BGH,
Urt. v. 15.3.2007 - 4 StR 522/06
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 522/06
vom
15.3.2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB § 226 Abs. 1 Nr. 2
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des
§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, sind auch individuelle
Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche
(Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen.
BGH, Urt. v. 15.3.2007 - 4 StR 522/06 - Landgericht Saarbrücken
in der Strafsache
gegen
wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
15.3.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2006, soweit es den
Angeklagten B. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit
seiner auf die Verletzung formellen
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und materiellen Rechts gestützten Revision. Die
Staatsanwaltschaft stützt ihr zu Ungunsten des Angeklagten
eingelegtes Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird,
auf die Sachrüge und erstrebt eine Verurteilung wegen
absichtlicher oder wissentlicher schwerer Körperverletzung
gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Revision des
Angeklagten ist hingegen unbegründet.
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I.
1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und der Mitangeklagte
Bi. überein, Safder S. zu verprügeln und ihm auf
diese Weise einen Denkzettel zu verpassen, weil er im Verdacht stand,
das Patenkind des Mitangeklagten sexuell missbraucht zu haben. Sie
lockten S. deshalb mit seinem Fahrzeug an eine abgelegene Stelle, zogen
ihn dort aus seinem Pkw heraus, brachten ihn zu Boden und schlugen und
traten zunächst auf ihn ein. Sodann fixierten sie die rechte
Hand S. s durch Festhalten seines Unterarms so, dass die Hand flach auf
dem asphaltierten Boden lag. Der Angeklagte schlug daraufhin mit einem
scharfen Gipserbeil mehrfach und mit erheblicher Wucht gezielt auf die
zu Boden gedrückte Hand des Tatopfers. Er trennte S. zwei
Glieder des rechten Mittelfingers vollständig, den Zeige- und
Ringfinger der rechten Hand nahezu vollständig ab.
Während die Verletzung am Ringfinger folgenlos ausheilte,
musste der Zeigefinger versteift werden und ist seither im Mittelgelenk
nicht mehr beweglich. S. kann deshalb seine Faust nicht mehr
schließen. Es ist ein erheblicher Kraftverlust in der rechten
Hand eingetreten, ihre Funktionsfähigkeit ist erheblich
eingeschränkt. S. ist
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verletzungsbedingt eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in
Höhe von 20 % zuerkannt worden.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten (nur) wegen
gefährlicher Körperverletzung für schuldig
befunden, da er die Tat gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Bi.
(§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und - in Form eines
Mittäterexzesses - mittels eines gefährlichen
Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen hat. Die
Voraussetzungen einer (absichtlichen oder wissentlichen) schweren
Körperverletzung gemäß § 226 Abs.
1 Nr. 2, (Abs. 2) StGB hat es indes in objektiver Hinsicht nicht
für gegeben erachtet. Die Abtrennung lediglich der ersten
beiden Glieder des rechten Mittelfingers stelle keinen Verlust eines
wichtigen Körpergliedes im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr.
2 StGB dar. Die Versteifung des rechten Zeigefingers habe keine
dauernde Unbrauchbarkeit im Sinne dieser Vorschrift zur Folge, da dem
Finger "die ihm im sozialen Leben zugewiesene Zeigefunktion" erhalten
geblieben sei. Schließlich sei auch durch die Verletzung
beider Finger die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht
insgesamt aufgehoben, sondern nur erheblich eingeschränkt.
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II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
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1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht die objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung
nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt hat, hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die
Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer
ihrer Wertung, die Versteifung des rechten Zeigefingers stelle keine
dauernde Gebrauchsunfä-
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higkeit eines wichtigen Körpergliedes dar, einen zu engen
Maßstab zu Grunde gelegt hat.
a) Der Zeigefinger der rechten Hand stellt, was das Landgericht
letztlich offen gelassen hat, unter den hier gegebenen
Umständen ein wichtiges Glied des Körpers im Sinne
des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.
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aa) Die Rechtsfrage, ob ein Körperglied im Sinne dieser
Vorschrift "wichtig" ist, ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten. Das Reichsgericht hat die Wichtigkeit eines
Körperglieds rein abstrakt und generalisierend danach
bestimmt, ob dessen Verlust "für jeden normalen Menschen eine
wesentliche Beeinträchtigung des gesamten Körpers in
seinen regelmäßigen Verrichtungen" bedeutet. Es hat
also allein darauf abgestellt, welche Bedeutung das
Körperglied für den Menschen überhaupt hat,
unabhängig von den individuellen Besonderheiten des Verletzten
(vgl. RGSt 6, 346, 347; 62, 161, 162; 64, 201, 202; RG GA Bd. 47
(1900), 168; Bd. 52 (1905), 91). Diese Rechtsprechung hat der
Bundesgerichtshof im Grundsatz fortgeführt (ebenso vgl.
Paeffgen in NK-StGB 2. Aufl. § 226 Rdn. 29). So hat der
erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 1953 (MDR bei Dallinger
1953, 597) ausgeführt, der Zeigefinger der rechten Hand sei
ein wichtiges Körperglied, da sein Verlust eine erhebliche
Beeinträchtigung der Lebensführung "für
jedermann" bedeute. Eine etwas differenzierendere Betrachtung findet
sich in der Entscheidung des 5. Strafsenats in NJW 1991, 990, wonach
jedenfalls bei dem Verlust eines Fingers das Tatbestandsmerkmal nur
dann zu bejahen sei, wenn "zusätzliche Umstände"
festgestellt werden können.
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Demgegenüber beurteilt ein Teil des Schrifttums die
Wichtigkeit eines Körpergliedes maßgeblich nach der
Individualität des Tatopfers, namentlich
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nach seinen beruflichen Verhältnissen (Stree in
Schönke/Schröder 27. Aufl. § 226 Rdn. 2;
Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 226 Rdn. 3).
Hierfür wird ausgeführt, dass die Bedeutung
bestimmter Körperglieder und damit das Gewicht ihres Verlustes
bei einzelnen Personen (z.B. ein Finger bei einem Berufspianisten)
größer als im Normalfall sein kann. Eine andere
Meinung stellt unter Bezug auf den Schutzzweck der Norm auf die
individuelle Wichtigkeit des Körpergliedes für die
generellen körperlichen Mindestfähigkeiten ab. Danach
sollen bei der Beurteilung der Wichtigkeit eines Körpergliedes
zwar berufliche, soziale oder private Sonderfähigkeiten oder
Interessen des Tatopfers außer Acht bleiben, hingegen dessen
individuelle Körpereigenschaften bzw. körperliche
Besonderheiten Berücksichtigung finden (Hardtung in
MünchKomm StGB § 226 Rdn. 27; Hirsch in LK 11. Aufl.
§ 226 Rdn. 15; Horn/Wolters in SK § 226 Rdn. 10).
bb) Der Senat hält mit der Literatur die Auslegung, die das
Tatbestandsmerkmal der "Wichtigkeit" eines Körperglieds durch
das Reichsgericht erfahren hat, für zu eng und nicht mehr
zeitgemäß. Er ist der Auffassung, dass bei
Beurteilung der Frage, ob ein Körperglied im Sinne des
§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB wichtig ist, auch individuelle
Körpereigenschaften und dauerhafte körperliche
(Vor-)Schädigungen des Verletzten zu berücksichtigen
sind.
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Einer solchen Auslegung des Tatbestandsmerkmals stehen weder der
Wortlaut des Gesetzes noch tragende Rechtsprechung anderer Senate des
Bundesgerichtshofs entgegen. Soweit eigene Rechtsprechung des Senats
(MDR bei Dallinger 1953, 597) entgegensteht, wird diese aufgegeben.
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§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein konkretes Verletzungsdelikt,
dessen Erfolg auch von der jeweiligen körperlichen
Beschaffenheit des Tatopfers ab-
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hängt. So hat ein Finger der linken Hand
naturgemäß für einen Linkshänder
eine größere Bedeutung als für einen
Rechtshänder. Für einen Menschen ohne Hände,
etwa infolge einer körperlichen Behinderung, der gelernt hat,
seine Zehen als Fingerersatz einzusetzen, sind diese Zehen für
das Hantieren ebenso wichtig wie die Finger für einen nicht
behinderten Menschen (vgl. Hardtung in MünchKomm StGB
§ 226 Rdn. 27). Solche dauerhaften körperlichen
Besonderheiten eines Tatopfers bei der Auslegung des
Tatbestandsmerkmals der Wichtigkeit eines Körperglieds
entsprechend der vom Reichsgericht entwickelten Rechtsprechung
gänzlich außer Acht zu lassen, widerspräche
dem heutigen Verständnis eines gleichberechtigten
Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher körperlicher
Beschaffenheit.
cc) Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall der Zeigefinger der
rechten Hand des Tatopfers ein wichtiges Körperglied im Sinne
des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zwar unabhängig
davon, ob - was sich aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ergibt - der
Verletzte Rechts- oder Linkshänder ist. Es ist
nämlich auf die Besonderheit Bedacht zu nehmen, dass dem Opfer
durch die Tat auch dessen rechter Mittelfinger teilweise abgetrennt
wurde, sich die Verletzung mithin besonders schwerwiegend für
das Tatopfer ausgewirkt hat, weil die durch die Versteifung des
Zeigefingers eingetretenen Funktionsverluste nicht einmal teilweise
durch den Mittelfinger übernommen werden können.
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b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die verletzungsbedingte
Versteifung auch zu einer dauernden Gebrauchsunfähigkeit des
rechten Zeigefingers geführt.
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Konnte nach der ständigen Rechtsprechung zu der
Gesetzesfassung des § 224 Abs. 1 StGB a.F. nur der physische
Verlust eines wichtigen Körperglie-
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des, nicht aber lediglich die Verminderung oder Aufhebung der
Gebrauchsfähigkeit dieses Gliedes den Tatbestand der schweren
Körperverletzung begründen (vgl. BGH NJW 1988, 2622;
BGH StV 1992, 115), so ist seit Inkrafttreten des 6.
Strafrechtsreformgesetzes in § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB
die dauernde Gebrauchsunfähigkeit dem Verlust eines
Körpergliedes gleichgestellt. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts setzt die dauernde Gebrauchsunfähigkeit jedoch
keinen völligen, in jeder Hinsicht gegebenen Funktionsverlust
des betroffenen Körpergliedes voraus. Eine so enge Auslegung
entspräche weder dem Sinn des Gesetzes noch dem Willen des
Gesetzgebers, der von der neu geschaffenen Tatbestandsalternative
ausdrücklich jene von der Rechtsprechung nicht unter
§ 224 Abs. 1 StGB a.F. subsumierten Fälle der
verletzungsbedingten Versteifung eines wichtigen Körpergliedes
(BGH NJW 1988, 2622) erfasst sehen wollte (BTDrucks. 13/9064, S. 16).
Bei einem "nur" durch Versteifung beeinträchtigten
Körperglied wird jedoch zumeist irgendeine Funktion erhalten
bleiben. Für die Beurteilung, ob ein wichtiges
Körperglied dauernd nicht mehr gebraucht werden kann, ist
deshalb im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als
Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele
Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend
unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen
Wirkungen denjenigen eines physischen Verlusts entsprechen (vgl.
Rengier in ZStW 111 (1999), 1, 15 f.; im Ergebnis ebenso Horn/Wolters
in SK § 226 Rdn. 11, Hardtung in Münch-Komm StGB
§ 226 Rdn. 30).
Dies zu Grunde gelegt, hat die festgestellte Versteifung des
Zeigefingers der rechten Hand des Tatopfers entgegen der Auffassung des
Landgerichts eine dauernde Unbrauchbarkeit dieses (wichtigen)
Körpergliedes zur Folge (ebenso Horn/Wolters aaO). Wie der
physische Verlust dieses Fingers führt dessen Versteifung zu
einer - von der Strafkammer bei ihrer Abwägung gänz-
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lich außer Acht gelassenen - massiven Einschränkung
sowohl beim Greifen als auch beim Halten und Arbeiten. Gerade durch den
sog. "Pinzetten-Griff" des Daumens und des Zeigefingers wird die
menschliche Handgeschicklichkeit ganz entscheidend geprägt
(vgl. RGSt 6, 346, 348; Paeffgen in NK-StGB 2. Aufl. § 226
Rdn. 29). Gegenüber dieser besonderen Bedeutung des
Zeigefingers für alle Greiftätigkeiten tritt die
aufrechterhalten gebliebene "Zeigefunkti-on" dieses Fingers in den
Hintergrund.
2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Die
vollständig und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
tragen eine Verurteilung wegen absichtlicher schwerer
Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB
nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht. Das
Landgericht ist auf der Grundlage rechtlich beanstandungsfreier
Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte dem
Tatopfer absichtlich die schwere Tatfolge beigebracht hat. Die Annahme
absichtlichen Handelns im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB war im
Hinblick auf das Vorgehen des Angeklagten, der, ein Widerlager
ausnutzend, mit einem scharfen Beil mehrfach kräftig auf die
Finger der fixierten Hand des Tatopfers schlug, nicht nur
möglich, sondern nahe liegend.
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§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht
entgegen, da der Angeklagte wegen wissentlicher oder absichtlicher
schwerer Körperverletzung angeklagt war.
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3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Obwohl das Landgericht im Rahmen der
Strafzumessung den einer absichtlichen schweren
Körperverletzung entsprechenden Schuldumfang zu Lasten des
Angeklagten berücksichtigt hat, kann der Senat in Anbetracht
des
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höheren Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB nicht mit
letzter Sicherheit ausschließen, dass die Strafkammer bei
Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs auf eine
höhere Strafe erkannt hätte.
III.
Die Revision des Angeklagten
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Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
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Tepperwien Kuckein Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |