taten unter Beteiligung des Angeklagten, der zu dieser Zeit
Spieler beim Fußballverein Chemnitzer FC war:
a) Fall 1 der Urteilsgründe: Auf Initiative des Angeklagten
bestach A. S. ihn und einen weiteren Spieler des Chemnitzer FC, den
gesondert Verfolgten A. , mit 10.000 und 8.000 Euro, damit beide das
Regionalligaspiel ihres Vereins gegen Holstein Kiel am 1. Mai 2004
durch Leistungszurückhaltung manipulierten. Das Spiel endete -
wie gewünscht - mit einem Sieg von Holstein Kiel (3:0). A. S.
hatte über den Zeugen Ka. 26.000 Euro bei Oddset auf den Sieg
Kiels gewettet und gewann rund 300.000 Euro.
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b) Fall 2 der Urteilsgründe: A. S. bestach den Angeklagten und
den gesondert verfolgten damaligen Schiedsrichter H.
unabhängig voneinander mit jeweils 8.000 Euro, damit diese das
am 22. Mai 2004 stattfindende Regionalligaspiel SC Paderborn ./.
Chemnitzer FC derart manipulierten, dass Paderborn zur Halbzeitpause
und zum Ende führe. Der Angeklagte hielt sich zwar
absprachegemäß mit seiner Leistung zurück
und R. H. versuchte, durch unsachliche Entscheidungen den Spielausgang
entsprechend zu manipulieren. Der Halbzeitstand war jedoch 0:0 (bei
einem Endstand von 4:0). A. S. hatte über zwei
Wettbüros erfolglose Wetten bei zwei ausländischen
Wettanbietern plaziert, die ihm einen Reingewinn in Höhe von
insgesamt fast 20.000 Euro ermöglicht hätten.
2. Das Landgericht hat eine konkludente Täuschung der
jeweiligen Angestellten der Wettannahmestellen durch A. S. und einen
Betrugsschaden in Höhe der jeweils möglichen Gewinne
abzüglich der Einsätze angenommen. Weil sich A. S.
durch sein Handeln eine nicht unerhebliche und auf Dauer angelegte
Einnahmequelle habe erschließen wollen, hat das Landgericht
gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt.
StGB zwei besonders schwere Fälle des Betruges bei diesem
angenommen, zu denen der Angeklagte jeweils Beihilfe geleistet habe.
Die Einzelstrafen in Höhe von sie-
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ben (Fall 1) und sechs Monaten (Fall 2) hat das Landgericht dem nach
§ 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen
Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen.
II.
Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
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1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (vgl.
zu den Anforderungen BGH NStZ 1999, 45 f. m.w.N.). Sie wäre
aber auch unbegründet, weil für die Frage des
Schadens jede Betrugshandlung einzeln zu bewerten ist und es nicht
darauf ankommt, ob Oddset insgesamt durch das Verhalten von A. S. einen
Gewinn oder Verlust erzielt hat.
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2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
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a) Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag (5 StR 181/06)
entschieden hat, stellt der jeweilige Wettabschluss von A. S. unter
Verschweigen eigener Beteiligung an einer Manipulation des
Wettgegenstandes einen Betrug gegenüber dem Wettanbieter dar.
Zu den festgestellten Fällen des Betrugs hat der Angeklagte
auch Beihilfe geleistet, indem er zusagte, sich
zurückzuhalten, und A. S. so zum betrügerischen
Abschluss der Wettverträge veranlasste. Lediglich die
Bestimmung des Schadensumfangs ist in der Höhe nicht
vollständig zutreffend, ohne dass dies jedoch den Schuldspruch
berührt (vgl. 5 StR 181/06).
b) Auch die Strafzumessung hält im Ergebnis
revisionsgerichtlicher Überprüfung stand: Bei der
Strafrahmenwahl hat das Landgericht zwar nicht bedacht, dass die Frage,
ob ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 StGB vorliegt, aufgrund einer Gesamtwürdigung
aller schuldrelevanten Umstände zu beantworten ist und
insbesondere die Teilnahmehandlung als solche (nicht die Haupttat) als
besonders schwerer
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Fall zu werten sein muss (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl.
§ 46 Rdn. 105 m.w.N.) und das täterbezogene Merkmal
der Gewerbsmäßigkeit nur demjenigen Tatbeteiligten
angelastet werden kann, der dieses Merkmal selbst aufweist (vgl. Eser
in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 243
Rdn. 47 m.w.N.). Dies ist im Ergebnis jedoch unschädlich.
Im Fall 1 der Urteilsgründe liegen beim Angeklagten die -
angesichts der Gesamtumstände des Geschehens und der
Höhe der Bestechungsgelder jedenfalls vom Eventualvorsatz
erfassten - Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
erste Alt. StGB vor, so dass der Senat ausschließen kann
(§ 354 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht in diesem Fall auf
eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Einzelstrafe im Fall
2 der Urteilsgründe - entsprechend die Gesamtstrafe - ist auch
unter Berücksichtigung des lediglich geringfügig
geminderten Schuldumfangs (vgl. 5 StR 181/06) jedenfalls vor dem
Hintergrund angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), dass der
Angeklagte durch seine pflichtwidrige Zurückhaltung nicht nur
zum Betrug der Wettanbie-
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ter Beihilfe geleistet, sondern auch die zahlenden Zuschauer und seinen
eigenen Verein um ein faires Fußballspiel gebracht und dem
professionellen Fußballsport insgesamt einen erheblichen
Rufschaden beigebracht hat.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger |