BGH,
Urt. v. 15.11.2001 - 4 StR 233/01
StGB § 142 Abs. 1
Ein "Unfall im Straßenverkehr" ist jedes Schadensereignis, in
dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann
jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Schadensereignis im
Straßenverkehr schon nach seinem äußeren
Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos,
sondern einer deliktischen Planung ist.
BGH, Urteil vom 15. November 2001 - 4 StR 233/01 - Landgericht
Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 233/01
vom
15. November 2001
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 15.
November 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als Vorsitzende, die Richter am
Bundesgerichtshof Maatz, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanovic, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als
beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 16. Januar 2001 in den Schuldsprüchen
dahin geändert, daß
1. der Angeklagte des versuchten Mordes in zwei Fällen,
jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den
Straßenverkehr, der Gefährdung des
Straßenverkehrs sowie der Sachbeschädigung in drei
Fällen schuldig ist,
2. hinsichtlich des früheren Mitangeklagten L. die
tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
entfällt.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
III. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen
seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Mordes in zwei
Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem
Eingriff in den Straßenverkehr, eines weiteren Falles des
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, eines
Falles der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie
jeweils zwei Fällen der Sachbeschädigung in
Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" zu einer
Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen
ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB
angeordnet. Den Mitangeklagten L. , der kein Rechtsmittel eingelegt
hat, hat es unter Freisprechung im übrigen wegen "Beihilfe zum
versuchten Mord in einem Fall sowie in zwei Fällen der
Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom
Unfallort" zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte G. mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer
Schuldspruchänderung; im übrigen bleibt es ohne
Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte eine
rechtsfehlerhafte Behandlung zweier Beweisanträge
rügt, dringt, wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 11. Juni 2001 näher ausgeführt
hat, nicht durch. Lediglich ergänzend dazu bemerkt der Senat:
Die Entscheidung über beide die Umstände des
Transports des Plastikfasses zum Tatort im Fall 3 der
Urteilsgründe betreffenden Beweisanträge hing
maßgeblich von der (behaupteten) Füllmenge der in
dem Faß befindlichen leeren Glasflaschen und
Getränkedosen ab. Soweit die Revision vorträgt, der
Mitangeklagte L. habe dazu ausgesagt, das Plastikfaß sei "zur
Hälfte" gefüllt gewesen, war dies mit den
Beweisanträgen nicht behauptet worden; vielmehr wurde darin
lediglich pauschal auf den Transport "in der von dem Mitangeklagten L.
beschriebenen Weise" Bezug genommen. Im Gegensatz zum
Revisionsvorbringen hat das Landgericht - was die Revision vorzutragen
unterläßt - in seinem die Beweisanträge
zurückweisenden Beschluß auf die "nicht bekannte
Füllmenge" abgestellt (SA Bd. IV Bl. 803). Ersichtlich hat der
Mitangeklagte L. genauere Angaben, als daß das Faß
"teilweise" gefüllt war, nicht zu machen vermocht. Unter
diesen Umständen hat das Landgericht die
Beweisanträge zu Recht wegen Ungeeignetheit der angebotenen
Beweismittel abgelehnt.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen
der Sachrüge die Verwertung seiner polizeilichen Aussage vom
30. Mai 2000, bei der er seine Beteiligung in den Fällen des
versuchten Mordes (Fälle 3 und 4 der Urteilsgründe)
zunächst eingeräumt hatte, beanstandet, fehlt es
für eine zulässige Verfahrensrüge an dem
dazu erforderlichen vollständigen Sachvortrag (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Sachbeschwerde hat ebenfalls nur geringen Erfolg. Soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung
insbesondere im Hinblick auf die ihn belastende Aussage des
Mitangeklagten L. wendet, unternimmt er lediglich den Versuch, die dem
Tatrichter obliegende Würdigung der Beweise durch eine eigene
Wertung zu ersetzen. Damit kann er im Revisionsverfahren jedoch nicht
gehört werden.
Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Prüfung
nicht stand, soweit das Landgericht in den Fällen 1 und 2 der
Urteilsgründe beide Angeklagten tateinheitlich zur
Sachbeschädigung auch jeweils des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort und - insoweit nur den Beschwerdeführer - im Fall 6
der Urteilsgründe des gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr (§ 315 b StGB) für schuldig
befunden hat.
a) Nach den zu den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe
getroffenen Feststellungen hatten beide Angeklagten beschlossen, "zum
Zeitvertreib und Spaß auszuprobieren, ob es möglich
sei, Mülltonnen aus dem fahrenden Auto heraus zu greifen und
nach einer gewissen Strecke loszulassen". Diesen Entschluß
setzten sie bei nächtlichen Fahrten um, wobei jeweils der
Angeklagte seinen Pkw führte, während der
frühere Mitangeklagte vom Beifahrersitz aus die
Mülltonnen ergriff und wieder losließ. Im ersten
Fall prallte eine der Mülltonnen gegen einen abgestellten Pkw,
an dem ein Reparaturschaden in Höhe von 2.700 DM entstand; im
zweiten Fall wurden zwei geparkte Pkw getroffen, wobei an einem ein
Schaden von ca. 2.000 DM verursacht wurde. In Kenntnis der von ihnen
angerichteten Schäden fuhren die Angeklagten jeweils sogleich
davon.
Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Verurteilung der beiden
Angeklagten wegen - bedingt vorsätzlich begangener -
Sachbeschädigung, nicht aber auch wegen unerlaubten Entfernens
vom Unfallort. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich
bei der Beschädigung der geparkten Pkw nicht um einen "Unfall
im Straßenverkehr", wie ihn § 142 Abs. 1 StGB
voraussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unfall in
diesem Sinne jedes schädigende Ereignis, das mit dem
Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich
zusammenhängt. Unter dieser Voraussetzung hat es die
Rechtsprechung stets als unbeachtlich angesehen, daß ein
daran Beteiligter das Schadensereignis vorsätzlich
herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von diesem
ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest
für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich
von außen her treffendes Ereignis handelt (BGHSt 12, 253,
256; 24, 382, 383). Doch genügt nicht jedwede
ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit
einem Verkehrsgeschehen. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein
"Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des § 142 StGB,
weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr
setzt die Annahme eines "Verkehrsunfalls" nach dem Schutzzweck der Norm
des § 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen
Gefahrenzusammenhang voraus (vgl. BayObLG VRS 71, 277, 278). Die
Rechtsprechung ist deshalb dahin zu verstehen, daß sich in
dem "Verkehrsunfall" gerade die typischen Gefahren des
Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (OLG Hamm
NJW 1982, 2456; zust. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. §
142 Rdn. 8). Daß sich in dem Schadensereignis ein
verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat, kann jedenfalls dann
nicht angenommen werden, wenn ein Verhalten schon nach seinem
äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des
allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist
(Rüth in LK-StGB 10. Aufl. § 142 Rdn. 19 m.w.N.;
krit. gegenüber der Einbeziehung von Vorsatztaten allgemein
Roxin NJW 1969, 2038 f.; Hartmann-Hilter NZV 1995, 340 f. m.w.N.).
Allein der Umstand, daß der Täter, wie hier die
Angeklagten, dabei aus einem fahrenden Fahrzeug heraus handelt, vermag
den notwendigen Zusammenhang mit den typischen Gefahren des
Straßenverkehrs nicht herzustellen. Dementsprechend hat das
Oberlandesgericht Hamm zu Recht den Fahrer eines Lkw, aus dem heraus
ein Pkw mit Flaschen beworfen und dadurch beschädigt worden
war, vom Vorwurf des § 142 StGB freigesprochen (NJW 1982,
2456; zust. Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl.
§ 142 StGB Rdn. 25; Janiszewski NStZ 1982, 369, 370;
Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB 26.
Aufl. § 142 Rdn. 18; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.
§ 142 Rdn. 12; Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. 46. Lieferung
§ 142 Rdn. 15; a.A. Jäger in HK-StVG 2. Aufl. 6.
Erg.-Lfg. § 142 StGB, Rdn. 30). Das Interesse des
Geschädigten an der Ermittlung des Schadensverursachers
rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn das Feststellungsinteresse
besteht unabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen
Mitteln der Schaden entstanden ist (Hartmann-Hilter NZV aaO S. 341),
taugt aber für sich nicht zur inhaltlichen Bestimmung des
Begriffs des "Unfalls im Straßenverkehr".
Hiernach hat das Landgericht die Beschädigung der abgestellten
Pkw zu Unrecht als "Verkehrsunfälle" gewertet. Denn der
Schaden, den die Angeklagten durch das Abwerfen der Mülltonnen
an den fremden Pkw vorsätzlich angerichtet haben, beruht -
ersichtlich - nicht auf einer besonderen Gefahr, die dem
Straßenverkehr eigen ist.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom
Unfallort muß deshalb entfallen. Der Senat ändert -
insoweit gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten
des nicht revidierenden früheren Mitangeklagten L. - die
Schuldsprüche dahin, daß die Angeklagten in diesen
Fällen jeweils nur der Sachbeschädigung schuldig sind.
b) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers im Fall 6 der
Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB)
hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat insoweit festgestellt: Der Angeklagte war mit
seinem Pkw unterwegs. Mit in dem Fahrzeug befand sich ein
Mädchen, das sich mit seinem Freund zerstritten hatte. Es
machte den Vorschlag, den Pkw dieses Freundes zu beschädigen.
Der Angeklagte erklärte sich sofort hierzu bereit und fuhr zum
Wohnanwesen des Freundes, vor dem dessen Pkw abgestellt war. Dort fuhr
der Angeklagte "langsam gegen die Fahrertür des Honda, die
hierdurch großflächig eingedrückt wurde".
Das Landgericht sieht den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3
StGB als erfüllt an, weil der Angeklagte "sein Fahrzeug
zweckentfremdet ´als Werkzeug´ dazu benutzt hat,
den parkenden Pkw ... zu beschädigen", wodurch sich
"gleichzeitig die konkrete Gefahr für das fremde Fahrzeug
verwirklicht" habe. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht in dem Vorgehen des
Angeklagten zu Recht die Vornahme eines "ähnlichen, ebenso
gefährlichen Eingriffs" im Sinne von § 315 b Abs. 1
Nr. 3 StGB gesehen hat. Zwar kommt nach ständiger
Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift grundsätzlich in
Betracht, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug
bewußt zweckwidrig als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug"
mißbraucht (st. Rspr.; BGHSt 28, 87, 88; BGHR StGB §
315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3). Jedoch setzt ein
"gefährlicher Eingriff" im Sinne dieser Vorschrift nach
ständiger Rechtsprechung weiter eine grobe Einwirkung von
einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178; 41, 231, 237; BGH, NJW
1983, 1624 f. = JZ 1983, 811 m.abl.Anm. Cramer). Ob dies hier der Fall
ist, könnte zweifelhaft sein, zumal das Urteil die
Geschwindigkeit des Pkw des Angeklagten lediglich pauschal als
"langsam" beschreibt, die Höhe des Fremdschadens nicht
mitteilt und im Rahmen der rechtlichen Würdigung die
"Intensität" des "Eingriffs" selbst als "gering ... am unteren
Ende des Straftatbestandes" wertet. Darauf kommt es im Ergebnis aber
nicht an, weil die Strafvorschrift schon nach ihrer Tatbestandsstruktur
und ihrem Strafgrund nicht zur Anwendung gelangt. Denn danach
genügt nicht jeder Eingriff im Straßenverkehr.
§ 315 b StGB ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die
darin vorausgesetzte konkrete Gefahr die Folge des
tatbestandsmäßigen "Eingriffs" ist, durch den die
Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird.
Erschöpft sich dagegen der "Eingriff" in der konkreten
Gefährdung bzw. Schädigung, scheidet der Tatbestand
des § 315 b StGB aus (BGH NZV 1990, 77 = BGHR StGB §
315 b Abs. 1 Konkurrenzen 3 <zu § 315 b Abs. 1 Nr. 1
StGB>; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 4 = NZV
1998, 36;. Hentschel aaO § 315b Rdn. 2). In diesen
Fällen fehlt es an der Beeinträchtigung der
"Sicherheit des Straßenverkehrs". So verhält es sich
hier.
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr in diesem Fall kann danach nicht bestehen
bleiben. Der Angeklagte hat sich aber wegen Sachbeschädigung
(§ 303 StGB) strafbar gemacht. Der Senat kann den Schuldspruch
von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen,
weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer hätte
verteidigen können. Soweit in Betracht kommt, daß
der Angeklagte auch den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht
hat, indem er nach der Beschädigung des Pkw Honda weiterfuhr,
hat der Senat diesen Vorwurf mit Zustimmung des Generalbundesanwalts
gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung
ausgenommen.
3. Die Änderung der Schuldsprüche
läßt die Strafaussprüche
unberührt. Der Senat schließt aus, daß die
Jugendkammer auf der Grundlage der geänderten
Schuldsprüche die im wesentlichen von der Beteiligung an den
versuchten Mordtaten bestimmten Jugendstrafen niedriger bemessen
hätte.
Auch der allein den Beschwerdeführer betreffende
Maßregelausspruch über die Entziehung der
Fahrerlaubnis kann bestehen bleiben. Zwar ist durch die
Schuldspruchänderung in den Fällen 1 und 2 der
Urteilsgründe der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3
StGB entfallen. Es bleibt aber als Regelfall gemäß
§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Verurteilung wegen
Gefährdung des Straßenverkehrs im Fall 5 der
Urteilsgründe. Im übrigen hat das Landgericht die
charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten auch daraus hergeleitet,
daß er "sein Fahrzeug ... dazu benutzt (habe), zu den
Tatorten der Verbrechen des versuchten Mordes zu gelangen". Das
genügt zwar für sich allein grundsätzlich
nicht (BGH StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Jedenfalls im Fall
3 der Urteilsgründe hat der Angeklagte aber
zusätzlich das Tatwerkzeug, nämlich das
Plastikfaß, das er anschließend von der
Autobahnbrücke hinunterstieß, mit dem Pkw an den
Tatort transportiert. Dies stellt den notwendigen Zusammenhang der Tat
"bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs", wie ihn § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt,
dar.
Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovic Ernemann |