BGH,
Urt. v. 15.3.2001 - 5 StR 454/00
GG Art. 103 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2,
§ 301; UWG § 12 Abs. 2 aF
1.) Der Geschäftsführer einer GmbH, deren einziger
Gesellschafter das Bayerische
Rote Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts
ist, ist kein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr.
2 StGB.
2.) Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche
Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen noch bejahen, wenn nach
Ablauf der Strafantragsfrist das absolute in ein relatives
Antragsdelikt umgewandelt wird (§ 12 Abs. 2, § 22
Abs. 1 UWG aF; § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1 StGB).
BGH, Urt. v. 15. März 2001 - 5 StR 454/00
LG München I -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 454/00
URTEIL
vom 15. März 2001
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
Hauptverhandlung vom 14. und 15. März 2001, an der
teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter
Häger, Richterin Dr. Tepperwien, Richter Dr. Raum, Richter Dr.
Brause als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte H und L
als Verteidiger des Angeklagten Hi , Rechtsanwalt W als Verteidiger des
Angeklagten V , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, am 15. März 2001 für Recht
erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts München I vom 19. April 2000 werden
verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Revisionen, die Staatskasse
diejenigen der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Hi wegen
Angestelltenbestechlichkeit in vier Fällen, Untreue in 13
Fällen und Einkommensteuerhinterziehung in vier
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn
Monaten verurteilt. Den Angeklagten V hat es wegen
Angestelltenbestechlichkeit in 13 Fällen, Untreue in 19
Fällen, Einkommensteuerhinterziehung in vier Fällen
und wegen Betrugs schuldig gesprochen und gegen ihn eine
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten
verhängt. Von weiteren Anklagepunkten hat das Landgericht die
Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte
in vollem Umfang Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich
mit ihren
- vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertretenen - Revisionen bei
beiden Angeklagten gegen den Schuldspruch sowie gegen die
Freisprüche hinsichtlich weiterer Einzeltaten, insgesamt gegen
die Strafzumessung und die Nichtanordnung des Verfalls.
Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
A.
Das angefochtene Urteil enthält folgende Ausführungen:
I.
Der Angeklagte Hi war von 1973 bis Anfang 1997
Landesgeschäftsführer des Bayerischen Roten Kreuzes
(BRK).
Das BRK ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts. Diese Rechtsform wurde dem BRK durch Entschließung
des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 27. Juli 1945
verliehen; durch bayerisches Landesgesetz vom 16. Juli 1986 wurden der
Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
bestätigt und das BRK der Rechtsaufsicht des bayerischen
Staatsministeriums des Inneren unterstellt (Art. 1 des Gesetzes). Nach
Art. 2 Satz 2 des vorgenannten Landesgesetzes nimmt das BRK unter
anderem Aufgaben im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen wahr. Nach seiner
Satzung ist es gemeinnützig. Mit Gesellschaftsvertrag vom 12.
August 1960 gründete das BRK den Blutspendedienst (BSD) in der
Rechtsform einer GmbH, wobei sich der BSD der Gemeinnützigkeit
verpflichtete. Einziger Gesellschafter war das BRK. Der Angeklagte Hi
war zugleich Hauptgeschäftsführer des BSD.
Der Angeklagte V war von 1982 bis zum 30. Juni 1997
Geschäftsführer des BSD und hierbei für den
kaufmännischen Bereich zuständig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten in nicht
verjährter Zeit folgende Straftaten begangen:
1. Der Angeklagte V war seit 1985 innerhalb des BSD für die
Geschäftsbeziehung mit der Firma A verantwortlich, die
Testseren für die Untersuchung von Spenderblut anbot. Er
forderte von seinem für die Firma
A handelnden Geschäftspartner, dem Zeugen Al , Zahlungen und
andere geldwerte Vorteile. Da die Firma A eine langfristige
Kundenbeziehung mit dem BSD auf einem möglichst hohen
Preisniveau anstrebte, ging sie auf das Ansinnen des Angeklagten ein.
Die Firma A übernahm die Zahlung der Kosten für eine
von einem Reisebüro am 28. Dezember 1995 in Rechnung gestellte
Flugreise nach Washington in Höhe von 33.000 DM, die der
Angeklagte V gemeinsam mit seiner Ehefrau unternommen hatte. Seit 1989
erhielt der Angeklagte V zudem von der Firma A aufgrund von
Beraterverträgen, ohne hierfür eine
äquivalente Gegenleistung zu erbringen, Geldbeträge
in der Größenordnung von insgesamt 220.000 DM. Mit
Schreiben vom 6. März 1996 forderte er weitere 30.800 DM
für die von ihm abzuführende 14-prozentige
Mehrwertsteuer auf die gezahlten Beraterhonorare. Der Angeklagte
erhielt von der Firma A auch diese Summe.
In Absprache mit dem Angeklagten V und dem Zeugen A stellte der Zeuge J
namens der Firma L der Firma A eine Rechnung über die
Lieferung von 1,2 Millionen Werbebechern in Höhe von 600.000
DM. Tatsächlich war der Auftrag jedoch nach der Lieferung von
150.000 mit Werbeaufdrucken des BSD versehenen Bechern storniert
worden. Die für die Abrechnung zuständigen
Mitarbeiter der Firma A bezahlten in der Annahme, sämtliche
Becher seien an den BSD geliefert worden, etwa 540.000 DM zuviel. Der
Angeklagte V erhielt hieraus einen Anteil in Höhe von 120.000
DM.
2. Der Angeklagte V war auch zuständig für die
Geschäftsbeziehung des BSD zur Firma T . Der BSD kaufte pro
Jahr durchschnittlich knapp 200.000 Blutbeutel von T ein. Ab dem Jahr
1990 forderte der Angeklagte V Zahlungen oder andere geldwerte
Vorteile. Er versprach dafür, der Firma T als Gegenleistung in
den Preisverhandlungen entgegenzukommen und sie gegenüber
Konkurrenten zu bevorzugen.
a) Der Angeklagte V erhielt zwischen Dezember 1995 und 1997 insgesamt
sechs Barzahlungen in Höhe von 3 x 38.000 DM, 23.000, 20.000
und 10.000 DM.
b) Bei einem Stückpreis der (Vierfach-)Blutbeutel von
durchschnittlich
13 DM im Einkauf hatte T für Leistungen an den Angeklagten V
pro Blutbeutel 0,50 DM einkalkuliert. Dies wußte der
Angeklagte auch, weil er sich hiernach erkundigt hatte, um seine
Forderungen an T danach bemessen zu können. Jedenfalls um
diesen Rückstellungsbetrag hätte die Firma T ihre
Leistungen billiger anbieten können.
Aufgrund der überteuerten Ankäufe der Blutbeutel
entstand dem BSD im Zeitraum von November 1993 bis Ende März
1994 ein Schaden von 34.000 DM. In den folgenden
Abrechnungszeiträumen, die in der Regel vom 1. April bis zum
31. März des Folgejahres liefen, erlitt der BSD weitere
Vermögensnachteile in Höhe von 100.000 DM (1994/95),
95.000 DM (1995/96) und 190.000 DM (1996 bis 31. März 1998).
3. Der BSD kaufte von der Firma D Testseren der Herstellerfirma I .
Gesellschafter der Firma D waren die Zeugen S und G , die auch
für die Firmen E und Z zeichnungsberechtigt waren.
Über die Firmen E und Z bezog der BSD Blutbeutel. In der
Geschäftsbeziehung mit den von S und G
repräsentierten Firmen führten die Angeklagten Hi und
V gemeinsam die Verhandlungen. Die beiden Angeklagten forderten von S
und G die Zuwendung finanzieller Vorteile. S und G erbrachten diese
auch, um dadurch eine Bevorzugung gegenüber Konkurrenzfirmen
zu erreichen. Jeder der Angeklagten erhielt in dem Zeitraum zwischen
Dezember 1995 und Dezember 1996 vier Barzahlungen in Höhe von
480.000 DM, 75.000 DM, 39.000 DM und 96.000 DM.
4. Die Angeklagten hatten mit S und G ein Gesamtsystem
umsatzabhängiger Vergütungen vereinbart, auf dessen
Grundlage auch die vorgenannten Zahlungen erfolgt sind. Zwar
differierte die Ausgestaltung im einzelnen je nach Produkt. Den
Angeklagten war jedoch jeweils angesichts des Umfangs der Leistungen
bewußt, daß die Firmen ihre Produkte - jedenfalls
um diesen Schmiergeldanteil gekürzt - günstiger an
den BSD geliefert hätten. Im einzelnen entstand dabei dem BSD
aufgrund der Leistungen an die Angeklagten folgender Schaden:
a) Die Firma D verabredete mit den Angeklagten vor Beginn des
jeweiligen Geschäftsjahrs, daß jedem der beiden
Angeklagten fünf Prozent des Nettoumsatzes
rückvergütet werden sollten. Hierdurch entstand ein
Vermögensnachteil zu Lasten des BSD im Jahre 1993 (Zeitraum
15. Oktober bis 20. Dezember) in Höhe von 20.000 DM,
für das Jahr 1994 in Höhe von 85.000 DM, für
das Jahr 1995 in Höhe von 110.000 DM, für das Jahr
1996 in Höhe von 120.000 DM und für 1997 in
Höhe von 42.000 DM.
b) Hinsichtlich eines sogenannten Capture-R-Tests erhielten die
Angeklagten zunächst eine Umsatzbeteiligung in Höhe
von 25 Prozent pro Person, die später auf fünf
Prozent für jeden Angeklagten reduziert wurde. Insgesamt
entstand dadurch dem BSD ein Schaden in Höhe von 280.000 DM
(Juli bis Dezember 1994), von 270.000 DM (Januar bis Ende April 1995)
und ein Schaden von 657.000 DM für den Zeitraum von Mai 1995
bis Dezember 1997, nachdem für diesen Zeitraum eine
Skontogewährung von zwei Prozent vereinbart wurde.
c) Die Angeklagten verkauften für den BSD Blutplasma an die
Firma
D Insoweit handelten die beiden Angeklagten einen an jeden von ihnen
abzuführenden Betrag von 5 DM pro Liter Blutplasma aus. Im
Hinblick auf ihre Umsatzbeteiligung erzielten sie zu Lasten des BSD
einen um diesen Betrag verringerten Literpreis von 140 bis 160 DM.
Für den Abrechnungszeitraum von Oktober 1993 bis Ende 1993
entstand so ein Schaden von 170.000 DM, wegen der zu niedrigen
Preisvereinbarung im Jahre 1994 verringerten sich die Einnahmen des BSD
um 550.000 DM; für 1995 entstand noch ein Schaden von 40.000
DM.
d) Die Angeklagten verhandelten mit den die Firma Z
repräsentierenden Zeugen S und G über den Erwerb von
Blutbeuteln. Auch insoweit vereinbarten sie eine
Rückvergütung pro gekauftem Blutbeutel, wobei ihnen
bewußt war, daß die vom BSD zu zahlenden Preise um
diesen Betrag überhöht waren. Für 150.000
eingekaufte Nutricel-Beutel zum Preis von jeweils 16 DM pro
Stück erhielt jeder Angeklagte 100.000 DM. Für jeden
Leukotrap-Beutel zu einem Kaufpreis von 65 bis 75 DM vereinnahmten die
Angeklagten V und Hi jeweils 2,50 DM pro Blutbeutel. Im
Abrechnungszeitraum vom 19. November bis 14. Dezember 1993 entstand dem
BSD ein Schaden von 97.000 DM, für 1994 in Höhe von
400.000 DM, für 1995 in Höhe von 480.000 DM und
für 1996 ein Schaden in Höhe von 450.000 DM. Im Jahr
1997 wurde der BSD durch die schon 1996 getroffene Preisabsprache, an
welcher der Angeklagte Hi jedoch in Folge seines Ausscheidens nicht
mehr beteiligt war, um 200.000 DM geschädigt.
5. Beide Angeklagte gaben die in den Jahren 1993 bis 1996 vereinnahmten
Geldbeträge nicht in ihren Einkommensteuererklärungen
an, obwohl sie hierzu - wie sie auch wußten - verpflichtet
waren. Soweit sie von
S und G in der Schweiz Geldbeträge erhielten, auf die von
diesen eine Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent
abgeführt wurde, haben sie auch die abgezogene Quellensteuer
gegenüber dem Finanzamt verheimlicht. Der Angeklagte Hi
hinterzog somit für den Veranlagungszeitraum 1993: 60.000 DM,
für 1994: 90.000 DM, für 1995: 200.000 DM und
für 1996: 50.000 DM. Der Angeklagte V bewirkte eine
Steuerverkürzung für den Veranlagungszeitraum 1993
von 50.000 DM, für 1994 von 80.000 DM und für 1995
von 150.000 DM. Für das Jahr 1996 belief sich der
Verkürzungsbetrag auf 65.000 DM.
II.
Das Landgericht hat den Erhalt der einzelnen Schmiergelder jeweils als
Angestelltenbestechlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG aF gewertet.
Eine Bestechlichkeit nach § 332 StGB liege dagegen nicht vor,
weil die Angeklagten keine Amtsträger gewesen seien, auch wenn
das BRK die Rechtsstellung einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts habe. Das BRK übe keine
hoheitliche Tätigkeit aus und sei kein Teil der
öffentlichen Verwaltung. Zwar sei der nach § 22 UWG
aF erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden, nach der Neufassung
dieser Bestimmung in § 301 StGB genüge jedoch auch
die - in der Hauptverhandlung erfolgte - Bejahung des besonderen
öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft. Die
spätere Umgestaltung eines Antragsdelikts in ein
Offizialdelikt sei verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die maßgebliche Verjährungsfrist hat das Landgericht
nach der Strafdrohung des § 12 UWG aF (Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr) bestimmt. Diese betrage mithin gemäß
§ 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB drei Jahre. Da die Verjährung
bezüglich der Tatkomplexe der von G und S
repräsentierten Firmen frühestens durch
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts
München vom 15. Oktober 1998 unterbrochen worden sei, seien
alle vor dem 15. Oktober 1995 begangenen Taten der
Angestelltenbestechlichkeit verjährt. Hinsichtlich der Taten
des Angeklagten V im Zusammenhang mit den Firmen A und T
hätten erstmals die Haftbefehle des Amtsgerichts
München vom 3. November 1998 (bzgl. Firma A ) und vom 23.
November 1998 (bzgl. Firma T ) die Verjährung unterbrochen.
Die genannten Preisabsprachen mit den Firmen T und den von
G und S repräsentierten Firmen D , E und Z erfüllen
nach Auffassung des Landgerichts den Tatbestand der Untreue. Es hat die
einzelnen Preisabsprachen und die jeweils hierauf erfolgte
Gesamtabrechnung als einheitliche Tat gewertet. Den insoweit
anzusetzenden Nachteil hat es nach den gezahlten Schmiergeldern
bestimmt, weil die Angeklagten aufgrund ihrer
Vermögensbetreuungspflicht gehalten gewesen wären,
diese Beträge zu einer für den BSD
günstigeren Preisgestaltung zu nutzen. Die
fünfjährige Verjährungsfrist für
die Untreue sei wiederum frühestens durch die
Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts München vom
15. Oktober 1998, hinsichtlich des Fallkomplexes T erst durch den
Haftbefehl gegen den Angeklagten V vom 3. November 1998 unterbrochen
worden. Deshalb könnten für Preisvereinbarungen aus
den Jahren 1992/1993 nur noch solche Abrechnungen
berücksichtigt werden, die nach dem 15. Oktober bzw. 3.
November 1993 vorgenommen worden seien.
Die Strafkammer hat im Hinblick auf die unterlassene Angabe der
Schmiergelder in den Einkommensteuererklärungen den Tatbestand
der Steuerhinterziehung als erfüllt angesehen. Die
vereinnahmten Provisionen seien steuerpflichtige Einkünfte.
Anders als bei dem Angeklagten Hi , bei dem das Landgericht die
Provisionen als "sonstige Einkünfte" gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 7 EStG behandelt hat, hat es bei dem
Angeklagten V im Hinblick auf ihre Nachhaltigkeit Einkünfte
aus Gewerbebetrieb angenommen.
Den Angeklagten V hat das Landgericht hinsichtlich der
absprachegemäßen Weiterleitung der Rechnung
für nicht mehr gelieferte Werbebecher wegen Betrugs
verurteilt. Bezüglich des Vorwurfs von Betrugshandlungen wegen
weiterer fingierter Rechnungen vom 17. August 1992 und 2. Juli 1993 zu
Lasten der Firma A hat es den Angeklagten V freigesprochen, weil
insoweit Verjährung eingetreten sei.
Weiterhin hat die Strafkammer die Angeklagten freigesprochen, weil zwei
weitere Zahlungen von 136.957,33 DM (Dezember 1993) und von 203.642,67
DM (1994) nicht nachweisbar gewesen seien.
Schließlich hat das Landgericht den Angeklagten V vom Vorwurf
der Untreue im Hinblick auf Preisabsprachen mit der Firma A
freigesprochen.
B.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten bleiben ohne
Erfolg.
I.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft zeigen keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.
1. Zutreffend hat das Landgericht bei den Angeklagten keine
Bestechlichkeit nach § 332 StGB angenommen, weil sie keine
Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung waren.
a) Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr.
2 StGB definiert. Selbst wenn für beide Angeklagte
dienstvertraglich durch Bezugnahme beamtenrechtliche Regelungen
vereinbart wurden, waren die Angeklagten weder Beamte im
statusrechtlichen Sinn noch standen sie in einem sonstigen
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie
arbeiteten allein auf privatrechtlicher Grundlage.
In Betracht käme hier deshalb allenfalls eine
Amtsträgerstellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c
StGB. Danach handelt auch derjenige als Amtsträger, der sonst
dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen
Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrzunehmen. Durch das
Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I,
2038) hat der Gesetzgeber den Tatbestand dahingehend ergänzt,
daß die Amtsträgereigenschaft "unbeschadet der zur
Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform" zu
beurteilen ist. Damit sollte allerdings keine Änderung,
sondern lediglich eine gesetzliche Klarstellung verbunden sein
(BT-Drucks. 13/5584, S. 12). Der BSD, für den beide Angeklagte
tätig waren, tritt als Privatrechtssubjekt in den Formen des
Privatrechts im Rechtsverkehr auf. Ein Handeln in den Formen des
Privatrechts schließt eine Amtsträgereigenschaft
jedoch dann nicht aus, wenn im Auftrag von Behörden
öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß
die Tätigkeit der Privatrechtssubjekte Merkmale aufweisen, die
ihre Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigen
könnten (vgl. BGHSt 43, 370; 38, 199). Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit
öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei staatlicher
Steuerung unterliegen, weshalb sie bei einer Gesamtbetrachtung als
verlängerter Arm des Staates erscheinen (BGHSt 43, 370; 45,
16).
Damit müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, um dem
Amtsträgerbegriff nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB
zu genügen: Einmal muß organisatorisch eine
Anbindung an eine Behörde vorhanden sein. Dies kann durch eine
längerfristige vertragliche Bindung oder durch einen (auch
formfrei möglichen) Bestellungsakt erfolgen. Entscheidend ist,
daß für den
Normadressaten deutlich wird, daß mit dem Auftrag besondere
Verhaltenspflichten verbunden sind (BGHSt 43, 96, 101 ff.; BGHR StGB
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 - Amtsträger 4). Zum anderen
muß die Tätigkeit auch inhaltlich Elemente
aufweisen, die sie mit behördlicher Tätigkeit
vergleichbar macht (BGHSt 45, 16). Regelmäßig wird
dabei nur die Erfüllung solcher Aufgaben in Betracht gezogen
werden können, die ihrer Natur nach typischerweise dem Staat
vorbehalten sind.
b) Nach den vorgenannten Grundsätzen scheidet hier die
Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB aus.
Es ist schon zweifelhaft, ob der Tätigkeitsbereich des BSD
überhaupt inhaltlich als Erfüllung
öffentlicher Aufgaben angesehen werden könnte. Die
Gesundheitsfürsorge stellt zwar eine solche
öffentliche Aufgabe dar. Dies bedeutet aber nicht,
daß bereits jeder Rechtsakt, der diesem Zweck im Ergebnis
dient, als Teil einer vom Staat zu leistenden Daseinsvorsorge bewertet
werden müßte. Selbst wenn es dem Staat obliegt, eine
effektive Gesundheitsfürsorge zu gewährleisten, wird
nicht jedes zivilrechtliche Geschäft, das in diesem
Zusammenhang abgeschlossen wird, als eine dem staatlichen Bereich
zugeordnete Tätigkeit zu behandeln sein. So kann der Handel
mit Spenderblut - bei entsprechender behördlicher Kontrolle -
ohne weiteres auch durch Private erbracht werden, weshalb hier schon
gewichtige Bedenken gegen das Vorliegen des inhaltlichen Merkmals der
"öffentlichen Aufgabe" bestehen. Letztlich kann der Senat dies
jedoch dahinstehen lassen. Es fehlt bereits an einer organisatorischen
Einbindung der Angeklagten in den staatlichen Bereich.
aa) Die Kontrolle durch das BRK als Alleingesellschafter reicht
hierfür nicht aus, auch wenn das BRK formell eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Maßgeblich ist nämlich nicht allein der rechtliche
Status des BRK, sondern seine rechtliche und tatsächliche
Eingliederung in die Staatsverwaltung. Der Bundesgerichtshof hat
dementsprechend einen Beamten einer evangelischen Landeskirche nicht
als Amtsträger im Sinne des § 332 StGB in Verbindung
mit § 11 Abs. 1 Nrn. 2, 4 StGB angesehen, weil die Kirche
- auch im weitesten Sinne - nicht Teil der Staatsverwaltung ist (BGHSt
37, 191, 193).
bb) Ebensowenig ist das BRK - ungeachtet seines Status als
Körperschaft des öffentlichen Rechts - in die
Staatsverwaltung integriert. Seine Inkorporierung in die staatliche
Organisation in Bayern war mit der Verleihung einer entsprechenden
Rechtsstellung auch nicht beabsichtigt. Vielmehr sollte die Erhebung
des BRK zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
einen Akt der Anerkennung seiner besonderen Leistungen gerade vor dem
Hintergrund der Erfahrungen während der beiden Weltkriege
darstellen (vgl. di Fabio, BayVBl. 1999, 449, 451). An eine
Übertragung staatlicher Aufgaben war mit der Verleihung des
Körperschaftsrechts nicht gedacht. Es sollte eine juristische
Person des öffentlichen Rechts errichtet werden, um dem BRK
auf diese Weise zu ermöglichen, die Pflege gesellschaftlicher
Interessen besonders wirksam zu gestalten (BayVerfGH, BayVBl. 1962,
181, 182 f.). Die Bedeutung der Verleihung des
Körperschaftsrechts liegt deshalb in erster Linie auf einer
eher immateriellen Ebene. Aufgrund seiner Tradition, seiner
internationalen Ausdehnung und seines humanitären Engagements
war gewollt, das BRK als regionale Repräsentanz der
Rotkreuz-Bewegung aus der Vielzahl privatrechtlicher Vereinigungen
hervorzuheben. Dadurch sollten gleichzeitig die für das BRK
handelnden Personen gegenüber den anderen
vielfältigen Interessenvertretern aufgewertet werden, ohne
daß ihnen damit staatliche Befugnisse eingeräumt
wurden. Dementsprechend betrachtet die bayerische Staatsregierung das
BRK nicht als Teil der staatlichen Verwaltung ebensowenig wie umgekehrt
das BRK sich als Träger von Hoheitsrechten ansieht (vgl.
BVerfGE 6, 257, 272). Da der organisatorische Zusammenhang mit der
staatlichen Aufgabenerfüllung fehlt, ist die
Tätigkeit für eine solche atypische
Körperschaft des öffentlichen Rechts keine
Tätigkeit für eine Behörde im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB.
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer bestehenden
staatlichen Aufsicht. Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes unterfällt dieses
der Rechtsaufsicht des bayerischen Staatsministeriums des Inneren. Die
Rechtsaufsicht stellt aber nur die Gesetzmäßigkeit
des Handelns des BRK sicher. Sie bildet den notwendigen Gegenpol
für die Gewährleistung der Selbstverwaltung des BRK,
dem ein ausreichender Spielraum verbleiben soll (vgl. die
Gesetzesbegründung, Drucksache des Bayerischen Landtages
10/1002, S. 4). Die Beschränkung auf die bloße
Überprüfung der Einhaltung des geltenden Rechts
läßt die weitgehenden Gestaltungsspielräume
des BRK unberührt. Wie eine Vereinigung des privaten Rechts
behält das BRK innerhalb der Grenzen des geltenden Rechts
seine Autonomie nach innen und seine operative Gestaltungsfreiheit nach
außen. Die Rechtsaufsicht kann damit nicht als Lenkung durch
den Staat oder seine Behörden verstanden werden, was wiederum
nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB Voraussetzung für
die Gleichstellung mit staatlicher Tätigkeit wäre.
2. Soweit das Landgericht die Angeklagten bezüglich einzelner
Anklagepunkte freigesprochen hat, begegnet dies gleichfalls keinen
rechtlichen Bedenken.
a) Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Untreue zu Lasten des BSD im
Zusammenhang mit der Entgegennahme von Zahlungen von der Firma A hat
das Landgericht sich nicht davon überzeugen können,
daß für den Angeklagten V insoweit
günstigere Preise für den BSD erzielbar gewesen
wären. Jedenfalls sei dies - angesichts auch der von der Firma
A gewährten Zusatzleistungen - für den Angeklagten
nicht erkennbar gewesen.
aa) Nicht jede Schmiergeldzahlung an einen Angestellten muß
sich zwangsläufig bei dessen Arbeitgeber als Schaden auswirken
(vgl. BGH NStZ 1995, 233, 234). Solche Zahlungen können auch -
ohne daß der Bestechende im gleichen Umfang seine Preise
verhandelbar stellen würde - im Hinblick auf noch unbestimmte
zukünftige Geschäftsbeziehungen erfolgen oder
allgemein der Kundenpflege dienen. Für die Preisgestaltung im
Blick auf den jeweiligen Kunden sind nämlich eine Reihe von
Faktoren mitbestimmend. Deshalb wird es auch im Einzelfall, je geringer
der Umsatzanteil und je niedriger die Beträge in ihrer
absoluten Höhe sind, umso gewichtigerer Anhaltspunkte
bedürfen, die den Schluß zulassen, daß die
Schmiergeldzahlungen in die Kalkulation des Bestechenden eingestellt
waren. Nur dann könnten sie sich als Nachteil im Sinne des
§ 266 StGB zum Schaden des Geschäftsherrn auswirken.
bb) Das Landgericht hat sich hier aufgrund einer Gesamtschau nicht von
einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des
Tatbestandsmerkmals des Nachteils im Sinne des § 266 StGB zu
überzeugen vermocht. Daß dabei das Landgericht die
Werte der ansonsten von der Firma A zur Verfügung gestellten
Gegenstände und Beratungsleistungen nicht im einzelnen
quantifiziert hat, ist unschädlich, weil die objektiven Werte
auf die subjektive Vorstellung des Angeklagten nur bedingt
Rückschlüsse ermöglichen. Die Angabe einer
ungefähren Größenordnung der Zuwendungen
ist dem landgerichtlichen Urteil aber zu entnehmen, so daß
insoweit die Beweiswürdigung des Landgerichts nachvollziehbar
ist. Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft, die in
diesem Zusammenhang urteilsfremde Umstände anführt,
vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
hätten insoweit auch nicht die empfangenen Schmiergelder, die
teilweise unter dem Gesichtspunkt der Angestelltenbestechlichkeit
abgeurteilt wurden, als Mindestschaden angenommen werden
müssen. Anders als in weiteren Fällen, in denen das
Landgericht diesen Schluß gezogen hat, besteht im
vorliegenden Fall jedoch eine Besonderheit in der
Größenordnung der Zahlungen im Verhältnis
zu den Gesamtumsätzen. In den Verurteilungsfällen war
ein Schmiergeldanteil von fünf Prozent bis über zehn
Prozent des Umsatzes gegeben. Es liegt dann aber nahe, daß
diese Beträge in die Preisbildung eingegangen sind.
Für den Geschäftsherrn ergibt sich daraus
gleichzeitig der Nachteil, weil er die Bestechungsgelder seiner
Angestellten mitfinanzieren muß.
In Anbetracht eines sich über fünf Jahre verteilenden
Umsatzvolumens von wenigstens 60 Millionen DM lag es dann nicht
unbedingt nahe, die Zuwendungen an den Angeklagten V in der
Größenordnung von 220.000 DM gleichsam automatisch
als Schaden des BSD anzusehen. Die Leistungen machten einen
Umsatzanteil von weniger als 0,5 Prozent aus. Sie waren
überdies auf fünf Jahre verteilt, so daß
sie sich kalkulatorisch auch nicht sicher einzelnen Jahrgängen
zuordnen ließen.
dd) Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend nicht als
Untreue gewertet, daß die Angeklagten die empfangenen
Schmiergelder nicht an ihren Dienstherrn weitergeleitet haben. Zwar
wäre der Angeklagte V gemäß § 681
Satz 2, § 687 Abs. 2 in Verbindung mit § 667 BGB
insoweit zur Herausgabe verpflichtet (vgl. BGHZ 38, 171, 175; BAG AP
Nr. 1 zu § 687 BGB). Eine Verletzung dieser Pflicht stellt
jedoch keine Untreue im Sinne des § 266 StGB dar, weil sich
die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten nicht auf die
Abführung dieser Zahlungen bezieht (BGH wistra 1998, 61; NStZ
1995, 233, 234; NJW 1991, 1069).
b) Soweit das Landgericht die Angeklagten von dem Vorwurf
freigesprochen hat, zwei weitere Zahlungen in Höhe von
136.957,33 DM (Dezember 1993) und in Höhe von 203.642,67 DM
(1994) als Bestechungsgelder angenommen zu haben, ist dies aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat
insoweit aufgrund der Aussage der Zeugin Se , welche die
Kontounterlagen überprüft hat, eine konkrete
Auszahlung nicht für erwiesen erachtet. Zwar habe nach dem mit
der Firma E ausgehandelten Berechnungsmodus diesbezüglich ein
rechnerischer Anspruch bestanden. Im Gegensatz zu anderen
Schmiergeldzahlungen konnte nach Aussage der Zeugin jedoch hier ein
Geldabfluß nicht festgestellt werden. Wenn sich das
Landgericht auf der Grundlage der von der Zeugin ausgewerteten
Buchhaltungsunterlagen nicht davon zu überzeugen vermochte,
daß die Angeklagten die entsprechenden Geldbeträge
auch tatsächlich in Empfang genommen haben, begegnet dies
keinen rechtlichen Bedenken.
c) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten V auch
hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs zu Lasten der Firma A wegen der
Abrechnung von tatsächlich nicht gedruckten
Broschüren nicht verurteilt. Das Landgericht hat insoweit
zutreffend Verjährung angenommen.
aa) Die Rechnungstellungen für die tatsächlich nicht
gedruckten Broschüren erfolgten im August 1992 und im Juli
1993. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt
sich, daß das Landgericht zwar eine Zahlung der Firma A ,
aber keinen konkreten Zahlungszeitpunkt feststellen konnte. Da
hinsichtlich der Taten im Zusammenhang mit der Firma A die
Verjährung frühestens durch den Haftbefehl vom 3.
November 1998 unterbrochen sein konnte, wäre bei einer Zahlung
der Firma A vor dem 3. November 1993 die Tat verjährt. Mit dem
Erhalt der Rechnungsbeträge ist die Tat
gemäß § 78a StGB beendet.
Läßt sich keine gesicherte Einordnung des
Zahlungszeitpunkts vornehmen, ist nach dem Zweifelssatz, der auch
für die die Verjährung begründenden
Tatsachen gilt (BGHSt 18, 274), von der für den Angeklagten
günstigeren Sachverhaltsalternative auszugehen. Das
Landgericht hat deshalb zutreffend zugunsten des Angeklagten V
unterstellt, daß die Zahlung auf die Rechnung der Firma A
noch in bereits verjährter Zeit erfolgte.
bb) Dabei ist auch ohne Belang, wann der Angeklagte V selbst seinen
Beuteanteil aus der Zahlung erlangt hat. Maßgeblich ist die
Realisierung des erstrebten Vorteils. Dies ist beim Betrug der Eintritt
der beabsichtigten Bereicherung (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl.
§ 78a Rdn. 5). Nach dem Tatplan sollte die Zahlung an den
Inhaber der Druckerei und Mittäter der betrügerischen
Abrechnungen, den Zeugen J erfolgen. Mit dem Eingang dort war somit der
tatbestandliche Erfolg erreicht und der Betrug im Sinne des §
78a StGB beendet. Für einen einzelnen Mittäter ist
die Beendigung der Haupttat maßgebend (vgl. Jähnke
aaO Rdn. 15). Damit muß aber die möglicherweise sehr
viel spätere Auskehr seines Anteils an der Beute
außer Betracht bleiben.
d) Zutreffend hat das Landgericht auch im Hinblick auf Zahlungen aus
den Beraterverträgen des Angeklagten V mit der Firma A , die
1989 bis 1991 erfolgt sind, Verjährung angenommen und - da
eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB
ausscheidet - den Angeklagten insoweit freigesprochen.
aa) Die Wertung der Strafkammer, die insoweit für die
Zahlungen aus den jeweiligen Beraterverträgen eine
selbständige Tat der Angestelltenbestechlichkeit angenommen
hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch soweit
die jeweiligen Geldleistungen auf Beraterverträgen beruhten,
die in einem inneren Zusammenhang standen, bildeten sie deshalb keine
einheitliche Tat. Abgesehen davon, daß die jeweiligen
Einzelverträge zeitlich mindestens sechs Monate
auseinanderlagen, bezogen sich die hierauf erfolgten Zahlungen auch
immer auf die Beeinflussung der jeweils neu zu treffenden
unternehmerischen Entscheidungen.
bb) Selbst wenn man aber die Leistungen aufgrund der
Beraterverträge wegen einer einheitlichen Unrechtsvereinbarung
in ihrer Gesamtheit sähe (vgl. BGHSt 11, 345, 347),
würde dies hier zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die letzte Zahlung aus diesen Beraterverträgen erfolgte 1991.
Die vom Angeklagten V aufgrund dieser Beraterverträge im
März 1996 "nachgeforderte Mehrwertsteuer" steht nur
vordergründig in einer Beziehung zu diesen Verträgen,
die ersichtlich - wie die bisherige Praxis zeigt - auf der Grundlage
absoluter Beträge abgewickelt werden sollten. Konfrontiert
wurde der Angeklagte mit seiner Umsatzsteuerzahllast vielmehr erst
durch eine entsprechende Aufforderung des Finanzamts München.
Insoweit liegt auf der Hand, daß die Mehrwertsteuer
fünf Jahre später nicht im Hinblick auf einen
fünf Jahre zurückliegenden Vertrag gefordert und
gezahlt wurde, sondern um ein zukünftiges Handeln des
Angeklagten im Rahmen demnächst zu treffender Preisabsprachen
zu beeinflussen. Nach einer hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung
stellt sich deshalb die Nachforderung der Mehrwertsteuer nicht mehr als
Schlußzahlung im Hinblick auf die spätestens 1991
abgewickelten Beraterverträge dar, sondern als Zahlung auf der
Grundlage einer neuen selbständigen Unrechtsvereinbarung.
cc) Hinsichtlich der Angestelltenbestechung knüpft das
Landgericht bei der Bestimmung der Verjährungsfrist zutreffend
nach § 2 Abs. 3 StGB (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50.
Aufl. § 2 Rdn. 7) an die Strafdrohung des § 12 UWG aF
an. Danach beträgt die Verjährungsfrist
gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Da
die Verjährung insoweit erst durch den Haftbefehl des
Amtsgerichts München vom 3. November 1998 hätte
unterbrochen werden können, sind alle vor dem 3. November 1995
begangenen Taten verjährt. Deshalb hat das Landgericht
hinsichtlich der Zahlungen aus den Beraterverträgen zutreffend
wegen Verjährung freigesprochen und den Angeklagten V nur
bezüglich der aufgrund Anforderung vom 6. März 1996 -
in nicht verjährter Zeit - erfolgten Zahlung verurteilt.
3. Die Strafzumessung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.
a) Ohne Erfolg bleibt die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das
Landgericht habe zu Unrecht im Wege der internationalen Rechtshilfe
erlangte Unterlagen verwertet und sei so bei den abgeurteilten
Steuerhinterziehungen von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen.
Ob dabei
- wie die Staatsanwaltschaft meint - das Landgericht diese Unterlagen
unter Verstoß gegen § 72 IRG herangezogen hat, weil
die Schweiz als ersuchter Staat dieser Verwertung für
Fiskaldelikte ausdrücklich widersprochen habe, kann im
vorliegenden Fall dahinstehen. Ein etwaiger Verstoß gegen das
Verwertungsverbot aufgrund eines Widerspruchs des ersuchten Staates
kann nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl.
BGHSt 34, 334, 341 ff.). Eine entsprechende Umdeutung des
Beschwerdevorbringens der Staatsanwaltschaft scheidet hier aus, weil
eine Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt wäre. Es
fehlt schon an einer vollständigen Wiedergabe der vom
Landgericht verwerteten Unterlagen, bei deren Verwertung das
Landgericht gegen einen von der Schweiz erklärten
Spezialitätsvorbehalt verstoßen haben soll.
b) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler hinsichtlich der
Untreuehandlung des Angeklagten V bezüglich seiner
Preisabsprachen im Hinblick auf die Firma T den entstandenen Schaden
auf die von ihm konkret erhaltenen Schmiergelder begrenzt. Die
Beweiswürdigung insoweit ist weder lückenhaft noch
widersprüchlich. Das Landgericht ist von der von ihm
für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Seh ausgegangen,
wonach man für die Schmiergeldzahlungen an den Angeklagten V
eine Rückstellung von 0,50 DM pro Blutbeutel vorgenommen habe.
Wenn das Landgericht diesen - dem Angeklagten V auch bekannten -
Umstand maßgeblich für die Bemessung des
Nachteilsumfanges im Sinne des § 266 StGB herangezogen hat,
begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.
c) Allerdings geht das Landgericht von einem zu geringen Schuldumfang
aus, soweit es die Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des BSD in
den Fällen der Preisabsprachen mit der Firma D beim Kauf der
Testseren, beim Verkauf von Blutplasma sowie hinsichtlich der
Preisabsprachen mit den Firmen E bzw. Z beim Erwerb von Blutbeuteln und
den Angeklagten
V allein bezüglich des Erwerbs von Blutbeuteln über
die Firma T verurteilt hat (B II 4 lit. a, lit. aa - UA S. 39/40; B II
4 lit. c, lit. aa - UA S. 46; B II 4 lit. d, lit. aa - UA S. 48; B II 2
lit. n, lit. aa - UA S. 34).
aa) Das Landgericht rechnet insoweit nur den Nachteil an, der in nicht
verjährter Zeit aufgrund vorheriger Preisabsprachen
eingetreten ist. Dies ist im Ansatz zutreffend. Jedoch geht das
Landgericht von einem falschen Beendigungszeitpunkt aus. Untreue ist
erst dann gemäß § 78a StGB beendet, wenn
die durch die Schmiergelder zum Nachteil des BSD beeinflußte
Preisvereinbarung abgearbeitet und dadurch gegenstandslos geworden ist.
Dies kann dann der Fall sein, wenn sie entweder durch eine neue ersetzt
oder die Belieferung insoweit eingestellt wurde. Der Nachteil im Sinne
des § 266 StGB, der bereits in der Preisvereinbarung im Sinne
einer konkreten Vermögensgefährdung angelegt ist,
realisiert sich zu Lasten des BSD dann in den überteuerten
Einkäufen bzw. (im Fall des Verkaufs des Blutplasmas) in den
zu niedrigen Einnahmen. Entsteht aber der Nachteil erst durch
verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich
durch sie nach und nach, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses
maßgebend (BGHR StGB § 78a Satz 1 - Untreue 1). Die
Untreuehandlung ist damit erst mit der tatsächlichen
Abwicklung des letzten Ein- bzw. Verkaufsfalls aufgrund einer
Preisvereinbarung beendet. Deshalb hätte das Landgericht den
aufgrund der jeweiligen Preisvereinbarung insgesamt entstandenen
Schaden zugrunde legen müssen.
bb) Dieser Fehler nötigt indes nicht zur einer Aufhebung des
Strafausspruches. Insbesondere angesichts des Umstandes, daß
es sich bei diesen Taten um diejenigen handelt, die zeitlich am
weitesten zurückliegen, schließt der Senat aus,
daß durch den zu gering festgestellten Schuldumfang die
Einzelstrafen oder gar die bei beiden Angeklagten gebildeten
Gesamtstrafen maßgeblich beeinflußt waren.
d) Schließlich dringt die Staatsanwaltschaft auch mit ihren
Beanstandungen gegen einzelne Strafzumessungserwägungen des
Landgerichts nicht durch.
aa) Zu Recht hat das Landgericht dabei die besonderen Belastungen der
Angeklagten strafmildernd gewertet, die mit der länger
währenden Hauptverhandlung unter großer
Medienpräsenz für sie damit verbunden waren. Anders
als bei Personen, die sich an exponierter Stelle in der
Öffentlichkeit betätigten (vgl. BGH NJW 2000, 154,
157), bedeutete für die im vorgerückten Alter
stehenden Angeklagten, die nicht mediengewohnt waren, die
Durchführung des Strafverfahrens bei großem
Öffentlichkeitsinteresse eine besondere und
zusätzliche Härte.
bb) Auch soweit das Landgericht den Angeklagten zugute hält,
sie hätten durch die Taten die erheblichen Einkünfte
"kompensieren" wollen, über die angestellte Ärzte im
BRK verfügen, ist dies im Blick auf § 46 Abs. 2 StGB
letztlich noch hinzunehmen.
4. Zu Recht hat das Landgericht bei beiden Angeklagten keinen Verfall
der vereinnahmten Schmiergelder angeordnet.
a) Der Anordnung des Verfalls steht hier bei sämtlichen
Tatkomplexen mit Ausnahme der von der Firma A gezahlten Schmiergelder
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, der den Verfall
ausschließt, wenn dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch
erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder
Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
Die vereinnahmten Schmiergelder entsprechen hier spiegelbildlich dem
aus der begangenen Untreue dem BSD erwachsenen Nachteil. Bei einer
solchen Sachverhaltskonstellation gehen die Ersatzansprüche
des Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB vor (BGH, Urteil vom 6. Februar 2001 - 5 StR 571/00; zur
Veröffentlichung vorgesehen in BGHR StGB § 73 -
Verletzter 4). Die Schadensersatzansprüche des BSD
gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§ 266 StGB hindern deshalb die Anordnung des
Verfalls.
b) Bezüglich der von der Firma A erhaltenen Bestechungsgelder
hat das Landgericht - wie ausgeführt - rechtsfehlerfrei keine
Untreuehandlung feststellen können. Auch insoweit besteht
jedoch in dem Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 687
Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB ein vorrangiger
Ersatzanspruch. Verletzter der gewerblichen Bestechung im Sinne des
§ 12 Abs. 2 UWG aF ist jedenfalls der Geschäftsherr
des Bestochenen (vgl. BGHSt 31, 207, 210). Der Anspruch auf Herausgabe
der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation der Interessen des
Geschäftsherrn. Solche Sondervorteile lassen
regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil
des Geschäftsherrn besorgen. Deshalb unterfällt der
Ersatzanspruch des Geschäftsherrn ebenfalls der
Vorrangbestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, die eine
Anordnung des Verfalls ausschließt. Da das Verhalten des
Angeklagten V ihm gegenüber unlauter war, liegt ein innerer
Zusammenhang mit dem an den Angeklagten V übertragenen
Geschäft des Einkaufs von Spenderblut hier auf der Hand (vgl.
BGHR BGB § 667 - Schmiergelder 1).
II.
Die Revisionen der Angeklagten dringen gleichfalls nicht
durch.
1. Es liegt hinsichtlich der Verurteilungen wegen
Angestelltenbestechlichkeit bei beiden Angeklagten kein
Verfahrenshindernis vor.
a) Die Taten nach § 12 Abs. 2 UWG aF waren
gemäß § 22 Abs. 1 UWG aF nur auf Antrag
verfolgbar. Nach § 22 Abs. 1 UWG aF zählten dabei zum
Kreis der Strafantragsberechtigten neben dem Verletzten auch die in
§ 13 Abs. 1 UWG aF bezeichneten Gewerbetreibenden und
Verbände.
Die danach Strafantragsberechtigten haben gegen die Angeklagten keinen
Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings im Rahmen
der Hauptverhandlung ein besonderes öffentliches Interesse an
der Strafverfolgung von Amts wegen bejaht. Die Regelung des §
22 Abs. 1 UWG aF sah jedoch keine Möglichkeit vor, den
fehlenden Strafantrag dadurch zu ersetzen, daß die
Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung bejaht.
Eine solche Möglichkeit hat der Gesetzgeber erst mit dem
Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I,
2038) geschaffen, das die Strafvorschrift der Angestelltenbestechung
insgesamt novelliert hat. Durch dieses zum 20. August 1997 in Kraft
getretene Gesetz wurde der Straftatbestand der Bestechung und
Bestechlichkeit im gewerblichen Verkehr als § 299 in das
Strafgesetzbuch eingefügt und die hierfür
maßgebliche Strafdrohung auf bis zu drei Jahre
Freiheitsstrafe erhöht. Gleichzeitig ist in dem ebenfalls neu
geschaffenen § 301 StGB auch das Strafantragserfordernis
abweichend von § 22 Abs. 1 UWG aF in ein relatives
Antragsdelikt umgestaltet worden. Nach § 301 Abs. 1 StGB kann
die Staatsanwaltschaft die Tat auch ohne Strafantrag verfolgen, wenn
sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.
b) Die durch § 301 Abs. 1 StGB neu geschaffene Bestimmung
über den Strafantrag umfaßt dabei nicht nur Taten,
die unter der Geltung des § 299 StGB begangen wurden. Sie
regelt auch für zeitlich vorher liegende, nach § 12
UWG aF strafbare Handlungen das Erfordernis eines Strafantrages. Mit
dem Korruptionsbekämpfungsgesetz sind die Regelung des
§ 301 StGB eingefügt und die ursprüngliche
Regelung des § 22 Abs. 1 UWG insoweit verändert
worden, als mit der Aufhebung des § 12 UWG auch gleichzeitig
die Bezugnahmen in § 22 Abs. 1 und 2 UWG nF auf § 12
UWG entfallen sind. Die Strafantragserfordernisse bestimmen sich
deshalb mit dem Inkrafttreten des § 301 StGB allein nach
dieser Vorschrift, weil der Gesetzgeber von einer
Übergangsregelung abgesehen hat.
Für die Frage der Anwendbarkeit auf nach § 12 UWG aF
zu beurteilende Altfälle kommt dabei auch dem Umstand,
daß die Regelung des § 301 Abs. 1 StGB auf die
"Bestechung und Bestechlichkeit im gewerblichen Verkehr nach §
299" verweist, keine Bedeutung zu. Die Regelung knüpft
über den Strafantrag an den Inhalt des
Bestechlichkeitstatbestandes an. Hinsichtlich der
Tatbestandsvoraussetzungen unterscheidet sich § 12 UWG aF
allenfalls geringfügig von § 299 StGB. Insoweit
besteht die Novellierung der Angestelltenbestechlichkeit insgesamt im
wesentlichen neben einer Erhöhung der Strafdrohung in einer
Einfügung des Straftatbestandes in das Strafgesetzbuch. Das
hiermit erfaßte strafbare Handeln bleibt im Grundsatz
unverändert. Die Verlagerung der Strafbestimmung aus dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in das Strafgesetzbuch beruht
ausschließlich auf redaktionellen Gründen (vgl.
Begründung zum Regierungsentwurf
- BR-Drucks 553/96, S. 18). Die Strafantragsbestimmung des §
301 StGB ist so zu verstehen, daß nicht nur Taten nach
§ 299 StGB, sondern auch solche nach § 12 UWG aF
hiervon erfaßt werden. 111
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die
Strafantragsfrist abgelaufen ist. Ersichtlich hat es dabei
ausschließlich auf den BSD abgestellt. Das Landgericht hat
dabei übersehen, daß nach § 22 i.V.m.
§ 13 UWG aF zahlreiche weitere Antragsberechtigte in Betracht
kamen. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Selbst wenn zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes die Strafantragsfristen
für sämtliche Antragsberechtigten bereits abgelaufen
wären, konnte das Strafantragserfordernis noch in der
Hauptverhandlung durch die Bejahung des besonderen
öffentlichen Interesses seitens der Staatsanwaltschaft ersetzt
werden. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weder
aus dem Gesichtspunkt des strafrechtlichen
Rückwirkungsverbotes nach Art. 103 Abs. 2 GG noch des
Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG.
aa) Die nach Tatbegehung erfolgte rückwirkende
Änderung des Antragserfordernisses betrifft allein das
Verfahrensrecht, weil nicht die Strafdrohung an sich, sondern lediglich
das "Ob" der Verfolgung berührt wird. Rückwirkende
Verschärfungen von Verfahrensvoraussetzungen werden deshalb
von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfaßt, weil diese
Verfassungsbestimmung nur materiellrechtliche Erweiterungen oder
Verschärfungen von Strafvorschriften verbietet (vgl. BGHSt 20,
22, 27). Soweit in der Literatur (vgl. Roxin, Strafrecht AT Band 1 3.
Aufl. § 5 Rdn. 58 f.; Jescheck/Weigend Strafrecht AT 5. Aufl.
S. 139 f.; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.
§ 2 Rdn. 7) die Auffassung vertreten wird, die gesetzliche
Umgestaltung eines Antragsdeliktes in ein Offizialdelikt
verstoße gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil hierdurch ein
staatliches Bestrafungsrecht erst nachträglich geschaffen
werde, vermag dies nicht zu überzeugen. Hiergegen spricht
schon der Wortlaut des Art. 103 Abs. 2 GG, wonach nicht die
Verfolgbarkeit, sondern allein die "Strafbarkeit gesetzlich bestimmt"
sein muß, bevor die Tat begangen wurde (so auch Hassemer in
NK § 1 Rdn. 60; Rudolphi in SK-StGB 7. Aufl. § 1 Rdn.
10).
Eine Auslegung im Sinne einer Beschränkung auf die
materiellrechtliche Strafbarkeit entspricht auch dem Sinn und Zweck der
Verfassungsnorm. Nach Art. 103 Abs. 2 GG sollen dem Bürger die
Grenzen des straffreien Raumes klar vor Augen geführt werden,
damit er sein zukünftiges Verhalten daran orientieren kann
(BVerfGE 32, 346, 362; Rudolphi aaO). Die Regelung des Art. 103 Abs. 2
GG verbietet dabei nicht nur die rückwirkende
Strafbegründung, sondern auch die rückwirkende
Strafverschärfung (BVerfGE 25, 269, 285; 81, 132, 135). Das
Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG erfaßt
aber über die Strafnorm hinaus nicht diejenigen
Umstände, die letztlich für eine zur Verurteilung
führende Strafverfolgung hinzutreten müssen. Zu der
Frage einer rückwirkenden Verlängerung von
Verjährungszeiträumen, die gleichfalls eine
Verfahrensvoraussetzung betrifft, hat das Bundesverfassungsgericht
(zuletzt NStZ 2000, 251) mehrmals entschieden, daß das
Rückwirkungsverbot nichts über den Zeitraum besagt,
während dessen die begangene Straftat verfolgt und geahndet
werden kann. Die Bestimmung verhält sich also nur
über das "von wann an", nicht jedoch über das "wie
lange" der Strafverfolgung (BVerfGE 25, 269, 286; 81, 132, 135).
Für die Verfahrensvoraussetzung des Strafantrages gilt nichts
anderes (vgl. OLG Hamm NJW 1961, 2030). Hier hängt die
Entscheidung über die Durchführung eines
Strafverfahrens letztlich von der Willensentscheidung des
Antragsberechtigten ab, die im übrigen für den
Täter nie mit letzter Sicherheit einschätzbar sein
wird. Auch hier steht aber die materiellrechtliche Strafbarkeit im
Zeitpunkt der Tatbegehung fest. Damit ist dem
Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt, das
nur verlangt, daß die Handlung zum Zeitpunkt der Tatbegehung
tatbestandlich mit einer bestimmten Strafdrohung durch ein Strafgesetz
hinreichend konkret umschrieben ist. Das Rückwirkungsverbot
beschreibt nur den Zeitpunkt, von dem an eine Handlung strafbar ist; es
trifft hingegen keine Aussage dazu, ob der Handelnde später
auch verfolgt und bestraft wird, zumal dies von vielerlei anderen
Umständen abhängt, die nur zum Teil staatlichem
Einfluß unterliegen.
bb) Bedeutung kann allerdings eine nachträgliche
Änderung der verfahrensrechtlichen Regelungen über
die Verfolgbarkeit von Straftaten unter dem Gesichtspunkt des aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gebots der
Rechtssicherheit gewinnen.
(1) Aus der Sicht des Bürgers bedeutet Rechtssicherheit in
erster Linie Vertrauensschutz. Der Bürger soll nicht durch die
nachträgliche Entwertung von Rechtspositionen oder die
plötzliche grundlegende Änderung rechtlicher Vorgaben
überrascht werden. Insoweit zieht hier der rechtsstaatliche
Gedanke der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns
Grenzen (vgl. Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Stark GG 4. Aufl. Art. 20
Rdn. 282 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts unterscheidet bei der Prüfung der
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einmal danach, inwieweit
die durch das Gesetz geänderten Tatbestände bereits
abgeschlossen waren (echte bzw. unechte Rückwirkung); zum
anderen wird nach der Schutzwürdigkeit des in Anspruch
genommenen Vertrauens differenziert (vgl. BVerfGE 25, 269, 290 m.w.N.).
Der Staatsbürger soll sich grundsätzlich darauf
verlassen können, daß der Gesetzgeber an
abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen
knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser
Tatbestände voraussehbar war (sogenannte echte
Rückwirkung). Auch soweit ein an sich noch nicht
abgeschlossener Tatbestand durch eine rückwirkende
Änderung entwertet wird (sogenannte unechte
Rückwirkung), kann das Vertrauen des Bürgers Schutz
beanspruchen (BVerfG aaO).
Weder für die echte noch erst recht für die unechte
Rückwirkung gilt aber der Vertrauensschutz ausnahmslos. Der
Bürger kann sich insbesondere auf ein Vertrauen dann nicht
berufen, wenn er eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber
billigerweise nicht beanspruchen kann, sein Vertrauen auf eine
bestimmte Rechtslage also sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerfG
aaO, 291; vgl. weiter BVerfGE 76, 256, 356; 32, 111, 123). Ob die durch
§ 301 StGB bewirkte Umgestaltung eines absoluten in ein
relatives Antragsdelikt schutzwürdiges Vertrauen der
Angeklagten verletzt, kann deshalb nur danach beurteilt werden, ob sie
sich darauf verlassen konnten, daß eine Verfolgbarkeit ihrer
Taten nicht mehr möglich sein werde (vgl. hierzu KG JR 1986,
478). Dies läßt sich aber nur mit Blick auf die
bislang geltende Vorschrift bestimmen, die das Antragserfordernis
regelte.
(2) Die hierfür maßgebliche Bestimmung des
§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 13 UWG aF
läßt ein geschütztes Vertrauen nicht
entstehen. Das Strafantragsrecht stand danach nicht nur Verletzten,
sondern auch Wettbewerbern und Verbänden zu. Dies
führt aus der Sicht des Täters dazu, daß
regelmäßig nicht nur eine kaum feststellbare Anzahl
von Strafantragsberechtigten vorhanden sein wird. Nach § 77b
Abs. 2 StGB beginnt die Antragsfrist zudem erst mit der
Kenntniserlangung des Strafantragsberechtigten von der Tat und der
Person des Täters. Da für jeden Antragsberechtigten
nach § 77b Abs. 3 StGB die Frist gesondert läuft,
kann sich der Täter aufgrund des für ihn nicht
überschaubaren Fristenlaufes bis zum Eintritt der
Verjährung nicht darauf verlassen, daß eine
Strafverfolgung durch den Ablauf sämtlicher Antragsfristen
ausgeschlossen sein würde.
Aufgrund der Weite des Kreises der nach § 22 UWG aF
Strafantragsberechtigten gilt dies unabhängig vom konkreten
Einzelfall. Im Hinblick auf den offenen Tatbestand des § 13
UWG aF wird sich faktisch nicht ausschließen lassen,
daß noch nicht in Kenntnis gesetzte Antragsberechtigte
vorhanden sind. Ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen
kann daher nicht entstehen. Ob im Einzelfall tatsächlich alle
in Betracht kommenden Strafantragsfristen abgelaufen sind, ist deshalb
unerheblich. Selbst wenn man in der Umwandlung eines absoluten in ein
relatives Antragsdelikt im Falle des Ablaufs sämtlicher
Antragsfristen eine echte Rückwirkung sieht, kann dies zu
keinem anderen Ergebnis führen, weil sich der Täter
auf den Ablauf aller in Betracht kommender Strafantragsfristen nicht
gesichert hätte verlassen dürfen. Es kann niemandem
ein Vertrauensschutz zugebilligt werden, der zuverlässig nicht
einmal wissen kann, ob eine Strafantragsberechtigung noch fortbesteht,
der andererseits aber die Strafbarkeit seines Handelns im Zeitpunkt der
Tatbegehung gekannt hat.
(3) Die von der Revision gezogene Parallele zu einer
nachträglichen Verlängerung bereits abgelaufener
Verjährungsfristen geht fehl. Insoweit bestehen strukturelle
Unterschiede im Hinblick auf den Vertrauensschutz zwischen dem Ablauf
einer Strafantrags- und einer Verjährungsfrist. Die
Verjährung wird durch einen festen Ausgangspunkt - die dem
Täter bekannte Beendigung der Tat - und spätestens in
der Form der doppelten Verjährungsfrist durch einen festen
Endpunkt umgrenzt (§ 78c Abs. 3 StGB). Die
Unterbrechungstatbestände knüpfen an einzelne
abschließend aufgezählte Handlungen der staatlichen
Strafverfolgungsbehörden an, die für den Betroffenen
regelmäßig nachvollziehbar sind, so daß
sich die konkrete Dauer der Verjährungsfrist auch für
den Täter im Einzelfall genau bestimmen
läßt (§ 78c StGB). Demgegenüber
hängt die Stellung eines Strafantrages vom freien
Willensentschluß des Berechtigten ab. Die Frist
läuft erst ab seiner Kenntniserlangung von Tat und
Täter (§ 77b Abs. 2 StGB). Fristlauf und Strafantrag
sind Umstände, die außerhalb staatlicher
Einflußsphäre liegen und dem Täter nicht
transparent sind; oft wird er nicht einmal von den einzelnen
Antragsberechtigten wissen. Im Rahmen der Strafverfolgung wird bei
absoluten Antragsdelikten der form- und fristgerecht gestellte
Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung zu einer objektiven Bedingung
der Strafverfolgung, die ihrerseits unabhängig von staatlichem
Handeln eintritt
2. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Hi sind
sämtlich unzulässig, weil sie nicht in der Form des
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wurden.
3. Die von den Angeklagten geltend gemachten sachlich-rechtlichen
Beanstandungen dringen nicht durch.
a) Das Landgericht mußte insbesondere bei der im vorliegenden
Fall gegebenen Beweislage nicht noch umfängliche
Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen S und
G machen und dabei den Gesichtspunkt würdigen, daß
gegen die beiden Zeugen ebenfalls Strafverfahren anhängig
waren. Eingehende Erörterungen waren hier schon deshalb
entbehrlich, weil die Angeklagten im wesentlichen geständig
waren und sich die Zahlungsflüsse aufgrund der
Buchhaltungsunterlagen verifizieren
ließen. 124
b) Das Landgericht hat sich - entgegen der Behauptung in der
Revisionsbegründung des Angeklagten Hi - auch mit dem Vorsatz
der Angeklagten hinsichtlich der abgeurteilten Steuerhinterziehungen
auseinandergesetzt. Es hat der Einlassung des Angeklagten Hi , er sei
von einer Steuerpflicht in der Schweiz ausgegangen, nicht geglaubt und
dabei den Vorsatz der Angeklagten rechtlich bedenkenfrei daraus
geschlossen, daß sie Bargeldbeträge forderten und
empfangene Gelder auch dann nicht in ihren
Einkommensteuererklärungen angegeben haben, wenn sie diese
nicht über die Schweiz erhalten haben.
c) Das Landgericht hat sich auch nicht insoweit
widersprüchlich verhalten, als es für die
Bestechlichkeit und die Steuerhinterziehung unterschiedlich hohe
Beträge festgestellt hat. Der Unterschied beruht vielmehr
darauf, daß bei der Bemessung des zu versteuernden Einkommens
die in der Schweiz abgeführten Quellensteuern
mitzuberücksichtigen sind. Diese
Quellensteuern hat das Landgericht - ohne daß hierdurch die
Angeklagten rechtsfehlerhaft beschwert wären - dann von der
festgestellten Steuerlast in Abzug gebracht.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause |