BGH,
Urt. v. 16.3.2006 - 4 StR 594/05
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 594/05
vom 16.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
16.03.2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am
Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof.
Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als
Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. August 2005 werden verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen
seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten der Revision der
Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
tateinheitlich begangenen dreifachen Mordes in Tateinheit mit
dreifacher gefährlicher Körperverletzung,
vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den
Straßenverkehr und mit vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von
vier Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen,
seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist
für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren
bestimmt. 1 Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der
Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die
Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachbeschwerde
gestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision
seine Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangenen dreifach
versuchten Mordes und die Verhängung einer höheren
Jugendstrafe. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 2
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I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 19. Juni 2004 gegen
1.15 Uhr von der Abschlussfeier seines Fußballvereins nach
Hause zurückgekehrt. Er war darüber
verärgert, dass ihm, als er auf der Feier am Tisch
eingeschlafen war, ein Büschel Haare abgeschnitten worden war.
Um seine Wut abzureagieren, fuhr der Angeklagte mit dem von ihm und
anderen Familienmitgliedern genutzten Opel Zafira zum Deggendorfer
Kreuz und weiter in Richtung Regensburg. Gegen 3.30 Uhr
verließ er bei Schwarzach die Autobahn. Nach kurzem Halt fuhr
er, ohne die Scheinwerfer einzuschalten, über die
Autobahnausfahrt Schwarzach in Gegenrichtung auf die Autobahn. Dort
setzte er auf der Standspur die Fahrt fort und beschleunigte das
Fahrzeug, obwohl er auf eine Entfernung von mindestens 500 m erkannte,
dass ihm ein Fahrzeug entgegenkam. Entweder befuhr der Angeklagte zu
diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug bereits die rechte Fahrspur der A
3 oder er war, als er das entgegenkommende Fahrzeug wahrgenommen hatte,
mit seinem Fahrzeug von der Standspur auf die rechte Fahrspur
gewechselt. Dabei handelte er in der Absicht, einen Unfall zu
verursachen, um Selbstmord zu begehen und nahm billigend in Kauf, dass
durch einen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Pkw andere
Verkehrsteilnehmer getötet oder schwer verletzt werden. Ihm
war bewusst, dass die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht
damit rechneten, dass ihnen ein unbeleuchtetes Fahrzeug entgegenkam, so
dass der Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben
würde, einen Unfall zu vermeiden. Als eine Kollision der
Fahrzeuge auf der rechten in Richtung Regensburg führenden
Fahrspur für den Angeklagten und den Führer des
entgegenkommenden Fahrzeugs objektiv durch eine Bremsung nicht mehr zu
vermeiden war, gab der Angeklagte - jedenfalls nicht
ausschließbar - seine Suizidabsicht auf und schaltete das
Licht an seinem Fahrzeug ein, um den Führer des entge-3
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genkommenden Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen. Dieser versuchte
nach links auszuweichen, was ihm jedoch nicht mehr gelang. Die
Fahrzeuge stießen überlappend mit dem jeweils
rechten Frontbereich zusammen. In dem Fahrzeug, mit dem der vom
Angeklagten geführte Opel Zafira kollidierte, befanden sich
sechs Personen. Der Beifahrer, die hinter diesem auf dem
Rücksitz sitzende Ehefrau des Fahrzeuglenkers und seine neben
ihrer Mutter sitzende vierjährige Tochter erlitten
tödliche Verletzungen. Der Führer des Fahrzeugs und
seine beiden hinter ihm auf dem Rücksitz sitzenden
Töchter wurden schwer verletzt. II. Die Revision des
Angeklagten: 4 1. Die Verfahrensrügen, mit denen der
Angeklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht
rügt, sind unbegründet. Insoweit wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 28.12.2005 Bezug genommen. 5 2. Die
Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. 6 a)
Insbesondere hält auch die vom Beschwerdeführer in
mehrfacher Hinsicht beanstandete Beweiswürdigung zur inneren
Tatseite rechtlicher Nachprüfung stand. Das Ergebnis der
Beweisaufnahme festzustellen, ist allein Sache des Tatrichters. Die
revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung
beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das ist in sachlich-7
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rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung
widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder
gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Denkgesetze oder
anerkannte Erfahrungssätze verstößt (vgl.
Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 337 Rn. 29 m.N.). Gemessen an
diesen Grundsätzen lässt die Beweiswürdigung
keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat seine
Überzeugung, dass der Angeklagte die Autobahn bewusst in der
falschen Fahrtrichtung befahren hat und auf das entgegenkommende
Fahrzeug zugefahren ist, um Selbstmord zu begehen, entgegen der
Auffassung der Revision auf eine zureichende Tatsachengrundlage
gestützt. Dabei hat es sich, beraten durch vier
Sachverständige, umfassend auch mit den vom Angeklagten
behaupteten Umständen (Alkoholisierung,
Übermüdung und Unterzuckerung), die zu einer
kurzfristigen Erinnerungslosigkeit geführt haben sollen,
auseinandergesetzt und eine so genannte Geisterfahrt mit
rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint. Der vom Landgericht
insbesondere aus der Fahrweise des Angeklagten bis zur Kollision mit
dem entgegenkommenden Fahrzeug und der Vorgeschichte gezogene - hier
zudem nahe liegende - Schluss, dass der Angeklagte den Unfall
absichtlich herbeigeführt hat, ist möglich und daher
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 8 b) Die Annahme des
Landgerichts, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei
Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, ist
ebenfalls hinreichend belegt. Entgegen der Auffassung der Revision
weisen die Urteilsausführungen auch insoweit keinen
Erörterungsmangel auf. Das Landgericht hat sich - allerdings
im Rahmen seiner Ausführungen zur inneren Tatseite - mit der
Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit aus
einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, soweit
sie nach den hier gegebenen Umständen in Betracht zu ziehen
waren, ausführlich auseinan-9
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dergesetzt und im einzelnen dargelegt, dass eine Psychose aus dem
schizophrenen Formenkreis, eine affektive Störung, eine
Persönlichkeitsstörung ebenso wie eine durch den
„Ärgeraffekt“ und die alkoholische
Beeinträchtigung ausgelöste tiefgreifende
Bewusstseinsstörung ausgeschlossen werden können. c)
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts
weist, auch soweit sie den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen
dreifachen Mordes betrifft, keinen Rechtsfehler auf. 10 aa) Zutreffend
hat das Landgericht das Mordmerkmal der Tötung mit
gemeingefährlichen Mitteln bejaht. Dieses Mordmerkmal kann
auch dann erfüllt sein, wenn - wie hier - ein
Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach nicht
gemeingefährlich ist, sofern das Mittel in der konkreten
Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben
gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der
Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.).
Diese Anforderungen sind nach den Feststellungen erfüllt. 11
Mit seiner Fahrweise hatte der Angeklagte die sechs Insassen des PKW,
mit dem das von ihm geführte Fahrzeug zusammenstieß,
aber auch die Insassen weiterer entgegenkommender Kraftfahrzeuge
gefährdet. Der Fahrer des PKW, der zum Überholen
angesetzt hatte, konnte nur durch eine Vollbremsung einen
Zusammenstoß mit den vor ihm kollidierenden Fahrzeugen
vermeiden und erlitt dabei leichte Verletzungen. Welche und wie viele
Personen durch das vom Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von
mindestens 117 km/h in den Gegenverkehr gelenkte Fahrzeug
gefährdet, verletzt und getötet werden konnten, war
für den Angeklagten nicht beherrschbar. Dieser hatte durch die
für die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer unberechenbare
Fahrt „in besonderer Rücksichtslosigkeit“
eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Perso-12
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nen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als
Repräsentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen
Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet
werden konnten (vgl. BGH aaO). bb) Auch das Mordmerkmal der
Heimtücke ist rechtsfehlerfrei belegt. 13 Dass der Angeklagte
unmittelbar vor der Kollision die Scheinwerfer einschaltete, steht der
Annahme der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des ihm
entgegenkommenden PKW nicht entgegen, denn hinsichtlich der Arg- und
Wehrlosigkeit des Opfers ist auf den Beginn des ersten mit
Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen (vgl.
BGHSt 19, 321, 322; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke
3). Der Angeklagte hatte zur Ausführung seines mit bedingtem
Tötungsvorsatz geführten Angriffs aber bereits mit
dem gezielten Zufahren mit seinem unbeleuchteten PKW auf das
entgegenkommende Fahrzeug angesetzt. Die zu diesem Zeitpunkt gegebene
Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeuginsassen bestand auch nach dem
Erkennen der Gefahrensituation fort, denn die danach bis zur Kollision
verbliebene Zeitspanne ließ, auch für den
Führer des PKW, keine Möglichkeit, dem Angriff
auszuweichen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Nach den
Feststellungen war dem Anklagten bewusst, das die Insassen des
entgegenkommenden PKW nicht mit Gegenverkehr rechneten und der
Führer des Fahrzeugs keine Möglichkeit haben
würde, den Unfall zu vermeiden. 14 Entgegen der Auffassung der
Revision hält auch die Annahme des Landgerichts, dass der
Angeklagte zur Durchführung der Tat die sich aus der
Arglosigkeit der Tatopfer und deren sich daraus ergebende Wehrlosigkeit
ausgenutzt hat, rechtlicher Nachprüfung stand. 15
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Das für die Annahme der Heimtücke erforderliche
Ausnutzungsbewusstsein setzt voraus, dass der Täter die
äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit
des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung
instrumentalisiert hat (st. Rspr., vgl. die Zusammenfassung bei
Schneider in Münch-Komm StGB § 211 Rdn. 140 m.N.).
Dabei kann die Spontaneität des Tatentschlusses im
Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des
Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das
Ausnutzungsbewusstsein fehlt (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR StGB
§ 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Andererseits hindert
nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung
einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit
des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH NStZ 2006, 167,
168 m.N.). Wird das Ausnutzungsbewusstsein bejaht, bedarf es allerdings
besonders dann, wenn der Täter durch die Tat zugleich seinem
eigenen Leben ein Ende setzen will, einer Darlegung der
Erwägungen, die das Gericht zu der Annahme des
Ausnutzungsbewusstseins geführt haben, weil in einem
derartigen Fall in der Regel die Möglichkeit nicht fern liegen
wird, dass der Täter sich der Bedeutung der von ihm erkannten
Arg- und Wehrlosigkeit für die Ausführung der Tat
nicht bewusst gewesen ist (vgl. BGH GA 1979, 337, 338). Hier bedurfte
es einer ausdrücklichen Erörterung dieser
Möglichkeit jedoch nicht. 16 Wie der Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt hat, musste der Angeklagte, um den
Unfall, wie beabsichtigt, herbeizuführen, die Insassen,
insbesondere den Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs
überraschen, und fuhr deshalb ohne Licht. Die Ausnutzung der
Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs war
hier unverzichtbarer Teil des Tatplans. 17
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III. Revision der Staatsanwaltschaft: 18 Die
Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des
Angeklagten aufgedeckt. 19 1. Die Annahme des Landgerichts, dass der
Angeklagte von dem dreifach versuchten Mord zum Nachteil der
Fahrzeuginsassen, die überlebt haben, mit strafbefreiender
Wirkung zurückgetreten ist, indem er kurz vor der Kollision
das Licht an seinem Fahrzeug einschaltete, hält rechtlicher
Nachprüfung stand. 20 Soweit es die Mordversuche betrifft,
sind die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts
gemäß § 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB
erfüllt, denn der Angeklagte hat nach den rechtsfehlerfrei in
Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. dazu BGH VRS 61, 262,
263) getroffenen Feststellungen freiwillig die Vollendung der Tat
verhindert. Mit dem Einschalten der Scheinwerfer ermöglichte
der Angeklagte dem Führer des entgegenkommenden Fahrzeugs,
einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, so dass die Fahrzeuge
nur überlappend im Beifahrerbereich kollidierten. Die Annahme
des Landgerichts, dass dieses Verhalten des Angeklagten zumindest
mitursächlich dafür war, dass die Personen, die
jeweils auf der Fahrerseite gesessen hatten, keine tödlichen
Verletzungen erlitten, ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Dass der Täter - wie hier - eine neue Kausalreihe
in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat mindestens
mitursächlich ist, reicht aus (vgl. BGH aaO; BGHSt 33, 295,
301, jew. m.w.N.). Ein gemäß § 24 Abs. 1
Halbsatz 2 StGB strafbefreiender Rücktritt setzt entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht voraus, dass der
Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhin-21
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dert und dies - wovon das Landgericht zutreffend zu Gunsten des
Angeklagten ausgegangen ist - auch anstrebt, unter mehreren
Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder
„optimale“ gewählt hat (vgl. BGHSt 48, 147
m.N.). Der Annahme der Freiwilligkeit des Rücktritts steht
nicht entgegen, dass der Angeklagte zunächst mit bedingtem
Tötungsvorsatz handelte. Maßgeblich ist, dass er
beim Einschalten der Scheinwerfer - nicht ausschließbar (UA
33/34) - davon ausging, dass der Unfall dadurch noch vermieden werden
konnte (vgl. BGH VRS 61, 262, 263), mithin den für
möglich gehaltenen Todeserfolg nicht mehr billigte. 2. Auch
die Bemessung der gemäß § 17 Abs. 2 JGG
wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe weist
keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.
Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht dabei nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts
abgestellt hat, denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld 22
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zu verhängenden Jugendstrafe ist deren Höhe vorrangig
nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen (vgl. nur BGHR JGG
§ 18 Abs. 2 Erziehung 10 m.N.).
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