BGH,
Urt. v. 15.2.2005 - 5 StR 536/04
5 StR 536/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15.02.2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.
Februar
2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2004 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und
bandenmäßigen
Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger
Urkundenfälschung
in drei Fällen und wegen versuchten gewerbs- und
bandenmäßigen
Betrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger
Urkundenfälschung
unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen
Urteil
des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2003 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt sowie die Anrechnung von in Spanien erlittener
Auslieferungshaft
in differenziertem Maßstab angeordnet. Die zuungunsten des
Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte
Revision der
Staatsanwaltschaft rügt die „Verletzung materiellen
Rechts“ und beanstandet
- in die Ausführungen hierzu eingestreut - die Verfahrensweise
der Strafkammer.
Die Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,
hat keinen Erfolg.
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I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte betrog in den Jahren 1998 und 1999 gemeinschaftlich
mit jeweils fünf bis sechs Mittätern unter Vorlage
gefälschter Verträge und
Finanzierungsbestätigungen sowie unter Vorspiegelung geplanter
Bauvorhaben
zwei Baufirmen um jeweils 2,9 Mio. DM. In einem weiteren Fall scheiterte
ein entsprechender Betrugsversuch am Abbruch der Verhandlungen durch
die getäuschte Baufirma. Mit vier Mittätern erreichte
der Angeklagte im
Sommer 1999 zudem unter Vorlage falscher Urkunden über
angeblich bestehende
Sicherheiten die Auszahlung von Kreditmitteln in Höhe von ca.
8,8 Mio. DM durch eine Bank, wovon sich der Angeklagte mit drei anderen
Mittätern ca. 800.000 DM teilte. Durch diese Straftaten wollte
sich der Angeklagte
ein regelmäßiges Einkommen von einiger Dauer und
erheblichem Umfang
schaffen. Das Landgericht hat für diese vier Taten
Einzelfreiheitsstrafen
von jeweils zwei Jahren für die beiden Fälle des
vollendeten Betruges gegenüber
den Baufirmen und von einem Jahr für den Fall des versuchten
Betruges
sowie von zwei Jahren und sechs Monaten für den Fall des
Betruges
zum Nachteil der Bank verhängt.
Zwischen 1999 und 2001 erlangte der Angeklagte zudem mit verschiedenen
Mittätern durch betrügerische
Kreditvermittlungsunternehmen
von 16.540 Geschädigten Beträge von insgesamt
über 7 Mio. DM. Für diese
Taten wurde er vom Landgericht Berlin am 30. Juli 2003 wegen
gewerbsmäßigen
Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf
Jahren und neun Monaten verurteilt; die nach Auflösung dieser
Gesamtstrafe
in die hiesige Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen
betragen drei Jahre und zehn Monate, vier Jahre sowie vier Jahre und
drei
Monate.
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2. Aus dem von der Revision mitgeteilten Protokoll der Hauptverhandlung
ergibt sich folgende Verfahrensweise des Landgerichts:
Der Vorsitzende der Strafkammer hat am ersten Verhandlungstag zu
Beginn der Hauptverhandlung nach Verlesung der Anklageschrift und
Belehrung
des Angeklagten sowie vor dessen Anhörung zur Sache folgende
Erklärung
abgegeben: In Vorgesprächen sei von der Strafkammer den
Verteidigern
des Angeklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht worden,
daß im
Falle eines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und
sechs Monaten für die angeklagten Taten sowie unter
Berücksichtigung der
einzubeziehenden Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom
30. Juli 2003 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nicht
überschritten
werde, ohne daß dies dem Angeklagten zuvor
ausdrücklich mitgeteilt
werden würde. Diese Strafmaßvorstellungen seien mit
allen Mitgliedern der
Strafkammer erörtert worden und würden von ihnen
geteilt. Nachdem der
Vertreter der Staatsanwaltschaft daraufhin erklärt hatte,
diese Strafobergrenzen
seien nicht Gegenstand einer Absprache mit der Staatsanwaltschaft
gewesen,
und die Verteidigerin darauf hingewiesen hatte, mit ihr sei keine
Absprache
getroffen worden, hat der Vorsitzende der Strafkammer
geäußert, er
habe nicht erklärt, daß mit der Staatsanwaltschaft
oder der Verteidigerin eine
Absprache getroffen worden sei.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Staatsanwaltschaft mit ihrem
- in die Begründung der Sachrüge eingestreuten -
Vortrag zum Verfahrensgeschehen
überhaupt eine Verfahrensrüge wirksam erhoben hat.
Eine solche
wäre zumindest unbegründet.
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a) Allerdings kann die unter Übergehung der Staatsanwaltschaft
erfolgende
Zusicherung einer Strafobergrenze beim Vorliegen weiterer
Umstände
die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den beteiligten
Richtern begründen
(vgl. BGHSt 45, 312, 315 ff.; BGHR StPO vor § 1/faires
Verfahren Vereinbarung
15). Ein Befangenheitsgesuch hat die Staatsanwaltschaft indes
nicht angebracht.
b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Versagung rechtlichen
Gehörs (§§ 33, 261 StPO; vgl. BGHSt 42, 46)
wäre die Beanstandung
erfolglos, weil eine „Absprache“ zwischen Gericht
und Verteidigung nicht
stattgefunden hat. Das Landgericht hat lediglich als Ergebnis einer
Zwischenberatung
mitgeteilt, daß es im Fall eines Geständnisses eine
Strafobergrenze
von sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafen nicht ohne einen entsprechenden
Hinweis überschreiten werde. Dies ist nicht
grundsätzlich unzulässig
(BGHSt 42, 46; 43, 195, 207; vgl. auch BGHSt 38, 102, 104 f., zum
Fall einer „Absprache“).
2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher
Überprüfung stand.
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.
Ihm
obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der
Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des
Täters gewonnen
hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände
festzustellen,
sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des
Revisionsgerichts
ist in der Regel nur möglich, wenn die
Zumessungserwägungen in
sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte
Strafzwecke
verstößt oder wenn sich die verhängten
Strafen nach oben oder unten
von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein
(st.
Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra 2002, 137).
b) Solche durchgreifenden Rechtsfehler zeigt auch die
Beschwerdeführerin
nicht auf.
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Zwar sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts im
Fall
des Betrugsversuchs insoweit mißverständlich, als
einerseits auch für diesen
Fall zutreffend der Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten
vollendeten
§ 267 Abs. 4 StGB zugrunde gelegt wird (UA S. 31),
während es an anderer
Stelle heißt, daß der Strafrahmen aufgrund Versuchs
gemäß § 23 Abs. 2,
§ 49 Abs. 1 StGB gemildert werde (UA S. 33). Das Landgericht
hat sich bei
der Festsetzung dieser Einzelstrafe, die innerhalb des durch §
267 Abs. 4
StGB eröffneten Strafrahmens liegt, ersichtlich von der
Erwägung leiten lassen,
daß - anders als in den übrigen Fällen -
kein Schaden eingetreten ist,
zumal da die festgestellten Urkundenfälschungen in diesem Fall
nicht von
besonderem Gewicht waren. Danach kann der Senat - mit dem
Generalbundesanwalt
- ausschließen, daß das Landgericht für
diese Tat bei Vermeidung
der an zweiter Stelle stehenden Erwägung eine höhere
Einzelstrafe
festgesetzt hätte.
c) Die äußerste Milde, die der Bildung der
Gesamtfreiheitsstrafe
zugrunde liegt, begründet noch keinen Rechtsfehler.
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3. Die Überprüfung des Urteils nach § 301
StPO hat keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal |