BGH,
Urt. v. 16.1.2008 - 2 StR 535/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 535/07
vom
16.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
16.1.2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 13. Juni 2007 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil vom 24.
August 2006 wegen mittäterschaftlichen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt.
Dieses Urteil hat der Senat auf die Sachrüge des Angeklagten
durch Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 57/07 - mit den
Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht
zurückverwiesen, weil die Beweiswürdigung, auf welche
das Landgericht seine Feststellung gestützt hatte, der
Angeklagte habe als Mittäter versucht, zwei aus Pakistan
einreisende Drogenkuriere am Flughafen Frankfurt abzuholen, der
rechtlichen Prüfung nicht standhielt. In seinem Beschluss
hatte der Senat darauf hingewiesen, der neue Tatrichter werde der
Abgrenzung täterschaftlicher von nur als Gehilfe
unterstützender Beteiligung genaueres Augenmerk zuzuwenden
haben.
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Das Landgericht hat den Angeklagten nun wegen Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
einer Freiheitsstrafe
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von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte
Revision ist unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierten die
Rauschgifthändler M. und C., die sich in Spanien oder Pakistan
aufhielten, Herointransporte von Pakistan nach Spanien. Hierzu sandten
sie regelmäßig Kuriere mit Heroinlieferungen von
Pakistan nach Frankfurt. Dort wurden die Kuriere von einem Beauftragten
der Hintermänner, B., in Empfang genommen; an ihn lieferten
sie das Rauschgift ab, das dann auf anderen Wegen nach Spanien gebracht
wurde.
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Am Tattag, dem 28. August 2005, flogen wiederum zwei Kuriere von
Pakistan nach Frankfurt, dort sollten sie von B. in Empfang genommen
werden. Sie führten ca. 5,2 und 5,3 kg Heroingemisch mit einem
Reinheitsgehalt von ca. 80 % am Körper mit sich.
Während sich die Kuriere bereits an Bord des Flugzeugs auf dem
Weg nach Frankfurt befanden, rief der Absender des Rauschgifts, der
Hintermann M., den Angeklagten an, teilte ihm mit, er könne
den B. nicht erreichen, und bat ihn, er möge zwei
Heroinkuriere am Flughafen Frankfurt abholen und mit B. in Verbindung
bringen. Der Angeklagte sagte dies zu. Ein Entgelt wurde weder
vereinbart noch erwartet. Der Angeklagte fuhr zum Flughafen, um die
beiden Kuriere abzuholen. Diese wurden jedoch, da die Polizei schon vor
dem Flug Kenntnis von dem beabsichtigten Transport erhalten hatte,
schon bei ihrer Ankunft festgenommen, der Angeklagte wartete daher
vergeblich. Eine sonstige Einbeziehung des Angeklagten in die
Rauschgiftgeschäfte von M. und C. ist nicht festgestellt.
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2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;
entgegen der Ansicht der Revision ist nicht nur ein Fall strafloser
versuchter Beihilfe gegeben.
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a) Dass der Angeklagte den Zweck der Einreise der beiden Personen aus
Pakistan kannte und den Weitertransport des Heroins fördern
wollte, ist, anders als im Ersturteil, aufgrund des
Geständnisses der Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt.
Es steht daher außer Frage, dass der Angeklagte den Vorsatz
hatte, die Haupttat des Handeltreibens als Gehilfe (§ 27 StGB)
zu unterstützen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die
Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB
nicht voraus, dass die auf Unterstützung des
Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die
Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungstheorie kausal auswirkt;
ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem
Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder
fördert (RGSt 58, 113, 114 f.; BGHSt 2, 130 f.; 46, 107, 109;
BGH NJW 2000, 3010; NStZ 2004, 499, 500; 2007, 230, 232; st. Rspr.;
weitere Nachw. bei Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 14).
Dagegen wird in der Literatur überwiegend an einem -
wenngleich modifizierten - Kausalitätserfordernis
festgehalten; nach wieder anderer Ansicht muss durch die
Beihilfehandlung zumindest eine objektive Erhöhung des Risikos
für das betroffene Rechtsgut eingetreten sein (vgl. dazu
Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl.
§ 27 Rdn. 10; Fischer aaO § 27 Rdn. 14 f.; Hoyer in
SK-StGB 7. Aufl. § 27 Rdn. 5 ff.; Joecks in MüKo-StGB
§ 27 Rdn. 23 ff.; Schünemann in LK 12. Aufl.
§ 27 Rdn. 2 ff.; jeweils m.w.N.). Der vorliegende Fall gibt
dem Senat keinen Anlass, die ständige Rechtsprechung in Frage
zu stellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Besonderheiten, welche
durch den weiten Begriff des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 50, 252, 264 ff.) und die
Vorverlagerung der Tatbestandsvollendung begründet sind.
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b) Zwar scheidet, soweit es die Tat der eingereisten Kuriere betrifft,
eine Förderung durch den Angeklagten aus, denn ihr Tatbeitrag
wurde durch eine Handlung des Angeklagten nicht beeinflusst,
verstärkt oder unterstützt.
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Gefördert worden ist aber die Tat des M.. Da dieser, als er
den Angeklagten um Unterstützung bat, die Tat bereits
vollendet hatte und das Handeln des Angeklagten, soweit es die Fahrt
zum Flughafen und das dortige Warten betraf, sich wegen der sicheren
Festnahme der Kuriere bei ihrer Ankunft auf den weiteren Ablauf des
Geschehens nicht auswirken konnte, hat das Landgericht die
Unterstützungshandlung zutreffend schon in der Zusage des
Angeklagten gesehen, die erwarteten Kuriere in Empfang zu nehmen und
den Kontakt mit B. herzustellen. Denn es lag hier auf der Hand und
bedurfte daher keiner ausdrücklichen weiteren Feststellung,
dass M., hätte der Angeklagte die erbetene
Unterstützung verweigert, die Kuriere nicht sich selbst
überlassen, sondern anderweitige Maßnahmen
unternommen hätte, um die Weiterleitung des Rauschgifts sicher
zu stellen. Hierzu hätte er entweder andere bereits
eingeweihte Personen ansprechen oder bislang nicht eingeweihte Personen
in die Tat einbeziehen oder durch Maßnahmen
gegenüber Dritten (etwa Übermittlung von Nachrichten
über die Fluggesellschaft) das Risiko erhöhen
müssen, dass Sicherheitsbehörden auf den Vorgang
aufmerksam wurden.
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Durch die Zusage des Angeklagten, den Empfang und die Weiterleitung der
Kuriere sicher zu stellen, konnte M. sicher sein, dass sein Tatplan wie
vorgesehen umgesetzt würde, und von anderen
Maßnahmen absehen. Dies reicht als Förderung der
Haupttat im Sinne von § 27 StGB aus. Dass wegen der bereits
eingetretenen Aufdeckung der Tat eine mögliche Einschaltung
anderer Personen die Festnahme der Kuriere bei deren Ankunft nicht
verhindert und daher den geplanten Taterfolg ebenfalls nicht
herbeigeführt hätte, steht dem wegen des Charakters
des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Unter-
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nehmensdelikt nicht entgegen. Die Tat des M. war zum Zeitpunkt der
Zusage, da sich die Kuriere zu dieser Zeit noch auf dem Weg nach
Frankfurt befanden, zwar vollendet, aber noch nicht beendet, so dass
Beihilfe noch möglich war.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Roggenbuck |